Der Angeklagte war Inhaber eines Anwohnerparkausweises. Als nach Erwerb eines neuen Pkw und Kennzeichens die Stadtverwaltung dem Angeklagten keinen neuen Ausweis zusenden wollte, änderte er den alten Ausweis ab, indem er das bisherige Kennzeichen mit einem Filzstift durchstrich und das neue Kennzeichen handschriftlich auf den Ausweis setzte. Das AG Tübingen sah darin eine Urkundenfälschung, das LG Tübingen hält das Verhalten für straflos. Der Parkausweis stelle zwar eine Urkunde im Sinne von § 267 Abs. 1 StGB dar; die Veränderungen erweckten jedoch nicht den Eindruck, dass diese vom Aussteller stammen. Für die Mitarbeiter des städtischen Vollzugsdienstes sei dies offensichtlich gewesen.

LG Tübingen, Urteil vom 22.01.2018 – 24 Ns 11 Js 23397/16

1. Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Tübingen vom 04.10.2017 aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

2. Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird verworfen.

3. Die Staatskasse trägt die Kosten beider Instanzen sowie die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten.

4. Die Kosten der Berufung der Staatsanwaltschaft einschließlich der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.

Gründe

I.

Am 04.10.2017 wurde der Angeklagte vom Amtsgericht Tübingen wegen Urkundenfälschung zu der Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 75 Euro verurteilt.

Gegen dieses Urteil legten der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Berufung ein. Ziel der Berufung des Angeklagten war ein Freispruch. Die Staatsanwaltschaft hatte ihr Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 04.10.2017 auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Angegriffen wurde lediglich die Festsetzung der Tagessatzhöhe. Zuletzt wurde die Verurteilung zu der Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 100 Euro beantragt.

Die Berufung des Angeklagten hatte Erfolg, das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft blieb erfolglos.

II.

Das Amtsgericht hatte nachfolgende Sachfeststellungen getroffen, die vollumfänglich auch dem im Strafbefehl des Amtsgerichts Tübingen vom 24.05.2017 dem Angeklagten zur Last gelegten Sachverhalt entsprachen:

“Nachdem der Angeklagte Anfang des Jahres 2016 einen neuen Pkw erworben hatte, änderte er in der Folge den von der Stadt Tübingen amtlich ausgestellten Anwohnerparkausweis für den Bereich seiner Wohnung in der … straße in Tübingen bewusst und unzulässiger Weise handschriftlich in der Form ab, dass er das aufgedruckte amtliche Kennzeichen seines vormaligen Pkw, TÜ-…, mit einem dicken Filzstift durchstrich und stattdessen das Kennzeichen seines neuen Pkw, TÜ-… darauf vermerkte. Zumindest bis zum 17. Juni 2016 nutzte der Angeklagte diesen so veränderten Anwohnerparkausweis, um den Anschein zu erwecken, mit seinem neuen Fahrzeug in dem oben bezeichneten Bereich zum Parken berechtigt zu sein.”

III.

Die Kammer hat in der Berufungshauptverhandlung folgende Feststellungen getroffen:

Anfang des Jahres 2016 kaufte sich der Angeklagte, ein Tübinger Rechtsanwalt, ein neues Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen TÜ-…. Für sein altes Fahrzeug (TÜ-…), das er verkauft hatte, war ihm vom Bürgerbüro der Stadt Tübingen ein Anwohnerparkausweis mit der Parkausweisnummer 14-… – gültig bis 31.Dezember 2016 – für das Gebiet “14” für das Kennzeichen TÜ-… ausgestellt und übersandt worden. Dafür hatte er die Jahresgebühr in Höhe von 30 Euro bereits bezahlt. Wegen des Fahrzeugwechsels rief der Angeklagte beim Bürgerbüro der Stadt Tübingen an und bat darum, ihm als Halter einen auf das neue Kennzeichen lautenden Parkausweis zu übersenden. Eine Mitarbeiterin der Stadtverwaltung teilte dem Angeklagten – nach seinen nicht widerlegbaren Angaben – mit, dass er für die Ausstellung eines neuen Parkausweises persönlich erscheinen und seinen Personalausweis und den neuen Kfz-Schein vorlegen müsse. Dies hielt der Angeklagte für Schikane, zumal er nicht einsehen wollte, dass eine Zusendung per Post nicht möglich sei, nachdem ihm in den Vorjahren der Parkausweis immer per Post zugesandt worden war. Ebenso wies er in seinem Telefonat darauf hin, dass sein Anwohnerstatus der Stadt bekannt sei, nachdem er an der dortigen Wohnadresse bereits seit Jahrzehnten gemeldet sei, und die Haltereigenschaft rein juristisch nicht durch die Vorlage eines Kfz-Scheins nachgewiesen werden könne.

Da ihm vom Bürgerbüro kein neuer Anwohnerausweis zugeschickt wurde, veränderte der Angeklagte zu einem nicht konkret feststellbaren Zeitpunkt den (alten) Anwohnerausweis in der Weise, dass er mit einem dicken schwarzen Filzstift in der Rubrik “Kennzeichen” die neben der Abkürzung “TÜ” gedruckten Buchstaben “…” und die Ziffer “…” ausstrich und daneben “…” schrieb. Darunter vermerkte er handschriftlich: “Ab 1.2.16” (Bl. 121 d.A.).

Am 17.06.2016 wurde das Fahrzeug des Angeklagten von einer Mitarbeiterin des Gemeindevollzugsdienstes parkend in seinem Wohnbereich ohne gültigen Parkschein festgestellt. Daraufhin erhielt der Angeklagte am 04.07.2016 eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld und wurde zum Vorwurf angehört, am 17.06.2016 von 8.14 Uhr bis 10.25 Uhr in Tübingen, … weg … als Führer des BMW TÜ-… im Bereich eines Parkscheinautomaten ohne gültigen Parkschein länger als zwei Stunden geparkt zu haben, wofür ein Verwarnungsgeld von 25 Euro festgesetzt wurde (Bl. 9 d.A.). Mit Schreiben vom 05.08.2016 an die Bußgeldbehörde (Bl. 23 f. d.A.) rechtfertigte der Angeklagte sein Verhalten. Er habe wie immer auf der Straße vor seinem Grundstück als Anwohner geparkt und sei auch im Besitz einer Parkberechtigung gewesen, die zum Jahresanfang 2016 noch das Kennzeichen TÜ-… ausgewiesen habe. Da er jedoch trotz seines Telefonats per Post keinen neuen Ausweis erhalten habe, habe er auf dem alten Ausweis … mit einem dicken Filzstift durchgestrichen und stattdessen, “… ab 1.2.16” vermerkt. Eine Kopie dieses abgeänderten Parkausweises (Bl. 25 d.A.) legte er der Bußgeldbehörde als Anlage seines Schriftsatzes zum Beweis vor. In seinem Schreiben weigerte er sich, das Verwarnungsgeld zu bezahlen, und bat erneut um die Übersendung des erforderlichen Parkausweises mit der neuen Nummer. Mit Antwortschreiben vom 12.08.2016 (Bl. 21 d.A.) wies die Bußgeldstelle den Angeklagten darauf hin, dass eine Ordnungswidrigkeit vorliege, weil kein gültiger Bewohnerausweis im Fahrzeug ausgelegen habe, und forderte ihn auf, das Verwarnungsgeld bis zum 26.08.2016 zu bezahlen. In einem weiteren Schreiben vom 17.08.2016 (Bl. 19 f. d.A.) verweigerte der Angeklagte die Bezahlung des Verwarnungsgeldes, da er den Betrag für seine Parkberechtigung für das gesamte Jahr 2016 bereits bezahlt habe. Trotz einer entsprechenden Aufforderung habe ihm die Stadtverwaltung keinen neuen Ausweis zugeschickt. Im Schreiben vom 14.09.2016 (Bl. 18 d.A.) hielt die Bußgeldabteilung der Stadt Tübingen den Vorwurf aufrecht und stellte das Verfahren wegen des Halt- und Parkverstoßes wegen Verjährung ein. Sodann erging am 04.10.2016 (Bl. 17 d.A.) ein Kostenbescheid gegen den Angeklagten als Halter des Pkw gem. § 25 a StVG über 23,50 Euro. Hiergegen wandte er sich am 10.10.2016 (Bl. 13 f. d.A.) mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der mit Beschluss des Amtsgerichts Tübingen vom 26.01.2017 (Bl. 72 f. d.A.) schließlich als unbegründet verworfen wurde.

Nach Abgabe des Ordnungswidrigkeitenverfahrens an die Justiz gem. § 62 OWiG am 17.10.2016 (Bl. 8 d.A.) legte der damit befasste Amtsrichter das Verfahren am 31.10.2016 gem. § 41 Abs. 1 OWiG der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts der Urkundenfälschung vor (Bl. 7 d.A.). Zum Jahreswechsel 2016/2017 erhielt der Angeklagte vom Bürgerbüro der Stadt Tübingen einen Parkausweis für 2017 abermals mit dem (alten) Kennzeichen seines bereits verkauften Pkw übersandt (Bl. 60 d.A.). Nachdem der Angeklagte mit Schreiben vom 03.01.2017 (Bl. 61 f. d.A.) ein weiteres Mal auf den Fahrzeugwechsel und die bereits geführte mündliche und schriftliche Korrespondenz hingewiesen hatte, wurde ihm schließlich am 09.02.2017 der richtige Parkausweis (mit dem neuen Kennzeichen) für das Jahr 2017 zugeschickt. Zwei weitere Verwarnungen vom 20. bzw. 21.02.2017 über Parkverstöße vom 02. bzw. 07.02.2017 (Bl. 63/64 d.A.) wurden nach einem weiteren Schreiben des Angeklagten vom 27.02.2017 (Bl. 65 f. d.A.) am 25.04.2017 eingestellt (Bl. 67/68 d.A.).

IV.

1. Die unter III. genannten Feststellungen beruhen auf den Angaben des Angeklagten, der Verlesung der im Hauptverhandlungsprotokoll genannten Schriftstücke und Urkunden, der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder (Bl. 30/31 d.A.) sowie der Inaugenscheinnahme bzw. Verlesung der Parkausweise (Bl. 25, 60 und 121 d. A.).

2. Der Angeklagte hat eingeräumt, den Anwohnerparkausweis wie oben erläutert abgeändert zu haben. Damit habe er jedoch nicht den Anschein erwecken wollen, dass dies von der Stadt Tübingen gemacht worden sei. Er habe niemanden täuschen wollen, da er als Anwohner materiell parkberechtigt gewesen sei und auch die Gebühr für den Parkausweis bereits bezahlt hatte.

3. Das Verfahren und die Ausstellung von Parkausweisen erklärte die Zeugin … vom Bürgerbüro. Ihren Angaben zufolge stellen die Mitarbeiter der Stadt Tübingen grundsätzlich keine Parkausweise mit handschriftlichen Eintragungen aus. Für sie war nach der Inaugenscheinnahme des vom Angeklagten veränderten Parkausweises (Bl. 121 d.A.) offensichtlich und ohne weiteres erkennbar, dass die Veränderungen nicht von ihrer Behörde stammen konnten. Eine Verwechslungsmöglichkeit für die Vollzugsbeamten schloss sie, die früher selbst als Vollzugsbeamtin tätig war, aus. Das Bürgerbüro nehme lediglich in der Zeit ab Mitte November bis zum Jahresende handschriftliche Änderungen an Parkausweisen vor. In dieser Zeit würde bereits der Versand der neuen Ausweise vorbereitet. Allerdings bestehe per behördlicher Anordnung bei handschriftlichen Abänderungen eine einheitliche Verfahrensweise durch sämtliche Mitarbeiter, wie die Zeugin betonte. Der Buchstaben- bzw. Zahlenteil des Kennzeichens werde weiß übermalt, sodass bis auf die Anfangsbuchstaben TÜ- der gesamte Rest des alten Kennzeichens nicht mehr erkennbar sei. Die Änderung werde von einem Mitarbeiter des Bürgerbüros auf dem Parkschein unterschrieben und mit seinem persönlichen Dienstsiegel mit einer persönlichen, dem jeweiligen Namen des Bürgerbüromitarbeiters zuordenbaren Nummer abgestempelt, sodass die Änderung für jeden Vollzugsbeamten eindeutig erkennbar sei. Die Vollzugsbeamten seien durch das Bürgerbüro entsprechend instruiert und in Kenntnis gesetzt. Datumsmäßige Angaben (“Ab 1.2.16”) wie sie der Angeklagte vorgenommen hat, schloss sie absolut aus. Daher sei eine Verwechslungsmöglichkeit auch bei ungünstigen Lichtverhältnissen ausgeschlossen, zumal die Ausweisinhaber verpflichtet seien, die Parkausweise gut sichtbar und nicht verdeckt im Auto auszulegen.

V.

1. Eine nach § 267 Abs. 1 StGB strafbare Urkundenfälschung liegt nicht vor.

Der Anwohnerparkausweis ist eine Urkunde i.S.v. § 267 StGB. Er verkörpert die Erklärung des Bürgeramts der Stadt Tübingen, wonach der Bewohner eines bestimmten Gebietes mit einer bestimmten Parkausweisnummer berechtigt ist, sein Fahrzeug mit dem dort bezeichneten amtlichen Kennzeichen ein Jahr lang zu parken. Der im Fahrzeug deutlich sichtbare Parkausweis soll für die kontrollierenden Mitarbeiter des Gemeindevollzugsdienstes die Parkberechtigung beweisen. Bei Veränderungen (z.B. Halterwechsel, Fahrzeugverkauf, Neuanschaffung) verliert der Anwohnerparkausweis seine Urkundeneigenschaft nicht, weil es nicht auf die Richtigkeit seines Inhalts, sondern nur auf die Erklärung der Stadt Tübingen als Ausstellerin ankommt.

Durch seine Eintragung hat der Angeklagte die Urkunde verändert. Die bloße Veränderung einer Urkunde (z.B. durch handschriftliche Anmerkungen) ist jedoch noch nicht nach § 267 StGB strafbar. Erforderlich ist vielmehr, dass das Ergebnis eine unechte Urkunde ist, d.h. dass die Verkörperung einer Gedankenerklärung entsteht, die gerade nicht von dem in der Urkunde ausgewiesenen Aussteller herrührt. In diesem Sinne liegt ein strafbares Verfälschen vor, wenn der gedankliche Inhalt einer echten Urkunde in der Weise verändert wird, dass der Eindruck erweckt wird, der Aussteller habe die Erklärung in der Form abgegeben, die sie durch die Verfälschung erlangt hat (statt vieler Schönke/Schröder-Heine/Schuster, StGB, 29. Aufl. 2014, § 267 Rn. 64 m.w.N.).

Das OLG Stuttgart hat in seinem Urteil vom 22.6.2006 – 1 Ss 13/06 (NJW 2006, 2869 f.) zur Urkundenqualität von Fotokopien – konkret ging es um die Fotokopie eines Parkausweises – folgende Grundsätze formuliert, die entsprechend auch für den vorliegenden Fall gelten:

“Den Anschein einer Originalurkunde erweckt eine Reproduktion dann, wenn sie der Originalurkunde soweit ähnlich sieht, dass die Möglichkeit einer Verwechslung nicht auszuschließen ist (…). Denn dann gibt das gefertigte Schriftstück nicht nur wieder, was in einem anderen Schriftstück verkörpert ist, sondern täuscht … vor, es enthalte eine eigene Erklärung des angeblichen Ausstellers, für die dieser einstehen wolle. (…) Dabei kommt es jedoch … weder entscheidend auf die Qualität des Falsifikats (…) noch darauf an, ob das Vorliegen einer Kopie sofort erkennbar ist oder nicht. Selbst bei relativ schlechten Fälschungen besteht ein berechtigtes Interesse des Rechtsverkehrs daran, darauf vertrauen zu können, dass eine verkörperte Erklärung von dem stammt, von dem sie ausweislich ihrer Verkörperung zu stammen scheint, sofern nur überhaupt die ernstzunehmende Möglichkeit einer unzutreffenden Zuordnung geschaffen wurde. Für die Herstellung einer bloßen Fotokopie als Nichturkunde kommt es danach auf den Willen des Fälschers an, also darauf, ob er die Kopie zur Verwendung als (falsches) Original geschaffen hat …”

Somit stellen sich zwei Fragen: Erweckte der Parkschein mit den handschriftlichen Eintragungen des Angeklagten den Eindruck, dass diese Veränderungen von einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin der Stadt Tübingen stammten oder war das offensichtlich nicht der Fall? Wollte der Angeklagte selbst den veränderten Parkschein als falsches Original verwenden? Beide Fragen sind zu verneinen.

Der durch den Angeklagten veränderte Parkschein (Bl. 121 d.A.), der von der Kammer in der Berufungshauptverhandlung in Augenschein genommen wurde und auf den als Augenscheinsobjekt gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO als Bestandteil der Urteilsgründe Bezug genommen wird, erweckt nicht den Eindruck, dass die neuen Eintragungen mit einem dicken Filzschreiber vom Aussteller des Parkscheins, der Stadt Tübingen, herrühren. Wie die Zeugin … vom Bürgerbüro der Stadt Tübingen nachvollziehbar erläuterte, war für alle Kundigen, d.h. für die Mitarbeiter des städtischen Vollzugsdienstes, auf die es allein ankommt, von vornherein offensichtlich, dass die Änderungen und der Datumsvermerk nicht vom Bürgerbüro stammen konnten. Das betrifft die Art und Weise und auch den Zeitpunkt der handschriftlichen Änderungen, die mit der vorgeschriebenen und üblichen Verwaltungspraxis nicht das Geringste zu tun hatten.

Auch in subjektiver Hinsicht hat der Angeklagte den veränderten Parkschein nicht als Urkunde der Stadt Tübingen verwendet. Hierfür ist es unerheblich, dass der Angeklagte nicht wusste, welche Anforderungen für handschriftliche Abänderungen durch die Ausstellerbehörde gelten. Der gesamte Ablauf des Verfahrens zeigt, dass es dem Angeklagten nicht darum ging, den Rechtsverkehr über seine Parkberechtigung zu täuschen. Seiner Ansicht nach hatte er diese Parkberechtigung nämlich, weil er die erforderliche Gebühr bezahlt hatte. Wie der gesamte Schriftverkehr des Angeklagten mit der Stadt Tübingen belegt, ging es ihm in seiner durchaus querulatorischen Art von Anfang an lediglich darum, dass ihm ein neuer Anwohnerparkschein zugeschickt wird und dass er nicht persönlich auf dem Rathaus erscheinen muss. Wiederholt forderte er die Stadt Tübingen auf, ihm den Parkausweis zuzusenden. Dass er nicht zur Täuschung im Rechtsverkehr handelte, wird auch dadurch deutlich, dass er selbst die “Fälschung” als Anlage in Kopie in seinem Schriftsatz vom 05.08.2016 vorlegte, die bislang noch gar nicht aktenkundig war. Auf den Fotos des parkenden Autos (Bl. 30/31 d.A.), die in Augenschein genommen wurden, ist ein Parkausweis nicht zu erkennen. Im Übrigen hätte ein “richtiger” Fälscher versucht, das neue Kennzeichen in Druckbuchstaben möglichst so in das vorhandene Schriftbild zu integrieren, dass der Anschein der “Amtlichkeit” erweckt wird.

Nach Würdigung sämtlicher Umstände des hier vorliegenden Einzelfalls wollte der Angeklagte aus seiner Sicht die Vollzugsbeamten mit diesem “Interim” lediglich darauf hinweisen, dass er eigentlich parkberechtigt sei und er seinen richtigen Parkausweis von der Stadt Tübingen noch erwartete.

Nach alldem ist vom Angeklagten vorgenommene Veränderung sofort als nicht von der Stadt Tübingen stammend erkennbar. Es wurde damit nicht der Anschein erweckt, als ob die Stadt Tübingen hinter dieser Erklärung stehe, weshalb der Angeklagte weder eine unechte Urkunde hergestellt noch eine echte Urkunde verfälscht hat.

2. Auch eine Strafbarkeit wegen (untauglichen) Versuchs der Urkundenfälschung gem. § 267 Abs. 2 StGB liegt nicht vor, weil der Angeklagte wie festgestellt ohne Fälschungsvorsatz und ohne die Absicht handelte, die Vollzugsbeamten über das Vorliegen eines echten Parkausweises zu täuschen.

3. Schließlich scheidet auch eine Strafbarkeit nach § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB aus. Zwar kann man auf dem Original das ursprünglich angegebene Kennzeichen aufgrund der Durchstreichungen kaum noch erkennen. Der Parkschein dient jedoch nicht der Stadt Tübingen zum Beweis für irgendeine rechtserhebliche Tatsache, sondern ausschließlich dem Anwohner zum Nachweis seiner Parkberechtigung. Damit ist der Schutzzweck der Norm nicht berührt, dem Berechtigten Beweisführungsmöglichkeiten zu erhalten.

Daher war der Angeklagte aus rechtlichen Gründen freizusprechen.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 467 Abs. 1, 473 StPO.