Dem Betroffenen wurde eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 22 km/h vorgeworfen. Der Verteidiger hat bei Gericht das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten zu der ES 3.0-Messung eingereicht. Das AG Kerpen attestiert dem Gutachter Sachkunde, wenn es schreibt “Das Privatgutachten ist umfangreich und in sich schlüssig. Der Gutachter arbeitet für die GFU Verkehrsmesstechnik Unfallanalytik Akademie für Bildung und Beratung GmbH, sodass das Gericht von seiner Sachkunde ausgeht.” Das ist für die Kollegen der GFU Verkehrsmesstechnik sicher schön zu lesen. Gebracht hat es dem Betroffenen letztlich nichts, da das Gericht an der herrschenden Ansicht zu ES 3.0 festhält. Konkrete Anhaltspunkte für Messfehler waren nicht zu finden. Daher gelte das Messverfahren als zuverlässig. Allgemeine technische Einwände des Sachverständigen gegen das Messverfahren seien unbeachtlich, da einer weiteren Überprüfung die PTB-Zulassung entgegenstehe. Daran ändere auch ein anders lautendes Urteil des AG Meißen nichts. Aus diesem Grund hilft dem Verteidiger, der die ES 3.0-Messung angreifen möchte, nur eines, was hier (wohl) unterlassen wurde: die Anforderung und anschließende Auswertung der Rohmessdaten (was natürlich bei der GFU möglich ist). Ergeben sich hieraus Fehler oder Ungenauigkeiten, können diese als konkreter Hinweis auf eine fehlerhafte Messung beim Gericht angebracht werden (AG Kerpen, Urteil vom 21.06.2016 – 49 OWi 1748/15).
Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 70 Euro verurteilt.
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene.
(§§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anl. 2, 49 111 Nr. 4 StVO, 24 StVG, 11.3.4 BKat)Gründe:
I.
(…)
II.
Folgender Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts fest:Der Betroffene befuhr am … um … Uhr mit dem Pkw mit amtlichem Kennzeichen … die L … in …. Auf Höhe des Abschnitts … Kilometer … fand in Richtung … eine Einheitssensor-Geschwindigkeitsmessung mittels des Messgerätes ESO ES 3.0, Gerätenummer 5317, Softwareversion 1.007.1 statt. Das Gerät ist bis zum 31.12.2016 geeicht. Die durch das Zeichen 274 festgelegte Höchstgeschwindigkeit betrug 50 km/h. Bei dem Betroffenen wurde eine Geschwindigkeit nach Toleranzabzug von 3 km/h in Höhe von 72 km/h festgestellt. Die Anordnung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und den Geschwindigkeitsverstoß hätte der Betroffene erkennen können und müssen.
III.
Dieser Sachverhalt steht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest.
1. Der Betroffene hat die Fahreridentität gestanden. Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vom 07. August 2015 richtet allein gegen die Ordnungsgemäßheit der Messung. Im Übrigen machte der gemäß § 73 Abs. 2 OWiG vom persönlichen Erscheinen entbundene Betroffene keine Angaben zur Sache.
2. Soweit sich der Betroffene gegen die Ordnungsgemäßheit des Messergebnis wendet, ist dies durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt.
Die Geschwindigkeitsmessung ist ordnungsgemäß durchgeführt worden. Es handelt sich um ein standardisiertes Messverfahren.
Die Messung wurde durch den Zeugen S. mittels des Einheitssensorgeräts ESO ES 3.0, Softwareversion 1.007.1 durchgeführt. Die Geschwindigkeitsmessung mit dem ESO ES 3.0 Messgerät ist ein so genanntes standardisiertes Messverfahren im Sinne von BGHSt 39, 291 = NJW 1993, 3081 (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 18.04.2015, 2 Ss (OWi) 57/16). Unter diesem Begriff ist ein durch Normen vereinheitlichtes technisches Verfahren zu verstehen, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (BGH NJW 1998, 321). Diese Voraussetzungen liegen vor.
Das ESO ES 3.0 Messsystem besteht aus einem Sensorkopf und fünf optischen Helligkeitssensoren. Das Messprinzip beruht auf einer Weg- Zeit- Messung. Die physikalisch-technische Bundesanstalt hat das Gerät unter der Nummer 18.11/06.04 zugelassen und zu keinem Zeitpunkt – auch nicht nach dem umstrittenen Urteil des AG Meißen (Urteil vom 29.05.2015, Az. 13 OWi 703 Js 21114/14)- Bedenken gegen die zuverlässige Messwertbildung geäußert (s. Stellungnahme der PTB zum Urteil des AG Meißen vom 06.04.2016). Die Zulassung des Geräts durch die PTB stellt ein antizipiertes behördliches Sachverständigengutachten dar, mit dem die generelle Zuverlässigkeit und Geeignetheit des Geräts verbindlich festgestellt ist.
Aus dem Charakter als standardisiertes Messverfahren folgt, dass der Tatrichter grundsätzlich neben dem angewendeten Messverfahren ESO ES 3.0 nur die gemessene Geschwindigkeit nebst Toleranzabzug feststellen muss. Ausführungen zur Beachtung der Verfahrensbestimmungen muss der Tatrichter im Urteil erst dann machen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese nicht eingehalten worden sind oder Messfehler von dem Betroffenen oder einem anderen Verfahrensbeteiligten behauptet werden (vgl. BGH NJW 1993, 3081, 3082, OLG Oldenburg, Beschluss vom 18.04.2015,2 Ss (OWi) 57/16).
Solche konkreten Anhaltspunkte liegen hier aber nicht vor.
Der Betroffene legte bereits vor der Hauptverhandlung ein Privatgutachten vor, welches in die Hauptverhandlung eingeführt wurde. Zu der Frage, ob die gegenständliche Messung bei dem Betroffenen ordnungsgemäß ist, kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass die vorliegenden Beweismittel nicht ausreichten, die Messung bei dem Betroffenen im Sinne eines standardisierten Messverfahrens ausreichend zu belegen. Der Gutachter stützt seine Ansicht im Wesentlichen auf allgemeine technische Einwände gegen das Messverfahren. So reiche für eine gültige Messung bereits ein signifikantes Signal beim aufgezeichneten Helligkeitsprofil aus. Es sei dann nicht auszuschließen, dass ein Licht- oder Schattenwurf eines entfernteren Fahrzeugs die Messung auslöse. Auch werde der Messalgorithmus von der Herstellerfirma nicht offen gelegt, sodass die Messungen nicht im Einzelnen nachvollzogen werden könnten. Darüber hinaus könnten bei den ES 3.0 Messystemen nachträglich Daten verfälscht werden. Zudem verweist er auf Gutachten seiner Kollegen in anderen Fällen.
Die vorstehenden Einwände richten sich allesamt gegen die Messtechnik bzw. die Mess-/ Auswertesoftware und zielen auf strukturell angelegte mögliche Fehlerquellen ab. Deren Überprüfung steht die Zulassung durch die PTB als antizipiertes Sachverständigengutachten entgegen.
Hinsichtlich der Messung bei dem Betroffenen kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass sich keine konkreten Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Messung finden. Das Beweisfoto sei plausibel, da sich die Fahrzeugfront in Höhe der Fotolinie befinde und der Seitenabstand des Fahrzeugs zum Sensorkopf nach den Angaben auf dem Beweisfoto mit denen im Messprotokoll übereinstimme. Eine Messung eines Fahrzeugs im Gegenverkehr sei auszuschließen.
Das Privatgutachten ist umfangreich und in sich schlüssig. Der Gutachter arbeitet für die GFU Verkehrsmesstechnik Unfallanalytik Akademie für Bildung und Beratung GmbH, sodass das Gericht von seiner Sachkunde ausgeht.
Dies deckt sich mit den weiteren in der Akte befindlichen Unterlagen sowie der Zeugenaussage des Messbeamten.
Der Zeuge S. wurde in Ansehung des Privatgutachtens insbesondere dahingehend befragt, wie sichergestellt werde, dass der Sensor des Messgerätes die Neigung der Straße ausgleiche. Dazu sagte er aus, dass die Herstellerfirma des Messgerätes eine Wasserwaage mit liefere. Diese werde vor der Geschwindigkeitsmessung mittig auf die Fahrbahn aufgelegt, justiert und mit einem Rädchen entsprechend der Neigung festgestellt. Daraufhin werde der Sensor mit der festgestellten Wasserwaage ebenfalls ausgerichtet. So habe der Sensor immer die gleiche Neigung wie die Straße.
Der Zeuge hat zur Überzeugung des Gerichtes nachvollziehbar dargelegt, dass die Neigung der Straße auf den Sensor übertragen wird. Der Zeuge, der ausweislich des in der Akte BI. 2 befindlichen Nachweises in der Handhabung des ESO-Geschwindigkeitsmessgerätes ES 3.0 geschult ist, konnte die Fragen plausibel und nachvollziehbar beantworten. Als Polizeibeamter ist er regelmäßig mit dem Geschwindigkeitsmessverfahren befasst und daher mit ihm vertraut. Die Aussage stimmt zudem mit den Vorgaben der Bedienungsanleitung des Geräts sowie dem Hinweis auf dem Messprotokoll überein.
Die ordnungsgemäße Eichung des Gerätes ergibt sich aus dem Eichscheinblatt 3 und 4 der Akte, der genauso wie das Messprotokoll BI. 5 der Akte in die Hauptverhandlung eingeführt wurde. Darüber hinaus wurde das Datenfeld des Lichtbildes BI. 19 dA verlesen, aus welchem sich die Messwerte ergeben. Danach wurden 75 km/h gemessen, abzüglich der korrekt berechneten Toleranz verbleibt ein vorwerfbarer Wert von 72 km/h.
Zudem wurde die für die Messung mit dem ESO ES 3.0 Sensor erforderliche Fotolinie mittels Lübecker Hütchen auf den Fotos BI. 20 der Akte dokumentiert.
3. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen war auch der Beweisantritt der Verteidigung in der Hauptverhandlung auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ordnungsgemäßheit und Nachvollziehbarkeit Messung gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG abzulehnen. Danach kann das Gericht einen Beweisantrag nach pflichtgemäßem Ermessen auch dann ablehnen, wenn die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Strenggenommen liegt hier schon kein Beweisantritt der Verteidigung vor. Denn ausweislich des zu Protokoll genommenen Antrages geht es hier nur um die Frage, ob es sich bei dem Messgerät ESO ES 3.0 um ein standardisiertes Messverfahren handelt oder nicht. Diese Frage stellt eine Rechtsfrage dar, welche das Gericht selbst beantworten kann und muss.
Darüber hinaus enthält das Gutachten der Verteidigung keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass gerade die streitgegenständliche Messung hier nicht korrekt durchgeführt wurde. Die Ausführungen der Verteidigung beschränken sich insoweit auf allgemeine Ausführungen zur Funktionsweise des Gerätes, denen das Gericht im standardisierten Messverfahren gerade nicht nachgehen muss.
IV.
Der Betroffene hat mithin eine Ordnungswidrigkeit gemäߧ§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anl. 2, 49 III Nr. 4 StVO, 24 StVG begangen. Mangels anderer Angaben ist von einer fahrlässigen Begehung der Tat auszugehen. Die Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h wurde durch das Verkehrszeichen Nummer 274 angeordnet. Hätte der Betroffene die im Verkehr erforderliche Sorgfalt walten lassen, hätte er das Schild wahrgenommen und befolgt. Dies hat er gleichwohl nicht getan.
Der Tatbestandskatalog (Tatbestandsnummer 141721) sieht dafür ein Bußgeld in Höhe von 70,00 €. Dies sieht das Gericht als tat- und schuldangemessen an. Anhaltspunkte für eine höhere oder niedrigere Festsetzung ergeben sich nicht.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs.1 OWiG, 465 StPO.
Tatbestandsnummer: 141721
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