Die an dem Grundstück des Klägers vorbeiführende Straße ist ca. 3,75 Meter breit. Dem Kläger ist auf Grund parkender Fahrzeuge seiner Nachbarn das Ein- bzw. Ausfahren aus seinem Grundstück erschwert, weshalb er von der Beklagten seit Jahren die Aufstellung von Halteverbotsschildern verlangt. Die Beklagte wurde schließlich durch Widerspruchsbescheid verpflichtet, eine verkehrsrechtliche Anordnung zur Verdeutlichung des gegenüber der Grundstückseinfahrt des Klägers bestehenden Parkverbotes zu erlassen. Nunmehr besteht Streit darüber, ob die anschließend aufgestellten Schilder mit dem Zeichen 283 (absolutes Halteverbot) im richtigen Abstand aufgestellt wurden bzw. auf das Verbot ausreichend hinweisen; der Kläger beanstandet, dass er nur nach einmaligem Rangieren in sein bzw. aus seinem Grundstück ein- und ausfahren könne und hierbei teilweise über ein Nachbargrundstück ausweichen müsse.

Das OVG des Saarlandes folgt der Ansicht des Klägers und geht davon aus, dass die Beklagte der Verpflichtung aus dem Widerspruchsbescheid nicht ausreichend nachgekommen sei. Bei Eigentumsbeeinträchtigungen durch parkende Fahrzeuge könne aus § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO ein Recht auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung der Straßenverkehrsbehörde folgen. Vorliegend sei dem Kläger selbst ein einmaliges Rangieren beim Ein- oder Ausfahren nicht zuzumuten. Das Parken auf der gegenständlichen Straße sei nicht nur gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO (Parken auf schmalen Fahrbahnen gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten), sondern auch gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO (enge Straßenstelle) unzulässig. Auf Grund der durch § 32 Abs. 1 Nr. 1 und 5 StVZO geregelten Maximalbreite von Kraftfahrzeugen (2,50 bzw. 2,55 Meter) zuzüglich 50 cm Seitenabstand sei in dem betreffenden Bereich der Straße nicht erlaubt. Daher seien bei der Beurteilung der Frage, welche Beeinträchtigungen vom Kläger hinzunehmen sind, schützenswerte Belange von haltenden oder parkenden Verkehrsteilnehmern überhaupt nicht zu berücksichtigen. Dem Kläger sei ein Rangieren nicht abzuverlangen, nur damit andere Verkehrsteilnehmer dort verbotswidrig halten oder parken können.

OVG Saarlouis, Urteil vom 08.11.2018 – 1 A 51/17

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25. November 2015 – 5 K 489/15 – wird die Beklagte verpflichtet, über die Maßnahmen zur Umsetzung der ihr durch den aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. Januar 2013 ergangenen Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses der Beklagten auferlegten Verpflichtung, eine verkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 Abs. 1 StVO zur Verdeutlichung des gegenüber der Grundstückseinfahrt des Klägers bestehenden Parkverbotes zu erlassen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.

Die Kosten des Verfahrens fallen der Beklagten zur Last.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt den Erlass verkehrsrechtlicher Anordnungen.

Er ist Eigentümer des Grundstücks A-Straße in A-Stadt. Dieses Grund­stück befindet sich im rückwärtigen Bereich und wird durch eine rechtwinklig vom S…weg nach Norden abzweigende, ca. vier Meter breite und ca. 35 Meter lange Zu­fahrt erschlossen. Der S…weg ist eine ca. 3,75 Meter breite asphaltierte Straße, auf deren gegenüber dem Grundstück des Klägers liegenden südlichen Straßenseite sich an die Fahrbahn zunächst eine mit Kopfsteinpflaster befestigte Regenrinne und sodann eine weitgehend grasbewachsene, mit Schotter bzw. Erde durchsetzte Fläche anschließt.

Im Oktober 2009 wandte sich der Kläger erstmals an die Beklagte, weil im  S…weg geparkt werde. Die Beklagte wies mit Schreiben vom 23.11.2009 darauf hin, dass im  S…weg in dem Abschnitt zwischen der Einmündung Q…straße/E…weg bis etwa in Höhe des Anwesens  S…weg 8 wegen der geringen Fahrbahnbreite jegliches Halten verboten sei. Mit Schreiben vom 24.4.2010 forderte der Kläger von der Beklagten wegen des Parkens gegenüber seiner Ausfahrt verkehrsrechtliche Maßnahmen in Form von Halteverbotsschildern, Fahrbahnmarkierung oder Pfosten. Dies wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 17.6.2010 abgelehnt, weil ein Ein- und Ausfahren in die Einfahrt des Klägers auch bei verkehrswidrig parkenden Fahrzeugen möglich sei. Auf mehrfache Nachfragen des Klägers hielt die Beklagte ihre Rechtsauffassung aufrecht und lehnte mit Schreiben vom 16.2.2011, das eine un­vollständige Rechtsmittelbelehrung enthielt, die Aufstellung von Halteverbotsschil­dern endgültig ab. Hiergegen legte der Kläger mit am 21.3.2011 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben Widerspruch ein.

Mit Widerspruchsbescheid, der aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22.1.2013 erging, wurde die Beklagte verpflichtet, eine verkehrsrechtliche Anord­nung nach § 45 Abs. 1 StVO zur Verdeutlichung des gegenüber der Grundstücks­einfahrt des Klägers bestehenden Parkverbotes zu erlassen. Daraufhin wurden ge­genüber der Ausfahrt des Klägers zwei Schilder mit dem Zeichen 283 (absolutes Halteverbot) aufgestellt. Ein Schild wurde gegenüber der westlichen Ecke der Aus­fahrt des Klägers aufgestellt und das zweite Schild östlich davon in einem Abstand von ca. 15 m. Nach Nachbarbeschwerden über den Abstand zwischen den beiden Schildern wurde das östliche Schild nach Westen versetzt, so dass der Ab­stand zwischen den beiden Schildern nunmehr ca. acht Meter beträgt. Dies entspricht nach den Berechnungen der Beklagten dem notwendigen Abstand, um dem Kläger eine Nut­zung seiner Ein- bzw. Ausfahrt mit einem Pkw zu ermöglichen. Nachdem das Schild versetzt worden war, wandte sich der Kläger an die Beklagte und forderte, das Schild wieder an seinem „ursprünglichen Platz“ anzubringen. Dies wurde von der Beklagten abgelehnt.

Mit am 22.4.2015 erhobener Klage hat der Kläger vorgetragen, bei dem  S…weg handele es sich um eine enge Straße, bei der aufgrund der geringen Breite von Rechts wegen ein absolutes Hal­teverbot bestehe. Von seinen Nachbarn werde dieses absolute Halteverbot jedoch ignoriert und die Pkw würden unmittelbar gegenüber der Einfahrt zu seinem Grund­stück abgestellt. Einer der Nachbarn sei Inhaber einer Fahrschule, so dass zumin­dest abends und nachts regelmäßig mehrere Autos im absoluten Halteverbot ge­genüber seinem Grundstück geparkt würden. Er habe sich deshalb genötigt gese­hen, den Erlass einer verkehrsrechtlichen Anord­nung zu begehren, mit der das Par­ken von Fahrzeugen gegenüber seiner Grundstückseinfahrt verhindert werde, womit er im Widerspruchsverfahren beim Stadtrechtsausschuss erfolg­reich gewesen sei. Dieser Widerspruchsbescheid sei rechtskräftig. Geschehen sei jedoch nichts. Im Hinblick auf die Untätigkeit der Beklagten habe er mit ihr einen umfangreichen Schriftverkehr geführt. Am 24.6.2014 habe dann eine Ortsbesichtigung stattgefun­den. Im Ergebnis sei die Situation aber unverändert. Tagsüber sei (vielfach) die Zu­fahrt zu seinem Grundstück relativ einfach, weil die Nachbarautos anderwei­tig be­wegt und geparkt würden. Abends, nachts und an Wochenenden und Feier­tagen werde jedoch die Zufahrt zu seinem Grundstück nach wie vor zugeparkt. Im Hinblick auf die unanfechtbare Entscheidung des Stadtrechtsausschusses sei es unverständ­lich, dass die Beklagte nicht dieser Anordnung folge. Der Beklagten hätte es (zumindest theoretisch) freigestanden, die zuständige Aufsichtsbehörde zu be­wegen, Aufsichtsklage gegen den Bescheid des Stadtrechtsausschusses zu erhe­ben. Dies sei nicht geschehen. Deshalb sei die Beklagte verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass nunmehr endlich der Bescheid des Stadtrechtsausschusses umgesetzt werde. Es sei davon auszugehen, dass die Beklagte verpflichtet sei, dafür Sorge zu tragen, dass im gesamten  S…weg das absolute Halteverbot durchgesetzt werde. Durch den Widerspruchsbescheid vom 22.1.2013 sei die Beklagte ver­pflichtet worden, „eine verkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 Abs. 1 StVO zur Verdeutlichung des gegenüber der Grundstückseinfahrt des Widerspruchsführers bestehenden Parkverbotes zu erlassen”. Die Beklagte habe diese Anordnung da­hingehend „realisiert”, dass sie – ausweislich der von ihr vorgelegten Skizze – das Verkehrszeichen VZ 283-10 in der Verlängerung der linken Seitenbegren­zung/Grundstücksgrenze zur Einfahrt seines Grund­stückes angebracht habe, wäh­rend das Verkehrszeichen VZ 283-20 einige Meter nach rechts verschoben worden sei. Im Schriftsatz der Beklagten werde die lichte Breite der Zufahrt mit vier Metern angegeben. Im Widerspruchsverfahren habe die Beklagte geltend gemacht, dass die Anbringung von Halteverbotsschildern überhaupt nicht erforderlich und geboten sei, da in einer Straße wie dem  S…weg mit weniger als vier Metern Breite ein absolutes Halteverbot bestehe. Wenn man hiervon ausgehe, hätten die Halte­ver­botsschilder allenfalls deklaratorischen Charakter, um die dort Parkenden bzw. die­jenigen, die ihr Auto dort parken wollten, daran zu erinnern, dass ein absolutes Halteverbot be­stehe. Dies sei natürlich unrealistisch, da bei Anbringung von Halte­verbotsschildern mit einer Begrenzung des Halteverbotes natürlich jedermann vor dem Halteverbotsschild und danach parke. Dies sei aus seiner Sicht unerheblich, so lange gewährleistet sei, dass er ohne Probleme in seine Einfahrt ein- und ausfahren könne. Hierbei komme es nicht darauf an, ob ein anderer Verkehrsteilnehmer auch ohne Rangieren in die Einfahrt einfahren könnte, selbst wenn es bei dem derzeiti­gen Standort für beide Halteverbotsschilder verbleibe. Soweit er beim Einfahren in seine Zufahrt durch geparkte Autos, die dort nach der Straßenverkehrsordnung überhaupt nicht parken dürf­ten, behindert werde, sei die Beklagte zum Einschreiten verpflichtet, und sei es auch „nur” aufgrund des rechtskräftigen Widerspruchsbescheides. Er habe einen An­spruch darauf, dass er unter Ausnutzung der Breite des  S…weges unbe­hin­dert durch fremde Autos in seine Einfahrt einfahren könne. Er werde insoweit durch die derzeitige Beschränkung der Halteverbotszone beeinträchtigt. Demzufolge sei der Klage voll umfänglich stattzugeben.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, gegenüber der Grundstückseinfahrt seines Grundstückes (A-Straße, A-Stadt) Halte­verbotszeichen, hilfsweise Fahr­bahnmarkierung, weiter hilfsweise Absperrpfosten anzubringen, und der Beklagten für den Fall der Zu­widerhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von bis zu 10.000.- Euro an­zudrohen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

und ausgeführt, in Umsetzung des Widerspruchs­bescheides vom 22.1.2013, in dem sie verpflichtet worden sei, eine verkehrsrechtliche Anord­nung nach § 45 Abs. 1 StVO zur Verdeutlichung des gegenüber der Grundstücks­einfahrt des Klägers bestehenden Parkver­botes zu erlassen, habe sie gegenüber dem Amt für Straßenbau und Ver­kehrsinfrastruktur angeordnet, die Verkehrszei­chen 283-10 und 283-20 StVO aufzustellen. Die Ausführung der Arbei­ten sei am 17.7.2013 erfolgt. Dabei sei das Verkehrszeichen 283-20 StVO fälschlicherweise an einem bereits vorhande­nen Mast befestigt und damit die Halteverbotszone über die angeordnete Länge hinaus einge­richtet worden. Nach Abnahme der Arbeiten sei dies am 9.10.2013 durch Einbau eines neuen Mas­tes korrigiert worden. Durch den Widerspruchsbescheid sei eine bestimmte verkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 Abs. 1 StVO zur Verdeutlichung des bestehenden Parkverbotes nicht vorgegeben worden. Die ergriffenen Maßnahmen seien geeignet und ausreichend, der entspre­chenden Verpflichtung durch den Widerspruchsbescheid nachzukommen. Die Länge der Halteverbotszone von acht Metern basiere auf der Schleppkurven­berechnung für die Ein- und Ausfahrt eines Pkws. Bei der Ausfahrt aus dem Grund­stück in Richtung E… Weg werde über die lichte Breite der Zu­fahrt hinaus ein zusätzliches Halteverbot von vier Metern benötigt. Die aufgestellten Verkehrs­zeichen verlängerten damit ordnungsgemäß das gesetzliche Halteverbot vor der Grundstückszu­fahrt. Daneben seien in gebotenem Umfang Kontrollen möglicher Parkver­stöße durchgeführt worden. Weshalb der Kläger vortrage, die Umsetzung des Widerspruchsbescheides sei unterblieben, könne nicht nachvollzogen werden.

Nach Besichtigung der Örtlichkeit hat das Verwaltungsgericht mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 25.11.2015 ergangenem Urteil – 5 K 489/15 – die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, der Zulässigkeit der Klage steht zunächst nicht entgegen, dass der Kläger in der Sache eine Vollstreckung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22.1.2013 ergangenen Widerspruchsbescheids begehre. Denn ein Antrag auf Voll­streckung des Widerspruchsbescheids habe keinen Erfolg, da dieser weder zu den nach § 172 VwGO noch zu den nach § 167 VwGO i.V.m. den Bestimmungen des 8. Buches der Zivilprozessordnung vollstreckbaren Vollstreckungstiteln gehöre. Ge­richtlicher Rechtsschutz könne insoweit im Rahmen einer Verpflichtungs- oder allge­meinen Leistungsklage gerichtet auf Umsetzung der im Widerspruchsbescheid aus­gesprochenen Verpflichtung der Behörde erreicht werden. Dies habe der Kläger vorliegend getan. Sein Begehren sei dabei eine statthafte Verpflichtungsklage, da sowohl die Aufstellung von Halte­verbotszeichen als auch das Auftra­gen einer Sperrmarkierung die Anordnung einer Verkehrsbeschränkung darstellten. Im Hinblick darauf, dass der Kläger die Vollstreckung eines Widerspruchsbeschei­des begehre, habe es auch keines erneuten Vorverfahrens bedurft. Die Klage habe aber in der Sache keinen Erfolg, da der Kläger keinen Anspruch auf Erlass weiterer verkehrsrechtlicher Maßnahmen über das durch die bereits aufgestellten Schilder angeordnete Halteverbot hinaus habe. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ergebe sich zunächst nicht unmittelbar aus dem Widerspruchsbescheid vom 22.1.2013, da dadurch die Beklagte nur ver­pflichtet worden sei, eine verkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 Abs. 1 StVO zur Ver­deutlichung des gegenüber der Grundstückseinfahrt des Klägers bestehenden Parkverbotes zu erlassen. Dies habe sie, wie sich bei der vom Gericht durchgeführten Ortsbesichtigung ergeben habe und auch zwischenzeitlich zwischen den Beteiligten unstreitig sein dürfe, durch die Aufstellung der Schilder mit dem Zeichen 283 getan. Insofern sei bereits fraglich, ob der Kläger aus dem Widerspruchsbescheid über­haupt noch einen weitergehenden Anspruch geltend machen könne. Insoweit ergebe sich aus dem Vortrag des Klägers, dass dieser der Auffassung sei, die Beklagte sei ihrer sich aus dem Widerspruchsbescheid ergebenden Verpflichtung bisher nicht ausreichend nachgekommen. Dies sei jedoch nicht der Fall, da der Kläger keine weiteren verkehrsrechtlichen Maßnahmen verlangen könne. Die Beklagte sei ihrer Verpflichtung aus dem Widerspruchsbescheid, nämlich durch den Erlass einer ver­kehrsrechtlichen Anordnung nach § 45 Abs. 1 StVO sicherzustellen, dass der Kläger eine ausreichende Zufahrtsmöglichkeit zu seinem Grundstück habe, nachgekommen. Ein weitergehender Anspruch bestehe nicht. Insoweit komme als Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten An­spruch nur § 45 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO in Betracht. Aus Wortlaut und Systematik der Vorschriften ergebe sich, dass § 45 Abs. 9 StVO die allgemeine Ermächtigungsgrundlage des  § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO zwar modifiziere und konkretisiere, aber nicht ersetze. Zu § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO habe das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass Maßnahmen im Regelungs­bereich dieser Vorschrift bei Vorliegen der dort aufgeführten tatbestandlichen Vo­raussetzungen grundsätzlich im Ermessen der zuständigen Straßenverkehrs­behörde stünden. Dies gelte auch für § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO, wobei angesichts der sehr strengen tat­bestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift an die Ermessensausübung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen seien. Die Vorschrift des § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO und die gleichlautende Vorschrift des § 39 Abs. 1 StVO zielten darauf ab, die allgemeinen Verhaltensvorschriften im Stra­ßenverkehr im Bewusstsein der Verkehrsteilnehmer aufzuwerten und die „Subsidia­rität der Verkehrszeichenanordnung” zu verdeutlichen. „Zwingend geboten” sei ein Verkehrszeichen unter Berücksichtigung dieses Regelungszwecks und des Wort­lauts der Vorschriften daher nur dann, wenn das Verkehrszeichen die zur Gefahren­abwehr unbedingt erforderliche und allein in Betracht kommende Maßnahme sei. Das sei nicht der Fall, wenn die allgemeinen und besonderen Verhaltensregeln der Straßenverkehrsordnung – wie z.B. die Regelung über das Halten und Parken in § 12 StVO – mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen sicheren und geordneten Ver­kehrsablauf gewährleisteten. Hinsichtlich der vom Kläger begehrten Anordnung eines absoluten Halteverbots durch Aufstellung entsprechender Schilder sei davon auszugehen, dass im fragli­chen Bereich bereits gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO das Halten unzulässig ist, auch wenn keine Verkehrszeichen vorhanden wären. Nach der genannten Vorschrift sei das Halten nämlich unzulässig an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen. Die Vorschrift diene der Sicherstellung ausreichenden Raums für den fließenden Verkehr. Eng sei eine Straßenstelle nach der Rechtsprechung in der Regel dann, wenn der zur Durchfahrt insgesamt frei bleibende Raum für ein Fahrzeug mit der höchst­zulässigen Breite von 2,55 Meter zuzüglich 0,50 Meter Sei­tenabstand bei vorsichtiger Fahrweise nicht ausreichen würde. Dabei sei die Ge­genfahrbahn mit zu rechnen. Dementsprechend müsse ein Haltender grundsätzlich eine Fahrbahnbreite von etwa drei Meter zum gegenüberliegenden Fahrbahnrand freihal­ten. Da hier die Straße nur eine Breite von ca. 3,75 Meter aufweise, sei offensichtlich, dass das Halten von Fahrzeugen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO unzulässig sei. Dies stehe hier allerdings einem Anspruch des Klägers auf Aufstellung von Schildern mit dem Zei­chen 283 nicht entgegen. Insbesondere spreche gegen die Rechtmäßigkeit einer solchen Anordnung nicht, dass nach Rdnr. 2 Satz 1 der Verwaltungsvorschrift zu den §§ 39 bis 43 StVO Verkehrszeichen, die lediglich die gesetzliche Regelung wie­dergäben, nicht anzuordnen seien. Denn aus dieser Verwaltungsvorschrift könne nicht der Schluss gezogen werden, die Anordnung von Verkehrszeichen, die lediglich eine gesetzliche Regelung wiedergäben, könne auch nicht aufgrund besonderer Umstände zwingend geboten sein. Richtlinien und normkonkretisierende Verwal­tungsvorschriften würden die Gerichte nicht unmittelbar binden, sondern nur mittelbar über die Verpflichtung der Behörden und Gerichte zur Beachtung des Gleichbehand­lungsgebots des Art. 3 Abs. 1 GG. Auch würden Verwaltungsvorschriften nur für den Regelfall gelten und müssten für atypische Fälle Spielraum lassen. Aufgrund besonderer Umstände könne es im Einzelfall durchaus zwingend geboten sein, ein eine ge­setzliche Regelung lediglich wiedergebendes Verkehrszeichen auf­zustellen. Dies gelte insbesondere dann, wenn deren Voraussetzungen oder ihr Gel­tungsbereich für die Verkehrsteilnehmer nicht ohne weiteres erkennbar seien. Ob dies hier der Fall sei, könne letztlich offen bleiben, da ein eine gesetzliche Rege­lung wiedergebendes Verkehrszeichen aufgrund der besonderen Umstände auch dann zwingend geboten sein könne, wenn diese Regelung ständig missachtet werde. Dies sei hier der Fall, weil das nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO bestehende Verbot, an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen zu halten, gegenüber der Grund­stückseinfahrt des Klägers offensichtlich immer wieder missachtet worden sei. Hierzu habe der Kläger unwidersprochen und glaubhaft vorgetragen, dass insbeson­dere nachts und am Wochenende Fahrzeuge gegenüber seiner Grundstückseinfahrt geparkt hätten. Dem stünden auch die von der Beklagten durchgeführten Kontrollen in der Straße nicht entgegen, bei denen in diesem Bereich kein Parkverstoß festge­stellt worden sei. Denn diese seien nur punktuell und insbesondere nicht am Wo­chenende durchge­führt worden. Im Übrigen sei auch die Widerspruchsbehörde in ihrem bestandskräfti­gen Bescheid davon ausgegangen, dass gegenüber der Aus­fahrt des Klägers häu­figer geparkt worden sei. Damit stehe aber fest, dass der Kläger grundsätzlich einen Anspruch auf den Erlass einer verkehrsrechtlichen Maßnahme zur Sicherung der Zufahrt zu seinem Grundstück habe. Dieser Anspruch gehe jedoch nicht über das hinaus, was die Beklagte bereits gere­gelt habe. Durch die beiden gegenüber der Ausfahrt des Klägers in einem Abstand von ca. acht Metern aufgestellten Schilder werde in ausreichendem Umfang ein absolutes Halteverbot ausgewiesen, damit der Kläger sein Grundstück erreichen könne. Inso­weit sei maßgeblich, dass nach der Rechtsprechung ein Anspruch auf Erlass einer verkehrsrechtlichen Anordnung zur Sicherung der Zufahrt zu einem Grundstück nur bestehe, wenn ein Aus- und Einfahren von einem Grundstück praktisch unmöglich gemacht sei. Dazu sei es aber nicht erforderlich, dass der Benutzer einer Grund­stückszufahrt – wie der Kläger meine – problemlos also „in einem Zug” ein- oder ausfahren könne. Vielmehr sei insoweit in der Rechtsprechung geklärt, dass es die bestimmungsgemäße Benutzung einer Grundstückseinfahrt nicht erfordere, dem Nutzer jegliches Rangieren bei Ein- oder Ausfahrten zu ersparen. Uneinheitlich werde lediglich die Frage beantwortet, ob ein zwei- oder sogar mehrma­liges Rangieren zumutbar sei. Dies müsse jedoch im vorliegenden Verfahren nicht entschieden werden, da – wie bei dem vom Gericht vor Ort durchgeführten Fahrver­such habe festgestellt werden können – auch mit einem größeren Pkw die Zufahrt mit ei­nem einmaligen Rangieren problemlos möglich sei. Insofern sei durch die derzeitige Anordnung der Verkehrsschilder eine ausreichend große Halteverbotszone ausge­wiesen, um dem Kläger eine Zufahrt zu seinem Grundstück zu ermöglichen. Auf eine Vergrößerung dieser Zone oder andere verkehrsrechtliche Maßnahmen habe er daher keinen Anspruch. Deshalb hätten auch die hilfsweise gestellten Begehren auf Anbringung von Fahr­bahnmarkierungen bzw. Aufstellung von Absperrpfosten kei­nen Erfolg. Auf die Frage, ob durch die Aufstellung der Schilder der Eindruck erweckt werden könne, es sei ansonsten erlaubt, im  S…weg zu halten oder zu parken, komme es für das vorliegende Verfahren nicht an. Denn diese Frage habe auf die Rechte des Klägers keine Auswirkungen. Dieser könne nur verlangen, dass die Zu­fahrt zu seinem Grundstück möglich sei, nicht jedoch, dass auch ansonsten im  S…weg nicht verbotswidrig geparkt bzw. gehalten werde. Im Übrigen stehe es dem Kläger insoweit frei, Anzeige bei der Polizei bzw. der Beklagten gegen ver­botswidrig parkende Fahrzeuge zu erstatten.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 11.12.2015 zugestellt. Auf den am 5.1.2016 eingegangenen Antrag des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes durch Beschluss vom 9.1.2017, dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 13.1.2017 zugestellt, die Berufung mit der Begründung zugelassen, dass die Rechtssache auf Grund der örtlichen Gegebenheiten besondere tatsächliche Schwierigkeiten aufweist.

Mit am 26.1.2017 eingegangenem Schriftsatz trägt der Kläger zur Begründung der Berufung vor, das Verwaltungsgericht sei zwar zu Recht davon ausgegangen, dass der Widerspruchsbescheid vom 22.1.2013 kein Vollstreckungstitel sei. Allerdings komme seiner Tenorierung entscheidende Bedeutung zu. Der Widerspruchsbescheid habe keineswegs das von Rechts wegen bereits bestehende Parkverbot wegen der Breite der Straße von nur 3,80 Meter einschränken wollen, der Widerspruchsbescheid habe lediglich für die Nachbarn zum schriftlichen Nachlesen verdeutlichen sollen, dass er die Möglichkeit haben müsse, ohne jegliche Beeinträchtigung durch geparkte Autos in seine Grundstückseinfahrt zu gelangen. Er habe ein Recht darauf, dass er in seine Einfahrt ohne Beeinträchtigung der Grundstücke der Nachbarn von der Straße aus einfahren könne. Dies sei technisch ohne weiteres möglich. Sofern keine Autos auf der gegenüberliegenden – hier streitigen – Straßenseite stünden, habe er keine Probleme, mit seinem Auto in seine Grundstückseinfahrt zu gelangen. Im Hinblick auf die tatsächlichen Umstände habe das erstinstanzliche Gericht die Auffassung vertreten, dass er als Benutzer einer Grundstückszufahrt nicht das Recht habe, problemlos, also in einem Zug, ein und ausfahren zu können. Über diese These könne sicherlich diskutiert werden, wenn die Straßenbreite größer als vier Meter wäre, so dass man insoweit auf den Willen des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers abstellen könne, wonach nur bei Straßen mit einer geringeren Breite als vier Meter ein absolutes Halteverbot herrsche, im Übrigen jedoch ebenfalls – je nach Größe des Autos – der Grundstückseigentümer in Kauf nehmen müsse, dass er bei der Einfahrt in sein Grundstück rangieren müsse. Wenn indes von Gesetzes wegen festgelegt sei, dass bei einer Straße mit einer Breite von weniger als vier Meter ein absolutes Halteverbot herrsche, könne man nicht im Einzelfall von einem Grundstückseigentümer verlangen, dass er mit seinem PKW mehrfach rangieren müsse, damit er in seine Einfahrt einfahren könne. Untauglich sei das vom Erstgericht herangezogene Argument, dass bei dem vom Gericht vor Ort durchgeführten Fahrversuch festgestellt worden sei, dass auch mit einem größeren PKW die Zufahrt mit einem einmaligen Rangieren problemlos möglich sei. In der Tat habe der Taxifahrer mit seinem Auto lediglich einmal rangieren müssen, um in seine Grundstückseinfahrt zu fahren. Hierzu habe er allerdings das Grundstück des Nachbarn überfahren müssen. Dieser Nachbar müsse natürlich nicht dulden, dass er, um in seine Einfahrt zu gelangen, über dessen Grundstück fahre. Richtigerweise müsse die Zufahrt zum Grundstück gewährleistet sein, ohne dass der betreffende PKW-Fahrer Nachbargrundstücke in Anspruch nehmen bzw. überfahren müsse. Auf diesen Umstand, dass nämlich der Taxifahrer über das Grundstück des Nachbarn gefahren sei, sei das Gericht in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich hingewiesen worden. Indes werde in der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen, dass für ihn eine ausreichend große Halteverbotszone ausgewiesen sei, wovon keine Rede sein könne, wenn er – selbst beim einmaligen Rangieren – über das Nachbargrundstück fahren müsste. Hierbei sei auch zu beachten, dass der Widerspruchsbescheid keine Einschränkungen zu seinen Lasten enthalte. Danach könne er, soweit er in seinen Rechten beeinträchtigt sei, die Durchsetzung des Halteverbots verlangen. Die Frage, wie viele Rangierversuche ihm einzuräumen seien, sei insoweit ohne Belang. Es bestehe die Möglichkeit, dass er auch ohne Rangieren in seine Grundstückseinfahrt gelange, sofern die Vorgaben der StVO eingehalten würden. Es könne nicht sein, dass die Vorgaben der StVO zu Gunsten eines Nachbarn außer Kraft gesetzt würden, während man dem betroffenen Grundstückseigentümer alsdann zumute, auf der öffentlichen Straße mehrfach zu rangieren, um endlich in sein Grundstück einfahren zu können. Entgegen der in der angefochtenen Entscheidung vertretenden Auffassung gehe es vorliegend nicht um das Ermessen der zuständigen Straßenverkehrsbehörde, da insoweit die Vorgabe des Widerspruchsbescheides zu beachten sei. Nach der Rechtsauffassung des erstinstanzlichen Gerichtes komme dem Widerspruchsbescheid keine praktische Relevanz zu, da die Frage der ausreichenden Zufahrtsmöglichkeit unter Berücksichtigung des der Straßenverkehrsbehörde eingeräumten Ermessens gemäß § 45 Abs. 9 S.2 StVO zu entscheiden sei. Hierbei werde letztendlich übersehen, dass die Widerspruchsbehörde gemäß § 73 VwGO den Ausgangsbescheid nicht nur in Bezug auf Rechtmäßigkeit, sondern auch auf Zweckmäßigkeit überprüft, während das Gericht auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit beschränkt sei. Wenn somit aus Zweckmäßigkeitsgründen im Widerspruchsbescheid verfügt werde, dass „ zur Verdeutlichung des gegenüber der Grundstückseinfahrt des Widerspruchsführers bestehenden Parkverbotes“ eine verkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 Abs. 1 StVO zu erlassen sei, könne im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit dieser Verfügung das Gericht keine Korrektur vornehmen. Das Gericht habe somit seine Überprüfungskompetenzen überschritten. Zudem beziehe sich das erstinstanzliche Gericht zu Unrecht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5.4.2001 – 3 C 23/00 -. Zwar habe sich das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung mit dem Ermessen der zuständigen Behörde beschäftigt und ausgeführt, dass aus Wortlaut und Systematik der Vorschriften sich ergebe, dass § 45 Abs. 9 S. 2 StVO die allgemeinen Ermächtigungsrundlage des § 45 Abs. 1 S. 1 StVO zwar modifiziere und konkretisiere, aber nicht ersetze. Selbst wenn der Straßenverkehrsbehörde ursprünglich ein Ermessen zugestanden habe, gelte maßgeblich der Widerspruchsbescheid vom 22.1.2013. Der Beklagten hätte es freigestanden, zu versuchen, den Minister des Innern zu einer Aufsichtsklage zu motivieren. Dies sei ersichtlich nicht geschehen, damit verbleibe es bei dem Regelungsgehalt des Widerspruchsbescheides ohne Einschränkung der Länge des Halteverbots. Soweit das erstinstanzliche Gericht auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2.8.2012 – 11 ZB 12/199 – verweise, sei darauf hinzuweisen, dass in diesem Fall die Fahrbahn sechs Meter breit gewesen sei. Vorliegend sei die Fahrbahn lediglich 3,75 Meter breit, sodass beide Fälle nicht miteinander zu vergleichen seien. Auf jeden Fall könne man diese Rechtsprechung nicht heranziehen, um zu argumentieren, dass „durch die derzeitige Anordnung der Verkehrsschilder eine ausreichend große Halteverbotszone ausgewiesen sei, um dem Kläger eine Zufahrt zu seinem Grundstück zu ermöglichen“. Die Halteverbotszone bestehe nämlich bereits von Gesetzes wegen und es gehe nur darum, dass durch die Anbringung der Verkehrsschilder diese Halteverbotszone den Nachbarn noch einmal verdeutlich werde. Richtigerweise müsse man festhalten, dass die Anordnung der Halteverbotsschilder die Nachbarn eher dazu motiviere, trotz des von Gesetzes wegen bestehenden Halteverbotes ständig im  S…weg zu parken. Es müsse auch im öffentlichen Interesse sein, dass die Missachtung – gemeint ist Beachtung – bestehender Parkverbote gewährleistet werde. Das gesetzgeberische Ziel werde in das Gegenteil verkehrt, wenn in der Nähe seiner Grundstückseinfahrt trotz des von Gesetzes wegen absoluten Halteverbots die Nachbarn parkten und insoweit die Zufahrt zu seinem Grundstück erschwerten. Das erstinstanzliche Gericht meine zwar, dass es nicht auf die Frage ankomme, ob durch die Aufstellung der Schilder der Eindruck erweckt werden könne, es sei ansonsten erlaubt, im  S…weg zu halten und zu parken, was für den vorliegenden Rechtstreit unerheblich sei. Dem ist bereits aus tatsächlichen Gründen zu widersprechen, denn unstreitig bedürfe es des Rangierens bei der Einfahrt auf sein Grundstück, sodass jede fehlerhafte Anbringung von Halteverbotsschildern die Zufahrt zu seinem Grundstück nur erschwere. Nach dem Widerspruchsbescheid und dem erstinstanzlichen Urteil werde somit das absolute Halteverbot aus § 45 Abs. 9 StVO suspendiert, wenn die Straßenverkehrsbehörde Halteverbotsschilder in einem bestimmten begrenzten Bereich anbringe. Wenn man von der Regel in § 45 Abs. 9 S. 1 StVO ausgehe, wonach Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen seien, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten sei, wenn indes von der Straßenverkehrsbehörde in einer Straße, in der von Gesetzeswegen absolutes Halteverbot bestehe, zusätzliche Halteverbotsschilder in einem begrenzten Bereich aufgestellt würden und damit suggeriert werde, dass außerhalb dieses begrenzten Bereichs das Halten und Parken erlaubt werde, stelle sich das Problem der Zulässigkeit einer derartigen Verkehrsregelung. Richtigerweise hätten nämlich vorliegend – zumal bei der überschaubaren Länge des  S…weges – auf der gesamten seinem Grundstück gegenüberliegenden Seite Halteverbotsschilder angebracht werden müssen, damit den dortigen Anwohnern verdeutlicht werde, dass im  S…weg überhaupt nicht geparkt werden dürfe. Von grundsätzlicher Bedeutung sei damit die Frage, ob durch die Anbringung der Halteverbotsschilder in einem begrenzten Raum zumindest mittelbar das Halteverbot im Übrigen in der betreffenden Straße aufgehoben werde. Hiervon könne keine Rede sein, sodass auch die von der Straßenverkehrsbehörde vorgenommene Beschränkung des Halteverbots und zwar auf einige wenige Meter rechtswidrig sei, mit der Folge, dass gegebenenfalls auf der gesamten linken Straßenseite im  S…weg von den bebauten Häusern aus gesehen Haltverbotsschilder hätte aufgestellt werden müssen. Die Parkverhältnisse vor seiner Grundstückseinfahrt seien nach wie vor unzumutbar. Zu allem Überfluss habe der Nachbar jetzt auch noch für richtig erachtet, für die Wintermonate sein Motorrad bzw. das der Fahrschule abzustellen und abzudecken. Damit würden die Möglichkeiten, ungestört in seine Einfahrt zu gelangen, weiter beeinträchtigt.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25. November 2015 – 5 K 489/15 – die Beklagte zu verpflichten, über die Maßnahmen zur Umsetzung der ihr durch den aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. Januar 2013 ergangenen Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses der Beklagten auferlegten Verpflichtung, eine verkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 Abs. 1 StVO zur Verdeutlichung des gegenüber der Grundstückseinfahrt des Klägers bestehenden Parkverbotes zu erlassen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

und trägt zur Begründung vor, dass der Kläger über das durch die bereits aufgestellten Schilder angeordnete Halteverbot hinaus keinen Anspruch auf Erlass weiterer verkehrsrechtlicher Maßnahmen habe. Der  S…weg weise eine Breite von 3,75 Metern auf. Daraus folgere die erste Instanz, dass ein gesetzliches Halteverbot nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO bestehe. Trotz eines schon gesetzlich bestehenden Verbotes könne ein Anspruch des Einzelnen auf Aufstellung von Verkehrsschildern bestehen, wenn die Regelung ständig missachtet werde. Diese Voraussetzung sehe das Verwaltungsgericht vorliegend als gegeben an. Zurecht führe es aber im Folgenden aus, dass dem durch die befolgte Beschilderung genüge getan sei, weil durch die gegenüber der Ausfahrt des Klägers in einem Abstand von ca. acht Metern aufgestellten Schilder in ausreichendem Maße ein absolutes Halteverbot ausgewiesen werde, sodass er sein Grundstück unter zumutbarem Rangieren erreichen könne. Denn nach der Rechtsprechung sei es nicht erforderlich, dass der Benutzer einer Grundstückszufahrt problemlos, also in einem Zug, ein- und ausfahren könne. Das Verwaltungsgericht treffe sodann die Feststellung, dass auch mit einem größeren PKW mit einmaligem Rangieren die Zufahrt möglich sei. Bestritten werde, dass die Einfahrt zum Grundstück des Klägers nur unter Mitbenutzung des Nachbargrundstücks möglich sei. Die durchgeführte Schleppkurvenberechnung sei ohne Berücksichtigung des Nachbargrundstücks erfolgt. Auch die anlässlich eines gemeinsamen Orttermins im Juli 2014 durch den Kläger persönlich durchgeführten Fahrproben hätten gezeigt, dass das Ein- und Ausfahren ohne Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks mit zumutbarem Rangieren möglich sei. Ob der Taxifahrer bei Durchführung des Ortstermins tatsächlich unter Ausnutzung des Nachbargrundstücks in die Einfahrt eingefahren sei, sei daher unerheblich. Vorliegend seien zwei Tatbestände des § 12 StVO einschlägig. Einmal sei im  S…weg gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO das Halten unzulässig, da die Straße nur eine Breite von 3,75 Metern aufweise. Diese Vorschrift diene der Sicherstellung ausreichenden Raums für den fließenden Verkehr. Sie diene nicht der Sicherung der Zufahrt zu einem Grundstück. In Bezug auf die Grundstückseinfahrt des Klägers greife § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO, wonach das Parken unzulässig sei vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber. Ziel des Klägers sei es, eine möglichst unbeeinträchtigte Zufahrt zu seinem Grundstück gewährleistet zu wissen.
Die Widerspruchsbehörde habe festgestellt, dass das Verbot, gegenüber der Grundstückseinfahrt des Klägers zu parken, häufig missachtet werde, dass das Bestehen dieses Verbotes hier nicht ohne weiteres ersichtlich sei und dass deshalb zur Verdeutlichung des Verbotes Straßenverkehrsschilder anzubringen seien. Daher seien diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die geboten, aber auch ausreichend seien, das Verbot des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO zu verdeutlichen. Nicht hingegen sei es Gegenstand der Widerspruchsentscheidung gewesen, das im gesamten  S…weg bestehende Halteverbot zu dokumentieren. Es leuchte nicht ein, weshalb in den Fällen, in denen neben dem Parkverbot nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO auch noch ein Halteverbot nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO bestehe, der Schutz des Grundstückseigentümers nur dann gewährleistet sein sollte, wenn er ohne Rangieren in die Einfahrt einfahren könne. Mitnichten solle daher der Widerspruchsbescheid verdeutlichen, dass der Kläger die Möglichkeit haben müsse, ohne jegliche Beeinträchtigung von geparkten Fahrzeugen in seine Grundstückseinfahrt zu gelangen. Dies lasse sich weder dem Tenor, noch den Gründen des Widerspruchsbescheides entnehmen. In seiner Entscheidung habe das Verwaltungsgericht weiter erläutert, dass es sich bei der Vorschrift des § 45 Abs. 9 S. 1 StVO um eine Modifizierung und Konkretisierung, aber nicht um eine Ersetzung des § 45 Abs. 1 S. 1 StVO handele, es mithin eine Ermessensentscheidung sei. In Ausübung dieses Ermessen sei die Widerspruchsbehörde zu dem Ergebnis gekommen, dass dem Kläger ein Anspruch auf Anbringung eines Verkehrszeichens zustehe, und dies habe das Gericht bestätigt. Es könne also nicht die Rede davon sein, dass das Gericht sich über Zweckmäßigkeitserwägungen der Widerspruchsbehörde hinweggesetzt habe. Ob einzelne Verkehrsteilnehmer aus dem Aufstellen von Halteverbotsschildern den Schluss zögen, im Übrigen dürfe geparkt werden, sei unerheblich. Denn jedenfalls enthielten die aufgestellten Verkehrsschilder diese verkehrsrechtliche Anordnung nicht.

Bezüglich der Anfrage des Senats vom 26.1.2018, von welchen Erwägungen bei der Begrenzung der ausgeschilderten Halteverbotszone auf acht Meter ausgegangen worden sei, sei darauf hinzuweisen, dass die ergriffenen straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen in Umsetzung des Widerspruchsbescheides der Verdeutlichung des Parkverbots nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO gedient hätten. Die Länge der Halteverbotszone von acht Metern basiere auf der Schleppkurvenberechnung für die Ein- und Ausfahrt eines PKWs. Bei der Ausfahrt aus dem Grundstück Richtung E… Weg werde über die lichte Breite der Zufahrt hinaus ein zusätzliches Halteverbot von vier Metern benötigt. Die aufgestellten Verkehrszeichen verlängerten damit ordnungsgemäß das gesetzliche Halteverbot vor der Grundstückszufahrt. Im Weiteren habe das Amt für Brand- und Zivilschutz der Beklagten zu der Frage, wie und mit welchen Fahrzeugen im vorliegenden Fall ein Rettungseinsatz durchgeführt würde, mit Schreiben vom 24.2.2017 mitgeteilt, dass für das Anwesen A-Straße keine speziellen Unterlagen vorhanden seien. Daraus könne man folgern, dass das Anwesen über die vorhandene öffentliche Straße angefahren werde. Die Straßenbreite von 3,75 Metern entspreche auch vollkommen den Anforderungen einer Feuerwehrzufahrt. Nach Recherchen des Fachamtes liege das Wohngebäude des Klägers nur ca. 48 Meter von der öffentlichen Straße entfernt. Unter Beachtung der Bestimmungen des § 6 Abs. 1 LBO sei danach die Schaffung einer Zu – oder Durchfahrt für Hubrettungsfahrzeuge nicht erforderlich. Nach Beurteilung des Gebäudes anhand Luftbild und Kartenauszug sei das Befahren des Grundstücks mit einer Drehleiter nicht erforderlich und nach Ansicht des Fachamtes aufgrund der Beschaffenheit der Zufahrt auf dem Gelände auch nicht möglich. Demnach sei auch im Hinblick auf mögliche Rettungseinsätze eine Erweiterung des Halteverbotsbereichs nicht geboten.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten verwiesen, deren Inhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt und begründet, und hat auch in der Sache Erfolg.

Der Kläger verlangt zu Recht von der Beklagten, über die Maßnahmen zur Umsetzung der ihr durch den aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22.1.2013 ergangenen Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses der Beklagten auferlegten Verpflichtung, eine verkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 Abs. 1 StVO zur Verdeutlichung des gegenüber der Grundstückseinfahrt des Klägers bestehenden Parkverbotes zu erlassen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO, dessen Ermächtigungsgrundlage § 6 Abs. 1 Nr. 3 StVG ist, können die zuständigen Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Strecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken. Die Regelung des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO ist die allgemeine Rechtsgrundlage für verkehrsrechtliche Anordnungen und grundsätzlich auf den Schutz der Allgemeinheit gerichtet. Sie hat aber drittschützende Wirkung, wenn öffentlich-rechtlich geschützte Individualinteressen – insbesondere Gesundheit und Eigentum – als Schutzgüter der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs durch Einwirkungen des Straßenverkehrs, die nach allgemeiner Anschauung das zumutbare Maß übersteigen, verletzt werden. In diesem Fall gewährt § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO dem Einzelnen ausnahmsweise ein auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung begrenztes subjektiv-öffentliches Recht auf ein verkehrsregelndes bzw. verkehrsbeschränkendes Einschreiten der Straßenverkehrsbehörde. Ein Ermessen steht der Behörde im Weiteren auch insoweit zu, als es um die Auswahl der Mittel geht, mit denen die konkrete Gefahr bekämpft oder gemildert werden soll. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen, der verletzt ist, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch weniger weitgehende Anordnungen gewährleistet werden kann. (BVerwG, Urteil vom 5.4.2001 – 3 C 23/00 -, Juris, Rdnr. 20-22) Demnach steht der Straßenverkehrsbehörde bei der Entscheidung über ein straßenverkehrsrechtliches Einschreiten sowohl ein Entschließungsermessen hinsichtlich des „Ob“ des Tätigwerdens als auch ein Auswahlermessens hinsichtlich des „Wie“ der Gefahrenabwehr zu.

Fallbezogen hat der Kläger einen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22.1.2013 ergangenen Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses der Beklagten erwirkt, durch den die Beklagte verpflichtet wurde, eine verkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 Abs. 1 StVO zur Verdeutlichung des gegenüber der Einfahrt des Klägers bestehenden Parkverbotes zu erlassen. Aufgrund dieses in Bestandskraft erwachsenen Widerspruchsbescheides, der dem Kläger auf der Grundlage des § 45 Abs. 1 StVO einen Anspruch auf verkehrsregelndes Einschreiten der Beklagten ausdrücklich zuerkennt, ist über das „Ob“ des Tätigwerdens mit für die Beklagte verbindlicher Wirkung entschieden.

Zu entscheiden ist daher allein, ob die Beklagte die ihr auferlegte Verpflichtung, die zu Form und Ausmaß der zu erlassenden straßenverkehrsrechtlichen Anordnung – bewusst – keine Vorgaben enthält, durch die Einrichtung einer durch Aufstellung von Halteverbotsschildern (Zeichen 283) im Abstand von acht Metern auf der der Einfahrt zum klägerischen Grundstück gegenüberliegenden Straßenseite angeordneten Halteverbotszone ermessensfehlerfrei erfüllt hat. Dies ist nicht der Fall.

Grundlage der die Recht- und Zweckmäßigkeit eines behördlichen Einschreitens bejahenden Entscheidung des Stadtrechtsausschusses war die vor Ort gewonnene Erkenntnis, dass dem Kläger die Ein- und Ausfahrt zu bzw. von seinem Grundstück unzumutbar erschwert sei, wenn auf der gegenüberliegenden Straßenseite ein Fahrzeug geparkt sei, was aufgrund der örtlichen Verhältnisse nur unter Inanspruchnahme der Fahrbahn möglich sei. Dabei hat der Stadtrechtsausschuss ungeachtet des Umstandes, dass wegen der geringen Fahrbahnbreite des  S…weges das Parken gegenüber der Einfahrt des Klägers bereits gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO gesetzlich verboten sei und die Beklagte davon ausgehe, dass in der gesamten Straße nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO sogar ein gesetzliches Halteverbot gelte, gleichwohl eine das gesetzliche Parkverbot verdeutlichende straßenverkehrsrechtliche Anordnung für geboten erachtet, wobei zur Erfüllung des Anspruchs des Klägers auf verkehrsregelndes Einschreiten im Wesentlichen nur die von ihm angeführten Maßnahmen – Halteverbotszeichen, Fahrbahnmarkierung oder Absperrpfosten – in Betracht kämen, und es sachgerecht sei, die Entscheidung, in welcher Form die Beklagte dem begründeten Begehren des Klägers nachkommen wolle, dieser zu überlassen.

Der vom Stadtrechtsausschuss angeordneten Verpflichtung der Beklagten zur Schaffung einer zumutbaren Ein- und Ausfahrt des Klägers zu bzw. aus seinem Grundstück wird die von der Beklagten auf der Grundlage einer Schleppkurvenberechnung eingerichtete, auf acht Meter beschränkte Halteverbotszone gegenüber der klägerischen Grundstücksein- und -ausfahrt nicht gerecht. Mit dieser verkehrsrechtlichen Maßnahme hat sie bei der Umsetzung der ihr vom Stadtrechtsausschuss auferlegten Verpflichtung von ihrem Ermessen zur Auswahl eines geeigneten Mittels zur Ermöglichung einer zumutbaren Ein- und Ausfahrt des Klägers zu und von seinem Grundstück nicht in sachgerechter Weise Gebrauch gemacht. Das Verwaltungsgericht hat bei dem anlässlich des Ortstermins durchgeführten Fahrversuch festgestellt, dass der Kläger infolge der Halteverbotszone bzw. der unmittelbar im Anschluss an diese parkenden Fahrzeuge nicht in einem Zug, sondern nur mittels einmaligen Rangierens in die Einfahrt zu seinem Grundstück einfahren bzw. sein Grundstück über die Ausfahrt in den  S…weg verlassen kann. Diese – zwischen den Beteiligten unstreitige – Beeinträchtigung bei der Benutzung der Ein- und Ausfahrt seines Grundstücks ist dem Kläger unter den Gegebenheiten der besonderen örtlichen Verhältnisse nicht zumutbar. Auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob beim Ein- und Ausfahren zum bzw. vom Grundstück des Klägers zusätzlich auch das Nachbargrundstück mit in Anspruch genommen wird, kommt es daher nicht an.

Gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO ist das Parken auf schmalen Fahrbahnen gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten unzulässig. Was im Spannungsfeld zwischen Parken und ungehinderter Grundstückseinfahrt unter „schmal“ im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist, muss anhand von Sinn und Zweck dieser Vorschrift und dem systematischen Zusammenhang mit anderen Vorschriften der StVO bestimmt werden. § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO dient dem Ziel, die bestimmungsgemäße Nutzung von Grundstücksein- und -ausfahrten zu gewährleisten und die Berechtigten vor Beeinträchtigungen dieser Benutzung zu schützen, die von gegenüber parkenden Fahrzeugen ausgehen können. Allerdings gebietet ein vernünftiger und sachgerechter Ausgleich zwischen dem mit dieser Vorschrift verfolgten Anliegen und den Interessen anderer, namentlich parkraumsuchender Verkehrsteilnehmer, denen das Parken angesichts noch zunehmender Parkraumnot gerade innerorts mehr und mehr erschwert wird, dass Benutzer von Ein- und Ausfahrten grundsätzlich gewisse Beeinträchtigungen in Kauf nehmen müssen. (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteilteil vom 8.3.1993 – 13 a 403/92 -, Juris) Welcher Grad an Beeinträchtigung durch gegenüber einer Ein- und Ausfahrt geparkte Fahrzeuge erreicht sein muss, damit auf der gegenüberliegenden Straßenseite nicht mehr geparkt werden darf, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. (Bayerischer VGH, Beschluss vom 21.12.2005 – 11 CS 05.1329 -, Juris, Rdnr. 39 ff) So hat es das OLG Saarbrücken als eine hinnehmbare Unbequemlichkeit angesehen, dass der Nutzer einer Garagenausfahrt auf einer 5,05 m breiten Straße bei Parken eines Fahrzeugs gegenüber der Zufahrt nicht in einem Zug, sondern nur durch mindestens einmaliges Rangieren in die Straße einbiegen konnte. (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25.2.1994, Ss (Z) 227/93, NZV 1994, 328; OLG Frankfurt a. Main, Beschluss vom 18.2.1980 VRS Bd. 58, 368/370) In der übrigen Rechtsprechung wird zumeist ein zweimaliges Rangieren, teilweise sogar ein zwei- bis dreimaliges Vor- und Zurücksetzen noch als zumutbar angesehen. (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.4.2002 – 5 S 108/02 -, Juris; Bayerischer VGH, wie vor; Bayerischer VGH, Beschluss vom 2.8.2012 – 11 ZB 12.199 -, Juris)

Welche Erschwernisse dem Benutzer einer Grundstücksein- oder -ausfahrt unter Beachtung der ihm nach § 10 Satz 1 und 2 StVO obliegenden Pflichten und unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Straßenverkehrs, Gefahren und unvermeidbare Behinderungen von den Verkehrsteilnehmern abzuwenden, im Einzelfall zumutbar sind, kann nur aufgrund einer situationsbezogenen Betrachtung entschieden werden. Darin sind das sowohl den Ein- oder Ausfahrenden als auch den parkenden Verkehrsteilnehmer treffende Rücksichtnahmegebot, das Anliegen der Leichtigkeit des fließenden sowie des ein- und ausfahrenden Verkehrs, ferner das Interesse an der Verfügbarkeit ausreichenden Parkraums mit dem ihnen jeweils konkret zukommenden Gewicht einzustellen. (Bayerischer VGH, wie vor, Rdnr. 42)

Im vorliegenden Fall sind die örtlichen Verhältnisse in besonderer Weise dadurch geprägt, dass nicht nur im Bereich der Grundstücksein- und -ausfahrt des Klägers sondern jedenfalls in dem hier interessierenden Bereich des  S…weges zwischen dem Grundstück des Klägers bis zur Einmündung Q…straße/E…weg aufgrund der geringen Fahrbahnbreite ein gesetzliches Halteverbot nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO gegeben ist. Hiervon geht auch die Beklagte aus. Sie hat im Verwaltungsverfahren ausweislich ihres Schreibens an den Kläger vom 23.11.2009 (Bl. 25 VU) ausdrücklich festgestellt, dass „aufgrund der geringen Fahrbahnbreite von gerade Mal 3,8 m in dem Abschnitt zwischen der Einmündung Q…straße/E…weg bis etwa in Höhe des Anwesens  S…weg 8 jegliches Halten verboten“ sei, und hält an dieser – vom Verwaltungsgericht als offensichtlich zutreffend bestätigten – Einschätzung auch im Berufungsvorbringen fest. Die Auffassung der Beklagte trifft nach der Erkenntnislage des Senats zu.

Eine enge Straßenstelle im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO liegt vor, wenn der zur Durchfahrt insgesamt freibleibende Raum für ein Fahrzeug höchstmöglicher Breite (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO) zuzüglich 50 cm Seitenabstand bei vorsichtiger Fahrweise nicht ausreichen würde, wobei die Gegenfahrbahn mitzurechnen ist. (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.8.2010 – 15 A 646/07 – betreffend eine 3,80 Meter breite Straße; Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.9.2015 – 6 B 14.606 -, jeweils Juris; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage, § 12 StVO, Rdnr. 22 m.w.N.) Die Fahrbahnbreite des  S…weges beträgt unstreitig ca. 3,75 Meter. Selbst wenn man die an der dem Grundstück des Klägers gegenüberliegenden Straßenseite verlaufende, teilweise freiliegende, mit Kopfsteinpflaster hinreichend im Sinne von § 12 Abs. 4 Satz 1 und 2 StVO befestigte Regenrinne, auch wenn diese nicht zum Halten bestimmt ist, mitrechnet und weiter in den Blick nimmt, dass gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1 und 5 StVZO Personenkraftwagen im Regelfall bis zu 2,50 Meter, andere Kraftfahrzeuge grundsätzlich bis zu 2,55 Metern breit sein dürfen, ist offensichtlich, dass im  S…weg haltende Fahrzeuge so weit in die Fahrbahn hineinreichen, dass für den fließenden Verkehr kein Raum mehr ist.

Besteht demnach jedenfalls in dem Abschnitt des  S…wegs, der vom Grundstück des Klägers bis zur Einmündung Q…straße/E…weg verläuft, sogar ein gesetzliches Halteverbot, sind bei der Beurteilung der Frage, welche Beeinträchtigungen vom Kläger bei der Einfahrt in sein Grundstück bzw. Ausfahrt aus seinem Grundstück hinzunehmen sind, schützenswerte Belange von haltenden oder gar parkenden Verkehrsteilnehmern überhaupt nicht zu berücksichtigen. Denn Parkmöglichkeiten, an deren weitestmöglicher Erhaltung ein in die Abwägung einzustellendes Interesse der Allgemeinheit bestünde, stehen im  S…weg nicht zur Verfügung. Auch ist dem Anliegen des fließenden Verkehrs durch den zügigen Abfluss in Grundstücke ein- und ausfahrender Kraftfahrzeuge besser gedient, als wenn der Verkehrsfluss durch Rangierbewegungen ein- und ausfahrender Anlieger wenn auch nur kurzzeitig blockiert wird. Von daher war das Vorgehen der Beklagten, die Länge der gegenüber der Grundstücksein- bzw. ausfahrt des Klägers einzurichtenden Halteverbotszone mittels einer Schleppkurvenberechnung möglichst flächensparend zu ermitteln, schon im Ansatz verfehlt. Zwar kann der Kläger nicht verlangen, dass auf der gesamten seinem Grundstück gegenüberliegenden Straßenseite eine das gesetzliche Halteverbot verdeutlichende Halteverbotszone eingerichtet wird. Er kann aber mangels schützenswerter entgegenstehender Belange anderer Verkehrsteilnehmer beanspruchen, dass die derzeitige Halteverbotszone in Richtung der Einmündung Q…straße/E…weg so weit verlängert wird, dass er ohne Beeinträchtigung in sein Grundstück einfahren bzw. aus seinem Grundstück herausfahren kann. Ein auch nur einmaliges Rangieren ist ihm aufgrund der Besonderheiten der örtlichen Verhältnisse nicht zumutbar. Die derzeitige Verkehrsregelung läuft darauf hinaus, dass dem Kläger bei der Ein- und Ausfahrt in sein bzw. aus seinem Grundstück ein Rangieren abverlangt wird, damit andere Verkehrsteilnehmer mit ihren Fahrzeugen im  S…weg verbotswidrig halten oder parken können. Es liegt auf der Hand, dass die Beklagte mit einer solchen Verkehrsregelung die ihr durch den Widerspruchsbescheid auferlegte Verpflichtung nicht in sachgerechter Weise ermessensfehlerfrei umgesetzt hat.

Der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch auf mehrmaliges Befragen nicht erklären können, aus welchen Gründen aus Sicht der Beklagten an der derzeitigen Ausgestaltung der Halteverbotszone festgehalten werden soll. Der Standpunkt, die Verdeutlichung eines kraft gesetzlicher Anordnung bestehenden Verbots durch Verkehrszeichen habe Ausnahmecharakter, verfängt nicht. Sowohl die Widerspruchsbehörde als auch das Verwaltungsgericht haben aufgezeigt, dass die Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO vorliegen, eine Verkehrsregelung mithin ausnahmsweise zwingend geboten ist. Angesichts des Inhalts der Verwaltungsakten ist nicht auszuschließen, dass das Beharren auf der derzeitigen Regelung von sachwidrigen Erwägungen motiviert ist. Letztlich bedarf dies indes keiner abschließenden Beurteilung, da jedenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Anspruch des Klägers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung durch die Beklagte erfüllt ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Vielen Dank an Herrn Michael Bitz, Präsident des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes, für die Zusendung dieser Entscheidung.