Quelle: pixabay.com

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Das Kammergericht hat entschieden, dass ein Betroffener von der Polizei nicht über die Freiwilligkeit der Atemalkoholkontrolle belehrt werden muss und sich der Ansicht des OLG Brandenburg angeschlossen (Beschluss vom 30.07.14, Az. 3 Ws (B) 356/14, Volltext siehe hier). Dementsprechend bestehe bei unterlassener Belehrung auch kein Beweisverwertungsverbot:

Die nicht erfolgte Belehrung des Betroffenen über die Freiwilligkeit der Atemalkoholmessung hat nicht deren Unverwertbarkeit zur Folge. Das OLG Brandenburg hat in einem Beschluss vom 16. April 2013 (VRS 124, 340) zutreffend darauf hingewiesen, dass keine entsprechende Pflicht zu einer Belehrung des Betroffenen besteht (vgl. auch Ciernak/Herb NZV 2012, 409) und eine ohne Belehrung durchgeführte Atemalkoholmessung grundsätzlich beweisverwertbar ist. Konkrete Anhaltspunkte, dass die Ermittlungsbehörden dem Betroffenen vorliegend eine Mitwirkungspflicht vorgespiegelt oder einen Irrtum über eine solche Pflicht bewusst ausgenutzt haben, liegen nicht vor. Da dem Senat keine entgegenstehende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bekannt ist, war eine entsprechende Vorlage an den Gerichtshof nicht veranlasst.

Teilweise wird aber auch von einer bestehenden Belehrungspflicht ausgegangen, deren Verletzung zu einem Beweisverwertungsverbot führen kann (z. B. LG Freiburg, Urteil vom 21.09.09, Az. 9 Ns 550 Js 11375/09 – AK 92/09; Geppert: Zur Belehrungspflicht über die Freiwilligkeit der Mitwirkung an einer Atemalkoholmessung und zu den Folgen ihrer Verletzung, NStZ 2014, 481).