Der Verteidiger des Betroffenen wollte dessen PoliScan Speed-Messung mit zwei Argumenten angreifen: Zum einen hätten vor der Eichung (nicht näher benannte) Einwirkungen auf das Messgerät stattgefunden, zum anderen sei auf dem Messfoto zu erkennen, dass sich das Fahrzeug in einer Entfernung von weniger als zehn Meter vom Messgerät und damit außerhalb des zulässigen Messbereichs befunden habe. Beides konnte die Richtigkeitsvermutung eines standardisierten Messverfahrens beim AG nicht erschüttern: Selbst wenn die behaupteten Ereignisse stattgefunden hätten, seien diese unerheblich, da sie vor der letzten Eichung eingetreten seien. Die Fotoposition des Fahrzeugs sei dadurch zu erklären, dass das Messfoto nicht bei, sondern erst nach der Geschwindigkeitsmessung angefertigt wird, sich das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt also näher am Messgerät befinden muss (Urteil vom 02.09.2015, Az. 13 OWi 711 Js 202868/15, Rechtsbeschwerde durch Beschluss des OLG Naumburg verworfen).

Bei dem Messverfahren handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. April 2015 – IV-3 RBs 15/15, 3 RBs 15/15, IV-3 RBs 15/15 – 2 Ss OWi 23/15, 3 RBs 15/15 – 2 Ss OWi 23/15 -, juris).

Durch die amtliche Zulassung eines Messgerätes bestätigt die Bundesanstalt, dass sie die Ermittlung des Messwertes auf der Grundlage der in der Gebrauchsanweisung festgelegten Vorgehensweise einer sachverständigen Prüfung unterzogen und die Messergebnisse als innerhalb einer zulässigen Toleranz liegend eingestuft hat. Damit steht die generelle Zuverlässigkeit und Geeignetheit des Geräts fest und macht Informationen zu dessen genauer Funktionsweise entbehrlich. Nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung bietet die Überprüfung und Zulassung des Messgeräts durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) grundsätzlich eine ausreichende Gewähr dafür, dass die Messung bei Einhaltung der vorgeschriebenen Bedingungen für den Einsatz auch im Einzelfall ein fehlerfreies Ergebnis liefert (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. Juli 2015 – 2 (7) SsBs 212/15, 2 (7) SsBs 212/15 – AK 108/15 -, juris).

Zweifel an der Zuverlässigkeit der Messung können nur – hier nicht gegebene – konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung begründen. Ohne derartige Anhaltspunkte würde der Tatrichter die an seine Überzeugungsbildung zu stellenden Anforderungen überspannen, wenn er dennoch an der Zuverlässigkeit der Messung zweifelt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 29. Januar 2013 – III-1 RBs 2/13, 1 RBs 2/13 -, juris).

Anlass zur Einholung eines Sachverständigengutachtens bestand nicht. Bei der Einlassung des Betroffenen, 100 km/h gefahren zu sein, wenn er kurzfristig schneller gefahren sein sollte, könnten es maximal 120 km/h gewesen sein, handelt es sich lediglich um eine reine Schutzbehauptung, die Zweifel an der Richtigkeit der Messung nicht zu begründen vermag.

Soweit die Verteidigung versucht, solche Zweifel mit der Argumentation zu wecken, es habe irgendwelche Ereignisse vor der letzten Eichung gegeben, bleibt das ohne Erfolg, weil es unerheblich ist. Das Messgerät war gültig geeicht. Die Eichgültigkeit kann nicht mit vor der letzten Eichung stattgefundenen Ereignissen in Zweifel gezogen werden. Dass die Eichgültigkeit fortbestand, steht aufgrund der behördlich geführten Lebensakte (Bl.4) fest. Darin ist nach der Eichung kein eichrelevantes Ereignis aufgeführt. Ein konkretes eichrelevantes Ereignis nach der Eichung wird auch von der Verteidigung nicht vorgetragen.

Soweit die Verteidigung versucht, solche Zweifel mit der Argumentation zu wecken, der vorliegenden Fotodokumentation sei zu entnehmen, dass der Abstand des verwendeten Messgerätes zu dem auf dem Frontfoto erfassten Fahrzeug deutlich unter einer Entfernung von 10 m gelegen haben müsse, während der Arbeitsbereich des verwendeten Messgerätes bei einer Entfernung zum gemessenen Fahrzeug zwischen 10 m und 75 m liege, bleibt das ohne Erfolg. Ausweislich Ziffer 5.2. der Bedienungsanleitung werden erst die Werte durch den LIDAR-Messkopf erfasst, sodann eine mittlere Geschwindigkeit von der Auswerteeinheit des Systems errechnet. Erst nachdem das System selbständig die Genauigkeit der Messwertbildung geprüft hat, wird, wenn die errechnete mittlere Geschwindigkeit den eingestellten Auslösewert überschreitet, die Fotodokumentation erstellt. Wird das Foto aber wie dargestellt erst nach der Messung erstellt, versteht es sich von selbst, dass das Fahrzeug, welches sich mittlerweile weiterbewegt hat, sich auch näher an der Kamera befindet, das Foto mithin nicht den Arbeitsbereich abbildet. So zeigt beispielsweise das als gerichtsverwertbar dargestellte Beispielsfoto Nr.94 auf Seite 100 der Bedienungsanleitung, auf das gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG wegen der Einzelheiten verwiesen wird, ein Fahrzeug, das sich mindestens so nahe an der Kamera befindet wie das Täterfahrzeug.