Ein neuerer BGH-Beschluss zum Kostenfestsetzungsverfahren, der auch Verkehrsrechtler betreffen dürfte: Die Klägerin nahm den Beklagten (Zahnarzt) auf Schadensersatz wegen eines Behandlungsfehlers in Anspruch. Im Verfahren legte der Beklagte vier von seinem Berufshaftpflichtversicherer eingeholte Stellungnahmen eines einem Privatgutachter vor, der auch an der Verhandlung teilnahm. Nach der Klageabweisung beantragte der Beklagte im Kostenfestsetzungsverfahren, die insoweit entstandenen Aufwendungen festzusetzen, hatte beim OLG Köln zunächst aber keinen Erfolg, da die Kosten nicht der Partei, sondern einem Dritten entstanden seien. Der BGH sieht darin kein Hindernis. Es genüge, dass, wenn man die Aufwendungen des Versicherers hinwegdenkt, die Kosten der Partei in gleichem Umfang entstanden wären. Die Übernahme solcher Kosten durch den Versicherer diene seinem Versicherungsnehmer, solle aber nicht den Prozessgegner von der Kostenlast befreien. Dies sei auch für Rechtsanwaltskosten anerkannt. Entscheidend sei nur, dass die Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig waren (BGH, Beschluss vom 25.10.2016 – VI ZB 8/16).

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Januar 2016 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 8.350,73 €.

Gründe

I.

Die Klägerin nahm den Beklagten, einen Zahnarzt, wegen eines Behandlungsfehlers auf (weiteren) materiellen und immateriellen Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat die von der Klägerin dagegen geführte Berufung kostenpflichtig zurückgewiesen. Im Berufungsverfahren hatte der Beklagte vier von seinem Berufshaftpflichtversicherer während des Berufungsverfahrens eingeholte (privat)gutachterliche Stellungnahmen vorgelegt; zudem war der Privatgutachter im Termin zur Berufungsverhandlung, in der einer der vom Gericht bestellten Sachverständigen ergänzend angehört wurde, anwesend, stellte Fragen und machte eigene Ausführungen.

Im Kostenfestsetzungsverfahren begehrt der Beklagte unter anderem die Festsetzung der – von seinem Berufshaftpflichtversicherer getragenen – Aufwendungen für den Privatgutachter in Höhe von 8.350,73 €. Das Landgericht – Rechtspflegerin – hat den Kostenfestsetzungsantrag insoweit zurückgewiesen. Die vom Beklagten hiergegen geführte sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung unter anderem in zfs 2016, 288 veröffentlicht ist, im Wesentlichen ausgeführt, Kosten, die nicht der Partei selbst, sondern Dritten entstanden seien, könnten grundsätzlich nicht in dem einem Rechtsstreit nachfolgenden Kostenfestsetzungsverfahren als bloßem Betragsverfahren festgesetzt werden.

Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beklagte sein Festsetzungsbegehren weiter.

II.

1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. Dem Beklagten kann die Festsetzung der für den Privatgutachter angefallenen Kosten nicht mit der Begründung versagt werden, die Kosten seien nicht ihm, sondern seinem Haftpflichtversicherer entstanden.

a) Für Kosten, die mit der Beauftragung eines Rechtsanwalts verbunden sind, ist in der Rechtsprechung des erkennenden Senats anerkannt, dass ihrer Berücksichtigung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht entgegensteht, dass sie nicht bei der Partei selbst, sondern bei ihrem Haftpflichtversicherer angefallen sind (Senatsbeschluss vom 13. September 2011 – VI ZB 42/10, VersR 2011, 1584 Rn. 13). Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten ist allein, dass sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Davon ist auszugehen, wenn die Kosten dem Versicherungsnehmer bei zweckentsprechender Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung – die Aufwendungen des Versicherers hinweggedacht – in gleichem Umfang entstanden wären (Senat aaO). Ihre Rechtfertigung findet diese Rechtsprechung in der Erwägung, dass die Übernahme der Prozesskosten, die Teil des versicherten Risikos sind, durch den Versicherer allein dem Versicherungsnehmer dient, nicht aber den Prozessgegner des Versicherungsnehmers von Kostenrisiken entlasten soll (vgl. OLGR Karlsruhe 2002, 230, 231; OLG München, MDR 1987, 148).

In Bezug auf die im Streitfall in Rede stehenden Kosten eines Privatgutachters gilt nichts anderes. Auch deren Übernahme durch den Haftpflichtversicherer dient nicht dem Zweck, den Prozessgegner des Versicherungsnehmers von Kostenrisiken zu entlasten. Wären die entsprechenden Kosten nach den allgemeinen Grundsätzen (vgl. hierzu nur Senatsbeschlüsse vom 26. Februar 2013 – VI ZB 59/12, VersR 2013, 1194 Rn. 4 ff., mwN; vom 20. Dezember 2011 – VI ZB 17/11, VersR 2012, 920 Rn. 10 ff.) also im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens erstattungsfähig, wenn sie der Versicherungsnehmer als Partei des Rechtsstreits selbst aufgewendet hätte, so spricht nichts dafür, sie anders als vom Versicherer übernommene Rechtsanwaltskosten zu behandeln und sie nur deshalb im Kostenfestsetzungsverfahren nicht für erstattungsfähig zu halten, weil sie nicht der Versicherungsnehmer, sondern sein Versicherer getragen hat.

b) Dagegen lassen sich weder der angefochtenen Entscheidung noch der darin zur Begründung in Bezug genommenen früheren Entscheidung des Beschwerdegerichts (OLG Köln, JurBüro 2015, 32) überzeugende Gründe entnehmen.

aa) Dass “Gläubiger und Schuldner der Kostengrundentscheidung” (so in der angefochtenen Entscheidung selbst) bzw. “Gläubiger und Schuldner des Kostenerstattungsanspruchs” (so OLG Köln, JurBüro 2015, 32, 33) nach der Regelung der §§ 91 ff. ZPO nur die Parteien des Rechtsstreits, nicht aber Dritte sein können, steht der Annahme, dass grundsätzlich auch die vom Haftpflichtversicherer für den Versicherungsnehmer als Partei des Rechtsstreits getragenen Prozesskosten im Kostenfestsetzungsverfahren erstattungsfähig sein können, schon im Ansatz nicht entgegen. Denn letzteres bedeutet nicht, dass der am Prozess formell nicht beteiligte Versicherer hinsichtlich des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs aktivlegitimiert wäre oder gar die Festsetzung der entsprechenden Kosten in eigenem Namen betreiben könnte. Inhaber des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs und Beteiligte des Kostenfestsetzungsverfahren bleiben vielmehr auch insoweit allein die Parteien des Rechtsstreits selbst. Betroffen ist lediglich der Inhalt des der einen Partei im Verhältnis zur anderen zustehenden Kostenerstattungsanspruchs: Dieser kann als grundsätzlich erstattungsfähige “Kosten des Rechtsstreits” im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO eben nicht nur solche Kosten erfassen, die die Partei wirtschaftlich selbst zu tragen hat, sondern auch solche, die wirtschaftlich nicht von ihr, sondern aufgrund der zwischen ihr und dem Versicherer bestehenden gesonderten Rechtsbeziehung in diesem Verhältnis vom Versicherer zu tragen sind.

bb) Auch dass es sich bei der Kostenfestsetzung – wie das Beschwerdegericht noch zutreffend ausführt (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 15. Mai 2014 – I ZB 71/13, NJW 2015, 70 Rn. 13; vom 13. Oktober 2011 – V ZB 290/10, NJW 2012, 319 Rn. 7) – um ein Massenverfahren handelt, das einer zügigen und möglichst unkomplizierten Abwicklung bedarf, spricht – entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts – nicht gegen die Annahme, die Partei könne von ihrem Versicherer übernommene Kosten als (eigene) Kosten des Rechtsstreits im Kostenfestsetzungsverfahren geltend machen. Dies folgt bereits daraus, dass dieser Ansatz das Kostenfestsetzungsverfahren nicht be-, sondern entlastet: Der Rechtspfleger muss gerade nicht mehr prüfen, ob die in Rede stehenden Kosten wirtschaftlich von der Partei selbst oder von ihrem Versicherer getragen wurden bzw. werden.

cc) Zuletzt lässt sich auch aus den vom Beschwerdegericht (vgl. OLG Köln, JurBüro 2015, 32, 33) in Bezug genommenen Entscheidungen insbesondere des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 62, 189, 192 ff.) und des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 17. Juli 2003 – I ZB 13/03, NJW-RR 2003, 1507) nichts für die von ihm vertretene Rechtsauffassung herleiten. Ihnen kann nur entnommen werden, dass im Kostenfestsetzungsverfahren nicht mehr als die tatsächlich entstandenen Kosten erstattungsfähig sind. Zur im Streitfall entscheidenden Frage, ob eine Partei im Kostenfestsetzungsverfahren auch diejenigen Kosten festsetzen lassen kann, die zwar entstanden sind, aber nicht von ihr selbst, sondern von ihrem Haftpflichtversicherer getragen werden, findet sich dort hingegen keine Aussage.

2. Gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO war die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Das Beschwerdegericht wird im weiteren Verfahren zu prüfen haben, ob die vom Beklagten geltend gemachten Aufwendungen für die Inanspruchnahme eines Privatgutachters nach den insoweit bestehenden Grundsätzen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Februar 2013 – VI ZB 59/12, VersR 2013, 1194 Rn. 4 ff., mwN; vom 20. Dezember 2011 – VI ZB 17/11, VersR 2012, 920 Rn. 10 ff.) zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO waren.