Quelle: CossimoMedia, Wikimedia Commons

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Die Kläger betrieben eine auf die Abwicklung von Verkehrsunfällen spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei. Den Mandanten wurde angeboten, Reparatur-, Sachverständen- und Abschleppkosten in Höhe einer geschätzten Haftungsquote durch die Kanzlei auszugleichen. Dies gilt auch für Mandanten, die sich nicht auf Empfehlung der Werkstattinhaber an die Kläger wenden. Die Rechtsanwaltskammer sowie der Bayerische Anwaltsgerichtshof haben dieses Modell, aus dem ca. die Hälfte der Mandate der Kläger stammen, für unzulässig gehalten, da es gegen die Bundesrechtsanwaltsordnung verstoße. Das sieht auch der BGH so (Urteil vom 20.06.2016 – AnwZ (Brfg) 26/14).

a) Der Anwaltsgerichtshof hat zu Recht einen Verstoß gegen § 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO verneint. Das in § 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO enthaltene Verbot der Übernahme der Kosten eines vom Mandanten in Anspruch genommenen Gegners und/oder eines angerufenen Gerichts sowie von Verwaltungskosten durch den Rechtsanwalt ist mit Wirkung vom 1. Juli 2008 durch das Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren in die Bundesrechtsanwaltsordnung aufgenommen worden. In den Gesetzgebungsmaterialien findet sich hierfür keine Begründung (BT-Drucks. 16/8384 S. 9); es dürfte auf die Überlegung zu stützen sein, dass eine entsprechende Kostenübernahme die anwaltliche Unabhängigkeit bei der Bearbeitung des Mandats gefährdet (Kilian in Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 49b Rn. 70; ders., NJW 2010, 1845, 1846; vgl. auch BT-Drucks. 12/4993 S. 31).

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO liegen hier nicht vor. Dem Rechtsanwalt ist es untersagt, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder die Kosten anderer Beteiligter zu tragen. Er darf dem Mandanten nicht das Risiko der Rechtsverfolgung abnehmen, das heißt, bei erfolgloser Tätigkeit wirtschaftlich selbst für diese Kosten einstehen (Kilian, aaO Rn. 98). Hier unterfallen die von den Klägern verauslagten Beträge für Kraftfahrzeugwerkstätten und Abschleppunternehmer schon nicht den Rechtsverfolgungskosten; ob dies für die Auslagen für ein Sachverständigengutachten gilt, kann letztlich dahinstehen. Denn jedenfalls gehen die von den Klägern getroffenen Vereinbarungen dahin, dass sie in jedem Fall, auch bei erfolgloser Tätigkeit und mithin fehlender Erstattung seitens Dritter, die verauslagten Kosten von den Mandaten ersetzt erhalten. Dass die Kläger ein wirtschaftliches Risiko tragen, im Falle einer Zahlungsunfähigkeit der Mandanten mit den Auslagen belastet zu bleiben, stellt sich nicht anders dar als bei sonstigen, zulässig vom Rechtsanwalt verauslagten Kosten der Rechtsverfolgung wie beispielsweise Gerichtskostenvorschüssen.

b) Zutreffend haben der Anwaltsgerichtshof und die Beklagte in der beanstandeten Verfahrensweise jedoch einen Verstoß gegen § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO gesehen. § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO untersagt dem Rechtsanwalt, für die Vermittlung von Aufträgen einen Teil der Gebühren zu zahlen oder sonstige Vorteile zu gewähren. Es soll vermieden werden, dass Rechtsanwälte in einen Wettbewerb um den Ankauf von Mandaten treten, die Anwaltschaft ist kein Gewerbe, in dem Mandate “gekauft” und “verkauft” werden (BT-Drucks. 12/4993 S. 31; Kilian, aaO Rn. 159). Ein Rechtsanwalt, dem ein Mandat vermittelt wird, darf hierfür den Vermittler nicht belohnen (Kilian, aaO Rn. 161; vgl. auch OLG Thüringen, DStRE 2003, 700, 702 zum Steuerberater). Unter sonstigem Vorteil ist auch die Erbringung von berufsfremden Dienstleistungen zu verstehen, wie hier die sofortige Bezahlung der Rechnungen von Kraftfahrzeugwerkstätten und Abschleppunternehmern für den Mandanten. Die betroffenen Kraftfahrzeugwerkstätten, Sachverständigen und Abschleppunternehmer erhalten als Geldzahlung zwar nur ihre Leistungen im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfallereignis vergütet. Sie haben aber den sonstigen Vorteil einer sofortigen, sicheren Zahlung und sind deshalb an der von der Kanzlei der Kläger angebotenen Verfahrensweise interessiert, wie auch die von den Klägern geschilderten Kontaktaufnahmen mit der Bitte um Erläuterung des Vorgehens zeigen. Immerhin stammt nach den eigenen Angaben der Kläger etwa die Hälfte der Mandate aus diesem Geschäftsmodell.

Das Verbot des § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO erfasst nur Provisionszahlungen bzw. die Gewährung von Vorteilen für ein konkret vermitteltes Mandat (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1298 Rn. 24). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Kläger bieten zwar allen Mandanten die Bezahlung der Rechnungen der Kraftfahrzeugwerkstätten, Sachverständigen und Abschleppunternehmern in Höhe der geschätzten Haftungsquote an, unabhängig davon, ob und gegebenenfalls auf wessen Empfehlung die Mandanten den Anwaltsvertrag mit ihnen geschlossen haben. Wenn die Mandanten jedoch auf Empfehlung der Kraftfahrzeugwerkstätten, Sachverständigen und Abschleppunternehmer die Kanzlei der Kläger mit der Abwicklung der Verkehrsunfallsache beauftragt haben, ist in diesen konkreten Fällen die Ursächlichkeit gegeben. Die Kläger streben mit ihrer Vorgehensweise gerade an, dass die Kraftfahrzeugwerkstätten, Sachverständigen und Abschleppunternehmer, die den ersten Kontakt mit Verkehrsunfallopfern mit spezifischem Beratungsbedarf haben, ihre Kanzlei empfehlen. Die Kraftfahrzeugwerkstätten, Sachverständigen und Abschleppunternehmer erhalten den sonstigen Vorteil jeweils in einem konkreten Fall, in dem entweder ihre Empfehlung zur Mandatierung der Kläger geführt hat oder der Mandant aus sonstigen Gründen die Kläger beauftragt hat. Der Vorteil wird hingegen nicht allgemein und unabhängig vom konkreten Mandat gewährt. Dass mindestens in einem Fall eine Mandantin auf Empfehlung der Werkstatt die Kanzlei der Kläger beauftragt hat, ergibt sich aus der Beschwerdesache C. K., die auf Empfehlung ihres Autohauses dem Kläger zu 1 das Mandat erteilt hatte.

c) Es kann dahinstehen, ob die Kläger durch die Zahlungen auf die Zahlungspflichten ihrer Mandanten deren Geschäft besorgen und sie lediglich einen Aufwendungsersatzanspruch (§ 670 BGB) geltend machen oder ob es sich möglicherweise um erlaubnispflichtige Kreditgeschäfte des Rechtsanwalts im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 KWG handelt. Das Verhalten der Kläger gegenüber den Mandanten widerspricht auch dann den §§ 43, 43b BRAO, wenn eine Genehmigungspflicht nach den Kreditwesengesetz für diese Tätigkeit nicht besteht. Durch die Zusage, Werkstatt-, Abschlepp- und Sachverständigenkosten zu verauslagen, werden auch die Mandanten mit einer unentgeltlichen Leistung geworben, die in deren Situation keinen geringen Wert hat. Diese Werbung ist nicht berufsbezogen und zudem auf die Erteilung des Mandats im Einzelfall gerichtet. Die Verauslagung der Kosten des Mandanten wird in Aussicht gestellt, um diese nach Verkehrsunfällen, also bei bestehendem Beratungsbedarf, konkret zum Abschluss des Anwaltsvertrags zu bewegen. Dies ist unzulässig.