Zwischen dem von der Zeugin F gesteuerten Fahrzeug des Klägers und dem vom Beklagten gesteuerten Golfcart (Höchstgeschwindigkeit: 20 km/h) kam es zum Zusammenstoß, als der Beklagte mit dem Golfcart aus Sicht der Zeugin F von links kommend die Straße überqueren wollte. Das LG Köln kommt über § 823 Abs. 1 BGB zu der auf Grund einer Reaktionsverzögerung der Zeugin F hälftigen Haftung des Beklagten. Eine Betriebsgefahr des Golfcart sei auf Grund von § 8 Nr. 1 StVG nicht zu berücksichtigen gewesen, so dass sich das Gericht bei der Haftungsverteilung an den Grundsätzen für eine Kollision zwischen Pkw und Fahrrad orientierte.

LG Bonn, Urteil vom 23.08.2019 – 1 O 483/18

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.688,63 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.01.2019 zu zahlen und den Kläger von den Kosten der X GbR gemäß Rechnung vom 16.08.2018 in Höhe von 563,23 EUR freizustellen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 11. August 2018 gegen 11:35 Uhr in W auf der K## in Höhe K ereignet hat.

Am streitgegenständlichen Unfalltag befuhr die Zeugin F, die Tochter des Klägers, mit einem L ##, 1.6 $$$ A, Amtliches Kennzeichen $$-&& ### die K## Richtung P. An beiden Seiten der Straße befindet sich ein Golfplatzgelände. Auf der in Richtung P linken Fahrseite war der Ausgang des Golfplatzes mit ca. 1,5 Meter hohen Hecken bewachsen, sodass dieser, von dieser Richtung der Straße aus betrachtet, nicht gut einsehbar war. Bezüglich der Einzelheiten zu den örtlichen Gegebenheiten der streitgegenständlichen Unfallstelle wird auf die Lichtbilder in den Akten (Bl. ##-## u. ###, ###-### der Akten) Bezug genommen.

Aus der Gegenrichtung nährte sich der Zeuge T der Unfallstelle. Von der in Fahrtrichtung nach P aus linken Seite des Golfplatzes nährte sich der Beklagte als Fahrer und der Zeuge B, der Vater des Beklagten, als Beifahrer in einem Golfcart vom Golfplatz aus der Straßenquerung.

Im Folgenden kam es in Höhe einer Querungsinsel zu einer Kollision zwischen dem streitgegenständlichen L und dem Golfcart. Der genaue Unfallhergang sowie die räumlichen Gegebenheiten der Unfallstelle sind zwischen den Parteien streitig.

Durch die Kollision wurde der streitgegenständliche L erheblich beschädigt und erlitt einen wirtschaftlichen Totalschaden. Der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs beträgt 6.300 EUR. Das beschädigte Fahrzeug veräußerte der Kläger für 3.200 EUR. Überdies entstanden dem Kläger Nutzungsausfallkosten in Höhe von 900 EUR sowie Kosten für die Abmeldung des Unfallwagens, die Neuanmeldung seines Neuwagens sowie Un- und Portokosten in Höhe von 177, 26 EUR.

Mit Schreiben vom 30. August 2018 forderte der Kläger den Beklagten auf, die Haftung aus dem Unfall anzuerkennen. Mit Schreiben vom 14. September 2018 informierte der Beklagtenvertreter den Kläger über die gegebenenfalls beteiligten Haftpflichtversicherer.

Der Kläger behauptet, er sei Eigentümer und Halter des streitgegenständlichen L.

An der streitgegenständlichen Unfallstelle habe der Beklagte mit dem 2,49 m langen Golfcart in Höhe der 1,3 m breiten Querungshilfe plötzlich und für die Zeugin F unerwartet die Straße Richtung Golfplatz überquert. Die Zeugin F habe das Golfcart überhaupt nicht wahrnehmen können. Ebenso habe der Zeuge T, der aus der Gegenrichtung kommend die Straße befuhr, stark abbremsen müssen, um nicht mit dem Golfcart zu kollidieren.

Der Kläger behauptet weiter, ihm seien außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 729,23 EUR entstanden. Der Kläger bestreitet überdies mit Nichtwissen, dass der Beklagte über eine gültige Fahrerlaubnis verfügt.

Ursprünglich hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.377,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und ihn von den vorgerichtlichen entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 729,23 EUR freizustellen.

Mit Schriftsatz vom 24. Januar 2019 hat der Kläger die Klage erweitert. Hierzu behauptet er, der private Sachverständige, der eine Schadensbegutachtung am streitgegenständlichen L vorgenommen habe, habe ihm seine Honoraransprüche zurückabgetreten. Im vorgelegten Schreiben des Privatgutachters heißt es unstreitig:

“Wir sind damit einverstanden, dass unser Kunde Herr F das Sachverständigenhonorar in Höhe von 1.126,45 EUR aus unserer Rechnung vom 16.08.2018 im eigenen Namen gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung gerichtlich geltend macht. Unsere Prozessführungsbefugnis übertragen wir insoweit auf unseren Kunden Herrn F.”

Der Kläger beantragt nunmehr,

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 7.377,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. den Beklagten zu verurteilen, ihn von den vorgerichtlich entstanden Rechtsanwaltskosten in Höhe von 729,23 EUR freizustellen;

3. den Beklagten zu verurteilen, ihn von den Kosten der X GbR gemäß Rechnung vom 16.08.2018 in Höhe von 1.126, 45 EUR freizustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er bestreitet das Eigentum und die Haltereigenschaft des Klägers am Unfallfahrzeug mit Nichtwissen. Zum streitgegenständlichen Unfallgeschehen behauptet er, ein anderes Golfcart habe kurz zuvor die Straßenquerung vor ihm passiert, sodass die Zeugin F habe erkennen müssen, dass sich kreuzender Verkehr auf der Fahrbahn befinde. Die Zeugin F sei zudem mit überhöhter Geschwindigkeit auf die Querungsinsel zugefahren.

Er habe sich, bevor er auf die Straße aufgefahren sei, vergewissert, dass eine Überquerung der Straße gefahrlos möglich sei. Von links sei ein Fahrzeug auf die Querungsinsel zugefahren, dass aber noch genügen Abstand zu ihm gehabt habe, sodass eine Auffahrt auf die Straße gefahrlos habe erfolgen können. Auf der Querungsinsel habe er kurz angehalten, bevor er seine Fahrt fortgesetzt habe.

Schließlich bestreitet der Beklagte, dass dem Kläger die vorgerichtlichen Anwaltsgebühren in Rechnung gestellt wurden.

Die Klage ist dem Beklagten am 11. Januar 2019 zugestellt worden.

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2019 Beweis erhoben durch Vernahme der Zeugen F, B, T und T2 sowie Erstattung eines mündlichen Gutachtens durch den Sachverständigen Diplom-Ingenieur C.

Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme und des weiteren Inhalts der Schriftsätze wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung sowie auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.

Das Landgericht ist gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig, weil der streitgegenständliche Unfall, der eine unerlaubte Handlung darstellt, sich im Bezirk des Landgerichts Bonn, nämlich in W, ereignete, und sachlich zuständig gemäß der §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG, weil der Zuständigkeitsstreitwert hier über 5.000 EUR liegt.

Die Klageerweiterung des Klägers mit Schriftsatz vom 24. Januar 2019 ist gemäß § 264 Nr. 2 ZPO eine stets zulässig Klageänderung.

Schließlich ist der Kläger auch bezüglicher aller geltend gemachten Ansprüche prozessführungsbefugt gemäß § 51 ZPO.

Der Umstand, dass der Kläger den geltend gemachten Anspruch aus dem Antrag zu 3) bereits vor Rechtshängigkeit an seinen Privatgutachter abgetreten hat, berührt seine Prozessführungsbefugnis nicht. Er tritt in sogenannter gewillkürter Prozessstandschaft auf. Nach dieser von der Rechtsprechung in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung entwickelten Rechtsfigur (siehe nur BGHZ 96, 151; 100, 217; 119; 237; 161, 161), kann der Kläger ausnahmsweise ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend machen, wenn ihn der materielle Rechtsinhaber hierzu bevollmächtigt hat, der Kläger ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Durchsetzung des Anspruchs hat und der Beklagte hierdurch keinen Nachteil erleidet.

Diese Voraussetzungen sind gegeben. Die Bevollmächtigung ergibt sich aus dem vorgelegten Schreiben des Privatgutachters vom 23. Januar 2019 (Bl. ## der Akten). Insofern handelt es sich bei dem Schreiben allerdings nicht um eine Rückabtretungsanzeige, wie der Kläger meint. Eine Abtretung gemäß § 398 BGB ist ein dinglicher Vertrag, bei dem der ursprüngliche Forderungsinhaber, der Zedent, dem nunmehr neuen Forderungsinhaber, dem Zessionar, eine Forderung überträgt (Rohe, in: BeckOK BGB, 50. Ed. 2019, § 398 Rn. 49). Mithin muss auch für den außenstehenden Dritten zum Ausdruck kommen, dass der Zedent nicht mehr Inhaber der Forderung sein will, sondern stattdessen gerade der Zessionar neuer Forderungsinhaber sein soll (MünchKommBGB/Roth/Kieninger, 8. Aufl. 2019, § 398 Rn. 19).

Dies ist hier nicht der Fall. Die Erklärung des Privatsachverständigen, er sei damit einverstanden, dass der Kläger im eigenen Namen gegenüber der Haftpflichtversicherung des Beklagten das Sachverständigenhonorar gerichtlich geltend macht, kann nur so verstanden werden, dass gerade der Rechnungssteller, also der Privatgutachter, weiterhin Inhaber der Forderung sein will. Dies ergibt sich auch gerade aus dem Zusatz: “Unsere Prozessführungsbefugnis übertragen wird insoweit auf unseren Kunden Herrn F.”

Eine andere Auslegung der Erklärung ist hier nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte gemäß der §§ 133, 157, 242 BGB nicht möglich. Auch wenn bei der Auslegung von Willenserklärung nicht am bloßen Wortlaut der Erklärung festgehalten werden soll, sondern stattdessen das Verständnis eines objektiven Dritten mit Rücksicht auf die Verkehrssitte zugrunde gelegt werden muss (Jauernig/Mansel, BGB, 17. Aufl. 2018, § 133 Rn. 8-10), kann in die Erklärung des Privatgutachters keine Abtretungsanzeige hineingelesen werden.

Für die Auslegung einer empfangsbedürftigen Willenserklärung ist maßgeblich darauf abzustellen, wie sie ein objektiver Dritter bei vernünftiger Beurteilung der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände hätte verstehen können und müssen. Entsprechendes gilt für die Auslegung eines aus zwei (übereinstimmenden) empfangsbedürftigen Willenserklärungen bestehenden Vertrags. Auch hier ist – aus Gründen des Vertrauensschutzes – auf die objektive Bedeutung des sich aus dem von den Vertragsteilen abgegebenen Erklärungen ergebenden Sinnganzen abzustellen (Wendtland, in: BeckOK BGB, 50. Ed. 2019, § 157 Rn. 8). Eine Auslegung ist aber nur dann möglich, wenn die Erklärungen der Parteien mehrdeutig sind (Palandt/Ellenberger, BGB, 78. Aufl. 2019, § 133 Rn. 6).

Eine Mehrdeutigkeit der Erklärung und damit eine Auslegungsfähigkeit scheidet vorliegend aus. Die dem Schriftsatz beigefügte Erklärung des Privatgutachters ist insofern eindeutig, als dass darin klar zum Ausdruck kommt, dass der Kläger die Prozessführung für ihn übernehmen soll, nicht aber, dass dem Kläger dessen Honorarforderung zustehen soll.

Auch eine konkludente Forderungsabtretung ist zwar möglich (MünchKommBGB/Roth/Kieninger, 8. Aufl. 2019, § 398 Rn. 14). Dazu hätte sich aus der Erklärung allerdings ergeben müssen, dass dem Kläger nunmehr die Forderung als eigene zustehen soll. Ein “Einverständnis” zur gerichtlichen Geltendmachung gegenüber einem Dritten impliziert aber vielmehr, dass der Privatgutachter selbst noch Inhaber der Forderung sein will; andernfalls hätte seine Erklärung und damit die gänzliche “Abtretungsanzeige” überhaupt keinen Erklärungswert, da selbstverständlich der Forderungsinhaber, dem Grundsatz nach, seine Forderung auch gerichtlich geltend machen kann. Ebenso käme der Erklärung, der Kläger dürfe dies im eigenen Namen tun, kein sinnvoller Erklärungswert zu. Auch hier gilt, dass der Forderungsinhaber stets seine Forderung auch in seinem Namen gerichtlich geltend machen darf.

Dennoch genügt das dem Schriftsatz beigefügte Schreiben, um zu verdeutlichen, dass gerade der Kläger ermächtigt sein soll, den Honoraranspruch des Privatgutachters des Klägers gerichtlich geltend zu machen. Diese Befugnis hat der Beklagte auch nicht bestritten. Das schutzwürdige Interesse des Klägers folgt daraus, dass die Klärung der streitigen Werthaltigkeit der Forderung von maßgeblicher Bedeutung für das Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Zessionar ist. Der Beklagte ist durch das Auftreten des Klägers in gewillkürter Prozessstandschaft darüber hinaus nicht benachteiligt. Durch die Ermächtigung zum Führen des Rechtsstreits wirkt das Urteil auch für und gegen den Zessionar.

1.

Der Antrag zu 1. ist teilweise begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 1 BGB gegen den Beklagten zu, gekürzt um 50 % wegen Mitverschuldens an der Unfallverursachung gemäß § 254 Abs. 1 Satz 1 BGB.

a)

aa)

Der Kläger, als Eigentümer des streitgegenständlichen Pkw, wurde durch die Kollision des Golfcarts mit seinem Auto durch die daraus folgende Substanzverletzung an seiner Eigentumsposition verletzt. Die Eigentümer- und Halterstellung des Klägers steht hierbei zur Überzeugung des Gerichts fest.

Die Beklagte hat zunächst die Eigentümerstellung des Klägers mit Nichtwissen bestritten, nachdem der Kläger zunächst ohne nähere Darlegung behauptet hatte, Eigentümer zu sein. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen lassen, er zahle für den streitgegenständlichen PKW die laufenden Kosten wie Versicherungen, Steuern und ähnliches. Auch sei der Wagen in seinem Namen erworben worden. Auf diesen Vortrag hat der Beklagte nicht mehr erwidert, so dass er unstreitig geworden ist. Aus ihm ergibt sich für das Gericht unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahren, dass der Kläger Eigentümer ist.

bb)

Die Rechtsgutverletzung geht auch kausal auf Handlung des Beklagten zurück. Nach der Äquivalenztheorie ist eine Handlung dann kausal für einen Erfolg, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele. Dies ist hier der Fall. Dächte man sich die, insoweit unstreitige, Befahrung der Querungsinsel durch den Beklagten hinweg, wäre es nicht zu streitgegenständlichen Kollision der Fahrzeuge gekommen. Die eingetretene Kollision war dabei auch adäquat kausal, lag also innerhalb der allgemeinen Lebenswahrscheinlichkeit.

cc)

An der Rechtswidrigkeit der Handlung des Beklagten bestehen keine Zweifel. Bei positiven Rechtsgutsverletzung ist diese indiziert.

dd)

Der Beklagte hat die streitgegenständliche Rechtsgutsverletzung auch schuldhaft bewirkt. Schuldhaft handelt gemäß § 823 Abs. 1 BGB, wer vorsätzlich oder fahrlässig handelt. Fahrlässig handelt gemäß § 823 Abs. 1 BGB, in Anlehnung an § 276 Abs. 2 BGB, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Dies ist jedenfalls dann im Straßenverkehr der Fall, wenn gegen Vorschriften der StVO verstoßen werden.

Gemäß § 10 StVO ist derjenige, der von einem Grundstück auf eine Straße einfährt, verpflichtet, derart auf die Straße aufzufahren, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Kommt es im Anschluss an einen Auffahrvorgang dennoch zu einem Unfall, so wird vermutet, dass derjenige, der von einem Grundstück abgefahren und auf eine Straße aufgefahren ist, den Unfall fahrlässig verursacht hat (OLG Köln DAR 2006, 27).

So liegt es hier. Unbestritten ist der Beklagte in einem Golfcart zusammen mit dem Zeugen B als Beifahrer auf die K## vom Golfplatzgelände aus aufgefahren, um diese sogleich zu überqueren. Bei diesem Überquerungsversuch kam es zur streitgegenständlichen Kollision zwischen dem Golfcart, das der Beklagte fuhr, und dem Pkw des Klägers, den die Zeugin F fuhr.

Dem steht auch nicht der Vortrag des Beklagten entgegen, er hätte ordnungsgemäß an der Grundstücksgrenze des Golfplatzes angehalten und sich vergewissert, dass sich kein Auto auf der streitgegenständlichen Spur befunden habe. Dass der Beklagte tatsächlich an der Grundstücksgrenze angehalten hat, steht nach erfolgter Beweisaufnahme nämlich nicht zur Überzeugung des Gerichts fest.

Der Beklagte ist insoweit beweisfällig geblieben. Als derjenige, der sich auf eine ihm günstige Behauptung beruft, trägt der Beklagte nach den allgemeinen Regeln die Beweislast. Die Beweisführung ist dem Beklagten aber nicht gelungen. Die von ihm benannte Zeugen haben seine Behauptung nicht bestätigt. Auch der Sachverständige C vermochte die Behauptung des Beklagten nicht bestätigen. Vielmehr ging der Sachverständige C alternativ davon aus, dass entweder der Beklagte zunächst an der Ausfahrt stehen blieb und sodann über die Straße fuhr, oder, dass der Beklagte direkt, ohne anzuhalten, die Straße kreuzte.

Schließlich sprechen die Aussagen der Zeugen B und T2 gegen die Behauptung des Beklagten. Insofern bekundet der Zeuge B, der als Beifahrer im Beklagtenfahrzeug saß, der Beklagte sei einem anderen, vor ihm fahrenden Golfcart direkt hinterhergefahren. Die Zeugin T2 sagt aus, dass der Beklagte in relativ kurzem Zeitabstand hinter dem zuerst auf der anderen Straßenseite liegenden Teil des Golfplatzes angekommen sei. Dies spricht dagegen, dass der Beklagte tatsächlich zuerst an der Ausfahrt angehalten und sodann losgefahren ist. Jedenfalls lässt sich eine Überzeugung des Gerichts, dass der Beklagte an der Kreuzung stehen geblieben ist, auf diese Angaben nicht stützen.

b)

aa)

Dem Kläger ist durch den Unfall ein Schaden entstanden in Höhe von 7.377,26 EUR. Insofern ist die Schadenshöhe im Hinblick auf den Wiederbeschaffungswert des L, den An- und Abmeldekosten, einer Unkostenpauschale und den Nutzungsausfallkosten unbestritten. Diese Kosten kann der Kläger auch gemäß § 249 Abs. 1 BGB geltend machen (Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl. 2019, § 249 Rn. 24, 57 f.).

Ein Ersatz der Nutzungsausfallkosten ist dabei nur möglich, wenn es sich bei dem streitgegenständlichen Objekt um ein Wirtschaftsgut von zentraler Bedeutung für den Kläger handelt, ein Nutzungswille und eine hypothetische Nutzungsmöglichkeit vorhanden sind (J.W. Flume, in: BeckOK BGB, 50. Ed. 2018, § 249 Rn. 155). Die Möglichkeit einer Nutzungsentschädigung für Kfz ist von der herrschenden Rechtsprechung anerkannt, wobei als Berechnungshilfe des erstattungsfähigen Nutzungsersatzes die Sanden/Danner/Küppersbusch – Tabelle zur Schadensschätzung herangezogen werden kann (BGH, Urt. v. 18.05.1971 – Az VI ZR 52/70). Zeitlich begrenzt ist der Nutzungsersatz auf den Zeitraum bis zur Ersatzbeschaffung oder Reparatur des Fahrzeugs (J.W. Flume, in: BeckOK BGB, 50. Ed. 2018, § 249 Rn. 169). Insofern sind die hier vorgetragenen Nutzungsausfallkosten, die mit 45 EUR pro Tag angesetzt wurden und sich insgesamt auf 900 EUR belaufen, gerechnet vom Tag des Unfallgeschehens an bis zum Erwerb eines Neuwagens am 30. August 2018, erstattungsfähig.

bb)

An der haftungsausfüllenden Kausalität bestehen keine Zweifel.

cc)

Der Anspruch des Klägers auf Schadensersatz ist jedoch aufgrund eines nicht unerheblichen Mitverschuldens im Sinne des § 254 Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Hälfte zu reduzieren.

Gemäß § 254 Abs. 1 Satz 1 BGB hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Der Kläger, als Halter, muss sich hierbei das Verschulden der Zeugin F, als Fahrerin des Unfallfahrzeugs, am Unfall zurechnen lassen.

Im Rahmen von Straßenverkehrsunfällen ist anerkannt, dass Fahrer und Halter eine sogenannte Haftungseinheit bilden, also die Verhaltensweisen mehrerer Schädiger zu demselben unfallverursachenden Umstand geführt haben, bevor der Verursachungsbeitrag des Geschädigten hinzugetreten ist (BGH, NJW 1966, 1262, 1263; NJW 1971, 33; Palandt/Grüneberg, BGB; 78. Aufl. 2019, § 254 Rn. 70; zum Begriff siehe Lorenz, in: BeckOK BGB, 50. Ed. 2019, § 254 Rn. 66).

Für die Frage der Unfallverursachung und des Mitverschuldens kommt es bei einem Unfall zwischen Kraftfahrzeugen, an dem ein Pkw beteiligt ist, sowohl auf dessen Betriebsgefahr (Grüneberg, in: Berz/Burmann/Grüneberg, Handbuch des Straßenverkehrsrechts, 39. EL Mai 2019, Rn. 123-127), als auch auf die Sorgfaltspflichtverletzungen des Fahrers an. Hat ein Unfallbeteiligter durch einen groben Verkehrsverstoß den Unfall verursacht, tritt die Betriebsgefahr des anderen Unfallverursachers dahinter zurück, sodass alleine derjenige den Unfall verursacht hat, dem der grobe Verkehrsverstoß zur Last fällt (BGH NJW 1998,1137, 1138).

Dementsprechend ist dem Kläger nicht nur die Betriebsgefahr seines Kraftfahrzeugs zuzurechnen, sondern auch der Sorgfaltspflichtverstoß der Zeugin F. Gemäß § 1 Abs. 2 StVO hat sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Insofern steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Zeugin F sich nicht mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt gemäß verhalten hat, um die Kollision zwischen dem Pkw und dem Golfcart zu verhindern.

Nach den Feststellungen des Sachverständigen C steht fest, dass beiden Parteien vorzuwerfen ist, nicht eher reagiert und damit den Unfall verhindert zu haben. Der Sachverständige C hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass das Golfcart, unabhängig davon, ob es zuerst an der Straßenauffahrt angehalten hatte und dann wieder losfuhr, oder direkt die Straße kreuzte, für die Zeugin F erkennbar gewesen sein musste und diese durch eine rechtzeitige Reaktion den Unfall hätte verhindern können.

Nach den Feststellungen des Sachverständigen bewegte sich der klägerische Pkw mit einer Geschwindigkeit von 50 Stundenkilometern. Hätte das Golfcart zuerst gestanden, so wäre es der Zeugin F möglich gewesen, das Golfcart 90-70 Meter vor dem Zusammenstoß zu erkennen. Selbst bei Durchfahrt des Golfcarts wäre dieses 50 Meter vor dem Zusammenstoß teilweise und 30 bis 35 Meter vor dem Zusammenstoß vollständig erkennbar gewesen. Bei einem Bremsweg von 30 bis 35 Metern hätte durch eine schnelle Reaktion der Zusammenstoß, nach den Feststellungen des Sachverständigen, verhindert werden können.

Das Gericht folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen. Als Diplom-Ingenieur ist der Sachverständige für die vorliegende Begutachtung besonders qualifiziert. Das Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere ist der Sachverständige von zutreffenden Tatsachen ausgegangen und hat die daraus gezogenen Konsequenzen logisch und widerspruchsfrei dargestellt. Dabei hat der Sachverständige C die in Frage kommenden Alternativen des Unfallgeschehens untersucht, um zu einem Ergebnis zu gelangen, das keinen der vorgetragenen Umstände außer Acht lässt.

Die zugrunde gelegte Geschwindigkeit hat der Sachverständige C anhand des Aufprallerscheinungsbilds und der dem Golfcart möglichen Geschwindigkeit berechnet. Dabei hat er die örtlichen Gegebenheiten einkalkuliert, namentlich eine leichte Steigung vor der Unfallstelle. Ebenso hat der Sachverständige C die besonderen örtlichen Gegebenheiten berücksichtigt, sich vor Ort ein Bild von den situativen Verhältnissen gemacht und durch Testfahrten und Nachstellen der verschiedenen Geschehensvarianten vor Ort Daten für die anschließende Begutachtung gewonnen.

Den Ausführungen des Sachverständigen C stehen auch nicht die Zeugenaussagen der klägerseits und beklagtenseits benannten Zeugen entgegen.

Der Zeuge B hat bekundet, dass er das Auto des Klägers, dass von der Zeugin F gefahren wurde, nur aus den Augenwinkeln gesehen habe und dieses für ihn plötzlich aufgetaucht sei. Der Zeuge B sagte aus, der Beklagte und er seien in ihrem Golfcart direkt hinter einem anderen Golfcart hinterhergefahren.

Ebenso hat die Zeugin T2 bekundet, das Fahrzeug des Klägers sei vor dem Zusammenstoß nicht zu sehen gewesen und die beiden Fahrzeuge seien mitten auf der Straße kollidiert. Vor dem Golfcart des Beklagten habe noch ein anderes Golfcart in zeitlich relativ nahem Abstand die Straße überquert.

Demgegenüber hat der Zeuge T bekundet, aus seiner Perspektive sei das Golfcart plötzlich aufgetaucht, ein anders Golfcart habe er vorher nicht wahrnehmen können und die Fahrweise des Golfcartfahrers sei für ihn “mutig” gewesen.

Schließlich hat die Zeugin F bekundet, sie sei mit 70 km/h die Straße entlanggefahren und habe kein Golfcart vorher auf der Straße erkennen können. Ebenso bekundet sie, sie habe nicht erkennen können, dass ein Golfcart zuvor die Straße gekreuzte. Sie wohne nicht weit vom Unfallort, kenne die Straße und wisse, dass an dieser Stelle Golfcarts die Straße queren, die aber normalerweise anhalten, wenn Autos an der Stelle vorbeifahren.

Das Gericht vermochte nicht zu entscheiden, welche der sich zum Teil widersprechenden Aussagen zutreffen. Soweit diese überhaupt ergiebig sind und darlegen, dass auch der Zeugin F ein Verkehrsverstoß zur Last fallen könnte, sind alle getroffenen Aussagen gleichermaßen lebensnah und decken sich jeweils mit dem Vortrag der Partei, die den Zeugen benannt hat. Die Aussagen aller benannten Zeugen sind detailreich und weisen Einzelheiten auf, die nur auf ein echtes Erinnern zurückgeführt werden können.

Die Zeugin F vermag sich beispielsweise noch genau daran erinnern, dass zwei Personen am Straßenrand zu sehen waren und das beim Zusammenprall zwischen dem klägerischen Fahrzeug und dem Golfcart des Beklagten Teile des Golfcarts weggeschleudert wurden, wie etwa die Batterie des Fahrzeugs. Dies deckt sich mit der nicht minder lebensnahen Aussage des Zeugen B, der noch genau beschreiben konnte, wie sich das Golfcart beim Unfall gedreht hatte, sodass beide Insassen aus dem Fahrzeug fielen.

Der Zeuge T schildert in seiner Aussage Nebensächlichkeiten, wie zum Beispiel, dass er mit einem Anhänger die Straße entlangfuhr und dort etwas gesucht habe, weshalb er nicht die übliche Geschwindigkeit gefahren sei. Diese Art von Redundanzen sprechen für ein echtes Erinnern und nicht für eine im Nachhinein konstruierte Aussage. Schließlich beschreibt auch die Zeugin T2 nachvollziehbar, warum sie der Straße besondere Aufmerksamkeit geschenkt habe und wie sich das Unfallgeschehen aus ihrer Perspektive darstellte. Sie bekundet, sie habe die Straße deshalb genau im Blick gehabt, weil sie mit ihrer Kollegin auf das Ankommen des Golfcarts des Beklagten wartete und aus diesem Grund danach Ausschau hielt.

Der Vorfall kann sich genauso zugetragen haben, wie ihn die einzelnen Zeugen, jeweils mit den anderen Zeugenaussagen widersprechend, schildern. Bei allen Zeugen waren Wahrnehmungsbereitschaft, -fähigkeit und Wahrnehmungsmöglichkeit in gleichem Maße gegeben.

Das Gericht sieht sich darüber hinaus auch außerstande, einen der Zeugen gegenüber den anderen für glaubwürdiger zu erachten. Das Gericht hat bei seiner Beweiswürdigung nicht verkannt, dass der Zeuge B der Vater des Beklagten und die Zeugin F die Tochter des Klägers ist, während die Zeugin T2 und der Zeuge T in keinerlei Beziehung zu den Parteien stehen. Die persönliche Nähe des Zeugen zu einer Partei hat jedoch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung keinen grundsätzlichen Einfluss auf die Glaubwürdigkeit eines Zeugen (BGH NJW 1988, 566), es sei denn, die Aussage oder das Aussageverhalten des Zeugen hat erkennen lassen, dass er sich von der Nähe zu einer Partei hat leiten lassen. Das ist hier aber nicht der Fall.

So trägt etwa der Zeuge B auch Tatsachen vor, die der Beklagte gerade nicht behauptet hat, und löst sich insoweit von dessen Ausführungen. Der Zeuge B bezeugt, das Golfcart habe nicht an der Straßenauffahrt gehalten, sondern sei direkt vom Golfplatz auf die Straße aufgefahren. Insofern trägt der Zeuge B auch Tatsachen vor, die dem Beklagten ungünstig sind. Ebenso erklärt die Zeugin F Tatsachen, die jedenfalls ihr nicht zum Vorteil gereichen. So bekundet sie gute Ortskenntnisse und das Wissen darum zu haben, dass an der streitgegenständlichen Unfallstelle Golfcarts die Straße kreuzen.

Soweit der Kläger die von dem Sachverständigen gezogenen Rückschlüsse aus den feststehenden Erkenntnissen in Zweifel zieht, ist eine inhaltliche Überprüfung des Gutachtens weder Aufgabe des Gerichts, noch liegt sie im Bereich ihrer Möglichkeit. Für die Beantwortung der Beweisfragen hat sich das Gericht mangels eigener Sachkunde des Sachverständigen bedienen müssen. Daraus folgt zwingend, dass der Kern der gutachterlichen Ausführungen, also die eigentliche Beantwortung der Beweisfrage, alleine Sache des Sachverständigen ist. Aus diesem Grunde war auch dem Antrag des Beklagten auf Einholung eines weiteren Gutachtens nicht nachzugehen.

Dies ist gemäß § 412 Abs. 1 ZPO nur dann erforderlich, wenn das Gericht das bisherige Gutachten für ungenügend erachtet. Dies ist indes, wie oben ausgeführt, nicht der Fall.

Der Umstand alleine, dass der Kläger die Feststellungen des Sachverständigen anzweifelt, gebietet nicht die Einholung eines weiteren Gutachtens. Darüber hinaus kann der Vortrag des Klägers, die Zeugin F habe entgegen der Feststellung des Sachverständigen das Golfcart nicht gesehen, schon nicht zur Anzweifelung des Ergebnisses der Begutachtung genügen, weil der Sachverständige C in seinem Gutachten lediglich festgestellt hat, dass das Golfcart für einen durchschnittlich aufmerksamen Autofahrer jedenfalls 50 Meter vor der Kollision zu erkennen war. Zu den wirklichen Wahrnehmungen der Zeugin F hat sich der Sachverständige nicht geäußert. Dies ist auch nicht seine Aufgabe.

Insoweit der Kläger an der vom Sachverständigen unterstellten Geschwindigkeit sowohl des Golfcarts als auch des streitgegenständlichen L2 zweifelt, greift auch dies im Ergebnis nicht durch. Wie bereits dargelegt, hat der Sachverständige ausgeführt, auf welcher Grundlage er die unterstellte Geschwindigkeit ermittelt hat. Dass diese Grundlage willkürlich gewählt wurde oder dem Sachverständigen methodische Fehler unterlaufen sind, ist für das Gericht nicht ersichtlich, insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass der Sachverständige nicht bloß theoretische Erwägungen getroffen, sondern auch das Unfallgeschehen vor Ort nachgestellt hat.

Diese Mitverursachung des Unfalls durch eigene Fahrlässigkeit muss sich der Kläger neben der Betriebsgefahr seines Kraftfahrzeugs im Rahmen des Mitverschuldens anrechnen lassen. Bezüglich einer entsprechenden Betriebsgefahr ist anerkannt, dass diese bei einer Kollision zwischen Pkw und Radfahrer, soweit der Radfahrer schuldhaft und der Pkw-Führer schuldlos gehandelt hat, bei 40 % liegt (OLG Celle MDR 2001, 1166). Soweit einem Radfahrer ein erheblicher Vorwurf anzulasten ist, soll sich die Haftungsverteilung zu Lasten des Radfahrers auf 75 % erhöhen (Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 15. Aufl. 2017, Rn. 380). Alleine dann, wenn nur dem Radfahrer ein schwerer Verkehrsverstoß zur Last fällt, soll dieser alleine für den Unfall haften (OLG Oldenburg, Urt. v. 31.07.2014 – Az. 1 U 19/14).

Soweit hier ein Verschulden der Zeugin F neben der allgemeinen Betriebsgefahr des Pkw haftungserhöhend mit zu berücksichtigen ist, ist eine Teilung der Haftung der Sache nach angemessen. Insoweit verkennt das Gericht nicht, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug des Beklagten nicht um ein Fahrrad, sondern um ein Golfcart handelt. Die Überlegung bezüglich einer Kollision von Fahrrad und Kfz können aber auf eine Kollision von Golfcart und Kfz übertragen werden.

Denn wie bei einem Fahrrad kommt auch einem Golfcart keine Betriebsgefahr im Sinne des StVG zu. Stattdessen haftet der Fahrradfahrer, wie auch ein Golfcartfahrer, nur verschuldensabhängig und nicht verschuldensunabhängig. Denn die Gefährdungshaftungstatbestände des StVG finden ihre Begründung darin, dass jedem von diesem Gesetz erfassten Fahrzeug eine Betriebsgefahr zukommt, diese also alleine aufgrund ihrer Inbetriebnahme ein besonderes Gefährdungspotential ausstrahlen (Burmann, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Aufl. 2018, § 7 StVG Rn. 1; Lemke, r+s 2014, 194, 195; vgl. auch BGH NJW 1991, 1684). Dieses Gefährdungspotential rechtfertigt eine verschuldensunabhängige Haftung sowohl des Halters als auch – in gewissen Grenzen – des Fahrzeugführers.

§ 8 StVG nennt jedoch Ausnahmen für Fahrzeuge, denen gerade keine Betriebsgefahr im Sinne des StVG innewohnt und deren Betrieb deswegen gerade nicht verschuldensunabhängig zur Haftung führen soll. So hat schon das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden, dass elektrische Krankenfahrstühle keine Betriebsgefahr im Sinne des StVG besitzen, weil sie keine Geschwindigkeit von über 20 Stundenkilometer erreichen können und aus diesem Grunde gemäß § 8 Nr. 1 StVG von einer Gefährdungshaftung ausgenommen sind (OLG Frankfurt, Urt. v. 02.05.2014 – Az. 11 U 88/13, Rn. 12, zitiert nach juris). Nichts anderes muss für Golfcarts des streitgegenständlichen Modells gelten.

Auch das streitgegenständliche Golfcart kann nämlich keine Geschwindigkeit von über 20 Stundenkilometern erreichen. Dies steht nach erfolgter Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest. Insoweit hat der Sachverständige C in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass ein Golfcart dieses Modells eine Geschwindigkeit von 20 Kilometer pro Stunde nicht überschreiten kann. Aus diesem Grund muss auch für Golfcarts gelten, dass ihnen, wenn sie keine Geschwindigkeit von über 20 Stundenkilometern erreichen können, keine Betriebsgefahr im Sinne des StVG zukommt.

Überdies trägt der Beklagte auch nicht aufgrund eines besonders schweren Verkehrsverstoßes die alleinige Schuld am Unfall. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass, wie oben bereits aufgeführt, eine tatsächliche Vermutung dafür streitet, dass derjenige, der von einem Grundstück auf eine Straße auffährt, die Schuld an der Unfallverursachung trifft. Unter Würdigung aller Umstände des Unfalls und den Feststellungen des Sachverständigen C hat sich jedoch gezeigt, dass der auch der Zeugin F vorgeworfen werden kann, den Unfall nicht rechtzeitig verhindert zu haben.

Alleine darauf kommt es für die Frage des Mitverschuldens an. Insbesondere die guten Ortskenntnisse, das Wissen um kreuzenden Golfcartverkehr und, wie der Sachverständige C festgestellt hat, die Möglichkeit, das Golfcart zu erkennen und durch sofortiges Bremsen die Kollision noch verhindern zu können, spricht dagegen, die Betriebsgefahr des Pkw und den persönlichen Verursachungsbeitrag der Zeugin F hinter das Verschulden des Beklagten zurücktreten zu lassen.

c)

Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 291, 288 BGB.

2.

Der Antrag zu 2. ist unbegründet. Der Kläger ist für den tatsächlichen Anfall von vorgerichtlichen Anwaltskosten beweisfällig geblieben. Diese vom Beklagten bestrittene Tatsache wurde von Klägerseite, trotz erfolgter Anhörung, weder weiter erörtert, noch wurde ein Beweis dafür angeboten.

Eines richterlichen Hinweises bezüglich der Beweisfälligkeit der Tatsache bedurfte es nicht. Gemäß § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO hat das Gericht auf einen Gesichtspunkt hinzuweisen und Gelegenheit zur Äußerung zu geben, wenn eine Partei diesen Gesichtspunkt erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat.

Das Gericht ist grundsätzlich nicht verpflichtet, eine Partei auf den Umstand hinzuweisen, dass eine entscheidungserhebliche Tatsache von der Gegenpartei bestritten wurde (OLG Nürnberg, Urt. v. 06.09.2017 – Az. 12 U 2086/15, Rn. 71, zitiert nach juris; OLG Koblenz, Urt. v. 08.09.2011 – Az. 5 U 250/11 – Macula-Degeneration, Rn. 20, zitiert nach juris). Nur ausnahmsweise muss auch im Anwaltsprozess darauf hingewiesen werden, dass ein bestimmter Beweisantritt für den schlüssigen Vortrag des Klägers fehlt, sofern nicht auszuschließen ist, dass die Erforderlichkeit eines Beweisangebots nur übersehen worden ist (OLG Köln NJW 1995, 2116). Hierfür gibt es jedoch vorliegend keine Anhaltspunkte.

3.

Schließlich kann der Kläger auch die Freistellung von den durch den Privatgutachter verursachten Kosten – gemäß dem Klageantrag zu 3. – vom Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB verlangen, weil sie ihm aufgrund der Schadenszufügung entstanden sind (BGH NJW 2016, 3363; Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl. 2019, § 249 Rn. 24, 57 f.). Seiner Darlegungslast bezüglich der Höhe der Privatgutachterkosten ist der Kläger auch durch Vorlage der gestellten Rechnung nachgekommen (vgl. zur Darlegungslast: Offenloch, DAR 2017, 301, 306). Insoweit hat der Beklagte den Umfang der Sachverständigenkosten auch nicht bestritten.

Entgegen der Ansicht des Beklagten ist der Kläger zur Geltendmachung eines Freistellungsanspruchs gegenüber dem Beklagten aktivlegitimiert. Es genügt für die Aktivlegitimation des Klägers, wenn dieser vom Rechtsinhaber im Rahmen einer sogenannten Einzugsermächtigung ermächtigt wurde, die Forderung gerichtlich geltend zu machen.

Eine Einzugsermächtigung ist die Ermächtigung eines anderen zur Einziehung und zur gerichtlichen Geltendmachung einer Forderung in der Weise, dass der Ermächtigte befugt ist, die ihm nicht übertragene Forderung im eigenen Namen geltend zu machen, das heißt, die Leistung vom Schuldner an sich selbst zu verlangen (Zöller/Greger/Althammer, ZPO, 32. Aufl. 2018, Vor § 50 Rn. 48). Im Gegensatz zur allgemeinen Prozessstandschaft kann der Kläger in diesem Fall Leistung an sich und nicht an den tatsächlichen Rechtsinhaber beantragen (Zöller/Greger/Althammer, ZPO, 32. Aufl. 2018, Vor § 50 Rn. 50; Stein/Jonas/Jacoby, ZPO, 23. Aufl. 2014, vor § 50 Rn. 59).

Eine Einzugsermächtigung muss für diesen Fall aber nicht nur prozessual, sondern auch materiell-rechtlich bestehen (Palandt/Ellenberger, BGB; 78. Aufl. 2019, § 185 Rn. 13; Stein/Jonas/Jacoby, ZPO, 23. Aufl. 2014, vor § 50 Rn. 60). Die in dieser Hinsicht auszulegende Mitteilung des Privatgutachters, die dem klägerischen Schriftsatz zur Klageerweiterung beigefügt war, wurde diesbezüglich nicht vom Beklagten angegriffen. Die Mitteilung des Privatgutachters kann hierbei nur als Einzugsermächtigung in materieller und prozessualer Hinsicht verstanden werden. Der erste Teil der Erklärung beschreibt die materiell-rechtliche Ermächtigung des Klägers, während der letzte Satz: “Unsere Prozessführungsbefugnis übertragen wir insoweit auf unseren Kunden Herrn F.” die gewillkürte Prozessführungsbefugnis darlegt (siehe dazu oben).

Eine andere Deutung der Erklärung des Privatgutachters ist nicht möglich. Insbesondere handelte es sich bei der Ermächtigung nicht lediglich um eine prozessuale Einzugsermächtigung. Andernfalls wäre der letzte Satz der Erklärung des Privatgutachters, insoweit werde die Prozessführungsbefugnis auf den Kläger übertragen, vollkommen redundant.

Der Höhe nach ist dieser Anspruch ebenfalls um die Hälfte zu reduzieren.

4.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 709 Satz 1, 2, 708 Nr. 11 Fall 2, 711 ZPO.

Streitwert: bis 8.000,00 EUR