Der Betroffene wurde am 19.11.2014, einem gesetzlichen Feiertag (Buß- und Bettag) in Sachsen abzüglich der Toleranz mit einer Geschwindigkeit von 48 km/h gemessen. In diesem Bereich war durch Beschilderung die Geschwindigkeit Montag bis Freitag von 6 bis 18 Uhr auf 30 km/h beschränkt. Das OLG Dresden meint nun: Eine solche Begrenzung gilt auch an Feiertagen (Beschluss vom 15.09.2015, Az. OLG 23 Ss 594/15 (Z)). Das hat später auch der Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen als verfassungsrechtlich unbedenklich hingenommen (Beschluss vom 03.12.2015, Az. Vf. 139-IV-15). Das AG Wuppertal hingegen hatte in einem ähnlichen Fall – dort war ein (weiteres) Zusatzschild “Schule” angebracht – die Beschilderung so gedeutet, dass an einem Feiertag der besondere Schutz von Kindern, die die Schule besuchen, nicht erforderlich sei.

Aktenzeichen: OLG 23 Ss 594/15 (Z)
Amtsgericht Dippoldiswalde 5 OWi 148 Js 10478/15
GenStA Dresden 23 SsRs 594/15

BESCHLUSS

In der Bußgeldsache gegen

H.  L. ,
geboren am … in …,
wohnhaft …

Verteidiger:
Rechtsanwalt …

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

hat der Bußgeldsenat – der Einzelrichter – des Oberlandesgerichts Dresden

am 15.09.2015

beschlossen:

Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Dippoldiswalde vom 29. Mai 2015 wird als unbegründet verworfen, weil es nicht geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben, § 80 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 Satz 3 OWiG.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, §§ 46 Abs. 1, 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Da gegen den Betroffenen eine Geldbuße von nicht mehr als 100,00 €, konkret 35,00 €, verhängt worden ist, kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nur zur Fortbildung des materiellen Rechts oder wegen Versagung rechtlichen Gehörs in Betracht (§ 80 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 2 OWiG). Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung scheidet gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG aus.

Vorliegend kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde weder zur Fortbildung des materiellen Rechts noch wegen Versagung rechtlichen Gehörs in Betracht.

Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat in ihrer Stellungnahme vom 09. September 2015 hierzu wie folgt ausgeführt:

„1.
Der Fortbildung des Rechts obliegt die Klärung von Rechtsfragen, die in der Rechtsprechung noch offen, zweifelhaft oder umstritten sind. Der Einzefall muss Veranlassung gegen, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen, um dem Rechtsbeschwerdegericht Gelegenheit zu geben, seine Rechtsauffassung in einer für die nachgeordneten Gerichte richtungsgebenden Weise zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGHSt 24, 15).

Entscheidungserhebliche und zugleich in abstraktionsfähiger Weise klärungsbedürftige Rechtsfragen sind im vorliegenden Fall nicht Gegenstand des Urteils.

Mit seinem Zulassungsantrag rügt der Betroffene die rechtsfehlerhafe Auslegung des Geltungsbereiches des Zusatzschildes ‘Mo – Fr 6h – 18h’. Er ist der Auffassung, eine Geschwindigkeitsbegrenzung im Bereich einer Schule sei an einem gesetzlichen Feiertag sinnwidrig und daher unbeachtlich, da an einem solchen Tag ebenso wie an den Wochenenden kein Schulbetrieb stattfinde.

Bei der durch den Betroffenen aufgeworfenen Frage handelt es sich nicht um eine allgemeine Rechtsfrage, deren Klärung zur Fortbildung des Rechts geboten wäre. Sie ist obergerichtlich bereits entschieden, so dass ein Anlass für eine (weitere) grundsätzlich Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht besteht.

Das Oberlandesgericht Brandenburg führt zu der vom Betroffenen aufgeworfenen Rechtsfrage wie folgt aus:

‘Maßgeblich ist indes allein, dass durch das Zusatzsschild die Geltung der Geschwindigkeitsbegrenzung ohne Ausnahme auf alle Montage bis Freitage der Woche bestimmt war, wozu auch der auf den Donnerstag fallende Himmelfahrtstag gehört.

Da die für Montag bis Freitag getroffene Anordnung eine Sonderregelung für auf diese Wochentage fallende gesetzliche Feiertage nicht enthält, gilt der Normbefehl umfassend. Entgegen der teilweise in der Literatur vertretenen Auffassung (Janker, NZV 2004, 120, 121;  Hentschel/König/Dauer, StVG 42. Aufl., § 39 Rdnr. 31a) lassen Erwägungen zum Schutzzweck der Anordnung – jedenfalls bei Geschwindigkeitsbeschränkungen – eine einschränkende, fallbezogene Auslegung nicht zu. Die Gegebenheiten des fließeneden Verkehrs und die für die Verkehrsteilnehmer damit vebundenen Sorgfaltsanforderungen ermöglichen bei der Erfassung von Verkehrsregelungen nicht die Berücksichtigung regelungsspezifischer Besonderheiten, die in den durch Verkehrszeichen geregelten Anordnungen nicht unmittelbar und unmissverständlich zum Ausdruck kommen. Insbesondere darf es im Interesse der Verkehrssicherheit nicht dem einzelnen Verkehrsteilnehmer überlassen bleiben, nach einer differenzierten Betrachtung selbst zu beurteilen, ob die Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung aufgrund der örtlichen Besonderheiten auch für gesetzliche Feiertage gewollt und geboten ist oder nicht. Da der Straßenverkehr einfache und klare Regeln erfordert, müssen Unannehmlichkeiten, die sich aus einem der Regel entsprechenden Verhalten ergeben und wie hier auch zumutbar sind, im Interesse  der Verkehrssicherheit in Kauf genommen werden (vgl. BGH NJW 1970, 2033; BGHSt 22, 137, 140 f.). Ob dies für den Bereich des ruhenden Verkehrs anders zu beurteilen ist (vgl. hierzu Janker, aaO.), kann offen bleiben.’ (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 28. Mai 2013 – [2 Z] 53 Ss-OWi 103/13 [50/13] -, Rn. 8, juris).

Im Übrigen sei darauf verwiesen, dass während der Schulferien, zumindest bei weiterführenden Schulen, ebenfalls kein Schulbetrieb stattfindet, so dass nach der Argumentation des Betroffenen die Geschwindigkeitsbeschränkung auch während dieser Zeiträume keine Geltung beanspruchen dürfte. Dass dies sowohl dem Interesse der Verkehrssicherheit – jedem Verkehrsteilnehmer müsste insoweit eine Informationspflicht über die jeweiligen sächsischen Schulferien obliegen – als auch dem Bestimmungsgebot von Allgemeinverfügungen zuwiderlaufen würde, liegt auf der Hand, womit die Auffassung des Betroffenen widerlegt sein dürfte.

2.
Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht nur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, da dies vorliegend kein Zulassungsgrund ist, § 80 Abs.2 Nr. 1 OWiG.

3.
Schlussendlich ist die Rechtsbeschwerde des Betroffenen auch nicht deshalb zuzulassen, weil das Urteil des Amtsgerichts wegen der Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben wäre.

Mit seinem Zulassungsantrag rügt der Betroffene, die in den Urteilsgründen enthaltene Erkenntnis des Bußgeldrichters zu dem Verkehrszeichen 136 StVO (Kinder) sei nicht in der Hauptverhandlung eingeflossen. Zudem hätte sich das Gericht mit dem Vorliegen eines Verbotsirrtums und dessen Vermeidbarkeit auseinandersetzen müssen.

Unabhängig von der Frage, ob die Verfahrensrüge vorliegend in der rechten Form erhoben wurde, lässt sich eine Versagung des rechtlichen Gehörs nicht feststellen.

Zwar enthalten die Urteilsgründe Ausführungen zur eigenen Sachkunde des Gerichts im Hinblick auf die Beschilderung im Bereich des Tatorts. Ob diese Beschilderung tatsächlich Gegenstand der Hauptverhandlung war, lässt sich jedoch ohne eine – unzulässige – Rekonstruktion der Hauptverhandlung nicht verifizieren. Damit kann der Betroffene seine Gehörsrüge nicht auf den Einwand stützen, ihm sei es verwehrt worden, zum Standort des Zeichens 136 StVO Stellung zu nehmen und vorzutragen, dieses sei für ihn nicht wahrnehmbar gewesen.

Der Betroffene kann auch mit dem weiter erhobenen Einwand, das Gericht hätte sich mit dem Vorliegen eines Verbotsirrtums und dessen Vermeidbarkeit auseinandersetzen müssen, nicht durchdringen.

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG ist nämlich nur dann gegeben, wenn die Entscheidung des Tatrichters auf einem Verfahrensmangel beruht, der seinen Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrages einer Partei hat (vgl. BVerfG NJW 1992, 2811; OLG Hamm, Beschluss vom 28. Februar 2005, Az.: 2 Ss OWi 123/05 und Beschluss vom 25. Mai 2005, Az: 2 SsOWi 335/05). Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht nur sicherstellen, dass dem Betroffenen die Gelegenheit gegeben wird, sich dem Gericht gegenüber zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern, Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen sowie dass das Gericht diese Ausführungen zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen muss. Diesen Anforderungen hat das Amtsgericht entsprochen. Das Amtsgericht hat die Argumentation des Betroffenen in der Hauptverhandlung zur Kenntnis genommen und setzt sich mit dieser in seinen Urteilsgründen auseinander. Dass es der Rechtsauffassung des Betroffenen aus sachlichen Gründen nicht gefolgt ist und mögliche, dem Betroffenen genehme Schlüsse nicht gezogen hat, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.“

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat mit folgenden Ergänzungen an:

Wie sich den Urteilsfeststellungen entnehmen lässt, ergibt sich aus dem die Geschwindigkeitsbegrenzung anordnenden Verkehrszeichen einschließlich des Zusatzzeichens die vom Betroffenen behauptete Zweckbindung (Schule) gerade nicht. Diesbezüglich hat das Oberlandesgericht Brandenburg (DAR 2013, 711) zutreffend ausgeführt, dass Erwägungen zum Schutzzweck der Anordnung eines Verkehrszeichens eine einschränkende, fallbezogene Auslegung nicht zulassen. Die Gegebenheiten des fließenden Verkehrs und die für Verkehrsteilnehmer damit verbundenen Sorgfaltsanforderungen ermöglichen bei der Erfassung von Verkehrsregelungen nicht die Berücksichtigung regelungsspezifischer Besonderheiten, die in dem durch Verkehrszeichen geregelten Anordnungen nicht unmittelbar und unmissverständlich zum Ausdruck kommen. Dem Umstand, dass bei dem vom OLG Brandenburg zu beurteilenden Sachverhalt über dem Zeichen 274 noch das Zeichen 136 „Kinder“ angebracht war, hat das OLG Brandenburg insoweit keine besondere Bedeutung zugemessen.

Soweit die Rechtsbeschwerde eine Versagung rechtlichen Gehörs darin sieht, dass der Bußgeldrichter auf seine eigene Sachkunde im Hinblick auf die Beschilderung an der Messstelle hinsichtlich des „Zusatzschildes Kinder“ (136) nicht hingewiesen habe, beruht jedendfalls das Urteil nicht hierauf. Wie bereits ausgeführt, erfasst das Zusatzzeichen „Montag bis Freitag von 6.00 Uhr bis 18.00 Uhr“ auch einen auf den betreffenden Wochentag fallenden gesetzlichen Feiertag, unabhängig von jeglicher weiterer Zusatzbeschilderung.

Eine Versagung rechtlichen Gehörs liegt auch nicht darin, dass sich der Tatrichter nicht mit einem möglichen Verbotsirrtum des Betroffenen auseinandergesetzt hat. Insoweit fehlt es bereits am Vortrag, dass sich der Betroffene bereits am Tattag bei Annäherung an das Verkehrszeichen in einem Irrtum über dessen Bedeutungsumfang befunden hat. Dies lässt sich insbesondere nicht seinem Schreiben vom 09. April 2015 entnehmen, auf das er Bezug genommen hat. Eine ausdrückliche Berufung auf einen Verbotsirrtum hat auch nicht im Rahmen der Hauptverhandlung stattgefunden; im Übrigen dürfte es sich insoweit um einen unbeachtlichen Subsumtionsirrtum handeln.

V.
Richter am Oberlandesgericht