Hier beschäftigt sich das OLG Saarbrücken mit der Frage, worin bei einem Schadensersatzbegehren nach einem Verkehrsunfall der Streitgegenstand zu sehen ist. Ein Schadensereignis als Lebenssachverhalt definiere sich dabei u. a. nach Ort, Zeit sowie den unfallbeteiligten Personen. Der genaue Unfallablauf zähle hierzu nicht. Zudem behandelt die Entscheidung ausführlich die Problematik eines manipulierten Verkehrsunfalls und für diesen sprechende Indizien – unpräzise und widersprüchliche Unfallschilderung durch den Kläger, eindeutige Haftungslage, “einsame” Örtlichkeit und fehlendes Verletzungsrisiko für die beteiligten Fahrer (hier: auf 60 km/h reduzierte Autobahnbaustelle), fiktive Abrechnung des Schadens, typischerweise für Unfallmanipulationen verwendete Fahrzeuge. Die Annahme eines manipulierten Unfalls werde auch nicht zwangsläufig durch das Rufen der Polizei zur Unfallstelle widerlegt.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 21.12.2017 – 4 U 124/16

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 1. September 2016 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 14 O 111/15 – wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 14 O 111/15 – sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalles, der sich am 4. Dezember 2014 gegen 20.55 Uhr auf der BAB 8 im Bereich einer Baustelle in Höhe der Anschlussstelle Neunkirchen-Spiesen ereignet hat. Beteiligte Personen sollen nach dem schriftsätzlichen Vortrag des Klägers einerseits dessen Sohn als Fahrer und Halter des Fahrzeugs Mercedes Sprinter mit dem amtlichen Kennzeichen … und andererseits der Zeuge F. T. als Fahrer des bei der Beklagten zu 2) pflichtversicherten Fahrzeugs Mitsubishi Carisma mit dem amtlichen Kennzeichen … gewesen sein, dessen Halter zum damaligen Zeitpunkt der Beklagte zu 1) war. In der mündlichen Verhandlung am 17. September 2015 hat der Kläger bei seiner informatorischen Anhörung erklärt, es habe eine Verwechslung gegeben; nicht sein Sohn, sondern er selbst sei zum Unfallzeitpunkt Fahrer des klägerischen Fahrzeugs gewesen. Der Unfall wurde polizeilich aufgenommen; in der Unfallanzeige wurden bezüglich des klägerischen Fahrzeugs als bekannte Schäden „leichte Kratzspuren sowie leichte Eindellungen am hinteren linken Fahrzeugbereich, Kratzspuren sowie Beschädigungen im linken Bereich der Trittfläche am hinteren Fahrzeugbereich” festgehalten. Die auf Schadensersatz in Anspruch genommene Beklagte zu 2) wies die Ansprüche mit Schreiben vom 11. Februar 2015 zurück. Der Zeuge T. gab mit Datum vom 10. März 2015 eine schriftliche Erklärung ab, in der er u.a. bestätigte, zugegeben zu haben, dass der Unfall durch seinen Fehler zustande gekommen sei.

Der Kläger macht mit seiner Klage Schadensersatz in Höhe von insgesamt 21.195,95 Euro geltend. Im Einzelnen begehrt er Ersatz von Reparaturkosten in Höhe von 17.615 Euro (netto), einer Wertminderung in Höhe von 550 Euro, ferner Sachverständigenkosten in Höhe von 1810,20 Euro (netto), Nutzungsausfallentschädigung für 14 Tage ä 79 Euro, zusammen 1.106 Euro, die Kosten einer Reparaturbescheinigung in Höhe von 54,75 Euro (netto) sowie zwei Mal eine Kostenpauschale in Höhe von jeweils 30 Euro.

II.

Der Kläger hat behauptet, sein Fahrzeug habe sich zum Unfallzeitpunkt auf der rechten Fahrspur befunden, auf der sich die Kollision ereignet habe. Der Zeuge T. sei während des Überholvorganges mit seinem Fahrzeug von der eigenen Fahrspur abgekommen und mit seiner rechten Fahrzeugseite gegen das klägerische Fahrzeug geprallt, das hierdurch gegen die am rechten Fahrbahnrand befindlichen Betonbarrieren gedrückt und somit auch rechtsseitig beschädigt worden sei. Der Unfall sei für ihn nicht vermeidbar gewesen. Durch die Kollision sei sein Fahrzeug erheblich beschädigt worden. Sämtliche in dem Gutachten des Sachverständigen T. D., Ing.-Büro Sch., festgestellten Schäden, die mangels Erkennbarkeit aus Anlass der polizeilichen Unfallaufnahme nicht vollständig erfasst worden seien, beruhten ausschließlich auf diesem Verkehrsunfall. Soweit die Beklagtenseite mutmaße, dass es sich um einen gestellten Unfall gehandelt haben könne, sei dies nicht zutreffend.

Der Kläger hat beantragt,

1.die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 21.195,95 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2.die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger von den Kosten für die außergerichtliche Vertretung durch den Rechtsanwalt W. L. im vorliegenden Schadensfall in Höhe von 984,60 Euro freizustellen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben die Klage zunächst deshalb für unschlüssig gehalten, weil das an dem klägerischen Fahrzeug festgestellte Schadensbild mit dem Klägervortrag und dem Ergebnis der polizeilichen Unfallaufnahme nicht in Übereinstimmung zu bringen sei. Auch seien jedenfalls nicht sämtliche behaupteten Schäden auf das Ereignis zurückzuführen. Später haben sie unter Hinweis auf zahlreiche Auffälligkeiten behauptet, dass es sich bei der vorliegenden Kollision nicht um ein unfreiwilliges Ereignis, sondern um einen gestellten Unfall gehandelt habe, für den sie nicht eintrittspflichtig seien.

Das Landgericht hat den Kläger zum Unfallgeschehen informatorisch angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen T. sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nebst Erläuterung. Mit dem am 1. September 2016 verkündeten Urteil, auf dessen Inhalt auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat es die Klage insgesamt abgewiesen.

Mit seiner gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter. Er hält die vom Landgericht angebrachten Zweifel an der Kausalität des Unfallereignisses für die geltend gemachten Schäden für unberechtigt. Die fehlende Kompatibilität der Schäden am klägerischen Fahrzeug sei – bis auf einen geringfügigen Betrag – durch das Ergebnis des Sachverständigengutachtens widerlegt. Auch der streitig gebliebene Schaden am linken Heck des Klägerfahrzeugs sei durch den hiesigen Verkehrsunfall verursacht worden. Dass der Kläger das Unfallereignis z.T. abweichend geschildert habe, sei durch den raschen Ablauf des Unfallgeschehens sowie durch sprachliche Schwierigkeiten zu erklären. Derartige Widersprüche sprächen auch gegen das Vorliegen eines gestellten Unfallereignisses, das typischerweise zwischen den Beteiligten genauestens verabredet werde. Gegen diese Annahme spreche weiter, dass der Kläger nach dem Unfall seine Kaskoversicherung nicht in Anspruch genommen habe und den Rechtsstreit ohne Deckung durch einen Rechtsschutzversicherer führe.

Der Kläger beantragt,

1.das am 1. September 2016 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken, Az. 14 O 111/15, aufzuheben und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 21.195,95 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2.die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger von den Kosten für die außergerichtliche Vertretung durch den Rechtsanwalt W. L. im vorliegenden Schadensfall in Höhe von 984,60 Euro freizustellen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Die vom Kläger aufgezeigten Widersprüche der Urteilsbegründung seien ohne Substanz und auch in der Sache unzutreffend. Versuche des Klägers, die widersprüchliche Schilderung des Unfallherganges mit Sprachschwierigkeiten zu erklären, unterschlügen, dass er unter Hinzuziehung eines Dolmetschers angehört worden sei. Entscheidend sei, dass die Schilderung des Klägers zwar mit der des Unfallgegners übereinstimme, diese jedoch mit den sachverständigen Feststellungen in wesentlichen Punkten nicht in Einklang zu bringen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschriften des i Landgerichts vom 17. September 2015 (Bl. 63 ff. d.A.) und vom 9. Juni 2016 (Bl, 140 ff. d.A.) sowie des Senats vom 7. Dezember 2017 (Bl. 254 ff. d.A.) verwiesen. Der Senat hat die Ermittlungsakten der Zentralen Bußgeldbehörde – Az. 340009746 – zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

II.

A. Die gemäß §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die gem. § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine abweichende, für den Kläger günstigere Entscheidung (§ 513 ZPO).

1. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass dem Kläger gegen die Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG; §§ 823 ff. BGB, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG zusteht, weil auf der Grundlage der erstinstanzlich getroffenen Feststellungen, die durch das Berufungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt werden, feststeht, dass das Unfallereignis, aus welchem der Kläger seinen Anspruch herleitet, auf einer Absprache der Beteiligten beruhte, mithin – wie von der Beklagten behauptet – kein unfreiwilliges Ereignis gewesen ist.

a) Das Landgericht hat die Klage mit einer doppelten Begründung abgewiesen. Zum einen habe Kläger schon nicht nachgewiesen, dass bei dem von ihm behaupteten Schadensereignis die geltend gemachten Schäden entstanden seien. Insbesondere der Heckschaden könne nicht bei dem behaupteten Unfallereignis entstanden sein; auch auf der rechten Fahrzeugseite fänden sich nicht kompatible Beschädigungen. Damit fehle es an der erforderlichen Überzeugung, dass sich der Unfall in der vom Kläger nach Ort und Zeit beschriebenen Weise tatsächlich zugetragen habe. Zum anderen hat das Landgericht es als erwiesen erachtet, dass der Kläger den Schaden nicht unfreiwillig erlitten habe. Angesichts des Umstandes, dass sich das Schadensereignis nicht so zugetragen haben könne, wie vom Kläger behauptet, sowie weiterer in Fällen der Unfallmanipulation anzutreffender Indizien bestehe eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Annahme eines von den Beteiligten verabredeten Unfallereignisses, für das der Haftpflichtversicherer nicht einstehen müsse.

b) Der vom Landgericht in erster Linie gegebene Begründungsansatz, nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme sei bereits das Vorliegen eines vom Kläger nach Ort und Zeit beschriebenen Unfallereignisses nicht bewiesen, überzeugt allerdings nicht. Schon nach dem unstreitigen Sachverhalt ist davon auszugehen, dass das den Streitgegenstand bildende Verkehrsunfallereignis tatsächlich stattgefunden hat.

aa) Richtig ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Landgerichts. Danach setzt eine Haftung nach §§ 7 Abs. 1,18 Abs. 1 StVG zunächst voraus, dass der Betrieb eines Kraftfahrzeugs adäquat kausal zu einem Schaden geführt hat. Ebenso erfordert ein Anspruch aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 1 BGB) das Vorliegen einer Rechtsgutsverletzung, aus der für die Klägerin ein Schaden resultierte. Diese Voraussetzungen muss jeweils der Anspruchssteller – hier: der Kläger – mit dem Maßstab des § 286 ZPO beweisen. Dafür ist zwar keine unumstößliche Gewissheit erforderlich, wohl aber ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1993 – IX ZR 238/91, NJW 1993, 935). Der Geschädigte genügt deshalb seiner Beweislast noch nicht, wenn sich nach Durchführung der Beweisaufnahme zwar Zweifel an Ort und Zeit des tatsächlichen Geschehens ergeben, gleichzeitig allerdings Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass beide Fahrzeuge eventuell an anderer Stelle unter nicht dargelegten Umständen miteinander zusammenstießen (Senat, Urteil vom 8. Mai 2014 – 4 U 393/11-124, NJW-RR 2014, 1241; Urteil vom 27. Februar 2014 – 4 U 248/11-79, Schaden-Praxis 2014, 261). Denn das Prozessprogramm des Zivilprozesses wird durch „den Streitgegenstand definiert, indem der Kläger die von ihm in Anspruch genommene Rechtsfolge aus einem tatsächlichen Geschehen, dem sog. Lebenssachverhalt (Klagegrund), herleitet, dessen Elemente auf der Ebene des Rechts die tatsächlichen’ Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm ausfüllen (Senat, Urteil vom 8. Mai 2014 – 4 U 393/11-124, NJW-RR 2014, 1241; Urteil vom 6. Juli 2017 – 4 U 60/16, n.v.). Nur der vom Kläger vorgetragene Lebenssachverhalt bildet den Streitgegenstand der Klage, dessen tatsächliches Vorliegen der Kläger auch im Anwendungsbereich des § 7 StVG mit dem vollen Beweismaß des § 286 ZPO beweisen muss. Mithin ist auch der Beweis für das den Anspruch begründende Schadensereignis erst dann erbracht, wenn das Gericht die volle Überzeugung gewonnen hat, dass sich der Unfall in der vom Kläger nach Ort und Zeit beschriebenen Weise tatsächlich zutrug (Senat, Urteil vom 6. Juli 2017 – 4 U 60/16; Senatsurteil NJW-RR 2014, 1241; Urteil vom 3. April 2014 – 4 U 60/13, juris; Urteil vom 30. Oktober 2012 -4 U 259/11-82, NJW-RR 2013, 476).

bb) Solche durchgreifenden Zweifel an Ort und Zeit des tatsächlichen Geschehens – und damit am Vorliegen eines bestimmten, den Gegenstand des Rechtsstreits bildenden Unfallereignisses – bestehen hier jedoch nicht.

(1) Das Landgericht hat im unstreitigen Teil des Urteilstatbestandes – und insoweit auch in sachlicher Übereinstimmung mit dem Parteivortrag – festgehalten, dass es am 4. Dezember 2014 gegen 20.55 Uhr auf der Autobahn A8 an der Anschlussstelle Neunkirchen-Spiesen zu einem Verkehrsunfall gekommen ist, an welchem die hier in Rede stehenden Fahrzeuge des Klägers und des Beklagten zu 1) beteiligt waren. Das war – unbeschadet einer daraus folgenden Bindungswirkung gemäß § 314 ZPO – auch zutreffend, denn die Beklagten haben diese Darstellung zu keinem Zeitpunkt bestritten. Allein die Behauptung des Klägers, sämtliche geltend gemachten Beschädigungen seien unfallbedingt entstanden, war zwischen den Parteien streitig. Später wurde zudem der Einwand der Unfallmanipulation erhoben. Auch aus den Urteilsgründen, namentlich der Bezugnahme auf die Feststellungen des Sachverständigen, „die es ausschließen, dass sich der Unfall, so wie von dem Kläger behauptet, ereignet haben kann“, erschließt sich, dass das Landgericht davon ausgegangen ist, dass am bezeichneten Datum und am angegebenen Ort tatsächlich eine Kollision zwischen beiden Fahrzeugen stattgefunden hat, bei dem an beiden Fahrzeugen auch ein – dem Umfange nach allerdings streitiger -Sachschaden entstanden ist (vgl. Senat, Urteil vom 16. Mai 2013-4 U 461/11, NJW-RR 2013, 1247).

(2) Soweit das Landgericht die Identität des Unfallereignisses dennoch mit der Argumentation in Zweifel ziehen möchte, dass der genaue Unfallmechanismus nicht geklärt sei, weil sich der Unfall in seinem unmittelbaren Ablauf nicht so ereignet haben könne, wie dies der Kläger skizziert habe, zieht das Landgericht die Grenzen des äußeren Tatbestands eines Verkehrsunfallereignisses zu eng und berücksichtigt nicht hinreichend die Funktion des den Streitgegenstand begrenzenden Klagegrundes:

(2.1) Wie der Senat u.a. in der erwähnten Entscheidung (NJW-RR 2013, 1247) entschieden hat, ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Einführung neuer Tatsachen den Lebenssachverhalt der Klage lediglich modifiziert oder ergänzt oder aber den Streitgegenstand verändert, einer allgemeingültigen Aussage für alle in Betracht kommenden Klagearten und Rechtsgebiete nur schwer zugänglich. Im Verkehrsunfallprozess ist es hilfreich, unter dem den Streitgegenstand determinierenden Lebenssachverhalt alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag des Klägers zur Entscheidung des Gerichts gestellten Tatsachenkomplex gehören (Senatsurteil NJW-RR 2013, 1247; vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2003- VIII ZR 60/03, BGHZ 157, 47; Urteil vom 8. Mai 2007- XI ZR 278/06, NJW 2007, 2560; Vollkommer, in: Zöller, ZPO 32. Aufl., Einleitung, Rn. 83). Zu dieser natürlichen Betrachtungsweise gehört beim Verkehrsunfallprozess das nach Ort und Zeit sowie nach den unfallbeteiligten Personen definierte Schadensereignis. Demgegenüber ist es nicht sinnvoll, den Unfallmechanismus als solchen – also die Art und Weise, wie die unfallbeteiligten Fahrzeuge miteinander kollidierten – als essenzielles Element des Klagegrundes zu verstehen. Ein so enges Verständnis führte zur wenig praktikablen Konsequenz, dass das Gericht nur unter den Voraussetzungen einer Klageänderung über den Klageanspruch eines Verkehrsunfalls entscheiden dürfte, wenn sich im Rahmen der Beweisaufnahme herausstellte, dass sich der Unfall lediglich in seinem Ablauf nicht so zugetragen hat, wie dies der Kläger in der Klageschrift vorgetragen hatte (Senatsurteil NJW-RR 2013, 1247).

(2.2) Hinzu kommt, dass die Rechtsauffassung des Landgerichts die Grundsätze zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast verwischt (Senatsurteil NJW-RR 2013, 1247; Urteil vom 6. Juli 2017 – 4 U 60/16). Aus den Feststellungen des Sachverständigen zur fehlenden Plausibilität des vom Kläger dargelegten Unfallherganges schließt das Landgericht nämlich auch darauf, dass das Unfallereignis manipuliert-worden sei. Das steht mit dem Grundsatz im Einklang, wonach die fehlende Plausibilität und Kompatibilität der Unfallschilderung ein -gewichtiges – Indiz für ein gestelltes Unfallereignis sein kann. Umgekehrt ist aber nicht jedes Beweisanzeichen für ein manipuliertes Unfallgeschehen auch schon dazu geeignet, durchgreifende Zweifel an der Existenz des streitgegenständlichen Unfallereignisses zu wecken. Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen trägt der in Anspruch genommene Halter die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Geschädigte mit einer Verletzung seiner Rechtsgüter einverstanden war (Senat, Urteil vom 6. Juli 2017 – 4 U 60/16; st. Rspr. seit BGH, Urteil vom 13. Dezember 1977 – VI ZR 206/75, BGHZ 71, 339, 442 ff.; vgl. auch Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 7 Rn. 48). Diese Beweisverteilung würde ausgehebelt, wenn einzelne Indizien, die für ein manipuliertes Unfallereignis streiten, ausreichen würden, um valide Zweifel am äußeren Tatbestand des Unfallgeschehens zu wecken (Senatsurteil NJW-RR 2013, 1247).

c) Mit Recht hat das Landgericht aber angenommen, dass die Zweitbeklagte hier den ihr obliegenden Nachweis eines manipulativen Geschehens mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit erbracht hat. Der Senat teilt die Einschätzung der ersten Instanz, dass es sich vorliegend um ein manipuliertes Unfallgeschehen handelt, bei dem die Einwilligung in die Beschädigung des klägerischen Fahrzeugs einem Ersatz des mit der Klage beanspruchten Schadens entgegensteht.

aa) Eine Haftung des Schädigers, Halters des gegnerischen Fahrzeugs und des Haftpflichtversicherers entfällt, wenn in ausreichendem Maße Umstände vorliegen, die die Feststellung gestatten, dass es sich bei dem Schadensereignis um einen verabredeten Unfall gehandelt hat. Diesen Nachweis hat grundsätzlich der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer zu führen, wobei allerdings der Nachweis einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für unredliches Verhalten genügt. Die ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen, die für eine Manipulation sprechen, gestattet eine entsprechende Feststellung nach § 286 Abs. 1 ZPO (BGH, Urteil vom 13. Dezember 1977 – VI ZR 206/75, BGHZ 71, 339; Senat, Urteil vom 28. April 2016 – 4 U 96/15, NJW-Spezial 2016, 619; Urteil vom 6. Juli 2017 – 4 U 60/16). Zur Bejahung eines manipulierten Unfalls muss aber nicht stets eine ungewöhnlich hohe Häufung von typischen Beweisanzeichen vorliegen. Es kommt nicht darauf an, dass bestimmte, nach ihrer Anzahl und/oder äußeren Erscheinungsform immer gleiche Beweisanzeichen nachgewiesen werden müssen; denn naturgemäß liegt jeder Fall anders. Entscheidend ist vielmehr stets die Werthaltigkeit des oder der Anzeichen in der Gesamtschau (Senat, Urteil vom 28. April 2016 – 4 U 96/15, a.a.O., m. zahlr. Nachw.). Diese Rechtsgrundsätze hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend wiedergegeben.

bb) In Anwendung vorstehender Grundsätze erachtet der Senat mit dem Landgericht auch den erforderlichen Nachweis einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für ein unredliches Verhalten mit der erforderlichen Gewissheit als erbracht. Denn im Streitfall liegt eine Vielzahl erheblicher und für den erhobenen Vorwurf typischer Indizien vor, die in der Zusammenschau bei sachgerechter Würdigung nur den Schluss auf eine vorsätzliche Herbeiführung des gegenständlichen Verkehrsunfallereignisses erlauben:

(1) Entscheidend ist insoweit zunächst, dass die vom Kläger gegebene Unfallschilderung in wesentlichen Teilen widersprüchlich ist und die behaupteten Unfallfolgen sich mit dem Ergebnis des vom Landgericht eingeholten Sachverständigengutachtens nicht in Einklang bringen lassen.

(1.1) Wie das Landgericht zutreffend anführt, erscheint bereits auffällig, dass der Kläger den Hergang des Unfalles von Anfang an widersprüchlich und ohne nähere Erläuterung des Randgeschehens geschildert hat (vgl. auch Senat, Urteil vom 6. Juli 2017 – 4 U 60/16). Während er insbesondere noch in der Klageschrift angegeben hatte, dass sein Sohn Fahrer des geschädigten Fahrzeugs gewesen sei, hat er demgegenüber in der mündlichen Verhandlung am 17. September 2016 seinen Sachvortrag dahin korrigiert, dass er das Fahrzeug selbst geführt habe. Nachvollziehbar erläutert hat der Kläger diese „Verwechslung“ (Bl. 64 d.A.) bis zuletzt nicht. Solche widersprüchlichen Angaben zum Unfallgeschehen stellen indes ein allgemein als erheblich erachtetes Indiz für die Annahme eines manipulierten Unfallereignisses dar (vgl. ÖLG Köln, VersR2014, 996; KG, VRS 118, 157).

Auch die Schilderung des Unfallherganges ermangelt jeder Präzision. Die Schilderung in der Klageschrift ist rudimentär und spart die näheren Umstände der eigentlichen Kollision der Fahrzeuge völlig aus. Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits wurde schriftsätzlich ausgeführt, das Fahrzeug des Klägers sei durch die Kollision gegen die am rechten Fahrbahnrand befindlichen Betonbarrieren gedrückt worden, wodurch der dokumentierte rechtsseitige Fahrzeugschaden entstanden sei. Ausweislich des polizeilichen Unfallberichts hat der Kläger hingegen an der Unfallstelle nur pauschal von einer Kollision berichtet, zu deren Ursache er nichts sagen könne; von einer Beschädigung der rechten Fahrzeugseite hat er hingegen nichts erwähnt; Schäden an der rechten Fahrzeugseite wurden auch polizeilich nicht festgestellt. Soweit der Kläger bei seiner informatorischen Anhörung angegeben hat, er habe dem Polizeibeamten gesagt, auf der rechten Seite sei etwas kaputt, dieser habe aber entgegnet, er könne nichts sehen, findet sich diese Darstellung im polizeilichen Unfallbericht hingegen nicht wieder.

Selbst die Angaben des Klägers im Rahmen seiner Anhörung durch das Landgericht sind eher vage gehalten; Nachfragen des Gerichts werden eher knapp und ohne Schilderung überprüfbarer Details beantwortet. Erst auf mehrfache Nachfrage hat er angegeben, er sei von dem überholenden Fahrzeug nach rechts in die Barriere gedrückt worden. Das Argument der Berufung, dies beruhe auf sprachlichen Schwierigkeiten des Klägers, verfängt insoweit nicht, da die Anhörung des Klägers ausweislich der Sitzungsniederschrift im Beisein eines Dolmetschers erfolgte.

(1.2) Wie das Landgericht ebenfalls zu Recht ausführt, schließen die im Rahmen der erstinstanzlichen Beweisaufnahme erfolgten sachverständigen Feststellungen es aus, dass sich der Unfall so wie vom Kläger dargestellt ereignet haben kann. Der vom Kläger geschilderte Unfallhergang ist nämlich in wesentlichen Punkten nicht mit den gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen M. in Einklang zu bringen.

(1.2.1) Der Kläger hat in seiner Anhörung vor dem Landgericht – im Beisein eines Dolmetschers – ausgeführt, das Beklagtenfahrzeug sei gegen sein Auto gestoßen, wodurch er dann die rechtsseitige Mauer aus Betonabweisern gestreift habe. Der Anstoß sei im vorderen Bereich des Fahrzeuges erfolgt, die Berührung habe sich dann aber nach hinten fortgesetzt. Es habe nur einen einzigen Anstoß gegeben. Das andere Fahrzeug müsse dann hinten an seinem Fahrzeug hängen geblieben sein. Dieser Schilderung ist jedoch mit den objektiven Erkenntnissen aus der erstinstanzlich durchgeführten Begutachtung nicht in Einklang zu bringen. Der Sachverständige M. hat, ausgehend von den Beschädigungen der beteiligten Fahrzeuge, die Möglichkeit einer Kollision dieser beiden Fahrzeuge aus Anlass einer Überholfahrt lediglich im hinteren linken Seitenbereich des klägerischen Transporters für nachvollziehbar erachtet (Bl. 101 ff. d.A.). Die abweichende Schilderung des Klägers, insbesondere hinsichtlich des ersten Anstoßes, sei dagegen mit dem Schadensbild nicht zu erklären; ebenso wenig die Aussage, das Beklagtenfahrzeug sei später an seinem Fahrzeug hinten „hängen geblieben“ (Bl. 109 d.A.). Konkrete Widersprüche bestünden auch hinsichtlich des ebenfalls abgerechneten Heckschadensbildes (Bl. 110 d.A.). Dieses erfordere einen weiteren, von hinten (schräg links) gegen das klägerische Fahrzeug erfolgten Anstoß, dessen Verursachung durch das Beklagtenfahrzeug nicht nachzuvollziehen sei und der sich auch mit dem übrigen Schadensbild analytisch nicht in Einklang bringen lasse (Bl. 107 f. d.A.). Eine hierzu erforderliche vom übrigen Geschehen getrennte, mit Überdeckungsgrad und Überschussgeschwindigkeit erfolgte Auffahrsituation ist vom Kläger jedoch ausdrücklich in Abrede gestellt worden, der auf ausdrückliche Nachfrage, ob es nachher noch einmal einen Anstoß gegeben habe, klargestellt hat, dass dies nicht der Fall gewesen sei (Bl. 65, 142 d.A.). Diese Divergenzen beziehen sich nach den Feststellungen des Sachverständigen auf alle drei Schadenzonen des klägerischen Fahrzeugs (Bl. 110 d.A.) und begründen durchgreifende Zweifel daran, dass alle (drei) Schadenspuren bei dem vorgetragenen Unfall entstanden sind (Bl. 112 d.A.). Damit verbietet sich zugleich die Zuerkennung eines Mindestschadens zugunsten des Klägers.

(1.2.2) Die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen T. zum Unfallhergang erscheinen im Übrigen deshalb zweifelhaft, weil der Zeuge bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht angegeben hat, weder er noch die Polizei hätten einen Schaden auf der rechten Seite des klägerischen Fahrzeugs feststellen können; er habe das nicht überprüfen können und habe sich auch dazu nicht berufen gefühlt. Er habe auch wegen der Dunkelheit nicht wahrnehmen können, ob das klägerische Fahrzeug die Mauer berührt habe. Dies lässt sich indes nicht mit dem Inhalt seiner schriftlichen Erklärung vom 10. März 2015 vereinbaren, in der er ausdrücklich angegeben hatte, durch den Aufprall der beiden Fahrzeuge sei der Sprinter gegen die rechte Fahrbahnbegrenzung gestoßen.

(1.2.3) Diese offenkundigen Widersprüche, die maßgeblich auf ein abweichendes, mit der Unfallschilderung nicht in Einklang zu bringendes, manipuliertes Unfallgeschehen hindeuten (vgl. OLG Celle, NZV 2016, 275; OLG Hamm, NZV 2015, 549; ferner Senat, Urteil vom 4. Dezember 2014 – 4 U 36/14, NJW-RR 2015, 593), vermag der Kläger mit seiner Berufung nicht zu entkräften. Ganz im Gegenteil besteht er weiterhin auf seiner Sachverhaltsdarstellung, insbesondere auch hinsichtlich des geltend gemachten Heckschadens, obschon diese mit den sachverständigen Feststellungen, gegen deren Richtigkeit er im Übrigen nichts Durchgreifendes erinnert, nicht in Einklang zu bringen ist. Sein Argument, der Sachverständige habe doch im Rahmen der Erläuterung des Gutachtens die nach seiner Ansicht kompatiblen Schäden mit 16.411,89 Euro – 95 Prozent der geltend gemachten Netto-Reparaturkosten – ermittelt, geht schon deshalb fehl, weil diese Schätzung – ausweislich der Sitzungsniederschrift, Bl. 141 d.A. – ersichtlich auf der Grundlage eines lediglich „möglichen“ Szenarios erfolgte. Davon abgesehen, wurden auch im Rahmen der Erläuterung des Gutachtens lediglich Teile des Schadens als „denkbar“ ursächlich bezeichnet, während andere Aspekte des behaupteten Schadensablaufes, insbesondere hinsichtlich des Heckschadens, aber auch eines Teils der Streifschäden, vom Sachverständigen unverändert als „nicht denkbar“ gewertet wurden (Bl. 141 f. d.A.). Diese Diskrepanzen zwischen dem Sachvortrag des Klägers und dem analytisch denkbaren Schadensablauf, auf die das Landgericht zur Begründung seiner klageabweisenden Entscheidung maßgeblich abgestellt hat, sind vom Kläger bis zuletzt nicht ausgeräumt worden.

(1.3) Für die Annahme eines verabredeten Geschehens spricht weiterhin das Vorliegen einer – vermeintlich – eindeutigen Haftungslage ohne größeres Verletzungsrisiko für die Beteiligten (Senat, Urteil vom 4. Dezember 2014- 4 U 36/14, NJW-RR 2015, 593; vgl. auch OLG Köln, VersR 2014, 996; OLG Celle, NZV 2016, 275). Nach Darstellung des Klägers ist der Zeuge T. als Fahrer des gegnerischen Fahrzeugs im geschwindigkeitsreduzierten Bereich einer Autobahnbaustelle beim Überholen auf die vom klägerischen Fahrzeug benutzte rechte Fahrspur geraten, wobei der ebenfalls nur mit verhältnismäßig geringer Geschwindigkeit fahrende Transporter seitlich erfasst worden sei. Ein solcher Ablauf begründet in Anbetracht des hier in Rede stehenden – möglicherweise unbeabsichtigten – Fahrstreifenwechsels des Unfallgegners eine – vermeintlich – eindeutige Haftungslage (vgl. § 7 Abs. 5 StVO). Größere Verletzungsrisiken waren angesichts der Art der beteiligten Fahrzeuge und der Gesamtumstände, insbesondere der im Baustellenbereich auf 60 km/h reduzierten Geschwindigkeit, ebenfalls eher fernliegend. Hinzu kommt, dass der Zeuge T. als (vermeintlicher) Unfallverursacher den Unfallhergang und seine Alleinschuld gegenüber den herbeigerufenen Polizeibeamten unumwunden eingeräumt hat (vgl. OLG Celle, NZV 2016, 275; ferner Senat, Urteil vom 28. April 2016 – 4 U 96/15, NJW-Spezial 2016, 619; Urteil vom 6. Juli 2017 – 6 U 60/16). In seiner vom Kläger mit der Klage vorgelegten schriftlichen Erklärung vom 10. März 2015 schildert er ausdrücklich, nach dem Unfall sei die Polizei gerufen worden, und bei dieser Gelegenheit habe er „wahrheitsgemäß zugegeben, dass der Unfall durch (seinen) Fehler zustande gekommen“ sei. Das aber deutet in der Zusammenschau mit dem haftungsrechtlich eher unproblematischen … Unfallgeschehen erheblich auf die Möglichkeit eines manipulativen Geschehens hin. Wird der herbeigerufenen Polizei – wie hier – eine eindeutige Haftungslage präsentiert und der Verkehrsverstoß vom Unfallgegner noch vor Ort zugegeben, sind weitere Komplikationen grundsätzlich nicht zu erwarten (Senat, Urteil vom 6. Juli 2017 – 6 U 60/16; OLG Köln, Urteil vom 22. Juni 2017 – 8 U 19/16, juris).

(1.4) Wie in Fällen manipulierter Schadensereignisse üblich, rechnet der Kläger seinen Schaden auf Grundlage eines Gutachtens fiktiv ab. Diese Abrechnungsweise ist im Falle von manipulierten Schadensereignissen gängig, da eine Gewinnerzielung aus dem Schadensereignis in der Regel nur durch eine Reparatur entweder in einer günstigen Werkstatt oder in Eigenregie möglich ist (vgl. Senatsurteile, NJW-Spezial 2016, 619 sowie NJW-RR 2015, 593; OLG Düsseldorf, Schaden-Praxis 2014, 327). Offensichtlich wurde der Schaden hier auch auf diese Weise „günstig“ behoben; anders ist der Umstand, dass die Reparatur nicht durch eine ordentliche Rechnung, sondern durch Vorlage einer „Reparaturbestätigung“ belegt wird, nicht zu erklären. Dass der Kläger die Reparatur mit dem Kostenaufwand des Schadensgutachtens durchgeführt hätte, behauptet er selbst nicht (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 6. Juli 2010 – 9 U 34/10, juris). Eine solche fiktive Abrechnung macht jedoch Sinn, wenn die tatsächlichen Kosten der Schadensbehebung weit unter den gutachterlich ermittelten Beträgen lagen. Dies liegt im Übrigen auch deshalb nahe, weil die angeblich unfallbedingten Schäden, deren Ersatz der Kläger beansprucht, in weiten Teilen die Oberfläche der Karosserie und die Lackierung betreffen, mithin Bereiche, die sich – wie dem Senat bekannt ist – oftmals kostengünstig in Eigenregie instand setzen lassen.

(1.5) Als weiteres Indiz einer verabredeten Manipulation ist im Streitfall auch der Umstand zu berücksichtigen, dass sich das Geschehen bei Dunkelheit und widrigem Wetter in einer Autobahnbaustelle ereignet hat, d.h. an einer zwar möglicherweise vielbefahrenen, jedoch gleichwohl „einsamen“ Örtlichkeit, an der nach den Umständen keine neutralen Zeugen zu erwarten sind, die das Geschehen hätten länger verfolgen und so den genauen Unfallhergang beobachtet haben können (vgl. Senatsurteil NJW-RR 2013,1247; OLG Celle, NZV 2016, 275; OLG Düsseldorf, Schaden-Praxis 2013, 351). Insoweit lehrt jedoch die Erfahrung, dass fehlende Beobachtung erst die Gelegenheit bietet, zur Vermeidung einer Eigengefährdung den Schaden dosiert zu provozieren (vgl. Senat, a.a.O.). Tatsächlich waren andere als die unmittelbar am Geschehen beteiligten Personen offenbar auch nicht zugegen. Neutrale Zeugen, die den Ablauf und die weiteren Umstände der Kollision schildern könnten, wurden nicht namhaft gemacht. Soweit der Zeuge T. vor dem Landgericht angegeben hat, hinter ihm sei ein weiteres Auto gefahren, bleiben seine Angaben völlig vage. Ein solches hat im Übrigen weder er noch der Kläger an der Unfallstelle gegenüber den unfallaufnehmenden Polizeibeamten berichtet. Die von den Beteiligten zur Unfallstelle gerufenen Polizeibeamten kommen schließlich als neutrale Zeugen nicht in Betracht, da sie den Unfallhergang selbst, nicht beobachtet haben, sondern den Unfall lediglich anhand der ihnen gegenüber getätigten Angaben aufnehmen können.

(1.6) Zu Recht hat das Landgericht die Merkmale der am Unfall beteiligten Fahrzeuge als charakteristisch für das Vorliegen eines gestellten Unfalles angesehen. Typisch für Fälle der Unfallmanipulation sind solche, an denen die Beschädigung des eher hochwertigen Geschädigtenfahrzeugs durch ein älteres, wertloses Schädigerfahrzeug erfolgt (vgl. Senatsurteile NJW-Spezial 2016, 619 und (1.5) NJW-RR 2015, 593; Saarl. OLG, Urteil vom 21. Oktober 1988- 3 U 200/86, ZfS 1989, 118). Das Alter des Geschädigtenfahrzeugs – häufig, jedoch nicht zwingend, handelt es sich um angejahrte Fahrzeuge der Luxusklasse, vgl. Senat, a.a.O. – ist dagegen weniger entscheidend, denn manipulierte Unfälle selbst mit fast neuwertigen Fahrzeugen bilden mittlerweile nicht mehr die Ausnahme (vgl. KG, NZV 2003, 231). Eine solche, typische Konstellation ist auch hier gegeben:

(1.6.1) Bei dem Fahrzeug des Klägers als dem vermeintlichen „Unfallopfer“ handelte es sich ausweislich der Fahrzeugdaten um einen zum Unfallzeitpunkt noch relativ jungen Mercedes-Transporter mit einer Erstzulassung am 12. Juni 2013 und einer Laufleistung von 50.989 km (Bl. 84 d.A.; abgelesener Kilometerstand laut Gutachten des Sachverständigen D., Bl. 9 Rs. d.A.). Es handelte sich damit um ein hochwertiges Fahrzeug, dessen ordnungsgemäße Reparatur in einer Fachwerkstatt mit erheblichen Kosten verbunden ist, und bei dem sich eine fiktive Abrechnung auf Reparaturkostenbasis schnell „rechnet“. Auch wurde das Fahrzeug hier in einer Weise beschädigt, dass eine fachgerechte Reparatur mit erheblichen Kosten verbunden wäre – der Sachverständige D. hat dafür einen Betrag von 17.615,13 Euro (zzgl. Umsatzsteuer) ermittelt – während andererseits der Wiederbeschaffungswert mit 27.251,- Euro und der Restwert mit 12.890,- Euro (brutto) angegeben wurden. Die aus dem Gutachten ersichtlichen Beschädigungen -von denen im Einzelnen streitig ist, inwieweit diese überhaupt auf den hiesigen Unfall zurückzuführen sind – sind überwiegend großflächige Streifschäden und in weiten Bereichen oberflächlicher Natur; eine fachgerechte Instandsetzung sämtlicher Beschädigungen ist zur Wiederherstellung der uneingeschränkten Benutzbarkeit des Fahrzeugs ersichtlich,,, nicht zwingend notwendig; eine „kosmetische“ Schadensbeseitigung kann mit wesentlich geringerem Aufwand durchgeführt werden.

(1.6.2) Demgegenüber handelte es sich bei dem Schädigerfahrzeug ausweislich der in dem Gutachten des Sachverständigen M. aufgeführten Fahrzeugdaten (Bl. 97 dA) um einen am 22.Oktober 1999 erstzugelassenen, mithin zum Unfallzeitpunkt bereits über 15 Jahre alten PKW der Mittelklasse, dessen Verbleib im Übrigen nach unwidersprochener Darstellung der Beklagten nicht (1.6.1) bekannt ist und der nach dem Unfall für eine etwaige Rekonstruktion nicht zur Verfügung stand. Es liegt auf der Hand, dass der Eigentümer dieses Fahrzeugs, ebenso wie der im Prozess als Zeuge vernommene unfallbeteiligte Fahrer, unfallbedingt keinen nennenswerten Eigenschaden erlitten haben, mithin durch den Unfall auch keinen erheblichen finanziellen Einbußen ausgesetzt sind (Senat, Urteil vom 6. Juli 2017 – 4 U 60/16; OLG Zweibrücken, Urteil vom 5. März 2014 – 1 U 142/12, juris). Das unstreitig unbekannte Schicksal des Schädigerfahrzeugs; verdeutlicht überdies das mangelnde Interesse des anderen Unfallbeteiligten an der Aufklärung des Sachverhaltes und indiziert ebenfalls die Beteiligung an einem abgesprochenen Unfallereignis (Senat, a.a.O.; vgl. OLG Hamm, VersR 2001, 1127; Geigel/Kaufmann, Der Haftpflichtprozess 27. Aufl., § 25 Rn. 13).

(1.7) Dass die Beteiligten die Polizei zum Zwecke der Unfallaufnahme hinzugezogen haben, steht – wie das Landgericht richtig ausgeführt und der Senat auch bereits mehrfach entschieden hat; vgl. Senatsurteil NJW-Spezial 2016, 619; Urteil vom 6. Juli 2017 – 4 U 60/16 – der Annahme eines abgesprochenen Unfallereignisses nicht ohne weiteres entgegen.

(1.7.1) Bekanntermaßen wird die Nichthinzuziehung der Polizei als Indiz für eine Unfallmanipulation bewertet. Bereits deshalb ist es nicht fernliegend, dass auch bei Unfallmanipulationen versucht wird, dieses Indiz zu vermeiden, so dass gerade bewusst die Polizei gerufen wird. Da die Polizei stets erst nach der Kollision informiert wird und bei der Unfallaufnahme entscheidend auf die Angaben der Unfallbeteiligten angewiesen ist, lässt sich auch bei Hinzuziehung der Polizei ein einvernehmliches Schadensereignis leicht kaschieren (Senatsurteil NJW-Spezial 2016, 619; OLG Celle, Beschluss vom 3. September 2014 – 14 U 127/14, juris). Außerdem erhält der Unfall dadurch einen „amtlichen“ Charakter, der Zweifel zu zerstreuen geeignet ist. Da somit die Hinzuziehung der Polizei einem Erfolg der Unfallmanipulation nicht gravierend im Wege steht, ist in Betracht zu ziehen, dass im Einzelfall sogar bewusst versucht wird, eine polizeiliche Verkehrsunfallaufnahme zu erlangen, um sich im Rahmen einer Auseinandersetzung mit der Haftpflichtversicherung die Nichthinzuziehung nicht als Indiztatsache entgegenhalten lassen zu müssen (Senat, a.a.O.; vgl. auch OLG Celle, a.a.O.). Wird der herbeigerufenen Polizei eine eindeutige Haftungslage präsentiert und der Verkehrsverstoß von dem Unfallgegner noch am Unfallort zugegeben, sind weitere Komplikationen grundsätzlich nicht zu erwarten (Senat, a.a.O.; OLG Brandenburg, Urteil vom 18. Dezember 2008 – 12 U 152/08, juris).

(1.7.2) So verhält es sich auch im Streitfall. Der Zeuge T. als Fahrer des Beklagtenfahrzeugs hat seine vermeintliche Alleinschuld an dem Unfall gegenüber der Polizei umgehend und unumwunden eingeräumt. Der Zeuge hat in seiner im Rechtsstreit vorgelegten schriftlichen Erklärung vom 10. Mai 2015 angegeben, er habe gegenüber den unfallaufnehmenden Beamten zugegeben, dass der Unfall durch seinen Fehler zustande gekommen sei. Dementsprechend wurde der Zeuge von der Polizei in der Verkehrsunfallanzeige als Unfallverursacher angesehen. Die spontane Selbstbezichtigung des Zeugen schon an der Unfallstelle spricht in besonderem Maße dafür, dass das Herbeirufen der Polizei im Streitfall dazu dienen sollte, eine eindeutige Haftungslage zu dokumentieren, um die Regulierung des Schadens durch den Haftpflichtversicherer zu befördern (Senat, Urteil vom 6. Juli 2017 – 4 U 60/16; OLG Celle, NZV 2016, 275). Gleichzeitig führte dies dazu, dass die Polizei im Rahmen der Unfallaufnahme keine eigenen konkreten Feststellungen mehr zum Unfallhergang und – außer der Fertigung von Lichtbildern der unfallbeteiligten Fahrzeuge – zu den Unfallfolgen getroffen hat: Spuren auf der Fahrbahn sind nicht gesichert worden, weitere Ermittlungen hat es nicht gegeben (Senat, Urteil vom 28. April 2016-4 U 96/15, a.a.O.). Eine spätere Rekonstruktion des Unfallgeschehens wird auf diese Weise deutlich erschwert. Gleichzeitig war ein besonderes Risiko der Beteiligten, dass durch das Herbeirufen der Polizei eine beabsichtigte Unfallmanipulation aufgedeckt werden könnte, vor diesem Hintergrund nicht zu befürchten.

(1.8) Der Umstand; dass die Beteiligten – konkret: der Zeuge T. im Rahmen seiner Vernehmung durch das Landgericht – eine persönliche Bekanntschaft abgestritten haben, vermag die auf die angeführten, zahlreichen Indizien gestützte Feststellung eines gestellten Unfalls nicht nachhaltig in Frage zu stellen. Zum einen kommt diesem Kriterium in der Regel kein entscheidendes Gewicht zu, weil der Nachweis einer persönlichen Bekanntschaft der Unfallbeteiligten für den Haftpflichtversicherer nur schwer zu führen ist (OLG Düsseldorf, Schaden-Praxis 2014, 327; anders jedoch für den Fall, dass eine vor dem Schadensereignis bereits bestehende Freundschaft oder Bekanntschaft verschwiegen oder wahrheitswidrig in Abrede gestellt und sodann im Verfahren aufgedeckt wird: Senatsurteil NJW-Spezial 2016, 619). Zum anderen ist ein persönlicher Kontakt zwischen den Unfallbeteiligten zur Begehung einer Unfallmanipulation auch nicht zwingend erforderlich (OLG Düsseldorf, Schaden-Praxis 2014, 327). In der Vergangenheit sind Fälle bekannt geworden, in denen manipulierte Unfallereignisse auch ohne persönlichen Kontakt zwischen den unmittelbar Beteiligten durch die Vermittlung eines Dritten herbeigeführt wurden. Schon aus diesem Grunde sind die von der Berufung in diesem Zusammenhang aufgezeigten sprachlichen Schwierigkeiten, die gegen eine Verabredung der Beteiligten sprechen sollen, nicht stichhaltig. Davon abgesehen folgt aus der Sitzungsniederschrift des Landgerichts, dass sowohl die Angaben des Klägers als auch die Aussage des Zeugen T. von ein- und demselben Dolmetscher für die türkische Sprache übersetzt werden konnten, weshalb der Hinweis des Klägers, für eine Verabredung seien zwei Dolmetscher erforderlich, nicht nachvollziehbar erscheint.

(1.9) Letztlich streitet auch der Umstand, dass der Kläger – so sein Vortrag in der Berufungsbegründung – nach dem Unfall seinen Kaskoversicherer nicht in Anspruch genommen hat, jedenfalls nicht gegen die Annahme eines manipulierten Unfallereignisses. Die Leistungen einer Kaskoversicherung decken allein das Sachinteresse nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarung ab und bleiben deshalb in ihrem Umfang regelmäßig hinter dem Schadensersatzanspruch gegen den Unfallgegner zurück. Hinzu kommt, dass die Inanspruchnahme des Kaskoversicherers auch wegen des damit verbundenen Risikos einer Prämienrückstufung mit finanziellen Nachteilen verbunden ist. Eine Inanspruchnahme des Kaskoversicherers ist deshalb gerade auch in Fällen der Unfallmanipulation wirtschaftlich uninteressant und ein Verzicht hierauf deshalb kein erhebliches Indiz gegen eine solche Annahme. Nichts anderes gilt für den weiteren Umstand, wonach der Kläger den Rechtsstreit ohne Deckung durch einen Rechtsschutzversicherer führe. Davon abgesehen, dass eine auf unzutreffender Sachverhaltsschilderung geruhende Deckungszusage unter Umständen widerrufen werden kann (vgl. Obarowski, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl., § 37 Rn. 591, m.w.N.), entspricht es der Erfahrung des Senats, dass bei Ereignissen mit manipulativem Hintergrund die vermeintlichen Ansprüche mit besonderer Vehemenz und auch unter Inkaufnahme gewisser finanzieller Risiken verfolgt werden.

2. Handelte es sich bei dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall mithin nicht um ein unfreiwilliges Geschehen, so scheiden Ersatzansprüche des Klägers gegenüber beiden Beklagten unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt aus. Die Abweisung der Klage ist „mit dieser Begründung daher zu Recht erfolgt, und die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts erweist sich folglich als unbegründet. Sie war daher zurückzuweisen.

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.