Das Amtsgericht St. Ingbert stellte ein Bußgeldverfahren – es ging um das Abbiegen der Beschwerdeführerin nach links ohne Beachtung des nachfolgenden Verkehrs mit Verursachung eines Verkehrsunfalls – wegen unklarer Beweislage ein, wobei es davon abgesehen hat, die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin (u. a. also Anwaltskosten) der Staatskasse aufzuerlegen. Dagegen hat sie Verfassungsbeschwerde erhoben, welche der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes mit Beschluss vom 08.01.2014 (Az. Lv 14/13) zurückgewiesen hat:

Die Beschwerdeführerin hat allerdings bestritten, den Blinker vor dem Abbiegen nach links für nachfolgende Verkehrsteilnehmer zunächst missverständlich nach rechts gesetzt und sich kurzfristig umentschlossen zu haben. Für ihre Angaben streiten keinerlei weitere Beweismittel. Die in ihrem Kraftfahrzeug mitfahrenden Zeuginnen haben davon berichtet, dass die Beschwerdeführerin einen Blinker gesetzt habe, welchen, konnten sie verständlicherweise nicht sagen. Der Fahrer und die Mitfahrerin des nachfolgenden Kraftfahrzeugs haben ein den Vorwurf des Landesverwaltungsamts stützendes irreführendes Verhalten der Beschwerdeführerin bestätigt. Der unbeteiligte Fahrer eines nachfolgenden Kraftfahrzeugs hat das untermauert. Wenn die Verwaltungsbehörde und das Gericht vor diesem Hintergrund von einer bestehenden gewichtigen Verdachtslage ausgingen, ist das von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

Bei dieser Verdachtslage verstößt die Auslagenentscheidung weder gegen Verfassungsrecht noch die EMRK:

§ 47 Abs. 2 OWiG erlaubt dem Gericht, ein Bußgeldverfahren nach seinem Ermessen einzustellen, wenn es eine Ahndung nicht für geboten erachtet. In diesem Fall richtet sich die Kosten- und Auslagenentscheidung gemäß § 46 Abs. 1 OWiG nach §§ 464, 467 Abs. 4 StPO. Danach kann das Gericht davon absehen, die notwendigen Auslagen eines Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen. Die Ausübung des Ermessens kann nach überwiegender Rechtsauffassung (OLG Frankfurt NJW 1980, 2031; OLG Hamm NJW 1969, 1448; Meyer-Goßner, StPO, 55.Aufl. § 467 Rdn. 19; Göhler, OWiG, 16.Aufl., § 47 Rdn. 46; a.A. u.a. SK-StPO/Degener, 4.Aufl., § 467 Rdn. 35, 36 m.w.N.), die von der Rechtsprechung der Verfassungsgerichte (BVerfGE 82, 106 = NJW 1990, 2741 zu § 153 StPO; BVerfG NStZ 1992, 238 Rz.10; BayVerfGH Beschl. v. 16.1.2008 – Vf 40-VI-06) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR NJW 1988, 3257) gebilligt worden ist, von einem ins Gewicht fallenden Tatverdacht bestimmt werden, solange nur deutlich wird, dass es sich allein um die Bewertung einer Verdachtslage und nicht um eine Schuldfeststellung handelt.

Weder die Verfassung des Saarlandes noch die ihre Interpretation leitenden Verbürgungen der EMRK noch die ihre Gewährleistungen gleichfalls beeinflussenden Grundrechte des Grundgesetzes gewähren einer betroffenen Person einen Anspruch auf Rückerstattung von Aufwendungen, wenn ein gegen sie geführtes Verfahren eingestellt worden ist (EGMR NJW 2008, 3257 m.w.N.; vgl. auch BVerfG NStZ-RR 1996, 45; BVerfG Beschl.v. 7.2.2002 2 BvR 9/02), solange seine Versagung nicht auf einer nicht in einem prozessordnungsgemäßen Verfahren getroffenen Schuldfeststellung beruht und sie nicht willkürlich erscheint.

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