Die Rechtsprechung zum Schadensrecht geht davon aus, dass nach einem Verkehrsunfall ein Sachverständigengutachten, das der Geschädigte in Auftrag gibt, erforderlich sein kann und die Rechnung des Sachverständigen insoweit ein Indiz für die Schadenshöhe darstellt. Unter Hinweis auf das BGH-Urteil vom 22.07.2014 verlangt das LG Stuttgart nun vom Geschädigten, dass dieser die Rehnung bezahlt hat. Andernfalls greife die Indizwirkung nicht. Übrigens: Das LG lastet dem Geschädigten ein Mitverschulden an, wenn dieser im Großraum Stuttgart einen mehr als 25 km entfernten Sachverständigen beauftragt und kürzt entsprechend die Fahrtkosten (Urteil vom 29.07.2015, Az. 13 S 58/14).

3. Zum Zweck der Erstellung eines Schadensgutachtens, welches regelmäßig von der Haftpflichtversicherung des Schädigers vorausgesetzt wird, darf sich der Geschädigte daher damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren KfZ-Sachverständigen zu beauftragen. Er muss – wie auch das Amtsgericht völlig richtig ausführt – nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (BGH a.a.O. sowie im Urteil vom 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13). Der Bundesgerichtshof hat in Abkehr seiner Rechtsprechung vom Urteil vom 11.02.2014 (Az. VI 225/13) im Urteil vom 22.07.2014 (Az. VI ZR 357/13) darauf hingewiesen, dass der Geschädigte seiner ihn im Rahmen des § 249 BGB treffenden Darlegungslast nicht schon allein durch die Vorlage der Rechnung des in Anspruch genommenen Sachverständigen (so noch im Urteil vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13), sondern ausschließlich durch Vorlage der von ihm beglichenen Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen genügt. Damit bildet (ex post gesehen) ausschließlich der in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung “erforderlichen” (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Diese Auffassung teilt die Kammer uneingeschränkt und hält an ihrer bisherigen Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 16. Juli 2014, Az. 13 S 54/14) nicht mehr fest.

Dieser Beweislast ist die Klägerin nicht uneingeschränkt nachgekommen. Die Rechnung war zwar an den Geschädigten gerichtet; jedoch nicht er, sondern die Beklagte hat unstreitig die Rechnung des Sachverständigen bezahlt. Nachdem gerade die Begleichung der Rechnung jedoch ein wesentliches Indizmoment darstellt, da der Geschädigte damit bestätigt, dass die entsprechende Preisvereinbarung getroffen wurde und die für ihn nicht vorhersehbaren Kosten nicht einfach auf den Schädiger abgewälzt werden sollen, ist die Indizwirkung der Angemessenheit der Kosten damit vorliegend entfallen.

4. Dem Geschädigten steht damit ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für das Schadensgutachten, bestehend aus dem Grundhonorar und den tatsächlich entstandenen Nebenkosten, zu, wenn und soweit diese nicht deutlich überhöht sind und dies für den Geschädigten erkennbar ist. Zumindest letzteres war vorliegend nicht der Fall.

a) Ob die Gutachterkosten deutlich überhöht sind, bestimmt sich nach Auffassung der Kammer nicht durch einen Vergleich mit von Sachverständigenverbänden ermittelten Tabellen wie etwa derjenigen der BVSK-Honorarbefragung. Die Kammer teilt insoweit die Einschätzung des Landgerichts Saarbrücken (Urteil vom 29.07.2013, Az. 13 S 41/13), welche auch vom Bundesgerichtshof bestätigt wurde (Urteil vom 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13). Dass insbesondere die BVSK-Nebenkostentabelle nicht zur Feststellung der im Rahmen des § 249 BGB erforderlichen Nebenkosten geeignet ist, wird auch dadurch bestätigt, dass hierin nicht allein auf die tatsächlich entstandenen Aufwendungen abgestellt wird, sondern in den Nebenkosten in der Regel Gewinnanteile enthalten sind, die „bei anderer Betrachtung dem Grundhonorar zuzurechnen wären, das dann entsprechend höher anzusetzen wäre“ (BVSK-Honorarbefragung 2013 Nr. 8).

b) Die Kammer hat deswegen zur Beurteilung der Frage, ob die vom Schadensgutachter in Rechnung gestellten Preise erheblich über den üblichen Preisen liegen, ein Sachverständigengutachten eingeholt. Der vom Gericht bestellte Sachverständige hat für die Kammer aufgrund der gewählten Vorgehensweise, einer Umfrage bei 35 Sachverständigenbüros in der näheren Umgebung, gut nachvollziehbar ausgeführt, dass der gewählte Abrechnungsmodus, das Geltendmachen des Grundhonorars in Abhängigkeit von der ermittelten Schadenshöhe zzgl. Nebenkosten, branchenüblich ist. Zur Begründung dieses Abrechnungsmodus hat der Sachverständige ausgeführt, dass die Grundhonorare bei geringeren Schadenshöhen teilweise nicht kostendeckend seien, wohingegen diese bei umfangreicheren Schäden einen besseren Kostendeckungsbeitrag leisten könnten. Diese Einschätzung kann die Kammer uneingeschränkt nachvollziehen und hält dies auch für überzeugend, nachdem auch der Ansatz der Höhe der Rechtsanwaltsgebühren diesen Grundsätzen folgt. Substantiierte Einwendungen gegen die Vorgehensweise hat auch die Beklagte nicht vorgebracht. Allein ihre Darlegungen, dass eine Abrechnung nach Zeit günstiger wäre, rechtfertigt nicht, diesen branchenüblichen Abrechnungsmodus im Rahmen der schadensrechtlichen Erforderlichkeitsprüfung in Frage zu stellen.

Weiter hat der Sachverständige ausgeführt, dass die Abrechnung der Nebenkosten von der Kostenstruktur des Sachverständigenbüros und dessen Auftragslage abhängt. Die verschiedenen Untergruppierungen der Nebenkosten, die in der konkreten Abrechnungen in Rechnung gestellt werden, werden von nahezu allen Sachverständigen in Rechnung gestellt, so dass auch diese Vorgehensweise, wie auch vom Bundesgerichtshof bestätigt, nicht zu beanstanden ist.

Der Sachverständige hat weiter festgestellt, dass sowohl das in Rechnung gestellte Grundhonorar als auch die Nebenkosten zwar immer im oberen Bereich, jedoch stets noch in der Spannweite der von allen Sachverständigen geltend gemachten Beträge liegen; bei jeder Position verlangen mindestens zwei befragte Sachverständige höhere Gebühren. Im Rahmen der mündlichen Erörterung des Gutachtens hat der Sachverständige jedoch klargestellt, dass die von ihm angewandte, aus Sicht der Kammer nicht zu beanstandende Methode nur über die Gesamtbreite, d.h. bei einem Vergleich der Gesamtkosten und nicht auf die Einzelposition bezogen stimmig ist, da die Einzelpositionen teilweise in das Grundhonorar mit einberechnet werden. Diese Darlegungen, die mit den Erläuterungen zur BVSK-Nebenkostentabelle übereinstimmen, kann die Kammer uneingeschränkt nachvollziehen.

Der Sachverständige hat sodann festgestellt, dass die in Rechnung gestellten Nettokosten für das Schadensgutachten in Höhe von 956,10 Euro den Durchschnittswert um ca. 25,2% und den Höchstwert der Umfrage um ca. 6,2% überschreiten. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen (Bl. 210ff. d.A,) Bezug genommen. Damit wird deutlich, dass die in Rechnung gestellten Kosten für das Schadensgutachten zwar sehr hoch sind und auch am oberen Rand dessen liegen, was in Rechnung gestellt werden darf. Sie liegen jedoch noch nicht in einem Bereich, welcher an die Sittenwidrigkeit grenzt, so dass bereits aus diesem Grunde eine Unangemessenheit zu bejahen wäre.

b) Die Überhöhung der Kosten war für den Geschädigten jedoch nicht erkennbar. Die Kosten für das Gutachten sind zwar hoch; der „durchschnittliche“ mit der Materie des Gebührenrechts für Sachverständige nicht befasste Geschädigte ist jedoch mit den „üblichen“ für die konkrete Schadensfeststellung abrechenbaren Kosten des Sachverständigen nicht vertraut. Die Kosten für das Gutachten sind auch nicht in einem Maß überhöht, als dass ein Laie Anlass gehabt hätte, diese zu überprüfen. Sonstige besondere Umstände, aus welchen die Geschädigte von vorneherein den Schluss hätte ziehen können, dass der Sachverständige im Verhältnis zum konkret entstandenen Unfallschaden ein Honorar verlangt, das die in der Branche üblichen Sätze deutlich übersteigt, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Schließlich hat auch die Beklagte zur Frage der Erkennbarkeit einer möglichen Überhöhung des Honorars nichts vorgetragen.

c) Allein der Umstand, dass die vom Schadensgutachter abgerechneten Kosten die “üblichen Kosten“ überschreiten, führt auch weder dazu, dass die geltend gemachten Kosten von vorneherein aus dem Rahmen des nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB für die Schadensbehebung erforderlichen Geldbetrages fallen, noch rechtfertigt sich daraus die Annahme eines Verstoßes des Geschädigten gegen seine Pflicht zur Schadensminderung nach § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB (BGH a.a.O.).

d) Die Kosten für das Schadensgutachten sind nach Auffassung der Kammer jedoch in zwei Bereichen der Nebenkosten zu kürzen.

aa) Die Kosten für das Einstellen in die Restwertbörse in Höhe von 17,50 Euro können nach Auffassung der Kammer nicht verlangt werden. Es ist nicht nachvollziehbar, dass Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Schadenskalkulation über die EDV getätigt werden müssen, zusätzlich zu bezahlen sind und nicht im Grundhonorar enthalten sind, nachdem diese Tätigkeit den wesentlichen Teil der Arbeit des Sachverständigen bei der Erstellung des Gutachtens darstellt. Darüber hinaus gehört die Nutzung des EDV-Programms nebst Lizenzen zu den üblichen Vorhaltekosten eines Sachverständigenbüros, so dass dem Schadensgutachter insoweit bereits keine gesonderten Nebenkosten entstanden sein dürften.

bb) Die Kammer teilt auch die Auffassung des Amtsgerichts, dass die Fahrtkosten des Schadensgutachters lediglich für einen Bereich bis 25 km, für Hin- und Rückfahrt mithin 50 km zu erstatten sind. Im Großraum Stuttgart ist davon auszugehen, dass im nahen Umkreis von 25 km ein Sachverständiger gefunden werden kann, der in der Lage ist, den Schaden angemessen zu beurteilen. Anlass, einen Sachverständigen mit einem weiteren Anreiseweg zu beauftragten, besteht nicht; anderenfalls muss sich der Geschädigte, wie vorliegend, ein Mitverschulden anrechnen lassen, § 254 Abs. 2 BGB.