Bei den immer häufiger vorkommenden Zusammenarbeiten zwischen Bußgeldbehörden bzw. Kommunen und privaten Dienstleistern bei der Geschwindigkeitsüberwachung werden meist die Falldaten der gemessenen Fahrzeuge durch die Privatunternehmen ausgewertet, in andere Dateiformate umgewandelt oder die Fotos digital bearbeitet. Die Städte beharren darauf, dass diese Beteiligung Privater in Bußgeldverfahren jeweils rechtmäßig erfolgt. Für Verteidiger ist die Zusammenarbeit oft undurchsichtig. Daher könnte es naheliegen, Einsicht in den Vertrag zwischen Kommune und Dienstleister zu nehmen, um etwa Anhaltspunkte für dafür zu finden, dass die vom Dienstleister vorgenommenen Arbeiten in den hoheitlichen Bereich hineinreichen. Das AG Saarlouis meint dazu nun jedoch, Unterlagen zur Zusammenarbeit mit Privatfirmen müsse die Bußgeldbehörde nicht herausgeben. Diese seien zur Überprüfung der Messung nicht erforderlich (AG Saarlouis, Entscheidung vom 23.05.2017 – 14 OWi 88/17).

Auf die Gegenvorstellung der Verteidigerin bleibt es bei dem Beschluss vom 16.5.2017.

Es wird weiterhin keine Notwendigkeit gesehen, die weiteren Unterlagen an die Verteidigerin herauszugeben, da dies zur Überprüfung der Messung nicht erforderlich ist.

Im übrigen weist das Gericht darauf hin, dass ihm in diesem Verfahren die Unterlagen zur Zusammenarbeit mit der Privatfirma nicht vorliegen. Sie sind auch nicht Bestandteil der Akte.

Vielen Dank an Frau Rechtsanwältin Monika Zimmer-Gratz, Bous, für die Zusen­dung die­ser Entscheidung.