Beim gutgläubigen Erwerb eines Gebrauchtfahrzeugs ist anerkannt, dass der Erwerber grob fahrlässig (§ 932 Abs. 2 BGB) handelt, wenn er nicht zur Klärung des Eigentums der Veräußerers Einsicht in die Zulassungsbescheinigung Teil II nimmt. Anlass zu Zweifeln bestehe, so das OLG Braunschweig, wenn entweder der Veräußerer den Brief nicht vorlegen kann oder in diesem eine andere Person eingetragen ist, wobei Letzteres beim Erwerb eines gebrauchten Fahrzeugs von einem Händler in dessen Geschäftsbetrieb nicht gelte. Eine gefälschte Zulassungsbescheinigung müsse als solche nur erkannt werden, wenn sie dies leicht möglich ist. Zu weiteren Nachforschungspflichten könne auch ein für den Käufer erkennbar deutlich zu geringer Verkaufspreis führen. Schließlich weist das OLG darauf hin, dass das Eigentum an der Zulassungsbescheinigung analog § 952 Abs. 2 BGB dem Eigentum am Fahrzeug folgt.

OLG Braunschweig, Beschluss vom 02.01.2019 – 9 U 32/18

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 ZPO vorliegen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II des PKW X.-Auto Typ YZ-Transporter, Fahrzeugidentifizierungsnr. XYZ999 nach (streitigem) gutgläubigem Erwerb durch die Klägerin Mitte 2015.

Wegen des Sach- und Streitstandes der I. Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angegriffenen landgerichtlichen Urteils (Seite 2-5 = Bl. 250R-252 d. A.) verwiesen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.

Der Klägerin stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II gem. § 985 BGB zu. Als Eigentümerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs sei sie gem. § 952 Abs. 2 BGB analog auch Eigentümerin der Zulassungsbescheinigung Teil II.

Es könne dahinstehen, ob die Streitverkündete bereits von der Leasingnehmerin Eigentum erworben habe. Jedenfalls die Klägerin habe von der Streitverkündeten gem. §§ 929 S. 1, 932 BGB gutgläubig Eigentum erworben.

Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte habe nicht nachweisen können, dass der Klägerin bei dem Erwerb in Bezug auf die Eigentümerstellung des Veräußerers grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen sei. Beim Erwerb eines gebrauchten Kfz bestehe keine allgemeine Nachforschungspflicht, die Übergabe und Prüfung des Kfz-Briefes bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil II seien die Mindestanforderungen für einen gutgläubigen Erwerb. Diesen habe die Klägerin genügt. Der insoweit beweispflichtigen Klägerin sei aufgrund der übereinstimmenden Angaben der Zeugen F. und Z. der Nachweis gelungen, dass sich der Zeuge F. die Zulassungsbescheinigung Teil II angesehen und zumindest die Fahrgestellnummern verglichen habe. Der Zeuge F. sei als Zeuge zu vernehmen gewesen, weil er am Morgen des 07.12.2016 wirksam vor der mündlichen Verhandlung als Geschäftsführer der Klägerin abberufen worden sei.

Das Vorliegen hinreichender Verdachtsgründe, die die Klägerin bzw. den Zeugen F. zu weiteren Nachforschungen hätten verpflichten können, habe die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte nicht nachweisen können.

Die gefälschte Zulassungsbescheinigung Teil II sei nicht in einem Maße auffällig gewesen, dass dem Zeugen F. hätten Bedenken kommen müssen. Die sich bei genauerer Betrachtung ergebenden Auffälligkeiten seien in einer Gesamtschau nicht derart evident, dass der Zeuge F. habe Verdacht schöpfen müssen. Dem Landgericht selbst seien die Auffälligkeiten erst nach Erläuterung durch den Beklagtenvertreter im Rahmen der mündlichen Verhandlung erkenntlich geworden. Da die Mitarbeiter der Zulassungsstelle in B. auf das gefälschte Blankett die Umschreibung auf die Klägerin beurkundet hätten, hätten offensichtlich auch sie die Fälschung nicht erkannt. Das spreche ebenfalls gegen die Auffälligkeit der Fälschung.

Auch der Verkaufspreis von 15.500,00 Euro habe zu keiner weiteren Nachforschungspflicht geführt. Dieser sei selbst dann aus Sicht des Klägers nicht als eklatant niedrig anzusehen, wenn man den von der Beklagten behaupteten Händlerpreis von 32.100,00 Euro zugrunde lege. Von einem Kunden, der einen gebrauchtes Fahrzeug erwerben möchte, könne keine umfassende Marktrecherche erwartet werden. Hinzutrete die von der Streitverkündeten behauptete Vorschädigung des Fahrzeugs. Auch diesbezüglich könne einem Kunden nicht abverlangt werden, genau zu ermitteln, welchen Einfluss ein solcher Schaden auf den Kaufpreis habe. Der behauptete Schaden sei so erheblich gewesen, dass die Vorstellung nachvollziehbar erscheine, dass das Fahrzeug dadurch in seinem Wert gemindert sei. Zudem dürfe der Kunde auch sein eigenes Verhandlungsgeschick als Ursache eines günstigen Preises ansehen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der Streitverkündeten um ein Autohaus handele, bei dem die Klägerin schon mehrfach Fahrzeuge eingekauft habe.

Ein Abhandenkommen des Fahrzeugs sei von der darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten nicht nachgewiesen; der Zeuge Be. sei nicht aufzufinden gewesen.

Gegen das ihr am 11.05.2018 zugestellte Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 09.05.2018 hat die Beklagte am 08.06.2018 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihr zweifach antragsgemäß gewährten Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 11.09.2018 begründet.

Zur Begründung führt sie an:

Die Klagepartei habe beim Erwerb des Fahrzeugs schon die von der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Mindestvoraussetzungen für einen gutgläubigen Erwerb eines Kraftfahrzeugs nicht erfüllt. Herr F. habe hierzu nicht als Zeuge vernommen werden dürfen. Im Termin sei ohne jeden Beleg behauptet worden, dass dieser am Morgen vor der Beweisaufnahme als Geschäftsführer abberufen worden sei. Einen Tag nach der Beweisaufnahme sei er dann erneut zum Geschäftsführer bestellt worden, wobei weder die Abberufung noch die Neubestellung im Handelsregister eingetragen worden seien. Dies wecke den Verdacht, dass sowohl die Abberufung als auch die Neubestellung gar nicht oder nur zum Schein erfolgt seien. Ginge man davon aus, dass die Abberufung stattgefunden habe, so sei diese als rechtsmissbräuchlich anzusehen, weil ihr einziger Zweck darin bestanden habe, Herrn F. für diesen einen Beweistermin und nur für diesen einen Sachverhalt eine Zeugenstellung zu verschaffen.

Aus der Beweisaufnahme ergebe sich, dass der Kaufvertrag ohne vorherige Einsichtnahme in die Zulassungsbescheinigung Teil II abgeschlossen worden sei. Diese habe erst bei der Inbesitznahme des Fahrzeuges stattgefunden. Selbst zu diesem Zeitpunkt habe aber keine ausreichende Prüfung der Papiere stattgefunden. Diese seien so genau zu prüfen und miteinander zu vergleichen gewesen, dass einem durchschnittlichen Erwerber etwaige Unstimmigkeiten oder Widersprüche auffallen könnten.

Das Landgericht habe zudem die Auffälligkeiten an den Fahrzeugpapieren zu Unrecht als nicht gravierend genug angesehen, um eine weitere Nachforschungspflicht zu begründen. Wenn – wie vorliegend – die Schriftbilder der Fahrzeugdaten und der Ersthaltereintragung identisch seien, müsse dies jeden redlichen Erwerber zu weiteren Nachforschungen veranlassen, weil der Fahrzeughersteller als originärer Ausgeber des Dokumentes niemals die Ersthaltereintragung vornehmen dürfe. Da Herr F. zeitgleich ein Fahrzeug in Zahlung gegeben habe, habe er durch einen Vergleich mit der zu diesem Fahrzeug gehörenden Zulassungsbescheinigung II auch die – nach Auffassung der Beklagten – auffälligen Abweichungen im optischen Erscheinungsbild des Barcodes in dem gefälschten Dokument erkennen können. Auch aus den unterschiedlichen Schriftbildern der Haltereintragung einerseits und der Behördenangabe andererseits hätten sich Zweifel daran ergeben müssen, dass beides zur selben Zeit auf demselben Behördendrucker eingedruckt worden sei. Dies gelte auch für das unterschiedliche Erscheinungsbild der einmal vierzeiligen und einmal fünfzeiligen Behördenangabe auf der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II. Der Zeuge F. habe dies nicht bemerkt, weil er die Papiere – abgesehen von einem Vergleich der Fahrzeugidentifikationsnummern (FIN) – gar keiner näheren Überprüfung unterzogen habe. Die grobe Fahrlässigkeit liege damit, so die Auffassung der Beklagten, schon in dem vollständigen Unterlassen jeglicher Prüfungen über die FIN hinaus. Infolgedessen sei dem Zeugen F. auch die fehlende Angabe des Farbcodes nicht aufgefallen, die ebenfalls Anlass zu weiteren Nachforschungen gebe.

Die Argumentation des Landgerichts, dass auch die Behördenmitarbeiter in B. die Fälschung nicht als solche erkannt hätten, liege neben der Sache, da es für die Gutgläubigkeit allein auf die Erkenntnismöglichkeiten des Zeugen F. ankomme.

Ferner meint die Beklagte, eine Nachforschungspflicht ergebe sich schon allein aus dem Umstand, dass nicht die Verkäuferin, sondern die Leasingnehmerin, also eine dritte Person, als Halterin in der gefälschten Zulassungsbescheinigung Teil II eingetragen gewesen sei.

Das Landgericht habe zudem den Vortrag der Beklagten ignoriert, dass der Kaufpreis für das streitgegenständliche Fahrzeug – nach ihrer Auffassung – exorbitant niedrig gewesen sei und die Klagepartei auch deshalb Recherchen zur Herkunft des Fahrzeugs und zur Eigentümerstellung hätte anstellen müssen. Infolgedessen sei verfahrensfehlerhaft kein Beweis über die (Un-)Angemessenheit des Kaufpreises erhoben worden. Dieser habe nicht einmal der Hälfte des tatsächlichen Marktwertes entsprochen. Darauf, dass laut den Verkäuferangaben ein Heckschaden vorgelegen habe, könne sich die Klägerin nicht berufen, weil ein solcher nicht festzustellen oder zu sehen gewesen sei.

Die Beklagte kündigt an zu beantragen,

das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 09.05.2018 – 4 O 1008/16 – abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin kündigt an zu beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil.

Der Zeuge F. sei, entgegen der Ansicht der Beklagten, als Zeuge zu vernehmen gewesen. Zur Wirksamkeit der Abberufung eines Geschäftsführers sei die deklaratorische Eintragung nach § 39 GmbHG nicht erforderlich. Es sei zudem gängig und üblich, dass ein Vertretungsorgan durch Abberufung Zeuge werden könne.

Der Zeuge F. habe glaubhaft dargelegt, dass er sich die Zulassungsbescheinigung Teil II angesehen und keine Unstimmigkeiten habe feststellen können. Die von der Beklagten vorgetragenen Unregelmäßigkeiten seien nicht geeignet gewesen, eine Nachforschungspflicht auszulösen. Bei den vorgetragenen Abweichungen handele es sich um spezifische Details, die umfassende Kenntnisse über den Aufbau und das Erscheinungsbild der Fahrzeugdokumente erfordern und für Laien nicht ersichtlich seien.

Etwas anderes würde sich auch nicht aus der Vorlage der Vorderseite der Zulassungsbescheinigung Teil I ergeben. Die Vorlage sei im Übrigen nicht möglich. Die Zulassungsstelle habe die Zulassungsbescheinigung Teil I inzwischen vernichtet und zuvor lediglich die Rückseite als gescannte Datei archiviert.

Der vereinbarte Kaufpreis sei nicht geeignet gewesen ein Verdachtsmoment zu begründen. Aus Sicht des Zeugen F. habe es sich um einen angemessenen Marktpreis für das Fahrzeug gehandelt.

Auch aus den weiteren Umständen habe sich keine Nachforschungspflicht ergeben. Dabei habe eine umfassende Würdigung der Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Daher sei zu berücksichtigen gewesen, dass der Zeuge F. das Fahrzeug bei einem langjährig örtlich ansässigen Autohandel von einem dort tätigen Mitarbeiter erworben habe und das Fahrzeug dabei in der Verkaufshalle ausgestellt gewesen sei. Es seien sämtliche Dokumente, die Zulassungsbescheinigung Teil I und II, das Serviceheft, die Abmeldebescheinigung und der Zweitschlüssel übergeben worden. Auch die weiterhin bestehende Haltereintragung des Voreigentümers sei im Kfz-Gebrauchthandel üblich und entspreche der gängigen Praxis.

Eine Anfrage bei der örtlichen Polizeibehörde wäre – wenn sie durchgeführt worden wäre – ohne Erfolg geblieben, weil die Klägerin erst ca. 6 Monate nach der Übergabe von der Polizei darüber informiert worden sei, dass Unregelmäßigkeiten bestünden.

II.

Die Berufung ist zulässig. In der Sache ist sie jedoch unbegründet.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II gem. § 985 BGB i. V. m. § 952 Abs. 2 BGB analog gegen die Beklagte als deren Besitzerin zu.

Derjenige, der unstreitig im Besitz des Fahrzeugs ist, kann die Herausgabe des Fahrzeugbriefs beanspruchen, wenn er – wie hier die Klägerin – Eigentümer des Fahrzeugs geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 2007 – X ZR 5/07 -, Rn. 7, juris, m.w.N.).

1.

Unstreitig übt die Beklagte derzeit die unmittelbare Sachherrschaft über die Zulassungsbescheinigung Teil II aus und ist damit unmittelbare Besitzerin i.S.d. § 854 Abs. 1 BGB.

2.

Die Klägerin ist auch Eigentümerin des PKW X.-AUTO YZ. Für sie streitet die Vermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB (dazu a)). Der Gegenbeweis konnte von der insofern darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten nicht erbracht werden (dazu b)). Es ist nicht bewiesen, dass die Klägerin bei Erwerb des Kfz bösgläubig war und damit ein gutgläubiger Erwerb i.S.d. § 932 Abs. 1 BGB nicht stattgefunden hat oder dass die Sache i.S.d. § 935 BGB abhandengekommen ist.

a)

Für die Klägerin streitet im Ausgangspunkt die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB. Danach wird zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache vermutet, dass er Eigentümer der Sache ist. Die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB besteht allerdings nur, wenn der Besitzer Eigenbesitzer (§ 872 BGB) ist und die Sache von Anfang an in Eigenbesitz gehabt hat (BGH NJW 2004, 217, 219; Koblenz DZWIR 2005, 37; Brehm/Berger, § 7 Rn. 83). Nur dann kann nämlich die dem § 1006 BGB zugrundeliegende Annahme zutreffen, dass der Besitzerwerb anlässlich einer Eigentumsübertragung erfolgt ist (Erman/Ebbing, BGB, 15. Aufl. 2017, § 1006 BGB, Rn. 10). Liegen die Voraussetzungen vor, wird der Eigentumserwerb des Besitzers an der Sache vermutet und dass er während der gesamten Dauer seines Besitzes Eigentümer geblieben ist (BGH, NJW 2015, 1678, 1680; Kontusch/Traub NJ 2015, 340). Prozessual muss der Besitzer zum Nachweis seines Eigentums also grundsätzlich nur seinen gegenwärtigen oder früheren unmittelbaren oder (höchststufigen) mittelbaren Besitz darlegen und beweisen, nicht aber die den Eigentumserwerb begründenden Tatsachen (BGH NJW 2004, 217; 2002, 2101; OLG Oldenburg, 22.7.2014 – 6 U 53/13; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2014, 1241; Erman/Ebbing, BGB, 15. Aufl. 2017, § 1006 BGB, Rn. 17; jurisPK-BGB/Hans, 8. Aufl. 2017, § 1006 BGB, Rn. 8; Staudinger/Karl-Heinz Gursky (2012) BGB § 1006, Rn. 42).

Vorliegend sind diese Voraussetzungen für die Vermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB erfüllt. Die Klägerin hat den Transporter von der Streitverkündeten unstreitig für sich selbst erworben; der Zeuge F. hat das Fahrzeug nur in seiner Funktion als Organ/Besitzdiener der Klägerin in Besitz genommen. Die Klägerin war damit von Anfang an unmittelbare Eigenbesitzerin (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 11.6.2015 – 5 U 9/15, Rn. 17).

b)

Die Beklagte als Vermutungsgegnerin kann die Vermutung neben dem Fall des Abhandenkommens dadurch widerlegen, dass der Besitzer keinen Eigenbesitz oder trotz Eigenbesitzbegründung kein Eigentum erworben hat. (jurisPK-BGB/Hans, 8. Aufl. 2017, § 1006 BGB, Rn. 9). Die Widerlegung der Vermutung setzt den vollen Beweis des Gegenteils der Vermutungsfolge voraus, also den Nachweis, dass der Vermutungsbegünstigte entweder beim Besitzerwerb nicht auch Eigentümer geworden ist oder dass er sein Eigentum bereits vor dem maßgeblichen Termin wieder verloren hat (Staudinger/Karl-Heinz Gursky [2012] BGB § 1006, Rn. 43; Erman/Ebbing, BGB, 15. Aufl. 2017, § 1006 BGB, Rn. 17; vgl. auch BGH, Urt. v. 16.10.2003 – IX ZR 55/02 -, BGHZ 156, 310-320, Rn. 31).

Das ist der Beklagten nicht gelungen, was das Landgericht fehlerfrei festgestellt hat:

aa)

Dass der Veräußerer nicht Berechtigter und der Erwerber bösgläubig war, hat derjenige zu beweisen, der dem Erwerber gegenüber sein Eigentum geltend macht (Palandt/Herrler, BGB, 78. Aufl., § 932 Rn. 15; Reinking-Eggert, Der Autokauf,13. Aufl., Rz. 4764). Zum Bösgläubigkeitsnachweis gehört der Nachweis derjenigen Tatsachen, aus denen sich die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Erwerbers ergibt. Geht es um die Verletzung der Nachforschungspflicht, muss der Gegner des den gutgläubigen Eigentumserwerb Behauptenden dessen pflichtbegründende Umstände und den qualifizierten Sorgfaltsverstoß beweisen (OLG Hamm, Urteil vom 8.7.2013 – 5U111/12, Rn. 65 mit weiteren Nachweisen; Reinking/Eggert, a.a.O.).

Nach § 932 Abs. 2 BGB ist der Erwerber nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört. Unter grober Fahrlässigkeit wird im Allgemeinen ein Handeln verstanden, bei dem die erforderliche Sorgfalt den gesamten Umständen nach in ungewöhnlich großem Maße verletzt worden ist und bei dem dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BGH, Urt. v. 18.06.1980 – VIII ZR 119/79 -, juris Rz. 22 = BGHZ 77, 274, 276; Urt. v. 01.03.2013 – V ZR 92/12 -, juris Rz. 11). Beim Erwerb eines gebrauchten Fahrzeugs begründet der Besitz desselben allein nicht den für den Gutglaubenserwerb nach § 932 BGB erforderlichen Rechtsschein. Vielmehr gehört es regelmäßig zu den Mindesterfordernissen des gutgläubigen Erwerbs eines solchen Kraftfahrzeuges, dass sich der Erwerber die Zulassungsbescheinigung Teil II (§ 12 VI FZV bzw. früher den Kraftfahrzeugbrief (§ 25 IV S. 2 StVZO a.F.) vorlegen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers zu prüfen (BGH, Urt. v. 01.03.2013 – V ZR 92/12 -, juris Rz. 13; Urt. v. 13.09.2006 – VIII ZR 184/05 -, juris Rz. 17; Urt. v. 13.05.1996 – II ZR 222/95 -, juris Rz. 7, m.w.N.). Denn es muss in der Regel Argwohn erwecken und zu weiteren Nachforschungen Anlass geben, wenn der Veräußerer entweder den Kraftfahrzeugbrief nicht vorlegen kann oder wenn sich aus diesem ein vom Veräußerer personenverschiedener Halter ergibt (BGH, Urt. v. 13.04.1994 – II ZR 196/93 -, juris Rz. 19). Sinn und Zweck der Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. früher des Fahrzeugbriefs besteht in dem Schutz des Eigentümers oder sonst dinglich am Kraftfahrzeug Berechtigten (BGH, Urt. v. 01.03.2013 – V ZR 92/12 -, juris Rz. 14). Diese Prüfungen hat der Erwerber jedenfalls vorzunehmen, um sich nicht dem Vorwurf grober Fahrlässigkeit auszusetzen. Kommt der Erwerber dieser Obliegenheit nach und liegen auch keine anderen Verdachtsmomente für ihn vor, treffen ihn keine weiteren Nachforschungspflichten (BGH, Urt. v. 01.03.2013 – V ZR 92/12 -, juris. Rz. 14).

Soweit die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung darauf abstellt, dass der Kaufvertrag ohne vorherige Einsichtnahme in die Zulassungsbescheinigung abgeschlossen worden sei (Bl. 294 f.), ist dies unerheblich, weil diese Argumentation das Trennungsprinzip als Grundsatz des deutschen Zivilrechts nicht beachtet. Das Eigentum an einer beweglichen Sache wird gem. §§ 929 BGB durch Einigung über den Eigentumsübergang und Übergabe der Sache übertragen. Für einen gutgläubigen Erwerb i.S.d. § 932 BGB kommt es mithin auf den Zeitpunkt des Verfügungsgeschäfts (die Übergabe) und nicht auf das davon zu trennende Verpflichtungsgeschäft (den Abschluss des Kaufvertrags) an.

(1)

Den Beweis, dass es der Zeuge F. unterlassen hat, sich die Zulassungsbescheinigung Teil II anzusehen, hat die Beklagte nicht erbracht. Vielmehr ist das Landgericht nachvollziehbar zu der Feststellung gelangt, dass sich der Zeuge F., die Zulassungsbescheinigung Teil II angesehen hat. Die Zeugen F. und Z. haben übereinstimmend erklärt, dass sich der Zeuge F., den Fahrzeugbrief des Fahrzeugs angesehen habe. Der Zeuge F. selbst hat ausgesagt, dass er sich die Zulassungsbescheinigung angesehen habe, ihm dabei aber nichts Ungewöhnliches aufgefallen sei (Bl. 108 d. A.). Nach der Aussage des Zeugen Z., habe der Zeuge F., noch gesagt „Oh, der kommt aus D., dann scheint ja alles in Ordnung zu sein“ (Bl. 103 d. A.). Insbesondere die Aussage des Zeugen Z. spricht daher dafür, dass sich der Zeuge F., auch das Feld der Zulassungsbescheinigung angesehen hat, in welches der Vorhalter eingetragen ist.

Zwar hat das Landgericht – wie im Ergebnis auch die Parteien selbst – diesbezüglich die Beweislast falsch beurteilt und die Klägerin dafür als beweispflichtig angesehen, dass sich der Zeuge F. die Zulassungsbescheinigung angesehen hat. Hierauf beruht aber die Entscheidung des Landgerichts nicht (§ 513 Abs. 1 ZPO). Etwas anderes macht die Berufung insoweit auch nicht geltend.

Auch die Vernehmung des F. als Zeuge ist nicht zu beanstanden und wirkt sich letztlich für die Erfolgsaussicht der Berufung auch nicht aus.

Soweit sich die Beklagte auf den Standpunkt stellt, dass die Abberufung als Geschäftsführer kurz vor der Vernehmung als sittenwidrig anzusehen sei, ist dem nicht zu folgen. Für die Zeugnisfähigkeit ist die formale Stellung im Zeitpunkt der Vernehmung entscheidend. Es ist daher zulässig, dass ein Vertretungsorgan durch Abberufung Zeuge wird (vgl. Zöller/Greger, ZPO, Vor § 373, Rn. 5).

Die Abberufung des Geschäftsführers einer GmbH richtet sich nach § 38 GmbHG. Sie ist, sofern in der Satzung nicht etwas anderes vereinbart wurde, jederzeit und zwar formfrei möglich. Die Abberufung ist alsbald zum Handelsregister anzumelden, doch ist dies keine Voraussetzung für die Wirksamkeit (Uwe H. Schneider/Sven H. Schneider in: Scholz, GmbHG, 12. Aufl. 2018, 2014, 2015 [Bde. 1, 2, 3], § 38 GmbHG, Rn. 15a).

Dass die Abberufung am Morgen des 07.12.2016 und damit vor der Vernehmung stattfand, ergibt sich bereits aus der Vernehmung des Zeugen F. sowie aus dem erstinstanzlich nachgereichten Abberufungsbeschluss der Gesellschafterver-sammlung (Anlage K 15), der auf den 07.12.2016 datiert ist. Einen Gegenbeweis hat die Beklagte auch schon in I. Instanz nicht angeboten.

Ungeachtet dessen kommt es auf die Frage der Geschäftsführerstellung des Herrn F. am 07.12.2016 nicht an. Daher war mangels Entscheidungserheblichkeit zu diesem Zeitpunkt über diese Frage auch kein Beweis mehr zu erheben. Dies ergibt sich bereits daraus, dass – wie oben bereits ausgeführt – nicht die Klägerin zu beweisen hatte, dass die Fahrzeugpapiere eingesehen wurden, sondern es der Beklagten oblag, zu beweisen, dass eine solche Einsichtnahme nicht stattgefunden hat.

(2)

Aus dem Umstand, dass die Streitverkündete nicht als Halter in der Zulassungsbescheinigung Teil II eingetragen war, ergab sich keine weitergehende Nachforschungspflicht der Klägerin bzw. des Zeugen F..

Zwar muss demjenigen, der von einer Privatperson einen Gebrauchtwagen erwirbt, die nicht als Halter im Fahrzeugbrief ausgewiesen ist, sich der – eine Nachforschungspflicht auslösende – Verdacht aufdrängen, dass der Veräußerer auf unredliche Weise in den Besitz des Fahrzeugs gelangt sein könne (BGH NJW-RR 1987, 1456, 1457). Das gilt aber nicht für solche Fälle, in denen – wie hier – ein gebrauchtes Fahrzeug von einem Händler in dessen Geschäftsbetrieb erworben wird und dabei der Kraftfahrzeugbrief bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil II samt allen sonstigen Unterlagen übergeben wird (vgl. BGH NJW 1975, 735; NJW-RR 1987, 1456, 1457; NJW 1992, 310). Beim Erwerb eines gebrauchten Kraftfahrzeugs von einem Kfz-Händler reicht allein dessen fehlende Eintragung im Kfz-Brief zur Begründung der Bösgläubigkeit nicht aus, weil es nicht ungewöhnlich ist, dass ein Autohändler ein gebrauchtes Fahrzeug ohne vorherige Umschreibung verkauft (OLG Köln, Urt. v. 21.02.1996 – 6 U 167/94, Rn. 12; OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.02.2009 – I-11 U 24/08, Rn. 12, jeweils zitiert nach juris). Zum einen bringt es dem Kfz-Händler nichts, den Aufwand seiner eigenen Eintragung als Halter auf sich zu nehmen; zum anderen ist zu berücksichtigen, dass ein Fahrzeug nach der Verkehrsanschauung umso mehr an Wert verliert, je mehr Eigentümer in den Fahrzeugpapieren eingetragen sind (OLG Stuttgart, Urt. v. 27.02.2013 – 3 U 140/12, Rn. 2; OLG Düsseldorf, a.a.O.).

(3)

Auch der Verkaufspreis von 15.500,00 Euro hatte keine weiteren Nachforschungspflichten für die Klägerin bzw. den Zeugen F. zur Folge. Dies gilt unabhängig davon, ob der von der Beklagten behauptete Marktwert von 32.100,00 Euro brutto zutreffend ist. Grundsätzlich wird zwar die Preisgestaltung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung als beachtenswertes Verdachtsmoment angesehen (vgl. BGH, NJW 1996, 314; NJW 1975, 735; NJW – RR 1987, 1456; NJW 1994, 2022). Allerdings muss das Missverhältnis für den Kläger als Erwerber eklatant sein (OLG Braunschweig, Urteil vom 1. September 2011 – 8 U 170/10 -, Rn. 48, juris). Es muss für den Käufer erkennbar sein, dass es sich um einen deutlich zu niedrigen Verkaufspreis handelt, weil anderenfalls nicht von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden kann. Maßgeblich ist damit, ob der Verkaufspreis aus Sicht der Klägerin bzw. des für sie handelnden Zeugen F., derart niedrig war, dass sich daraus Zweifel an der rechtmäßigen Besitzerlangung der Streitverkündeten ergeben mussten und deshalb aus ihrer Sicht weitere Nachforschungen angezeigt gewesen wären.

Das ist nicht festzustellen. Zunächst ist – entgegen der Ansicht der Beklagten (Bl. 304 f.) – nicht schon aufgrund der Rechtsform der Klägerin oder ihrer Tätigkeit als Waschanlagenbetreiberin von einer besonderen Kenntnis hinsichtlich der Marktwerte von Fahrzeugen auszugehen. Es ist nicht ersichtlich, warum eine GmbH und auch eine Waschanlagenbetreiberin besondere Erfahrungen im Handel mit gebrauchten Fahrzeugen haben sollten, aufgrund derer sie einen deutlich zu niedrigen Kaufpreis besser erkennen könnte als eine Privatperson.

Dem Landgericht ist auch darin zuzustimmen, dass von dem Erwerber eines gebrauchten Fahrzeugs nicht zuvor eine umfassende Marktrecherche erwartet werden kann. Dagegen wendet sich die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung mit dem Argument, dass jedermann vor dem Kauf eines Fahrzeugs Erkundigungen einhole und Preise vergleiche. Ob dies von dem Erwerber eines Gebrauchtfahrzeuges zu erwarten ist, kann letztlich dahinstehen, weil der Zeuge F. in seiner Vernehmung am 07.12.2016 ausgesagt hat, dass auch er im Vorfeld verglichen habe, was derartige Fahrzeuge kosten und dabei – unwiderlegt – seinerzeit gesehen habe, dass es ähnliche Fahrzeuge zum Preis von 20.000,00 € gebe (Bl. 108 d.A.).

Zu beachten ist weiterhin der konkrete Zustand in dem sich das Fahrzeug befand. Die Zeugen haben ausgesagt, dass über den schlechten Zustand der Reifen und einen angeblich ausgebesserten Heckschaden gesprochen worden ist (Bl. 103, 108 d.A.). Dass von dem Heckschaden zum Übergabezeitpunkt ggf. nichts (mehr) zu sehen war, ist unerheblich. Auch reparierte Unfallschäden wirken sich wertmindernd aus. Der Zeuge Z. hat zudem bekundet, dass der Ladebereich des Fahrzeugs komplett leer, also ohne Innenausstattung gewesen sei. Diese Umstände, insbesondere ein behaupteter Unfallschaden, können aus Sicht eines Laien plausible Gründe für einen deutlich niedrigeren Preis darstellen.

Dass ein – sogar reparierter – Unfallschaden an einem Fahrzeug zu einer Wertminderung führt, ist nach allgemeiner Lebenserfahrung auch unter Laien weithin bekannt, nicht aber, wie viel ein Fahrzeug durch einen Unfallschaden konkret an Wert verliert. Im Ergebnis war es jedenfalls aus Sicht eines Laien nicht vollkommen abwegig, dass sich der Unfallschaden, der übrige Zustand des Fahrzeugs, die gleichzeitige Inzahlungnahme des Pkw M. und die bisherige Geschäftsbeziehung erheblich auf den Preis auswirken. Damit ist nicht festzustellen, dass der vereinbarte Kaufpreis von 15.500,00 € aus damaliger Sicht der Klägerin eklatant zu niedrig war.

(4)

Auch die konkreten Merkmale der Zulassungsbescheinigung waren nicht geeignet, eine Bösgläubigkeit der Klägerin bzw. des Zeugen F. zu begründen. Dies ist bei einer gefälschten Zulassungsbescheinigung nur dann anzunehmen, wenn sie als solche deswegen leicht durchschaubar ist (vgl. MüKo/Oechsler, BGB, § 932, Rn. 56). Dies war vorliegend nicht der Fall.

Vertiefte Kenntnisse darüber, welche Stelle zu welcher Zeit welche Eintragungen in der Zulassungsbescheinigung vornimmt, können von einem Laien jedenfalls nicht erwartet werden. Vor diesem Hintergrund musste das identische Schriftbild im oberen Teil der Zulassungsbescheinigung Teil II bei der Haltereintragung und im unteren Teil bei den Fahrzeugdaten bei dem Zeugen F. keinen Verdacht erregen. Das Gleiche gilt für die unter der Halterangabe befindliche Behördenangabe. Es erschließt sich außerdem nicht, warum von einem identischen Schriftbild zwingend auf denselben Drucker und damit auf eine zeitgleich vorgenommene Eintragung geschlossen werden sollte. Es ist durchaus denkbar und beispielsweise im privaten Bereich auch selbstverständlich, dass unterschiedliche Drucker mit der gleichen Schriftart drucken können.

Von dem Zeugen F. war auch nicht zu erwarten, den Bar-Code der gefälschten Zulassungsbescheinigung mit demjenigen aus der Zulassungsbescheinigung des in Zahlung gegebenen Pkw M. zu vergleichen. Ein solches Vorgehen kann schon deshalb nicht zu den Mindestanforderungen eines Gebrauchtwagenkäufers zählen, weil diese Möglichkeit überhaupt nur dann besteht, wenn zeitgleich ein Fahrzeug vom Händler angekauft wird, was aber nicht immer der Fall ist. Darüber hinaus besteht für den Erwerber überhaupt nur dann ein Anlass, einzelne Elemente der Zulassungsbescheinigung einer genaueren Untersuchung zu unterziehen, sofern bereits auf den ersten Blick Verdacht erregende Auffälligkeiten zu erkennen sind. Ohne Anlass ist ein solcher Vergleich jedenfalls nicht vorzunehmen.

Das Entsprechende gilt für die Unterschriften der Behördenmitarbeiter. Vom Erwerber, der beim Kauf eines Gebrauchtfahrzeugs ohnehin schon viele Dinge zu beachten hat, kann zur Vermeidung des Vorwurfs grober Fahrlässigkeit nicht verlangt werden, jedes einzelne Feld und jeden Schriftzug der Zulassungsbescheinigung genauestens zu kontrollieren und sich zudem das zuvor für eine solche umfassende Kontrolle nötige fachliche Detailwissen anzueignen. Dies gilt entsprechend für die Eintragung des Farbcodes.

Der Zeuge war auch nicht gehalten die Behördenstempel der Zulassungsbescheinigungen Teil I und II miteinander zu vergleichen. Selbst wenn er dies getan hätte, hätte ihm als Laien dabei nicht zwangsläufig auffallen müssen, dass es sich um eine Fälschung handelt, obwohl der Stempel unter den Halterangaben in der Zulassungsbescheinigung Teil II eher nach „eingedruckt“ als nach einem Stempel aussieht. Einem Laien muss aber nicht bekannt sein, dass an dieser Stelle zwingend ein „gestempelter“ Stempel zu sehen sein muss. Zudem weist auch der Stempel der Zulassungsbehörde in B. durch seine Ausrichtung und sein klares, nicht verwischtes Schriftbild ein ähnlich „gedruckte“ Erscheinung auf.

Soweit die Beklagte eine Auskunft bei der Bundesdruckerei und die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt hat, beziehen sich diese Anträge auf die Feststellung der zeitlichen Abfolge der Eintragungen in der Zulassungsbescheinigung, die allenfalls dazu geeignet wäre nachzuweisen, dass es sich bei der von der Streitverkündeten übergebenen Zulassungsbescheinigung Teil II um eine Fälschung handelt. Dies ist jedoch zwischen den Parteien nicht streitig. Zu klären war demgegenüber, ob dies für den Zeugen F. offensichtlich zu erkennen war. Fälschungsmerkmale die erst durch Auskunft bei der Bundesdruckerei oder durch Sachverständigengutachten nachgewiesen werden müssen, fallen regelmäßig nicht hierunter. Das gilt auch für die übrigen Ausführungen der Beklagten, die dazu dienen, darzulegen, dass es sich bei der übergebenen Zulassungsbescheinigung Teil II um eine Fälschung handelt.

Entgegen der Ansicht der Berufung bietet auch die Tatsache, dass den Mitarbeitern der Zulassungsbehörde die Fälschung nicht aufgefallen ist, durchaus einen geeigneten Anhaltspunkt dafür, ob dem Zeugen F. grob fahrlässige Unkenntnis vorzuwerfen ist. Dies ist nach dem oben Gesagten nur dann anzunehmen, wenn dasjenige unbeachtet geblieben ist, was jedem hätte einleuchten müssen. Der Umstand, dass die Fälschung mehreren Personen – auch dem Zeugen Z. ist nichts aufgefallen (Bl. 103 d.A.) – nicht als solche aufgefallen ist, spricht eher dafür als dagegen, dass es sich nicht um etwas handelt, „was jedem hätte einleuchten müssen“. Dies gilt umso mehr bei den Behördenmitarbeitern, die täglich derartige – und insbesondere mehrheitlich echte – Dokumente in der Hand halten.

Sofern die Beklagte bestreitet, dass die gefälschte Zulassungsbescheinigung Teil II auf Originalpapier gedruckt wurde, hätte es – wie ausgeführt – ihr oblegen, dies zu beweisen. Unabhängig davon ist dieser Umstand im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils als unstreitige Tatsache festgehalten worden. Das ist zutreffend. Auf das einfache Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen (Schriftsatz vom 9.8.2016, Seite 12 = Bl. 35 d.A.) hat die Klägerin weitergehend qualifiziert erwidert (Schriftsatz vom 4.10.2016, Seite 6 = Bl. 58 d.A.). Außerdem hat das Landgericht nach Einsichtnahme in die Ermittlungsakten den Hinweis erteilt (Hinweisbeschluss vom 23.01.2017, Seite 3 = Blatt 124 d.A.), dass nach deren Inhalt der verwendete Vordruck als Originalvordruck in Bremen entwendet worden sei. Beidem ist die Beklagte entgegen § 138 Abs. 2 und 3 ZPO erstinstanzlich auch nicht mehr entgegengetreten (vgl. Schriftsatz vom 20.02.2017, Seite 9 = Blatt 138 d.A.), sodass sie sich schon deshalb daran festhalten lassen muss. Der Tatbestand entfaltet zudem gem. § 314 ZPO Beweiskraft. Etwaige Unrichtigkeiten sind im Wege der Berichtigung gem. § 320 ZPO zu beseitigen. Der Zweck des § 320 ZPO besteht gerade darin, die zutreffende Grundlage für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zu gewährleisten (BGH, Urteil vom 10. März 1983 – VII ZR 135/82 -, Rn. 29, juris = NJW 1983, 2030, 2032; Zöller/Feskorn, ZPO, § 320, Rn. 12). Die Beklagte hat keine Tatbestandsberichtigung beantragt. Sie kann nach Ablauf der zweiwöchigen Antragsfrist sich nicht mehr darauf berufen, dass der Tatbestand Unrichtigkeiten enthält.

Soweit die Beklagte rügt, dass keine Kopie der Vorderseite der Zulassungsbescheinigung Teil I vorgelegt worden ist, ist das unerheblich. Welche Auffälligkeiten oder Widersprüche sich daraus ergeben hätten, die zur Annahme einer grob fahrlässigen Unkenntnis des Zeugen F. hätten führen können, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

(5)

Der Umstand, dass ein Kfz-Händler – wie hier die Streitverkündete – drei ähnliche junge gebrauchte Fahrzeuge zum Verkauf angeboten hat, kann verschiedene unverfängliche Gründe haben und muss mithin bei einem Kunden eines Gebrauchtwagenhändlers ohne Weiteres keinen Verdacht aufkommen lassen.

bb)

Die Beklagte vermochte auch nicht zu beweisen, dass das streitgegenständliche Fahrzeug abhandengekommen ist. Der dazu von ihr benannte Zeuge Be. war nicht aufzufinden (analog § 244 Abs. 3, 6.Fall StPO; BGH, Urt. vom 17.2.1970 – III ZR 139/67, Rn. 228, zitiert nach juris). Darauf hat das Landgericht mit Hinweisbeschluss vom 23.1.2017 (Seite 5 = Blatt 126 d.A.) zutreffend hingewiesen. Das Landgericht war nicht gehalten, eine Ladung an der von der Beklagten genannten Adresse zu versuchen, zu der die Ermittlungsbehörden ohne Gewinnung weiterführender Erkenntnisse bereits festgestellt hatten, dass sich der Zeuge dort nicht aufhält.

Der Zeuge brauchte aber unabhängig davon schon deshalb nicht geladen zu werden, weil die Beklagte bereits keinen schlüssigen Sachvortrag für ein Abhandenkommen gehalten hat. Die Ladung des Zeugen, wäre dessen Aufenthalt bekannt, wäre zur Vermeidung unzulässiger Beweisausforschung nicht zulässig gewesen. Aus ihrem Schriftsatz vom 20.2.2017 (Seite 2 = Blatt 135 d.A.) wird deutlich, dass die Beklagte keine Anhaltspunkte für ein Abhandenkommen hat und den Zeugen insoweit nur vernommen wissen möchte, um etwaige Anhaltspunkte zu erfahren. Nicht einmal in Verfahren mit Amtsermittlungsgrundsatz ist eine Zeugenvernehmung zur Beweisausforschung zulässig, auch unabhängig davon, warum ein Verfahrensbeteiligter über die Erkenntnisse nicht verfügt, deren Gewinnung er sich aus der Vernehmung des von ihm benannten Zeugen verspricht (vgl. BSG, Urteil vom 28.6.2018 – B 5 RS 7/17 R, Rn. 37, zitiert nach juris). Das gilt erst recht im vom Parteibeibringungsgrundsatz geprägten Zivilprozessverfahren (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.5.2002 – 11 U 10/01, Rn. 42, zitiert nach juris).

Die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB zugunsten der Klägerin ist nach den damit fehlerfreien Feststellungen des Landgerichts nicht widerlegt.

3.

Die Beklagte hat ein – außerhalb ihres durch den gutgläubigen Erwerb der Klägerin verlorenen Eigentums – sonstiges Recht zum Besitz (§ 986 BGB) nicht vorgetragen.

Die Berufung hat demzufolge keine Aussicht auf Erfolg.

III.

Der Beklagten wird Gelegenheit zur Stellungnahme oder zur Rücknahme der Berufung bis zum 31. Januar 2019 gegeben.