Viele Behörden und Gerichte sehen die Herausgabe von ganzen Messreihen bei Geschwindigkeitsmessungen wegen des Persönlichkeitsschutzes der fotografierten Verkehrsteilnehmer kritisch. Bekanntlich können bestimmte Messfehler aber nur bei Auswertung einer kompletten Messserie offengelegt werden. Mit der Problematik hat sich auch der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in Baden-Württemberg befasst, wie sich aus dessen Tätigkeitsbericht für die Jahre 2016 und 2017 ergibt.

  • Danach sei zunächst zu unterscheiden, ob ein gerichtliches oder ein Privatgutachten angefertigt werden soll. Beim Vorliegen eines Gerichtsbeschlusses mit einem Gutachtenauftrag habe die Verwaltungsbehörde keinen Entscheidungsspielraum und müsse die Daten herausgeben. Der Umgang des Sachverständigen mit den Daten im Rahmen der Begutachtung, insbesondere, ob fremde Messfotos durch ihn vor der Übermittlung an Verfahrensbeteiligte anonymisiert werden, entziehe sich ebenso wie die Durchführung der gerichtlichen Beweisaufnahme der Beurteilung durch den Datenschutzbeauftragten.
  • Bei einem Einsichtsbegehren durch den Betroffenen selbst bestehe jedoch ein Ermessen der Verwaltungsbehörde, welche bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen habe, dass eine Vielzahl an personenbezogenen Daten von Dritten in Rede steht. Als Rechtsgrundlage für die Einsichtnahme kämen § 49 Abs. 1 OWiG sowie § 147 Abs. 1 StPO in Betracht, wobei insoweit größtenteils vertreten werde, dass eine Einsicht allein in den Behördenräumen möglich sei. Bei verweigerter Einsicht stehe dem Betroffenen der Rechtsbehelf des § 62 Abs. 1 OWiG offen. Dem in diesem Fall ergehenden Gerichtsbeschluss habe die Verwaltungsbehörde ohne Ermessensspielraum Folge zu leisten.

Dass ein gerichtlich bestellter Sachverständiger Zugang zu allen relevanten Daten und Unterlagen haben muss, hat wohl zu keiner Zeit im Streit gestanden. Bezüglich des Einsichtsrechts des Betroffenen oder seines Verteidigers enthält der Tätigkeitsbericht keine klare Aussage, so dass dieser an der uneinheitlichen Handhabung der Einsichtnahme durch die Amtsgerichte wenig ändern dürfte. Eine eindeutig zu beurteilende Datenschutzwidrigkeit der Überprüfung von Messreihen durch Privatgutachter lässt sich diesem jedenfalls nicht entnehmen.

Link: Tätigkeitsbericht 2016/2017 (.pdf), S. 78 f.