Quelle: ACBahn, Wikimedia Commons

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Nach § 329 I 1 StPO kann im Strafprozess eine Berufung des Angeklagten in der Regel ohne Verhandlung zur Sache zu verworfen werden, wenn dieser bei Beginn einer Hauptverhandlung nicht erschienen und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt ist. Nur ausnahmsweise, etwa wenn ein Strafbefehl vorlag, kann sich ein Angeklagter auch in der Berufungsverhandlung durch einen Verteidiger vertreten lassen (§ 411 II 1 StPO). Diese Ansicht der Land- und Oberlandesgerichte hat auch das Bundeverfassungsgericht gebilligt (Beschluss vom 27.12.06, Az. 2 BvR 1872/03). Mit Urteil vom 08.11.12 hat jedoch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden, dass die Berufungsverwerfung bei ausbleibendem Angeklagten trotz anwesendem Verteidiger, der ihn vertreten kann, gegen Art. 6 III lit. c EMRK verstößt (Az. 30804/07). Auf Grund des klaren Wortlauts von § 329 I 1 StPO halten die Strafsenate der Oberlandesgerichte jedoch an ihrer bisherigen Auslegung fest (siehe etwa OLG Hamm, Beschluss vom 23.07.13, Az. 3 RVs 49/13; OLG München, Beschluss vom 17.01.13, Az. 4St RR (A) 18/12).

Ähnlich ist die Rechtslage bei einer Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht nach Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid. Gemäß § 73 I OWiG ist der Betroffene zum Erscheinen in der Hauptverhandlung verpflichtet; er kann hiervon jedoch entbunden werden (§ 73 II OWiG). Ist er nicht entbunden und bleibt ohne genügende Entschuldigung aus, so ist sein Einspruch zu verwerfen (§ 74 II OWiG). Das OLG Dresden hatte in seinem Beschluss vom 07.03.14, Az. OLG 23 Ss 56/14 (Z), über die Frage zu entscheiden, ob die Rechtsprechung des EGMR zum Strafprozess auf das Bußgeldverfahren übertragbar ist, Art. 6 III lit. c EMRK also auch hier greift, und was daraus für die Auslegung der deutschen Vorschrift folgt.

Die Verfahrensrüge der Verletzung von Art. 6 Abs. 3 lit c MRK ist zwar zulässig erhoben, aber ebenfalls unbegründet. Dahingestellt bleiben kann, ob die Anwendung von § 74 Abs. 2 OWiG im Fall eines in der Hauptverhandlung durch einen Rechtsanwalt vertretenen Betroffenen überhaupt gegen Art. 6 Abs. 3 MRK verstößt. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, war das Amtsgericht aufgrund des nicht auslegungsfähigen und eindeutigen Wortlauts der Regelung des § 74 Abs. 2 OWiG zu ihrer Anwendung verpflichtet (Art. 20 Abs. 3, 97 Abs. 1 GG).

Die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten wurde als völkerrechtlicher Vertrag durch den Bundesgesetzgeber in das deutsche Recht transformiert. Innerhalb der deutschen Rechtsordnung kommt den Regelungen der Konvention der Rang einfachen Bundesrechts zu. Die Konvention ist bei der Interpretation des nationalen Rechts im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden. Dabei sind auch die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu berücksichtigen, weil sie den aktuellen Entwicklungsstand der Konvention widerspiegeln. Aus dem Stellenwert der Europäischen Menschenrechtskonvention als lediglich einfaches Bundesrecht folgt indes, dass die Verpflichtung deutscher Gerichte zu vorrangiger konventionskonformer Auslegung auf Fälle vorhandener Auslegungs- und Abwägungsspielräume beschränkt ist. Die Zulässigkeit konventionskonformer Auslegung endet aus Gründen der Gesetzesbindung der Gerichte dort, wo der gegenteilige Wille des nationalen Gesetzgebers deutlich erkennbar wird. Die Europäische Menschenrechtskonvention eröffnet den Gerichten keine Verwerfungskompetenz für eindeutig entgegenstehende Gesetze. Anders als bei deren Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz (Art. 100 Abs. 1 GG) besteht hier auch keine Vorlegungsmöglichkeit. In diesen Fällen ist allein der Gesetzgeber aufgerufen, eine Verletzung der Konvention in Folge Anwendung eindeutiger gesetzlicher Regelung durch deren Abänderung zu beseitigen (so BGHSt 56, 73 ff., m.w.N.).

Die Anwendung der vorstehenden Grundsätze auf den hier zu entscheidenden Fall hat zur Folge, dass § 74 Abs. 2 OWiG nicht entgegen seinem eindeutigen Wortlaut ausgelegt werden kann (vgl. zur Regelung des § 329 Abs. 1 StPO nur: OLG Celle, NStZ 2013, 615; OLG München, Beschluss vom 17. Januar 2013, Az.: 4 StRR (a) 18/12, zitiert nach juris). Eine Vertretung des Betroffenen durch den Verteidiger ist vielmehr nur unter den in § 73 Abs. 3 OWiG genannten Voraussetzungen zulässig, nämlich wenn das Gericht den Betroffenen zuvor von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden hat. Nachdem diese Voraussetzungen hier nicht gegeben waren, hat das Amtsgericht den Einspruch des Betroffenen zu Recht gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen.