MaMaMario82, Wikimedia Commons

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Der Angeklagte war bis Januar 2013 Halter und Eigentümer eines zu diesem Zeitpunkt fahrbereiten VW Passat. Er überlegte, das Fahrzeug zu verkaufen oder zu einem Schrottplatz zu bringen. Eines Tages befand sich am Scheibenwischer die Karte eines Autohändlers, der ihm anbot, das Fahrzeug zu kaufen. Der Angeklagte setzte sich mit ihm in Verbindung und man wurde sich einig, dass der Händler dem Angeklagten das Fahrzeug zum Kaufpreis von 100 EUR abkauft und anschließend verschiffen lässt. Das Fahrzeug wurde dann von einem Händler abgeholt. Einige Monate später wurde es unter einer Brücke aufgefunden. Zu diesem Zeitpunkt befand es sich in einem schlechten Zustand und enthielt verschiedene Öle und Schmierstoffe, die ins Grundwasser hätten gelangen können. Das OLG Celle hält eine Verwirklichung von § 326 Abs. 1 Nr. 4a, Abs. 5 Nr. 1 StGB für möglich. Das sei u. a. davon abhängig, ob es sich bei dem Pkw zum Zeitpunkt des Verkaufs um “Abfall” im strafrechtlichen Sinne gehandelt hat. Dies könne zwar daran scheitern, dass das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt noch fahrbereit gewesen ist. Es sei aber nicht nachzuvollziehen, weshalb sich der Zustand des Fahrzeugs innerhalb kurzer Zeit derart verschlechtert hat. Einen Verbotsirrtum des Angeklagten, sollte tatsächlich ein Verstoß gegen das Abfallrecht vorliegen, hält das OLG für fernliegend. Gemäß § 4 Altfahrzeugverordnung sei jeder, der sich eines Fahrzeugs entledigen will, verpflichtet, dieses nur einer anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen. Diesbezüglich sei von dem Angeklagten zu erwarten gewesen, sich vor dem Verkauf über die Rechtslage zu informieren (Urteil vom 23.09.2015, Az. 2 Ss 158/15).

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Hannover zurückverwiesen.

Gründe

I.

1.

Der Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Hannover – Strafrichter – vom 25. November 2014 wegen fahrlässigen unerlaubten Umgangs mit Abfällen zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 25,00 Euro verurteilt. Gegen dieses Urteil hatte der Angeklagte Berufung eingelegt.

Mit dem angefochtenen Urteil vom 28. Mai 2015 hob die 6. kleine Strafkammer des Landgerichts Hannover auf die Berufung des Angeklagten das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 25. November 2014 auf und sprach den Angeklagten vom Vorwurf des fahrlässigen unerlaubten Umgangs mit Abfällen frei. Hiergegen richtete sich die Revision der Staatsanwaltschaft.

2.

a) Zu den persönlichen Verhältnissen hat das Landgericht festgestellt, dass der 1951 in Ghana geborene Angeklagte mit sechs Jahren eingeschult wurde und bis zur 10. Klasse die Schule besucht hat. Die im Anschluss begonnenen Ausbildungen zum Schlosser und Dreher beendete er im Jahre 1970. Im Jahre 1978 kam der Angeklagte erstmals nach Deutschland, kehrte jedoch kurze Zeit wieder später in sein Heimatland zurück. Seit dem Jahre 1993 lebt er nunmehr durchgehend in Deutschland und arbeitet als Taxifahrer und in verschiedenen Aushilfsjobs. Der Angeklagte war dreimal verheiratet, seine letzte Ehefrau verstarb im Jahre 2008. Er bezieht eine Witwenrente und verdient als Taxifahrer Geld hinzu. Insgesamt stehen ihm 420,00 Euro netto im Monat zur Verfügung.

Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang einmal in Erscheinung getreten. Er wurde im Januar 2007 vom Amtsgericht Hannover wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz verurteilt.

b) Nach den eigenen Feststellungen des Landgerichts zur Sache war der Angeklagte im Januar 2013 Halter und Eigentümer des Personenkraftwagens VW Passat Variant, amtliches Kennzeichen … . Zu diesem Zeitpunkt sei das Fahrzeug fahrbereit und die nächste Hauptuntersuchung im Juli 2013 fällig gewesen. Gleichwohl entschloss sich der Angeklagte das Fahrzeug entweder zu verkaufen oder zum Schrottplatz zu bringen. Durch beides erhoffte er sich noch einen geringen Kaufpreis. Während die Überlegungsphase noch nicht abgeschlossen war, fand er eines Tages hinter einem Scheibenwischer die Karte eines Autohändlers. Dieser bot an, das Auto zu kaufen. Der Angeklagte setzte sich über die auf der Karte angegebene Telefonnummer mit dem Autohändler in Verbindung, der ihn kurze Zeit später aufsuchte. Der Angeklagte kam mit dem Autohändler überein, ihm das vorgenannte Fahrzeug zum Kaufpreis von 100,00 Euro zu verkaufen. Da weder der Autohändler noch der Angeklagte über ein Kaufvertragsmuster verfügten, begaben sie sich zu einem nahegelegenen Geschäft, das von dem Zeugen R. betrieben wird. Der Zeuge R. druckte aus dem Internet einen Kaufvertrag aus, der in seiner Gegenwart ausgefüllt wurde. Vor dem Geschäft übergab der unbekannt gebliebene Händler das Geld an den Angeklagten. Ferner äußerte er dem Angeklagten gegenüber, dass das Fahrzeug verschifft werden solle. Das Fahrzeug wurde zeitnah von dem Händler abgeholt.

Am 9. April 2013 wurde das vorgenannte Fahrzeug in H./D. unter einer Brücke abgestellt aufgefunden und wegen des schlechten Allgemeinzustandes mit einem roten Aufkleber gemäß § 20 Abs. 3 KrWG versehen. Da das Fahrzeug trotz der auf dem Aufkleber enthaltenen Aufforderung, es zu entfernen, nicht entfernt wurde, wurde es am 15. Mai 2013 sichergestellt und abgeschleppt. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Fahrzeug u.a. 5,8 l Benzin im Tank, 3,0 l Motorenöl und 0,4 l Servolenkungsöl sowie 0,3 l “Brandflüssigkeit” (richtig Bremsflüssigkeit) und 2,3 l Scheibenwaschflüssigkeit in den dafür vorgesehenen Behältnissen. Der Motor war offenbar unbrauchbar und verölt, das Getriebe verölt, die Stoßdämpfer offenbar unbrauchbar und verölt, die Beleuchtung offenbar unbrauchbar und verschiedene Teile – Kotflügel, Türen, Seitenteile, Einstiege und der Unterboden – durchrostet. Aufbrüche befanden sich an tragenden Teilen und der Motorhaube, mittlere bis starke Beschädigungen wurden an der Front, dem Kotflügel vorne rechts, der Heckklappe, dem Kotflügel vorne links sowie dem Heck vorgefunden. Teile der Inneneinrichtung waren verschmutzt bzw. verschlissen.

c)Die Kammer hat diese Feststellungen auf Grund der Einlassung des Angeklagten sowie der Aussagen der Zeugen R. und K. und der ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls erhobenen Beweise getroffen.

Die Einlassung des Angeklagten stimme mit den getroffenen Feststellungen zu den Umständen des Verkaufs des Fahrzeugs überein. Darüber hinaus habe der Angeklagte bekundet, er habe das Fahrzeug nach der Übergabe an den Autohändler nicht mehr gesehen. Auch habe er das Fahrzeug so eingeschätzt, dass er entweder im Schrotthandel oder von einem Käufer noch 100,00 Euro dafür bekommen hätte. Er sei davon überzeugt gewesen, das Fahrzeug verkaufen zu dürfen. Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass er das Fahrzeug wegen seines Zustandes nur an eine dafür zertifizierte Stelle hätte verbringen dürfen.

Daran anschließend führt die Kammer aus, der Zeuge R. habe die Angaben des Angeklagten bestätigt, soweit er an der Beschaffung eines Kaufvertragformulars mitgewirkt habe. Er habe auch gesehen, dass der Autohändler dem Angeklagten Geld und der Angeklagten dem Händler die Autoschlüssel übergeben habe. Dann sei das Auto in den nächsten Tagen weg gewesen.

Zu dem Zustand des Fahrzeuges wurde der Zeuge K. – Mitarbeiter des Zweckverbands Abfallwirtschaft Region H. – gehört. Dieser habe das abgeschleppte Fahrzeug gemeinsam mit einem Kfz-Sachverständigen am 9. Juli 2013 besichtigt. Der Sachverständige der Firma B. GmbH habe die Mängel festgestellt, die im Rahmen der Feststellungen zur Sache aufgelistet worden seien. Das einzig Verwertbare an dem Fahrzeug seien die Reifen gewesen, die jeweils noch eine Stärke von 2 mm aufgewiesen hätten. Das Fahrzeug sei auf einen Restwert von 50,00 Euro geschätzt worden. Es hätte jederzeit die Gefahr bestanden, dass die in den Fahrzeugbehältnissen vorhandenen Öle oder Schmierstoffe in das Grundwasser gelangten.

d) Im Rahmen der rechtlichen Würdigung führt die Kammer zunächst aus, es sei zweifelhaft, ob es sich bei dem Fahrzeug des Angeklagten im Zeitpunkt des Verkaufs um Abfall im Sinne des § 326 Abs. 1 Nr. 4a StGB gehandelt habe. Hierbei legt die Kammer einzig den objektiven Abfallbegriff (“Zwangsabfall”) des § 3 Abs. 4 KrWG zugrunde.

Der Begriff des “Beseitigens” werde nicht positiv definiert, sondern lediglich negativ abgegrenzt. Danach sei beseitigen alles, was nicht verwertet und auf die dauerhafte Entfernung oder Vernichtung gerichtet sei. Allerdings müsse der sogenannte “Beseitigungserfolg” ähnlich gravierend sein, wie bei dem vom Gesetz ausdrücklich genannten Beseitigungsarten des Behandelns und Lagerns. Nach der Neufassung der Altfahrzeug-Verordnung vom 21. Juni 2002 seien Altfahrzeuge Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.

Es blieb für die Kammer aber zweifelhaft, ob das von dem Angeklagten im Januar 2013 verkaufte Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt in einem Zustand gewesen ist, bei dem es den Begriff des Abfalls erfüllt hat. Hierbei hat die Kammer bedacht, dass sich der oben beschriebene Zustand des Fahrzeugs zwischen dem Verkauf im Januar und der Inspektion im Juli 2013 wohl nicht derartig verschlechtert haben dürfte. Damit könne wohl davon ausgegangen werden, dass das Fahrzeug bereits im Januar 2013 unter den zitierten Begriff des Abfalls zu subsumieren gewesen sei. Dann dürfte wohl auch der Verkauf des Fahrzeuges ein “Beseitigen” darstellen, denn auch die Wiedereinführung von Abfällen in den Wirtschaftskreislauf könne ein solches Beseitigen darstellen.

Letztlich hat die Kammer allerdings offen gelassen, ob es sich bei dem Fahrzeug im Zeitpunkt des Verkaufs im Januar 2013 um Abfall im Sinne des § 326 Abs. 1 Nr. 4a StGB gehandelt hat. Denn hierauf kam es aus Sicht der Kammer nicht an, weil sich der Angeklagte hinsichtlich des Verkaufs des Fahrzeuges in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum nach § 17 StGB befunden habe.

Der Angeklagte habe nachvollziehbar geschildert, er habe nicht gewusst, dass er ein Fahrzeug (Anmerkung: das Abfall im Sinne des § 326 StGB darstelle) für das ihm Geld geboten wird, nicht verkaufen dürfe. Die das Verfahren der Abfallbeseitigung regelnden Vorschriften habe der Angeklagte nicht gekannt. Die Kammer hat diese Einlassung auch deshalb als nachvollziehbar angesehen, weil sämtliche Mitglieder selbst nicht gewusst hätten, dass sie ein derartiges Fahrzeug nicht hätten verkaufen dürfen, sondern vielmehr der Meinung waren, dass die Pflicht zur ordnungsgemäßen Behandlung sodann auf den Käufer übergeht.

Die Kammer ist davon ausgegangen, dass dieser Verbotsirrtum für den Angeklagten unvermeidbar gewesen sei. Hier hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte zwar bereits lange in Deutschland lebe, es ihm jedoch kaum zu unterstellen und zumutbar sei, über die Anforderungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes informiert zu sein, wenn nicht einmal die Mitglieder der Kammer derartige Kenntnisse hätten. Der Angeklagte sei Halter eines fahrbereiten und mit einer gültigen Hauptuntersuchung versehenen Fahrzeugs gewesen. Ihm wurde ein Kaufangebot gemacht. Aus Sicht der Kammer hatte er keinen Anlass zu prüfen, ob er mit dem Verkauf seines Fahrzeugs der Umwelt schaden würde, wie es eine rechtsgutsbezogene Betrachtungsweise erfordert hätte.

Die Kammer hat deshalb den Verbotsirrtum als unvermeidbar angesehen und den Angeklagten mangels Schuld freigesprochen.

II.

Mit der erhobenen Sachrüge beanstandet die Staatsanwaltschaft insbesondere die von der Kammer angenommene Unvermeidbarkeit des Verbotsirrtums gemäß § 17 StGB.

Zwar sei der Kammer zuzustimmen, dass ein Verbotsirrtum vorliege, wenn der Täter die das Verfahren der Abfallbeseitigung regelnden Vorschriften nicht kenne. Dieser Irrtum sei aber nicht unvermeidbar gewesen. Bei der Frage der Unvermeidbarkeit eines Verbotsirrtums sei im Umweltstrafrecht ein strenger Maßstab anzulegen. Das Oberlandesgericht Celle habe bereits in seinem Urteil vom 15. Oktober 2009 (32 Ss 113/09) ausgeführt, dass gemäß § 4 Altfahrzeugverordnung jeder, der sich eines Fahrzeugs entledigen will, verpflichtet sei, dieses nur einer anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen. Diese Rechtsprechung hätte sowohl der Kammer als auch dem Angeklagten – jedenfalls nach rechtsanwaltlicher Beratung – bekannt sein müssen.

Darüber hinaus qualifiziere das Oberlandesgericht Celle in ständiger Rechtsprechung Autowracks als Abfall. Insbesondere der Umstand, dass das Wrack noch ausgeschlachtet werden könne, sei für die Einstufung als Abfall unerheblich. Vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte das Altfahrzeug für nur 100 Euro verkauft habe, habe er die naheliegende Möglichkeit, dass dieses Fahrzeug nicht mehr bestimmungsgemäß im Straßenverkehr verwendet werden könne, sondern nur noch der Ausschlachtung diene, erkannt. Daher sei es für jeden Laien bei Anstrengung all seiner Geisteskräfte offenkundig, dass er sich durch den Verkauf eines Schrottfahrzeugs, welches Zwangsabfall darstelle, seiner Entsorgungspflicht durch die Weiterveräußerung entziehe.

Der Angeklagte hätte jedenfalls Zweifel an der Rechtmäßigkeit seines Handelns haben müssen. Aufgrund dieser Zweifel habe für den Angeklagten eine Erkundigungspflicht bestanden. Er hätte sich erkundigen müssen, auf welche Weise ein Altfahrzeug zu entsorgen ist. Dies hätte durch einen Blick in das Kreislaufwirtschaftsgesetz bzw. die Altfahrzeugverordnung, einer Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt oder eine Anfrage beim zuständigen Zweckverband Abfallwirtschaft der Region H. geschehen können.

Die Generalstaatsanwaltschaft teilt die von der Revision erhobenen Angriffe gegen die angenommene Unvermeidbarkeit des Verbotsirrtums.

III.

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist zulässig und begründet. Die ordnungsgemäß erhobene Sachrüge führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Hannover.

Der Freispruch hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil die Ausführungen des Landgerichts zum Vorliegen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums rechtsfehlerhaft sind. Hierauf beruht das angefochtene Urteil.

1. Ein Verbotsirrtum gemäß § 17 StGB kann nur im Rahmen der Schuld Bedeutung erlangen. Bei unvermeidbarer Verbotsunkenntnis ist die Schuld ausgeschlossen, bei vermeidbarer Verbotsunkenntnis bleibt der Schuldvorwurf dagegen bestehen (BGH, Urteil vom 13.12.1995, 3 StR 514/95 m.w.N.). Ein Verbotsirrtum ist das Fehlen der für einen vollen Schuldvorwurf erforderlichen Unrechtskenntnis (S/K-Rudolphi, 8. Aufl., Bd. I, § 17, Rn. 18). Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob ein vermeidbarer Verbotsirrtum im Sinne des § 17 Satz 1 StGB vorliegt, setzt demgemäß die Bejahung der Tatbestandsmäßigkeit und Rechtswidrigkeit des Handelns des Angeklagten voraus. Denn erst wenn feststeht, dass der objektive und subjektive Straftatbestand (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) erfüllt ist, kann sachgerecht zum Vorliegen eines (unvermeidbaren) Verbotsirrtums Stellung genommen werden (BGH, Urteil vom 13.12.1995, 3 StR 514/95, NStZ 1996, 236 – 238). Die rechtlichen Anforderungen, ob sich der Täter in einem Verbotsirrtum befindet, sind nämlich unterschiedlich zu beurteilen, wenn der Täter vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.

Bei vorsätzlicher Tatbegehung befindet sich der Täter im Verbotsirrtum, wenn ihm sowohl ein sicheres Wissen als auch bedingtes Wissen von der materiellen Rechtswidrigkeit seines Verhaltens fehlt, er also die materielle Rechtswidrigkeit seines Verhaltens weder in einer jederzeit aktivierbaren Weise kannte noch mit ihr in einer jederzeit aktivierbaren Weise rechnete (SK-Rudolphi, a.a.O.).

Bei bewusst fahrlässiger Begehungsweise ist ein Verbotsirrtum hingegen gegeben, wenn dem Täter ein jederzeit aktivierbares Wissen von der materiellen Rechtswidrigkeit der in seinem Verhalten liegenden Rechtsgutgefährdung fehlt (Fischer, StGB, 62. Aufl., § 17, Rn. 11).

Dem Angeklagten wird vorgeworfen, fahrlässig unbefugt Abfälle, die nach Art, Beschaffenheit und Menge geeignet sind, nachhaltig ein Gewässer oder den Boden zu verunreinigen, unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren beseitigt zu haben gemäß § 326 Abs. 1 Nr. 4a, Abs. 5 Nr. 1 StGB. Das Landgericht hätte damit auf der Grundlage des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts Hannover vom 25. November 2014 zunächst prüfen müssen, ob das Verhalten des Angeklagten rechtswidrig die Tatbestandsvoraussetzungen des § 326 Abs. 1 Nr. 4a, Abs. 5 Nr. 1 StGB erfüllt hat. Dies ist erkennbar nicht geschehen. Erst im Anschluss wäre die Frage eines (unvermeidbaren) Verbotsirrtums zu prüfen gewesen.

Die Kammer hat bereits das Vorliegen des objektiven Tatbestandes und hier die entscheidungserhebliche Frage, ob es sich bei dem von dem Angeklagten im Januar 2013 verkauften Fahrzeug VW Passat Variant um Abfall gehandelt hat, ausweislich der Urteilsgründe ausdrücklich offen gelassen. Dies ist rechtsfehlerhaft (BGH, Urteil vom 13.12.1995, a.a.O.). Der Senat vermochte aufgrund der getroffenen, aber lückenhaften und widersprüchlichen Feststellungen weder sicher auszuschließen, dass es sich bei dem Fahrzeug im Januar 2013 um Abfall im strafrechtlichen Sinne gehandelt hat – in diesem Fall wäre der Angeklagte aus diesem Grund freizusprechen gewesen, so dass die Revision der Erfolg zu versagen gewesen wäre – noch, dass hierzu in einer erneuten Hauptverhandlung keine weitergehenden Feststellungen mehr möglich sein werden.

Zwar hat die Kammer einerseits festgestellt, dass der Pkw VW Passat Variant im Zeitpunkt der Tat im Januar 2013 noch fahrbereit und die nächste Hauptuntersuchung im Juli 2013 fällig gewesen ist. Diese Umstände sprechen dafür, dass es sich bei dem Fahrzeug im Januar 2013 noch nicht um Abfall gehandelt hat. Denn danach konnte es noch seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden; es war “fahrbereit” und hatte “TÜV”.

Andererseits hatte sich der Angeklagte nach den Feststellungen gleichwohl dazu entschlossen, das Fahrzeug entweder gegen ein geringes Entgelt zu verkaufen oder zum Schrottplatz zu bringen. Den Grund für diesen Entschluss teilt das angefochtene Urteil nicht mit. Diese Feststellungen sprechen hingegen dafür, dass es sich bei dem Fahrzeug im Zeitpunkt des Verkaufs um “gewillkürten Abfall” im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 KrWG (subjektiver Abfallbegriff) gehandelt hat. Abfälle im Sinne des subjektiven Abfallbegriffs sind bewegliche Sachen, derer sich der Besitzer entledigen will, d.h. sie loswerden will. Der Entledigungswille muss erkennbar geäußert werden, wobei schlüssiges Handeln genügt. Auf den Wert der Sache kommt es beim subjektiven Abfallbegriff nicht an. Entscheidend ist, dass der Besitzer sich der Sache entledigen will, weil sie für ihn wertlos ist (M/K-Alt, StGB, 2. Aufl. § 326, Rn. 26).

Die Kammer hat im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung einzig den objektiven Abfallbegriff i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 1, Alt. 3 i. V. m. Abs. 4 KrWG geprüft. Dieser Umstand begegnet ebenfalls durchgreifenden Bedenken. Denn der strafrechtliche Abfallbegriff ist in Anlehnung an den verwaltungsrechtlichen Abfallbegriff zwar selbständig zu bestimmen (BGHSt 37, 21 (24); BGH Urteil v. 06.06.1997, 2 StR 339/06). Allerdings umfasst auch der strafrechtliche Abfallbegriff nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will (“gewillkürter Abfall” oder subjektiver Abfallbegriff) oder entledigen muss (“Zwangsabfall” oder objektiver Abfallbegriff), vgl. BGH, Urteil v. 06.06.1997, 2 StR 339/06; OLG Celle, Urteil vom 15.10.2009, 32 Ss 113/09.

Nach den weiteren Feststellungen wurde das Fahrzeug am 9. April 2013 unter einer Brücke abgestellt in Hannover aufgefunden und wegen des schlechten Allgemeinzustandes mit einem roten Aufkleber gemäß § 20 Abs. 3 KrWG versehen. Da das Fahrzeug trotz der Aufforderung nicht entfernt wurde, wurde es am 15. Mai 2013 sichergestellt und abgeschleppt. Zu diesem Zeitpunkt waren unter anderem der Motor offenbar unbrauchbar und verölt, das Getriebe verölt, die Stoßdämpfer offenbar unbrauchbar und verölt sowie die Beleuchtung offenbar unbrauchbar. Die Kammer hat ferner ausgeführt, dass sich dieser beschriebene Zustand zwischen dem Verkauf im Januar und der Inspektion im Juli nicht derartig verschlechtert haben dürfte.

Damit ist es für den Senat nicht nachvollziehbar und widersprüchlich, warum sich die Kammer die Überzeugung davon verschafft hat, dass der Passat im Januar 2013 noch fahrbereit gewesen ist. Wenn der Motor bereits im Juli 2013 offenbar unbrauchbar gewesen ist und der Pkw seit dem 9. April 2013 nicht mehr bewegt wurde, scheint es naheliegend zu sein, dass er auch im Zeitpunkt des Verkaufs nicht mehr fahrbereit gewesen ist. Diese naheliegende und erörterungsbedürftige Möglichkeit hat die Strafkammer nicht bedacht. Hierauf beruht das Urteil auch. Denn sofern der Pkw VW Passat im Januar 2013 nicht mehr fahrbereit gewesen wäre, dürfte er in Fortführung der hiesigen Rechtsprechung in jedem Fall dem strafrechtlichen Abfallbegriff des § 326 Abs. 1 StGB unterfallen (OLG Celle, Urteil v. 15.10.2009, 32 Ss 113/09).

Dem Senat erscheint auch eine weitere Aufklärung zum konkreten Zustand des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Übergabe im Januar 2013 im Rahmen der erneuten Hauptverhandlung möglich. Insoweit weist der Senat darauf hin, dass auch folgende Umstände aufklärungsbedürftig und von Bedeutung zu sein könnten: Baujahr des Fahrzeugs, Laufleistung, Datum der Abmeldung durch den Angeklagten, Grund der Abmeldung, konkrete Umstände der Übergabe an den Autohändler, insbesondere, ob dieser das Fahrzeug mit roten Nummernschildern versehen bei dem Angeklagten abgeholt und damit weggefahren ist oder ob er es abgeschleppt hat. Darüber hinaus dürfte sich die Vernehmung des – im Urteil nicht namentlich benannt, aber erwähnten – sachverständigen Zeugen der Firma B., der den Pkw am 9. Juli 2013 besichtigt und begutachtet hat, anbieten. Dieser könnte ggf. Angaben dazu machen, ob die von ihm im Juli 2013 festgestellten Mängel bereits im Januar 2013 vorgelegen haben, ob diese erst in der Zeit von Januar bis Juli entstanden sein können und ob das Fahrzeug aufgrund der von ihm im Juli 2013 festgestellten Mängel im Januar fahrbereit gewesen ist.

2.Auch die weiteren Ausführungen der Kammer zur Unvermeidbarkeit des von ihr angenommenen Verbotsirrtums halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Kammer ist insoweit von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen.

a) Hierzu hat die Kammer ausgeführt, dass der Angeklagte über das Verbotensein des Verkaufs eines dem Abfallbegriff unterfallenden Fahrzeugs geirrt habe. Der Angeklagte habe nachvollziehbar geschildert, er habe nicht gewusst, dass er ein Fahrzeug, für das ihm Geld geboten werde, nicht verkaufen dürfe. Die das Verfahren der Abfallbeseitigung in diesem Fall regelnden Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes habe er nicht erkannt. Deshalb habe dem Angeklagten die Einsicht gefehlt, Unrecht zu tun. Dieser Verbotsirrtum war nach Ansicht der Kammer für den Angeklagten unvermeidbar, denn ihm sei es nicht zuzumuten gewesen, sich über die Anforderungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu informieren, wenn nicht einmal die Mitglieder der Kammer derartige Kenntnisse hatten. Der Angeklagte habe auch keinen Anlass gehabt zu prüfen, ob er mit der Verkauf des Fahrzeugs der Umwelt schaden würde.

Diese Argumentation trägt nur, wenn es sich bei dem verkauften Fahrzeug nicht um Abfall gehandelt hat.

Sofern es sich bei dem Fahrzeug im Zeitpunkt des Verkaufs um Abfall im Sinne des § 326 Abs. 1 Nr. 4a StGB gehandelt hat, bestand für den Angeklagten auch ein konkreter Anlass, sich über die Rechtmäßigkeit seines beabsichtigten Verkaufs Gedanken zu machen. Deshalb durfte seitens der Kammer die Frage, ob der objektive und subjektive Straftatbestand des § 326 Abs. 1 Nr. 4a StGB erfüllt ist, nicht offen gelassen werden. Denn – wie bereits ausgeführt – erst wenn dies feststeht, kann zum Vorliegen eines (unvermeidbaren) Verbotsirrtums sachgerecht Stellung genommen werden.

Nach den Urteilsfeststellungen ist der Angeklagte Halter und Eigentümer des verkauften Fahrzeugs gewesen. Darüber hinaus verdient er bereits seit mehreren Jahren Geld als Taxifahrer. Dem Verkauf des Fahrzeugs war nach den getroffenen Feststellungen eine längere Überlegungsphase vorausgegangen. Während dieser Überlegungsphase bis zum Verkauf des Fahrzeugs im Januar 2013 hätte sich der Angeklagte über die Vorschriften der Abfallbeseitigung eines Altfahrzeuges, hier des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder der Altfahrzeugverordnung, informieren können und müssen, wenn das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt dem strafrechtlichen Abfallbegriff unterfiel. Hierzu bestand aufgrund der beabsichtigten, zeitnahen Entledigung/Beseitigung des Fahrzeugs und des Zustands des Fahrzeugs auch konkret Anlass. Eine derartige Unterrichtungspflicht trifft jeden Eigentümer und Halter eines Altfahrzeugs, das dem Abfallbegriff unterfällt und dessen er sich entledigen will.

Um dieser Verpflichtung nachzukommen hätte der Angeklagte keinen Blick in die Altfahrzeugverordnung oder das Kreislaufwirtschaftsgesetz werfen müssen. Auch einer Beratung bei einem Rechtsanwalt bedurfte es nicht. Bereits eine Nachschau im Internet hätte dazu geführt, dass dem Angeklagten Zweifel an der Rechtmäßigkeit seines beabsichtigten Verkaufs gekommen wären. Denn die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 15. Oktober 2009, nach der das Verschenken eines nicht mehr fahrbereiten Altfahrzeugs an eine Privatperson zum Zweck des Ausschlachtens den objektiven Tatbestand des § 326 Abs. 1 Nr. 4 a StGB erfüllt, ist nicht nur in der Fachliteratur, sondern auch in der “normalen” Presse auf ein breites Echo gestoßen. Diese Entscheidung ist unter anderem Gegenstand der Berichterstattung von Focus online und Autobild gewesen. Beide Artikel sind im Internet abrufbar. Nach den getroffenen Feststellungen verfügte jedenfalls der Zeuge R. über einen Internetanschluss. Selbst wenn also der Angeklagte mangels eines eigenen Internetzugangs nicht die Möglichkeit gehabt haben sollte, eine derartige Recherche durchzuführen, so wäre es für ihn möglich und naheliegend gewesen, den Zeugen R. auch diesbezüglich um Hilfe zu bitten.

Der Senat hat in Urteil vom 15. Oktober 2009 weiter ausgeführt, dass gemäß § 4 Altfahrzeugverordnung jeder, der sich eines Fahrzeugs entledigen will, verpflichtet ist, dieses nur einer anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen. Durch die Übergabe eines Autowracks an einen Abnehmer, der wie im vorliegenden Fall einen solchen Betrieb nicht führt, entzieht der Veräußerer das Altfahrzeug der vorgeschriebenen Abfallentsorgung und beseitigt es in sonstiger Weise. Dadurch entsteht die konkrete Gefahr eines unkontrollierten Freisetzens der umweltgefährdenden Stoffe, die sich noch in dem Fahrzeug befanden.

Mit dem einfachen Mittel, sich im Internet hierüber zu informieren, bestand daher auch eine real aufweisbare Möglichkeit zur Erkenntnis der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens, und diese Möglichkeit war ihm auch zumutbar. Deshalb ist es unzutreffend, dass die erkennende Strafkammer insoweit zugunsten des Angeklagten berücksichtigt hat, dass ihr selbst die maßgeblichen Abfallbeseitigungsvorschriften bei Altfahrzeugen nicht bekannt gewesen seien (vgl. BGH Urteil v. 13.12.1995, 3 StR 514/95).

b) Darüber hinaus hat die Kammer nicht beachtet, dass den Angeklagten selbst im Falle des von ihr angenommenen unvermeidbaren Verbotsirrtum im Zeitpunkt der Tat noch ein Schuldvorwurf treffen kann.

Übt jemand eine rechtlich besonders geregelte Tätigkeit aus, nimmt er z.B. als Kraftfahrer am Straßenverkehr teil oder übt er die Tätigkeit eines Bankiers, eines Lebensmittelhändlers, eines Gastwirts etc. aus und übertritt er in Ausübung dieser Tätigkeit eine der sie regelnden Rechtsnormen, so trifft ihn auch dann noch ein strafrechtlich relevanter Schuldvorwurf, wenn er sich im Zeitpunkt seiner Tat in unvermeidbarer Weise über die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens geirrt hat, dieser für im Tatzeitpunkt unvermeidbare Verbotsirrtum jedoch darauf beruht, dass er sich in dem Zeitraum zwischen Übernahme dieser Tätigkeit und seiner späteren Unrechtstat in vorwerfbarer Weise nicht über die seine Tätigkeit regelnden besonderen Normen unterrichtet hat (SK-Rudolphi, StGB, § 17, Rn. 44 m.w.N.).

Aus den unter III. 2. a) erfolgten Erwägungen hätte es einer Erörterung dieser Möglichkeit seitens der Kammer bedurft. Es erscheint naheliegend, dass dem Angeklagten im konkreten Fall auch dieser vorgelagerte Schuldvorwurf zu machen ist.

3. Nach alledem war die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Hannover zurückzuverweisen.

Ergänzend merkt der Senat Folgendes an:

Soweit eine fahrlässige Begehungsweise in Betracht kommt, gilt dafür der Sorgfaltsmaßstab eines “umweltbewussten Rechtsgenossen” und für die Voraussehbarkeit der Erfolgsverursachung die persönlichen Verhältnisse des Täters, insbesondere seine Fähigkeiten, Kenntnisse und Lebenserfahrung sowie die situationsbedingten Umstände der Tat, die zu berücksichtigen sind (OLG Celle, Urteil v. 15.10.2009 a.a.O.). Hier könnten die Umstände, dass der Angeklagte schon lange in Deutschland lebt, einer Tätigkeit als Taxifahrer nachgeht, Halter und Eigentümer des Fahrzeugs war und der Übergabe des Fahrzeugs – an einen Autohändler, zu dem er Kontakt über eine Visitenkarte hergestellt hat – eine längere Überlegungsphase zum Entledigen des Fahrzeugs vorausgegangen ist, von Bedeutung sein.

Vor dem Hintergrund der aufgezeigten Problemkreise, insbesondere im Hinblick auf die vorrangig zu treffende Feststellung, ob es sich bei dem verkauften Fahrzeug im Januar 2013 um Abfall gehandelt hat, könnte sich auch eine Einstellung des Verfahrens nach § 153 Abs. 2 StPO anbieten.