Der Kläger wendete seinen Sportwagen im Bereich einer Weide, auf der der Beklagte einen Esel hält. Die Weide ist von einem Drahtzaun umgeben, welchen der Esel nach vorne drücken konnte und dabei zweimal in das Heck des wendenden Fahrzeugs biss, wodurch dieses beschädigt wurde.

Das LG Gießen nimmt eine 100%ige Haftung des Beklagten aus § 833 Satz 1 BGB an. Bei dem Esel handele es sich um ein Luxus- und nicht um ein Nutztier. Der Schaden beruhe auf der spezifischen Tiergefahr. Ein Mitverschulden des Klägers sei auch unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr nicht gegeben. Ein Parken des Pkw vor der Weide habe der Beklagte nicht beweisen können. Die bloße Anwesenheit des Pkw führe nicht zu einem Mitverschulden; es sei auch nicht ersichtlich, dass der Esel durch Motoren- oder Fahrgeräusche aufgeschreckt worden sein könnte. Zudem sei der Weidezaun zwar ausbruchsicher gewesen, habe den Esel, der bereits zuvor in ein Fahrzeug gebissen habe, jedoch nicht daran können, den Kopf über den Zaun hinaus zu strecken.

LG Gießen, Urteil vom 08.05.2017 – 4 O 110/17

Tatbestand

Der Kläger nimmt den Beklagten als Halter eines Esels auf Schadensersatz in
Anspruch.

Der im Einzelnen streitige Vorgang ereignete sich am … Der Kläger war Fahrer seines orangefarbenen Sportwagens vom Typ … in … Der Beklagte war seinerzeit Halter des Esels …, der bereits einmal in ein Fahrzeug vom Typ … gebissen und dieses dadurch beschädigt hatte.

Der Kläger fuhr mit seinem Pkw auf einem in der Nähe einer Arztpraxis befindlichen Schotterplatz rückwärts in Richtung des eingezäunten Grundstücks des Beklagten. Ob er dort anschließend geparkt hat ist streitig. Die Umzäunung der Weide erfolgte seinerzeit durch einen Drahtzaun, der erst nach dem streitgegenständlichen Vorgang im oberen Bereich mit einer Holzstange gesichert wurde, um das Herüberlehnen des Esels zu erschweren. Zum damaligen Zeitpunkt war es dem Esel möglich, mit dem Kopf über den Zaun zu gelangen und den Zaun nach Außen zu drücken. Vor diesem Zaun befand sich ein ungefähr ein Meter breiter Grünstreifen. Ergänzend zur Örtlichkeit wird auf die Lichtbilder Anlage BLD 5 und BLD 6 (Bl. 7 und 8 d.A.) verwiesen. Auch am … hatte der Esel auf dieser Weide Auslauf.

Mit der Klage verlangt der Kläger nunmehr in der Hauptsache die Erstattung der Reparaturkosten zuzüglich Mietwagenkosten gemäß Rechnung vom … (5.168,05 €), die er im Verlaufe des Rechtsstreits beglichen hat und behauptet, er habe am … nicht vor dem Zaun geparkt, sondern habe dort wenden wollen. Dazu sei er rückwärts in Richtung des Weidezaunes gefahren. Während der Rückwärtsfahrt sei der vorher nicht wahrnehmbare Esel des Beklagten plötzlich aufgetaucht. Dieser habe den um die Weide führenden Zaun herunter- und nach vorne gedrückt und habe sodann in das Heck des zuvor unbeschädigten … gebissen. Da es dem Kläger vor Schreck nicht gelungen sei, mit dem Fahrzeug nach vorne zufahren, habe der Esel noch ein zweites Mal zugebissen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags des Klägers wird auf die Schriftsätze vom … nebst Anlagen (Bl. 1-15 d.A.), vom … nebst Anlage (Bl. 41-45d.A.), vom … (Bl. 50 d.A.) und vom … (Bl. 77-78 d.A.) verwiesen.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 5.168,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit … sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 571,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit … zu zahlen.

Der Beklagte, der die Forderung des Klägers vor dem Verhandlungstermin in Höhe von 2.584,03 € anerkannt hat, beantragt im Übrigen,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass ihr Esel in den … gebissen hat und behauptet, der Kläger habe sein Fahrzeug vor der Weide des Beklagten geparkt, so dass er sich ein Mitverschulden von ein halb anrechnen lassen müsse. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags des Beklagten wird auf die Schriftsätze vom … nebst Anlagen (Bl. 22-39 d.A.), vom … nebst Anlagen (Bl. 48-49 d.A.), vom … nebst Anlage (Bl. 66-72 d.A.) und vom … (Bl. 76 d.A.) verwiesen.

Die Akte der Polizeistation … Vorg.-Nr. … wurde beigezogen. Es wurde ferner Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen … Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll vom … (Bl. 81-84 d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der Reparaturkosten sowie der Kosten des Unfallersatzwagens in geltend gemachter Höhe (§ 833 S. 1 BGB), so dass der Beklagte über sein Teilaktanerkenntnis hinaus in der Hauptsache zur Zahlung von insgesamt 5.168,05 € zu verurteilen war.

Nach dem Inhalt der Verhandlungen und dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts zweifelsfrei fest (§ 286 ZPO), dass der Kläger am Unfalltag nicht vor der Weide des Beklagten geparkt hat sowie der von dem Beklagten gehaltene Esel unvermittelt zweimal in den im Vorgang der Rückwärtsfahrt befindlichen … gebissen und diesen dabei beschädigt hat.

Das Gericht folgt insofern, der plausiblen Einlassung des Klägers, deren Richtigkeit von dem Zeugen …, der seinerzeit Beifahrer im Auto des Klägers war, ebenso glaubhaft bestätigt worden ist. Zwar war infolge des Umstandes, dass der Beklagte die „Attacke” des Esels prozessual zulässig mit Nichtwissen bestritten hat, vorsorglich auch der geladene Zeuge zu vernehmen. Das Gericht hatte allerdings schon aufgrund der Einlassung des Klägers im Termin keine Zweifel, dass sich der Vorgang so zugetragen hat, wie er zuvor von seiner Prozessbevollmächtigten schriftsätzlich vorgetragen worden ist. Es erscheint nahezu unwahrscheinlich, dass der Kläger anderweit geschädigt worden ist und sich alles nur ausgedacht hat, um einen gemeinnützigen Verein (bzw. der hinter diesem stehenden Versicherung) den ihm entstandenen Schaden „unterzuschieben” und zudem eine sehr große mediale Aufmerksamkeit zu erlangen. Aus der Qualität des beschädigten Fahrzeugs lässt sich schließen, dass der Kläger vermögend ist, so dass keine Gründe für ein betrügerisches Vorgehen ersichtlich sind. Zudem war das Beißen in ein Fahrzeug dem Esel nicht wesensfremd. Schließlich hat auch der Zeuge den Vortrag des Klägers bestätigt und detailreich wiedergegeben, dass es seinerzeit zu dem schädigenden Verhalten des Esels gekommen ist. Insbesondere hat er glaubhaft erklärt, dass der Esel des Beklagten damals in der Lage war, sich trotz des Zaunes weit nach vorne zu bewegen, sowie, dass er dabei das erste Mal in das Heck des gebissen hat, sowie ein weiteres Mal, als es dem Kläger nicht gleich gelungen war, sein Fahrzeug aus der Gefahrenzone nach vorne zu fahren. Schließlich folgt aus der beigezogenen Akte der Polizeistation … auch nicht, dass der Kläger sein Fahrzeug damals verlassen oder länger als 3 Minuten vor dem Zaun gehalten und damit geparkt hat. In der aufgenommenen Anzeige ist lediglich zu lesen, das Fahrzeug sei rückwärts zu “einer Koppel eingeparkt” worden. Da die Polizei keine Feststellungen vor Ort getroffen hat, kann aus dieser Wendung nicht geschlossen werden, dass der … längere Zeit vor dem Zaun gestanden hat oder ob dieser Pkw in Bewegung war.

Nach den vorstehenden Feststellungen sind die Voraussetzungen der Tierhalterhaftung des Beklagten gegeben (§ 833 S. 1 BGB):

Bei dem am Vorfall beteiligten Esel des Beklagten handelt es sich um ein sog. Luxustier i.S.v. § 833 S.1 BGB. Es ist nicht von dessen Eigenschaft, als sog. Nutztier i.S.v. § 833 S. 2 BGB gehalten zu werden, auszugehen. Dazu wäre erforderlich gewesen, dass der Esel nach seiner überwiegenden Zweckbestimmung in erheblichen Umfang dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters dienen würde. Eine maßgebliche Bedeutung des Esels für den Erwerb des Beklagten wurde — trotz eines rechtlichen Hinweises — von dem Beklagten auch nicht dargetan. Mithin trifft den Beklagten eine Gefährdungshaftung.

Für die Annahme dieser Tierhalterhaftung ist zwar auch erforderlich, dass der Schaden auf der spezifischen Tiergefahr beruht. Die tierische Unberechenbarkeit muss sich in dem Unfall verwirklicht haben. Unberechenbar ist alles, auf das man sich leider nicht verlassen kann. Hiervon ist auszugehen. Die tierische Unberechenbarkeit zeigt sich schon in dem Umstand, dass der Esel — obgleich hinter einem Zaun befindlich — unvermittelt in einen Pkw gebissen hat. Das seiner Natur entsprechende unberechenbare Verhalten hat sich mithin in der Schädigung des Klägers mittels der Bisse in dessen Fahrzeug niedergeschlagen.

Dass der Kläger einen ersatzfähigen Schaden in zugesprochenen Umfang erlitten hat, steht im Hinblick darauf, dass er im Verlauf des Rechtsstreits unstreitig die vorgelegte Reparaturkostenrechnung bezahlt hat, fest.

Haftungsbeschränkungen aufgrund eines Mitverschuldens des Klägers (§ 254 BGB) oder wegen der von seinem PKW ausgehenden Betriebsgefahr sind schließlich nicht angezeigt:

Soweit der Beklagte ein Mitverschulden des Klägers aus dem Umstand herleiten will, dass dieser seinen … vor dem Zaun geparkt habe, bleibt er hinsichtlich dieses Vortrags beweisfällig. Die Beweisaufnahme hat insofern ohnehin etwas anderes ergeben. Einer Kommentierung der Rechtsauffassung des Beklagten, gemäß dem ein längeres Parken vor einem Weidezaun im Falle einer Beschädigung zu einem Mitverschulden von 50 % führen kann, bedarf es daher nicht. Als Verursachungsbeitrag des Klägers kommt damit nur in Betracht, dass er mit seinem Fahrzeug während des Rückwärtsfahrens dem Zaun nahe gekommen ist. Dieser Verursachungsbeitrag fällt aber nicht anspruchsmindernd ins Gewicht. Mehr als die bloße Anwesenheit des Pkw des Klägers, die dem Esel die Möglichkeit des Beißens in das Fahrzeugheck eröffnet hat, ist dem Fahrvorgang nicht zu entnehmen. Es bestehen keine Hinweise, dass der Esel schreckhaft auf die Motoren- und Fahrgeräusche reagiert haben könnte. Es ist auch nicht bewiesen, dass der Kläger den Esel vor der Rückwärtsfahrt wahrnehmen konnte und musste. Auf der anderen Seite hat der Beklagte bei der Wahl der Einfriedung der Weide nicht berücksichtigt, dass der Esel bereits früher schon einmal in ein Fahrzeug gebissen hatte. Erst nach dem streitgegenständlichen Vorfall hat er reagiert. Der Zaun mag zwar ausbruchsicher gewesen sein. Er war allerdings nicht geeignet, den Esel daran zu hindern mit dem Kopf weit über den Zaun zu gelangen. Zu dem Aspekt, dass der Beklagte ohnehin wegen der spezifischen Tiergefahr haftet kommt also noch hinzu, dass er bei der Weidehaltung eines als gefährlich einzustufenden Esels völlig sorglos war und nicht die gebotenen Vorkehrungen zum Schutz Dritter getroffen hat. Demgegenüber ist der in dem bloßen Rückwärtsfahren liegende Verursachungsbeitrag des Klägers verschwindend gering. Folglich tritt die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs hinter der der sich in der Beschädigung verwirklichten Tiergefahr des Esels und dem Verschulden des Beklagten zurück.

Dem Kläger sind neben der Hauptforderung auch die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (571,44 €) als weiterer Schaden zu erstatten, da er die Beauftragung seiner Rechtsanwältin zur zweckentsprechenden Durchsetzung seines von der Versicherung des Beklagten zurückgewiesen Anspruchs für erforderlich halten durfte.

Aufgrund Verzuges (§§ 286, 288 BGB) ist der Anspruch des Klägers auf Zahlung der vorgerichtliche Kosten nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist (…) und in der Hauptsache ab dem Tag der Begleichung der Reparaturrechnung (…) zu verzinsen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.