Der Kläger macht Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, wobei die Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach außer Streit steht. Er hat am 28.10.2013 die Begutachtung der Schäden an seinem Fahrzeug in Auftrag gegeben. Am 05.11.2013 ging das Gutachten, das einen Restwert von 4.400 € ermittelte, bei ihm ein, am 13.11.2013 hat er das Fahrzeug – nach seiner Behauptung – verkauft und am 14.11.2013 das Gutachten an die Beklagte übersandt. Diese legte am 19.11.2013 dem Kläger ein Restwertangebot in Höhe von 6.450 € vor und meint, der Kläger müsse sich auf dieses verweisen lassen, da er durch die späte Übersendung seines Gutachtens die Schadensminderungspflicht verletzt habe. Laut LG Saarbrücken darf der Geschädigte sein beschädigtes Fahrzeug grundsätzlich jederzeit veräußern, unabhängig davon, ob er ein Schadensgutachten eingeholt und dieses dem Schädiger bzw. der Versicherung vorgelegt hat. Er dürfe der Versicherung den Nachweis eines günstigeren Restwertangebots aber nicht durch eine unangemessen verzögerte Weiterleitung des Gutachtens unmöglich machen. Das sei bei sieben Arbeitstagen jedoch nicht der Fall, da der Geschädigte das Recht habe, das Gutachten vor der Weiterleitung eingehend, auch mit anwaltlicher Hilfe, zu prüfen (LG Saarbrücken, Urteil vom 03.07.2015, Az. 13 S 26/15).

1. Zutreffend und zweitinstanzlich unangegriffen hat das Erstgericht angenommen, dass die Beklagte, deren Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG iVm. § 115 VVG außer Streit steht, dem Kläger den Wiederbeschaffungsaufwand zu ersetzen hat. Erleidet der Geschädigte – wie hier – einen wirtschaftlichen Totalschaden, kann er seinen Wiederbeschaffungsaufwand, d.h. den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes, ersetzt verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 2010 – VI ZR 316/09, VersR 2010, 963 f.; Urteil vom 7. Juni 2005 – VI ZR 192/04, VersR 2005, 1257 ff.).

2. Entgegen dem Berufungsangriff ist es nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht den Wiederbeschaffungswert in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen … mit 10.500,00 € in Ansatz gebracht hat.

a) Wiederbeschaffungswert ist der Wert, den der Geschädigte aufwenden muss, um ein gleichwertiges Fahrzeug unter Berücksichtigung aller wertbildenden Faktoren nach gründlicher technischer Überprüfung (uU mit Werkstattgarantie) bei einem seriösen Gebrauchtwagenhändler zu erwerben (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 1966 – VI ZR 252/64, VersR 1966, 830; Urteil vom 7. März 1978 – VI ZR 237/76, VersR 1978, 664 f.; OLG Frankfurt NZV 2014, 454 f.; OLG Köln VersR 2004, 1145 ff.; KG, Urteil vom 30. März 1995 – 12 U 5057, juris). Dabei ist maßgeblich auf den regionalen Markt abzustellen (vgl. OLG Köln aaO; OLG Düsseldorf ZGS 2004, 395; KG aaO).

b) Das Gutachten des Sachverständigen …, dem das Erstgericht im Wesentlichen gefolgt ist, bildet eine hinreichende Grundlage für die erstgerichtliche Feststellung des Wiederbeschaffungswertes. Dass der Sachverständige zur Vorbereitung des Gutachtens auch überregionale Datenbankabfragen vorgenommen hat, steht der Annahme, das Gutachten habe in der gebotenen Weise den Wiederbeschaffungswert auf dem regionalen Markt abgebildet, nicht entgegen. Gerade unter den hier gegebenen Umständen, dass die einschlägigen Datenbankabfragen für den maßgeblichen Zeitpunkt auf dem regionalen Markt nur wenige Angebote ausweisen, ist es nicht zu beanstanden, wenn der Sachverständige im Rahmen einer Gesamtbetrachtung auch Angebote weiter entfernt ansässiger Anbieter berücksichtigt. Ausweislich des Hinweises auf die „Verkaufspreise bei regionalen Händlern“ auf Seite 25 des Gutachtens und der regionalen Eingrenzung der WinValue-Marktanalyse Nr. 82377 auf Seite 27 des Gutachtens war sich der Sachverständige bei Ermittlung des Restwertes auch des maßgeblichen Kriteriums bewusst. Die eingeholten Datenbankabfragen rechtfertigen für den regionalen Markt auch keinen höheren als den vom Sachverständigen vorgenommenen Ansatz. Dieser liegt jenseits des von AUTOonline ermittelten Wertkorridors und deutlich jenseits des nach DAT ermittelten Händlerverkaufswerts. Soweit die Abfrage bei AUTOonline höhere Angebotspreise ergab, waren diese nach den plausiblen und insoweit unangegriffenen Ausführungen des Sachverständigen auf eine geringere Laufleistung oder andere Ausstattungsvarianten zurückzuführen. Soweit die WinValue-Analyse für Herbst 2013 zwei Angebote mit höheren Angebotspreisen ergab, sind diese schon im Hinblick auf die deutlich geringere Laufleistung nicht vergleichbar. Die dem regionalen Markt unmittelbar zuzuordnenden, vergleichbaren Angebote lagen sämtlich nicht über dem festgestellten Betrag.

c) Der Kläger hat auch keine Umstände aufgezeigt, die die Annahme eines höheren Ansatzes rechtfertigen könnten. Das Privatgutachten der Sachverständigen-Büro … macht – über die Mitteilung allgemeiner Bewertungskriterien hinaus – keine näheren Angaben dazu, auf der Grundlage welcher Daten der Wiederbeschaffungswert im konkreten Fall ermittelt wurde. Jedenfalls unter diesen Umständen vermochte das Privatgutachten von vornherein auch kein schützenswertes Vertrauen des Geschädigten in die Richtigkeit des ermittelten Wiederbeschaffungswertes zur Vorbereitung der von ihm vorgenommenen Vermögensdisposition zu begründen.

2. Entgegen der angegriffenen Entscheidung ist der Restwert hier mit 4.400,00 € in Ansatz zu bringen.

a) Der Geschädigte, der ein Sachverständigengutachten einholt, das eine konkrete Wertermittlung erkennen lässt, und im Vertrauen auf den darin genannten, auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelten Restwert und die sich daraus ergebende Schadensersatzleistung des Unfallgegners wirtschaftliche Dispositionen trifft, kann seiner Schadensabrechnung grundsätzlich diesen Restwertbetrag zugrunde legen (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2010 – VI ZR 35/10, VersR 2011, 280 ff.; Urteil vom 1. Juni 2010 aaO; Urteil vom 13. Oktober 2009 – VI ZR 318/08, VersR 2010, 130; Urteil vom 10. Juli 2007 – VI ZR 217/06, VersR 2007, 1243, 1244; Urteil vom 6. März 2007 – VI ZR 120/06, BGHZ 171, 287, 290 f.). Er ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen. Auch kann er vom Schädiger nicht auf einen höheren Restwerterlös verwiesen werden, der auf einem Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer erzielt werden könnte (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 2007 – VI ZR 120/06, BGHZ 171, 287 ff.; Urteil vom 7. Dezember 2004 – VI ZR 119/04, VersR 2005, 381 ff.).

b) Allerdings kann er gehalten sein, von einer grundsätzlich zulässigen Verwertung Abstand zu nehmen und im Rahmen des Zumutbaren andere sich ihm bietende Verwertungsmöglichkeiten zu ergreifen (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 2010 aaO; Urteil vom 12. Juli 2005 – VI ZR 132/04, BGHZ 163, 362 ff.). Derartige Ausnahmen stehen zur Beweislast des Schädigers, müssen in engen Grenzen gehalten werden und dürfen nicht dazu führen, dass dem Geschädigten bei der Schadensbehebung die von der Versicherung gewünschten Verwertungsmodalitäten aufgezwungen werden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2005 aaO; Urteil vom 30. November 1999 – VI ZR 219/98, BGHZ 143, 189, 194). Eine solche Ausnahme ist allerdings gegeben, wenn der Schädiger dem Geschädigten eine ohne weiteres zugängliche günstigere Verwertungsmöglichkeit in Form eines bindenden Angebots nachweist, das der Geschädigte nur noch annehmen muss (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 2007 aaO; BGH, Urteil vom 30. November 1999 aaO).

c) Umstritten ist, ob der Geschädigte im Rahmen der ihm nach § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht gehalten ist, vor einer Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs ein von ihm eingeholtes Gutachten der Schädigerseite zur Kenntnis zu bringen. Der Bundesgerichtshof hat dies verneint (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2010 – VI ZR 35/10, VersR 2011, 280-282; Urteil vom 6. April 1993 – VI ZR 18/1/92, VersR 1993, 769-770; ähnlich OLG Koblenz Schaden-Praxis 2012, 220; OLG Düsseldorf, VersR 2006, 1657; OLG München DAR 1999, 407; Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22. Oktober 1998 – 3 U 56/98, juris; OLG Hamm NZV 1993, 432; LG Köln Schaden-Praxis 2015, 11 f.; LG Dresden, Urteil vom 19. Oktober 2011 – 8 O 406/11, juris; LG Konstanz zfs 2005, 491; LG Köln DAR 2003, 226 f.; LG Wuppertal zfs 1999, 518; AG Betzdorf zfs 1999, 380; AG Weinheim zfs 1998, 332 f.; Bergmann DAR 2013, 33; van Bühren, Unfallregulierung, 7. Aufl. 2014, § 7 Rd. 75; Richter in: Himmelreich, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, 5. Aufl. 2014, Teil 1 Kap. 4 Rdn. 583; Lemcke in: van Bühren/Lemcke/Jahnke, Anwaltshandbuch Verkehrsrecht, 2. Aufl. 2011, Teil 3 Rdn. 80; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 12 StVG Rdn. 8). Im Rahmen der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB verbleibe dem Geschädigten nur dann ein Risiko, wenn er den Restwert ohne hinreichende Absicherung durch ein eigenes Gutachten realisiert und der Erlös sich später im Prozess als zu niedrig erweist (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2009 – VI ZR 318/08, VersR 2010, 130-132; Urteil vom 12. Juli 2005 aaO; Urteil vom 21. Januar 1992 – VI ZR 142/91, VersR 1992, 457). Nach anderer Auffassung obliegt es dem Geschädigten, der Gegenseite durch Übersendung des Schadensgutachtens vor der Verwertung Gelegenheit zum Nachweis einer günstigeren Verwertungsmöglichkeit zu geben (so OLG Köln NJW-RR 2013, 224; OLG Köln, Urteil vom 14. Februar 2005 – 15 U 191/04, juris; OLG Oldenburg zfs 1991, 86; LG Köln zfs 2005, 240; LG Erfurt Schaden-Praxis 2004, 194; AG Gotha Schaden-Praxis 2003, 424; AG Dieburg Schaden-Praxis 2002, 169; Jahnke in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl. 2014, § 249 BGB Rdn. 127; Lemcke Recht und Schaden 2013, 102, 103; mit Einschränkungen auch Biela in: Böhme/Biela, Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden, 25. Aufl. 2013, Teil 1, Kap. 4, Rdn. 50).

d) Nach Auffassung der Kammer darf der Geschädigte sein Fahrzeug zwar jederzeit und unabhängig davon veräußern, ob er zuvor ein Schadensgutachten eingeholt und der Schädigerseite vorgelegt hat. Insbesondere trifft ihn keine Wartepflicht, um der Haftpflichtversicherung die Gelegenheit zum Nachweis einer günstigeren Verwertungsmöglichkeit zu geben. Hat er jedoch ein Schadensgutachten eingeholt, so darf er der Schädigerseite die Möglichkeit zum Nachweis einer günstigeren Verwertungsmöglichkeit grundsätzlich nicht dadurch unmöglich machen, dass er die Weiterleitung des Gutachtens unangemessen verzögert.

aa) Die Freiheit, jederzeit nach Belieben über das beschädigte Fahrzeug verfügen zu dürfen, ist zentraler Ausdruck der Eigentümerbefugnis des Geschädigten (§ 903 BGB). Sie entspricht zugleich dem schadensrechtlichen Dispositionsgrundsatz, wonach der Geschädigte als Herr des Restitutionsverfahrens sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2009 – VI ZR 110/08, BGHZ 181, 242 ff.; Urteil vom 12. März 2009 – VII ZR 88/08, MDR 2009, 743; Urteil vom 23. Mai 2006 – VI ZR 192/05, BGHZ 168, 43 ff.; Urteil vom 29. April 2003 – VI ZR 398/02, juris-Rdn. 16, BGHZ 155, 1 ff.). Der Eintritt des Schadensfalls rechtfertigt es nicht, diese Eigentümerbefugnis durch Einführung einer Wartepflicht bei der Veräußerung einzuschränken, zumal der Geschädigte bei Veräußerung zu dem im Gutachten ausgewiesenen Restwert davon ausgehen darf, zu dem objektiv „richtigen“ Wert zu veräußern. Auch im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots ist der Geschädigte nämlich nicht gehalten, zugunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst tragen müsste (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 2005 – VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161 ff.; Urteil vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364 ff.).

bb) Unabhängig davon kann der Geschädigte jedoch durch eine verzögerte Weiterleitung eines bereits eingegangenen Schadensgutachtens gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, wenn er dadurch der Versicherung den Nachweis einer günstigeren Verwertungsmöglichkeit vereitelt. Freilich steht es dem Geschädigten im Grundsatz frei, die Geltendmachung eigener Ansprüche bis zur Grenze der Verjährung zurückzustellen, ohne eigene Nachteile in Kauf nehmen zu müssen. Dabei ist er in den Grenzen des § 119 Abs. 3 VVG grundsätzlich auch nicht gehindert, ein Schadensgutachten lediglich zu seiner eigenen Information einzuholen, ohne dieses zeitnah weiterzuleiten. Etwas anderes kann jedoch gelten, wenn der Geschädigte die Versicherung daran hindert, ihm rechtzeitig vor einer Veräußerung des Fahrzeugs eine günstigere Verwertungsmöglichkeit nachzuweisen.

Anders als noch zur Zeit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6. April 1993 (aaO) entspricht es heute weit verbreiteter Übung, dass die Haftpflichtversicherung auf der Grundlage des ihr unterbreiteten Schadensgutachtens selbst Restwertangebote einholt und diese dem Geschädigten nachweist. Nach den Erfahrungen der auf Straßenverkehrssachen spezialisierten Kammer gelingt es der Versicherung heute auch in einer Vielzahl von Fällen, dem Geschädigten binnen weniger Tage eine günstigere Verwertungsmöglichkeit nachzuweisen, die ihm mühelos zugänglich ist und auf die er sich deshalb, wenn sie ihm vor der Verwertung unterbreitet wird, auch von Rechts wegen verweisen lassen muss (zu letzterem vgl. BGH, Urteil vom 6. März 2007 aaO; BGH, Urteil vom 30. November 1999 aaO). Vor diesem Hintergrund hat die Versicherung ein grundsätzlich anerkennenswertes Interesse, zur Geringhaltung des Schadens die für die Einholung von Restwertangeboten erforderlichen Informationen über Einzelheiten des verunfallten Fahrzeugs und des Schadens zu erlangen.

Der Geschädigte, dem das Sachverständigengutachten vorliegt, kann diese Informationen regelmäßig auch ohne Aufgabe schutzwürdiger eigener Belange preisgeben. Ein etwaiges Interesse, nicht mit günstigeren Verwertungsangeboten konfrontiert zu werden, verdient keinen rechtlichen Schutz, da der Geschädigte eine ihm unterbreitete und zumutbare günstigere Verwertungsmöglichkeit wahrnehmen muss. Dem Geschädigten ist die Übermittlung des Gutachtens auch nicht etwa deshalb unzumutbar, weil er sonst die Urheberrechte des Sachverständigen verletzen würde. Dass die Vorlage des Gutachtens an die Haftpflichtversicherung dem Geschädigten urheberrechtlich gestattet ist, wird – soweit ersichtlich – nirgends bestritten. Dass die Versicherung urheberrechtlich geschützte Teile des Gutachtens nicht durch Einstellung in eine öffentliche Datenbank verwerten darf (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 68/08, VersR 2010, 1070 ff.), hindert die Übersendung zur Kenntnisnahme durch die Versicherung dann nicht. Ob sich die Weiterleitung des Gutachtens im Einzelfall als unzumutbar darstellen kann, wenn dieses nach seinem Inhalt dem Zweck der eigenen Rechtsverfolgung zuwiderliefe, bedarf hier keiner Entscheidung, da der anwaltlich beratene Kläger sich jedenfalls im Rahmen der Anspruchstellung zur Vorlegung entschlossen hat.

Steht dem anerkennenswerten Interesse des Versicherers demnach kein schutzwürdiges Interesse des Geschädigten gegenüber, ist es dem Geschädigten im Rahmen von § 254 BGB zumutbar, das Gutachten zeitnah zu übersenden, wenn er die Veräußerung des Fahrzeugs beabsichtigt, zumal die oben beschriebene Praxis der Versicherer mittlerweile derart verbreitet ist, dass sich das Interesse der Versicherung am Erhalt des Schadensgutachtens dem Geschädigten auch ohne ausdrückliche Aufforderung aufdrängen muss.

cc) Unter den Umständen des vorliegenden Falles hat der Kläger die Weiterleitung des Gutachtens aber (noch) nicht in unangemessener Weise verzögert. Der für die Beurteilung einer unangemessenen Verzögerung anzulegende Maßstab darf sich nach Auffassung der Kammer nicht auf den rein technischen Vorgang der Weiterleitung beschränken. Der Geschädigte muss damit rechnen, dass die Schädigerseite ihn an den Feststellungen des Gutachtens festhalten wird, soweit sie ihr günstig sind. Vor diesem Hintergrund ist der Geschädigte berechtigt, das Gutachten vor einer Weiterleitung eingehend zu prüfen und sich hierzu auch anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Dass dies – unter Berücksichtigung der Arbeitsbelastung des Klägervertreters hier ca. sieben Arbeitstage in Anspruch genommen hat, ist letztlich nicht zu beanstanden.

e) Danach ist vorliegend ein Restwert von 4.400,00 € in Ansatz zu bringen. Der Kläger durfte seiner Schadensabrechnung den im Gutachten der Sachverständigen-Büro …. ermittelten Wert zugrunde legen, da dieses ausgehend von drei abgegebenen Geboten eine konkrete, auf den regionalen Markt bezogene Wertermittlung erkennen ließ. Auf die Beurteilung des Restwertes durch das Gerichtsgutachten kommt es danach nicht an. Die Beklagte konnte den Kläger auch nicht auf das Angebot der Firma …. und ….. verweisen, weil das klägerische Fahrzeug bei Eingang dieses Restwertangebots bereits verkauft war. Das ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus dem mit Schriftsatz vom 26. März 2014 vorgelegten Verkaufsangebot nebst Annahmeerklärung.

3. Entgegen der angegriffenen Entscheidung kann der Kläger ferner die im Rahmen der tatsächlich durchgeführten Ersatzbeschaffung angefallene MwSt. in Höhe von 69,14 € ersetzt verlangen. Auch im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung ist die Umsatzsteuer erstattungsfähig, wenn und soweit sie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands, sei es durch Reparatur oder durch Ersatzbeschaffung, tatsächlich angefallen ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2009 – VI ZR 312/08, VersR 2009, 1554, 1555; Kammerurteil vom 21. Mai 2010 – 13 S 5/10; LG Kassel, Urteil vom 26. Februar 2009 – 1 S 344/08, juris). Erwirbt der Geschädigte – wie hier – im Rahmen der Ersatzbeschaffung eine Sache, die mit der beschädigten Sache nach der Verkehrsauffassung wenigstens funktional vergleichbar ist, ist die tatsächlich angefallene Umsatzsteuer ersatzfähig (vgl. Kammerurteil vom 21. Mai 2010 aaO). Der tatsächliche Anfall der Umsatzsteuer steht vorliegend außer Streit.

4. Entgegen der angefochtenen Entscheidung kann der Kläger zudem eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 10 x 50,00 € = 500,00 € beanspruchen.

a) Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung besteht grundsätzlich für die Dauer einer notwendigen Reparatur bzw. – wie hier – Wiederbeschaffung zuzüglich der Zeit für die Schadensfeststellung und gegebenenfalls einer angemessenen Überlegungszeit (BGH, Urteil vom 05. Februar 2013 – VI ZR 363/11, VersR 2013, 471; Kammerurteil vom 23. Mai 2014 – 13 S 30/14).

b) Danach kann der Kläger eine Nutzungsausfallentschädigung nicht bis zur Zulassung des Ersatzfahrzeugs am 28. November 2013, sondern lediglich bis zum 19. November 2013 verlangen. Nachdem das Gutachten des Sachverständigenbüro …. dem Kläger am Dienstag, den 5. November 2013, zuging, hätte er am 6. November 2013 seine Bemühungen zur Wiederbeschaffung aufnehmen können. Wie zweitinstanzlich unstreitig ist, wäre eine Wiederbeschaffung binnen 14 Kalendertagen möglich gewesen. Danach hätte der Kläger bis zum 19. November 2013 eine Ersatzbeschaffung vornehmen können. Entgegen der Auffassung des Klägers schuldet die Beklagte über diesen Zeitraum hinaus Nutzungsausfallentschädigung auch nicht etwa deshalb, weil der Kläger zur Vorfinanzierung nicht imstande gewesen wäre. Unabhängig von den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers wäre sein Anspruch jedenfalls ausgeschlossen, weil er es entgegen § 254 Abs. 2 BGB schuldhaft unterlassen hätte, die Beklagte auf die im Falle unzureichender Regulierung drohende Schadensvertiefung hinzuweisen (vgl. OLG Celle VersR 1980, 633; OLG Karlsruhe VersR 2012, 590; OLG Düsseldorf VersR 2012, 120; Kammerurteile vom 15. November 2013 – 13 S 123/13; 10. Juli 2009 – 13 S 157/09 mwN.).

c) Danach kann der Kläger Nutzungsausfallentschädigung für 24 Tage abzüglich 14 Tage Inanspruchnahme eines Mietwagens, verbleibend insgesamt 10 Tage verlangen. Nach der unangegriffenen Bewertung des Gutachtens des Sachverständigenbüro … ist die Nutzungsausfallentschädigung mit 50,00 €/Tag in Ansatz zu bringen.

5. Zu Recht hat das Erstgericht angenommen, dass die Beklagte eine Unkostenpauschale lediglich in Höhe von bereits regulierten 25,00 € schuldet. Dies entspricht gefestigter, höchstrichterlich unbeanstandeter Kammerrechtsprechung, von der abzugehen kein Anlass besteht (vgl. Kammerurteil vom 17. Dezember 2010 – 13 S 111/10 mwN).

6. Zu Recht hat das Erstgericht dem Kläger über den von der Beklagten gezahlten Betrag hinaus keine pauschalierten An- und Abmeldekosten zuerkannt. Solche Kosten sind nicht zu ersetzen, wenn sie – wie hier – der Höhe nach bestritten, ihr Anfall vom Geschädigten aber nicht bewiesen worden ist (vgl. OLG München, Urteil vom 25. Oktober 2013 – 10 U 964/13; KG VersR 2004, 1620; KG MDR 2007, 887; Kammerurteil vom 14. November 2008 – 13 S 125/08).