Unter verschiedenen Oberlandesgerichten ist umstritten, wann bei einem Verstoß gegen § 24a Abs. 2 StVG Fahrlässigkeit vorliegt. Nach einer Ansicht ist festzustellen, ob der THC-Konsum bereits “längere Zeit” zurückliegt. Mit zunehmendem Zeitablauf schwinde das Bewusstsein dafür, dass der zurückliegende Konsum noch Auswirkungen in der Gegenwart haben könne (so das KG im Beschluss vom 04.01.2010, 3 Ws (B) 667/09). Nach einer neueren Ansicht sind diese Anforderungen für einen effektiven Rechtsgüterschutz zu hoch. Wenn der analytische Grenzwert von 1,0 ng/ml THC bei der Fahrt erreicht ist, könne regelmäßig von Fahrlässigkeit ausgegangen werden. Der letzten Ansicht möchte sich nun auch das OLG Oldenburg anschließen. Es hat die Sache dem BGH zur Entscheidung vorgelegt (Beschluss vom 04.08.2015, Az. 2 Ss OWi 142/15).
Die Sache wird gemäß § 121 Abs. 2 GVG – analog – dem Bundesgerichtshof zur Beantwortung folgender Frage vorgelegt:
Ist auf eine Sorgfaltspflichtverletzung und den subjektiven Sorgfaltsverstoß bezüglich des Fahrens unter Einwirkung berauschender Mittel zu schließen, wenn der analytische Grenzwert von 1,0 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC) bei der Fahrt erreicht ist, solange nicht reale Anhaltspunkte vorliegen, die den Rückschluss vom Überschreiten des analytischen Grenzwertes auf eine Sorgfaltspflichtverletzung und den subjektiven Sorgfaltsverstoß entkräften, und das Tatgericht veranlassen müssen, sich mit der Möglichkeit eines abweichenden Tatverlaufs auseinanderzusetzen?
Gründe
I. Das Amtsgericht Lingen (Ems) hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Fahrens unter Einwirkung berauschender Mittel zu einer Geldbuße von 500,00 Euro verurteilt und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt.
Nach den durch das Amtsgericht Lingen getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene, für den das Verkehrszentralregister eine verwertbare Eintragung aufweist, am 20.02.2014 um 15.35 Uhr mit einem PKW, amtl. Kennzeichen …, in Lingen den …. In seinem Blut befand sich eine Menge von 1,5 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC). Nach der in dem Urteil vertretenen Rechtsansicht stünde wegen des gemessenen Wirkstoffgehalts fest, dass der Betroffene sich bei Fahrtantritt nicht über die Wirkungsdauer des Rauschmittels erkundigte, woran der Fahrlässigkeitsvorwurf anknüpfe. Gegen diesen Rückschluss sprechende Anhaltspunkte wie die mangelnde Fähigkeit zur Einholung von Erkundungen bestünden angesichts des Schweigens des Betroffenen nicht.
Gegen das Urteil vom 27.03.2015 legte der Verteidiger mit Schriftsatz vom 27.03.2015 Rechtsbeschwerde ein, die am 30.03.2015 beim Amtsgericht einging. Das Urteil wurde dem Betroffenen am 30.04.2015 zugestellt. In seiner durch den Verteidiger am 29.05.2015 eingereichten Rechtsbeschwerdebegründung erhebt der Betroffene die Sachrüge und wendet sich gegen das Urteil insgesamt. Das Amtsgericht habe den Grundsatz verletzt, dass der Betroffene nicht gegen sich selbst aussagen müsse. Ferner habe es zu geringe Anforderungen an die Annahme des Fahrlässigkeitsvorwurfes gestellt.
Die Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg hat die Akten auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gemäß § 347 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG dem Senat zur Entscheidung vorgelegt und in ihrer Stellungnahme beantragt, die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
Der Einzelrichter des Bußgeldsenats hat die Sache gem. § 80 a Abs.2 S.1 OWiG zur Fortbildung des Rechts auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
II. Der Senat beabsichtigt, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Lingen (Ems) zurückzuweisen.
Nach Ansicht des Senats enthält dieses Urteil ausreichende Feststellungen zu der dem Betroffenen angelasteten Ordnungswidrigkeit des fahrlässigen Fahrens unter Einwirkung berauschender Mittel.
Rechtsfehlerfrei stellte das Amtsgericht auf Grundlage des Gutachtens der Medizinischen Hochschule Hannover fest, dass der Betroffene am 20.02.2014 um 15.35 Uhr ein Kraftfahrzeug geführt hat, obwohl er unter der Wirkung von Cannabis stand. Auf ihn wirkten zur Tatzeit 1,5 ng/ml Tetrahydrocannabinol. Dieser Wirkstoff der Cannabispflanze steht auf der Liste der berauschenden Mittel und Substanzen (Anlage zu § 24a Abs. 2 Satz 2 StVG). Der festgestellte Wert liegt auch über dem im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2005, 349) von der „Grenzwertkommission“ (vgl. Blutalkohol 2007, 311) entwickelten sog. analytischen Grenzwert von 1,0 ng/ml und belegt sicher, dass der Betroffene tatsächlich unter der Einwirkung von Cannabis stand (vgl. OLG Saarbrücken NJW 2007, 309). Irrelevant ist das tatsächliche Eintreten eines wahrnehmungs- oder verhaltensbeeinflussenden bzw. eines die Fahrtüchtigkeit mindernden Effekts (OLG Bremen NZV 2006, 276). Auf den Zeitpunkt der Rauschmittelaufnahme kommt es insoweit ebenfalls nicht an (vgl. König, NStZ 2009, 425). Genauso wenig ist ein Toleranzabzug für Messungenauigkeiten erforderlich, was sich aus dem Wesen des analytischen Grenzwerts ergibt (vgl. OLG Karlsruhe 2007, 249; Eisenmenger, NZV 2006, 24). Die Feststellungen füllen mithin den objektiven Tatbestand des § 24 a Abs.2 OWiG aus.
Über den objektiven Tatbestand hinaus bedarf es einer zumindest unbewusst fahrlässigen Tatbegehung des Betroffenen (§ 24 a Abs.3 StVG). Auch hinsichtlich der damit geforderten Sorgfaltspflichtverletzung und des subjektiven Sorgfaltsverstoßes des Betroffenen sind die Feststellungen des Amtsgerichts ausreichend. Denn im Regelfall besteht für den Tatrichter kein Anlass an der Sorgfaltspflichtverletzung und dem subjektiven Sorgfaltsverstoß des Fahrens unter Einwirkung berauschender Mittel zu zweifeln, wenn der analytische Grenzwert von 1,0 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC) bei der Fahrt erreicht ist. Ein solcher Regelfall liegt vor, solange nicht reale Anhaltspunkte vorliegen, die den Rückschluss vom Überschreiten des analytischen Grenzwertes auf eine Sorgfaltspflichtverletzung und den subjektiven Sorgfaltsverstoß entkräften, und das Tatgericht veranlassen müssen, sich mit dieser Möglichkeit dieses abweichenden Tatverlaufs auseinanderzusetzen. Dies kann beispielsweise aus einer durch Indizien gestützten Einlassung des Betroffenen folgen. Diese kann sich zu einer unbewussten Drogeneinnahme oder dazu verhalten, dass und wie der Betroffene sich Kenntnis darüber verschafft hat, dass die Wirkung des von ihm eingenommenen Cannabis nicht mehr andauern, er das Erreichen des Grenzwertes bei Fahrtantritt ausschließen und so Gewissheit von seiner Fahrtüchtigkeit erlangen konnte. Eine derartige Einlassung des Betroffenen liegt hingegen genau so wenig vor, wie sonstige reale Anhaltspunkte, die den Rückschluss von der Grenzwertüberschreitung auf den Fahrlässigkeitsvorwurf entkräften könnten.
In der Konsequenz greift auch der gerügte Verstoß der Rechtsbeschwerdebegründung gegen den Selbstbezichtigungsgrundsatz nicht durch. Anknüpfungspunkt des Fahrlässigkeitsvorwurfes im konkreten Fall ist die nicht durchgeführte Selbstprüfung der Drogenbeeinflussung vor Fahrtantritt. Diese kann aus dem Überschreiten des analytischen Grenzwertes gefolgert werden. Es hätte dem Betroffenen freigestanden, sich mit einer durch Indizien gestützten Einlassung gegen die Richtigkeit dieser Folgerung zu erklären. Fehlt eine solche Einlassung, muss ein solcher Sachverhalt nicht zu Gunsten des Betroffenen unterstellt werden (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 13.06.2014 – 2 SS Bs 30/14 – juris Rn.6; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 26. Oktober 2012 – 2 Ss-OWi 672/12, 2 Ss OWi 672/12 –, juris Rn.12). Dementsprechend wird der Schuldspruch nicht durch sein Schweigen getragen, sondern durch den Rückschluss vom Überschreiten des Grenzwertes auf das Unterlassen der Selbstprüfung vor Fahrtantritt.
Verfahrensrügen sind nicht erhoben.
An der beabsichtigten Zurückweisung der Rechtsbeschwerde sieht sich der Senat jedoch durch die Beschlüsse der Oberlandesgerichte Celle vom 29.12.2014 – Aktenzeichen 321 SsBs 37/14 -, Karlsruhe vom 10.05.2014 – Aktenzeichen 1 (3) SsBs 131/13 -, Saarbrücken vom 29.10.2006 – Aktenzeichen SS (B) 44/2006 – und Stuttgart vom 10.02.20011 – Aktenzeichen 1 Ss 616/10 – gehindert.
In den besagten Beschlüssen haben die Oberlandesgerichte entschieden, die Feststellung einer über dem Grenzwert der jeweiligen Substanz im Blut liegenden Wirkstoffkonzentration allein reiche für die Annahme von Fahrlässigkeit nicht aus, sondern die Vorstellung des Betroffenen sei unter Würdigung sämtlicher zur Verfügung stehender Beweismittel vom Tatgericht festzustellen, was die Aufklärung der Zeitspanne zwischen Drogenkonsum und Fahrt erforderlich mache (sog. „Längere-Zeit-Rechtsprechung“).
Auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung wäre das Urteil des Amtsgerichts Lingen (Ems) aufzuheben und an das Amtsgericht zurück zu verweisen, damit dort ergänzende Feststellungen zu der Zeitspanne zwischen Drogenkonsum und Fahrt getroffen werden.
Dieser Rechtsmeinung vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Er folgt vielmehr der Auffassung des KG Berlin aus dem Beschluss vom 14.10.2014 – Aktenzeichen 3 Ws (B) 375/14). Dieses hat zur Frage der fahrlässigen Tatbegehung ausgeführt:
„a) Im Sinne des § 10 OWiG fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Fähigkeiten verpflichtet und im Stande ist, außer Acht lässt. Erkennt der Täter die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung nicht, handelt er unbewusst fahrlässig; erkennt er diese Möglichkeit, ist mit ihr aber nicht einverstanden und vertraut ernsthaft darauf, sie werde nicht eintreten, so handelt er bewusst fahrlässig (vgl. Göhler/Gürtler, OWiG 16. Aufl., § 10 Rn. 6; Rengier in Karlsruher Kommentar, OWiG 4. Aufl., § 10 Rn. 15; Bohnert, OWiG 3. Aufl., § 10 Rn. 17).
b) Bezogen auf die hier in Rede stehende Tatbestandsverwirklichung des § 24a Abs. 2 StVG bedeutet dies, dass der Betroffene die Möglichkeit fortdauernder Wirkung des Cannabiskonsums entweder erkannt haben muss (bewusste Fahrlässigkeit) oder zumindest hätte erkennen können und müssen (unbewusste Fahrlässigkeit) (vgl. OLG Hamm NJW 2005, 3298; Blutalkohol 48, 288; OLG Brandenburg Blutalkohol 45, 135; OLG Saarbrücken NJW 2007, 309). Dabei reicht es nicht aus, dass der Betroffene nur hinsichtlich des Konsumvorgangs schuldhaft gehandelt hat; der Fahrlässigkeitsvorwurf muss sich auch darauf beziehen, dass das Rauschmittel noch im Tatzeitpunkt wirken kann (vgl. OLG Saarbrücken NJW 2007, 309). Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Betroffene die leistungsbeeinträchtigende Wirkung verspürt oder auch nur für möglich hält (vgl. OLG Zweibrücken NStZ 2002, 95; König, NStZ 2009, 425). Vielmehr genügt es, wenn er mit der Möglichkeit rechnen muss, dass sich das Rauschmittel bei Antritt der Fahrt noch nicht vollständig abgebaut hat und dementsprechend noch wirken kann (vgl. OLG Frankfurt NZV 2010, 530; König in Hentschel/König/Dauer, 42. Aufl., § 24a StVG Rn. 25b; König, NZV 2009, 425; Stein, NZV 1999, 441). Einen „spürbaren“ oder auch nur „messbaren“ Wirkstoffeffekt muss sich der Betroffene nicht vorstellen, zumal ein Kraftfahrer die Unberechenbarkeit des Abbaus von Rauschmitteln ebenso wie atypische Rauschverläufe in Rechnung stellen muss (vgl. OLG Bremen NZV 2006, 276; Blutalkohol 51, 26; OLG Frankfurt NZV 2010, 530; OLG Saarbrücken NJW 2007, 309; OLG Zweibrücken NStZ 2002, 95; LK-König, StGB 11. Aufl., § 316 Rn. 225). Erst recht nicht erforderlich ist, dass er zu einer exakten physiologischen und biochemischen Einordnung in der Lage ist oder dass er Leistungsbeeinträchtigungen oder sogar Fahrunsicherheit bei sich wahrnimmt (vgl. König, NStZ 2009, 425; Stein, NZV 2003, 251).
c) Nach der Einführung des § 24a StVG ist der Fahrlässigkeitsvorwurf zunächst lediglich in „extremen Ausnahmefällen“ (vgl. OLG Zweibrücken NZV 2001, 483) problematisiert und verneint worden. Seit dem Jahr 2005 wurde in der obergerichtlichen Rechtsprechung jedoch – soweit ersichtlich auf einen Beschluss des OLG Hamm (NZV 2005, 428) zurückgehend – zunehmend und zuletzt nahezu einheitlich entschieden, dass der Vorwurf der (auch unbewussten) Fahrlässigkeit nicht erhoben werden könne, wenn zwischen dem Drogenkonsum und der Fahrt „längere Zeit“ vergangen sei. Hier könne es an der Erkennbarkeit fehlen (vgl. Senat NZV 2009, 572; DAR 2010, 274; VRS 126, 109; OLG Bremen NZV 2006, 276; OLG Celle NZV 2009, 89; OLG Frankfurt NStZ-RR 2007, 249; NZV 2010, 530; OLG Hamm NJW 2005, 3298; OLG Karlsruhe Blutalkohol 49, 108; OLG Saarbrücken NJW 2007, 309 und 1373; OLG Stuttgart DAR 2011, 218; OLG Zweibrücken Blutalkohol 46, 99), weil mit zunehmendem Zeitablauf das Bewusstsein dafür schwinde, dass der zurückliegende Drogenkonsum noch Auswirkungen in der Gegenwart haben könne (vgl. Senat DAR 2010, 274; VRS 126, 109; OLG Bremen Blutalkohol 51, 26; OLG Stuttgart DAR 2011, 218). Hiervon sind indes wiederum Ausnahmen gemacht worden, wenn „höhere“ THC-Konzentrationen gemessen worden sind (vgl. Senat DAR 2010, 274 mwN; OLG Bremen NZV 2006, 276) oder wenn besondere Umstände dem Betroffenen Anlass geben mussten, sich bewusst zu machen, dass der zurückliegende Cannabiskonsum noch Auswirkungen haben konnte (vgl. OLG Celle NZV 2009, 89). In letzterem Fall müsse der Tatrichter nähere Ausführungen dazu machen, aufgrund welcher Umstände es sich dem Betroffenen aufdrängen musste, dass der Rauschmittelkonsum noch nachweisbar sein konnte (vgl. OLG Frankfurt NZV 2010, 530; OLG Karlsruhe Blutalkohol 49, 108).
Die Anwendung dieser Grundsätze veranlasste die Oberlandesgerichte zwar nicht dazu, die Betroffenen freizusprechen. Vielmehr hoben sie Verurteilungen – wohl zumeist wegen eines Darstellungsmangels – auf, verwiesen die Sachen zurück und erlegten den Amtsgerichten auf, ergänzende Feststellungen insbesondere zur Erkennbarkeit der fortdauernden Drogenwirkung oder zum Zeitpunkt der Rauschmittelaufnahme zu treffen (vgl. König, NStZ 2009, 425 m. N.). Es kann jedoch als sicher gelten, dass diese Feststellungen von den Tatgerichten fast nie getroffen werden konnten und somit letztlich zu Freisprechungen führten. Dies dürfte der Grund sein, warum im Schrifttum gerügt wurde, § 24a StVG drohe unter dem Regime der „Längere-Zeit-Rechtsprechung“ „faktisch leer zu laufen“, und es werde im sachwidrig privilegierten Umgang mit Drogen „vielleicht einfach ein wenig wirklichkeitsfremd am schlechten Gewissen des Betroffenen vorbeijudiziert“ (vgl. Tolksdorf, DAR 2010, 686).
Zu einer übereinstimmenden Bestimmung des Zeitraums, ab dem ein Kraftfahrer nicht mehr mit der Einwirkung von Cannabis rechnen muss, ist es nicht gekommen. In einer überschlägigen Gesamtschau ergibt sich allerdings, dass einige Obergerichte bei etwa 20 Stunden von einer „längeren Zeit“ ausgehen, nach deren Ablauf mit dem THC-Abbau gerechnet werden kann (vgl. König, NStZ 2009, 425). So hat etwa das OLG Bremen (NZV 2006, 277) entschieden, an der Fahrlässigkeit könne es zwar bei einem „mehrere Tage zurückliegenden Konsum“ fehlen, nicht aber bei einer THC-Konzentration von 44 ng/ml und (nur) einer Nacht zwischen Konsum und Rauschfahrt. Lägen zwischen Konsum und Fahrt 24 bis 28 Stunden, könne bei einem THC-Gehalt von 1,4 ng/ml zur Tatzeit nicht ohne weiteres auf Fahrlässigkeit geschlossen werden (vgl. OLG Bremen Blutalkohol 51, 26). Ebenso hat das OLG Celle (NZV 2009, 89) entschieden, als bei einem THC-Gehalt von 2,7 ng/ml zwischen Konsum und Fahrtantritt 23 Stunden lagen. Das OLG Hamm (Blutalkohol 49, 270) hat den Rückschluss auf fahrlässige Tatbegehung versagt, wenn nach dem Konsum „knapp ein Tag“ vergangen sei und bei der Fahrt der THC-Gehalt im Blutserum 1,8 ng/ml betrage. Ebenso hat der Senat – durch den Einzelrichter – jüngst bei einem THC-Gehalt von 4,7 ng/ml und einem zwischen Konsum und Fahrt liegenden Zeitraum von „weniger als 24 Stunden“ entschieden (VRS 126, 109), bei 1,5 ng/ml THC und einer Wirkzeit von 14 bis 18 Stunden (DAR 2010, 274) sowie in einem weiteren Fall mit einem THC-Gehalt von 1,8 ng/ml und einem Konsum „am Vortag“, ohne dass hier die Tatzeit der Drogenfahrt bezeichnet worden wäre (Senat NZV 2009, 572). Desgleichen hat das OLG Karlsruhe (Blutalkohol 49, 108) den vom Tatrichter bei einem THC-Wert von 6 ng/ml und einem zwei Tage vor dem Fahrtantritt liegenden Konsum gezogenen Rückschluss auf Fahrlässigkeit beanstandet. Schließlich hat das OLG Stuttgart in einem obiter dictum bekundet, bei einer Tatzeit um 16.50 Uhr und einem THC-Wert von 1,1 ng/ml dürfe auf Fahrlässigkeit geschlossen werden, wenn das Rauschmittel „am Abend oder in der Nacht“ zuvor konsumiert worden sei.
In vielen der den OLG-Judikaten zugrunde liegenden Fällen konnte das Amtsgericht keine Feststellungen zum Konsumzeitpunkt treffen. Hier hat etwa das OLG Frankfurt (NZV 2010, 530) entschieden, dass bei einem THC-Messwert von 4,6 ng/ml nicht auf Fahrlässigkeit geschlossen werden könne. Dieselben Bedenken hatten das OLG Karlsruhe (VRR 2014, 313 [Volltext bei juris]) bei einem THC-Wert von 1,5 ng/ml und das OLG Saarbrücken (NJW 2007, 309) bei einem Wert von 1,0 ng/ml.
d) Demgegenüber sind zuletzt obergerichtliche Entscheidungen ergangen, welche in Übereinstimmung mit P. K. (in Hentschel/König/Dauer, 42. Aufl., § 24a StVG Rn. 25b; DAR 2007, 626; 2010, 277 [Anm. zu KG DAR 2010, 274]; NStZ 2009, 425; vgl. auch Janker in Burmann/Hess/Jahnke/Janker, 22. Aufl., § 24a StVG Rn. 7; NK-GVR/Krumm, § 24a StVG Rn. 26, 28; Tolksdorf, DAR 2010, 686) die faktische Beschränkung des Fahrlässigkeitsvorwurfs auf die drei Fallgruppen ‘Zeitnaher Konsum’, ‘Hoher THC-Wert’ und ‘Erkennbarkeit aufgrund besonderer Umstände’ als zu eng ansehen (vgl. OLG Bremen NStZ-RR 2014, 257; OLG Frankfurt NStZ-RR 2013, 47; OLG Hamm Blutalkohol 48, 288; mit Einschränkung auch OLG Stuttgart DAR 2011, 218). In diesen Judikaten sind die sich aus der Gefährlichkeit des Straßenverkehrs und dem Erfordernis effektiven Rechtsgüterschutzes ergebenden besonders hohen Sorgfaltsanforderungen betont worden, die jedem Rauschmittelkonsumenten eine Pflicht auferlegen, sich gewissenhaft und gründlich über die Wirkdauer von Drogen zu informieren und bei verbleibenden Unklarheiten die Fahrt zu unterlassen.
e) Dem folgt der Senat. An seiner Rechtsprechung, einem Betroffenen, dessen Cannabiskonsum „längere Zeit“ (DAR 2010, 274: 14 bis 18 Stunden) zurückliegt, könne ohne Hinzutreten besonderer Umstände kein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden, hält er nicht fest. Im Regelfall besteht für den Tatrichter kein Anlass, an der Sorgfaltspflichtverletzung und dem subjektiven Sorgfaltsverstoß zu zweifeln, wenn der analytische Grenzwert bei der Fahrt erreicht wird. Denn nach § 24a Abs. 3 StVG handelt bereits fahrlässig, wer nach dem Konsum berauschender Mittel ein Kraftfahrzeug führt, ohne sich sicher sein zu können, dass der Rauschmittelwirkstoff noch nicht vollständig unter den analytischen Grenzwert abgebaut ist (Anschluss an OLG Bremen NStZ-RR 2014, 257). Kann der Konsument die Sicherheit nicht gewinnen, so darf er kein Kraftfahrzeug führen.
aa) Die sich aus §§ 10, 11 Abs. 2 OWiG ergebenden Sorgfaltsanforderungen leiten sich aus dem allgemeinen und in § 1 Abs. 2 StVG lediglich klarstellend normierten Verbot ab, andere zu schädigen (neminem laede). Je größer das Risiko einer Gefährdung und je schützenswerter das Rechtsgut ist, desto höher sind die Sorgfaltsanforderungen (vgl. BGH NJW 1991, 501; OLG Bremen NStZ-RR 2014, 257). Da § 24a StVG als abstrakte Gefährdungsordnungswidrigkeit wichtige Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit und Eigentum der Verkehrsteilnehmer schützt (vgl. BVerfG NJW 2005, 349) und die Gefahren im Straßenverkehr, wo Nachlässigkeiten und Irrtümer zu folgenschweren Unfällen führen, besonders hoch sind, sind auch die Sorgfaltsanforderungen besonders streng (LK-König, StGB 11. Aufl., § 315c Rn. 66). Folgerichtig muss sich ein Kraftfahrer vor Fahrtantritt nicht nur über die Verkehrssicherheit seines Fahrzeugs (§ 23 StVO) und seiner Ladung (§ 22 StVO), sondern auch über seine körperliche und geistige Leistungsfähigkeit (§ 2 Abs. 1 FeV; § 31 Abs. 1 StVZO; auch §§ 315c, 316 StGB) sicher sein. Hat er diese Sicherheit nicht, weil er zum Beispiel die Verkehrssicherheit eines Fahrzeugs (vgl. BGH NJW 1967, 211) oder die Wirkdauer eines Medikaments oder einer Droge (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 4. November 1975 – 2 Ss 493/75 – [Red. Leitsatz: VM 1976, Nr. 19]; OLG Hamm Blutalkohol 48, 288) nicht beurteilen kann, so muss er sich erkundigen. Wie weit in Bezug auf die technische Verkehrssicherheit von Kraftfahrzeugen die Sorgfaltspflichten im Straßenverkehr gehen, zeigt eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, in der von einer allgemeinen Verpflichtung ausgegangen wird, „vor Antritt der Fahrt die Sicherheit des Fahrzeugs und damit die Wirksamkeit der Bremsanlage zu überprüfen“; selbst bei einem entliehenen Fahrzeug müssen zumindest noch dahingehende Erkundigungen beim Halter eingeholt werden (vgl. BGH NJW 1967, 211). In Bezug auf die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit ist entschieden worden, dass eine Fahrt unterbleiben muss, wenn die Gefahr eines epileptischen Anfalls (vgl. BGH NJW 1995, 795) und wenn kurz nach einem Herzinfarkt die Gefahr eines Rückfalls besteht (vgl. LG Heilbronn VRS 52, 188). Entsprechendes ist für Ermüdung (BGH VersR 1959, 445 und 1967, 808) sowie für eingeschränktes Sehvermögen (vgl. BGH JZ 1968, 103; NJW 1974, 948) entschieden worden. Vor längerer Zeit ist sogar von Fahrlässigkeit ausgegangen worden, als ein Kraftfahrer trotz Heuschnupfens am Verkehr teilgenommen hat (vgl. AG Gießen NJW 1954, 612). Für altersbedingte Auffälligkeiten hat der Bundesgerichtshof (NJW 1988, 909) entschieden, ein Kraftfahrer sei verpflichtet, sich – gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Arztes – zu vergewissern, ob er eine Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit noch durch Erfahrung, Routine und Fahrverhalten auszugleichen vermag. Für Medikamente gilt, dass ein Kraftfahrer die Gebrauchsanweisung des eingenommen Medikaments beachten muss (vgl. OLG Braunschweig DAR 1964, 170; OLG Köln VRS 32, 349). Kann er die Gewissheit der Unbedenklichkeit nicht herstellen, darf er am Straßenverkehr nicht teilnehmen (vgl. OLG Hamm Blutalkohol 48, 288). Tut er es dennoch, so macht er sich nach § 315c StGB strafbar, wenn sich die (konkrete) Gefahr realisiert; kommt es zu keiner konkreten Gefährdung, so kann er sich, wenn das Medikament Rauschmittel enthält, nach § 316 StGB strafbar machen oder nach § 24a StVG ordnungswidrig verhalten.
bb) Unter Berücksichtigung dieser an der Optimierung des Rechtsgüterschutzes ausgerichteten Grundsätze verhält sich nach § 24a Abs. 3 StVG fahrlässig, wer nach dem Konsum berauschender Mittel ein Kraftfahrzeug führt, ohne sich sicher sein zu können, dass der Rauschmittelwirkstoff noch nicht vollständig unter den analytischen Grenzwert abgebaut ist.
aaa) Ein Cannabiskonsument kann in der Regel nicht exakt beurteilen, welche Zeit vergehen muss bis der Wirkstoff THC in seinem Blutserum unter den analytischen Grenzwert sinkt. Im Gegensatz zum Alkohol verläuft der Abbau nicht linear, sondern komplex. Er ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, die dem Konsumenten bekannt – z. B. in der Regel das äußere Drogenaufnahmegeschehen – oder unbekannt – z. B. meist die chemische Quantifizierung des Konsums – sein können. Eine zuverlässige Formel zur Berechnung des Abbaus existiert nicht (vgl. dazu ausführlich Senat DAR 2010, 274; 2013, 390; SVR 2012, 235 [Volltext bei juris]; OLG Bremen NStZ-RR 2014, 257). In den Fachkreisen wird demzufolge von unterschiedlich langen Nachweisdauern berichtet. So heißt es etwa in einer von der Bundesregierung in Auftrag gegebenen und seit mindestens 2009 auf der Homepage des Bundesgesundheitsministeriums abrufbaren Studie: „Problematisch für die Festlegung von Abstinenzfristen zwischen Konsumende und der Teilnahme am Straßenverkehr (…) ist die ungeklärte Frage, wie lange Nachwirkungen bei den Wahrnehmungs-, Reaktions- und Leistungseinschränkungen wirksam sind. Die Fristen liegen in der Regel bei 24 Stunden (nach einmaligem Konsum), können aber bei intensiven Konsumenten bis zu vier Wochen betragen“ (vgl. Simon/Sonntag/Bühringer/ Kraus, Cannabisbezogene Störungen, www.bundesgesundheitsministerium.de).
Kommt der Cannabiskonsument der ihm obliegenden allgemeinen Erkundigungspflicht nach, wird er daher zwar erfahren, dass – etwa bei mäßigem und einmaligem Konsum – der THC-Wert mit einiger Wahrscheinlichkeit binnen 24 Stunden nach Konsumende unter 1,0 ng/ml im Blutserum gesunken sein kann. Sicher sein kann er sich angesichts des beschriebenen komplexen Abbaugeschehens jedoch nicht. Bei dieser Sachlage, dass nämlich Zweifel daran bleiben, ob das beabsichtigte Tun gefährlich und rechtswidrig ist, kennt die strafrechtliche Dogmatik nur eine Rechtsfolge: Der Betroffene muss von dem Verhalten Abstand nehmen (vgl. nur Roxin, Strafrecht AT 4. Aufl., § 24 Rn. 36). Daraus folgt, dass sich ein Rauschmittelkonsument nur dann in den Straßenverkehr begeben darf, wenn er sich der Gefahrlosigkeit seiner Fahrt gewiss sein kann. Vertraut er hingegen auf ungewisser Grundlage auf den Abbau der Droge und verwirklicht sich sein Einschätzungsrisiko, so handelt er objektiv und subjektiv fahrlässig (vgl. OLG Hamm Blutalkohol 48, 288; AG Nördlingen Blutalkohol 43, 47; König, NStZ 2009, 425; Göhler/Gürtler, OWiG 17. Aufl., § 11 Rn. 26).
bbb) Zu einer Abschwächung dieses strengen Sorgfaltsmaßstabs gibt § 24a Abs. 3 StVG keinen Anlass. Ein Cannabiskonsument muss damit rechnen, dass in seinem Blutserum auch noch längere Zeit nach der Einnahme eine über dem analytischen Grenzwert liegende THC-Konzentration nachweisbar ist. Er kann sich auch nach längerer Karenzzeit nicht darauf berufen, dies sei so unwahrscheinlich, dass ihm eine Sorgfaltspflichtverletzung nicht mehr vorgeworfen werden könne. Zwar ist anerkannt, dass nicht jede Gefahr Grundlage einer Fahrlässigkeitszurechnung sein kann, und es liegt auf der Hand, dass die Wahrscheinlichkeit, sich nach § 24a StVG ordnungswidrig zu verhalten, mit jeder nach dem Rauschmittelkonsum vergehenden Stunde sinkt. Ob auch bei solcherart zuletzt erheblich verminderter Wahrscheinlichkeit der Rechtsgutsverletzung ein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden kann, hängt in erster Linie von der sozialen Bedeutung des riskanten Verhaltens ab (vgl. Roxin, aaO, § 24 Rn. 39). Bei sozial anerkannten Handlungen werden geringe Risiken toleriert, bei sozial missbilligenswerten, unnützlichen Handlungen (etwa bei wilden Motorradfahrten) kann jedes messbare Risiko eine Fahrlässigkeitsahndung tragen (vgl. Roxin, aaO).
Der Konsum von Cannabis, so verbreitet er auch sein mag, kann nicht als sozial gebilligt oder rechtlich anerkannt gelten. Der unerlaubte Erwerb von Cannabis ist strafbewehrt (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG). Das Bundesverfassungsgericht hat wegen der von der Droge und dem Drogenhandel ausgehenden Gefahren für den Einzelnen und die Allgemeinheit die „gesetzgeberische Konzeption“, den gesamten Umgang mit Cannabisprodukten (mit Ausnahme des Konsums selbst) einer umfassenden staatlichen Kontrolle zu unterwerfen, verfassungsrechtlich gebilligt (vgl. BVerfG Blutalkohol 43, 37). Der Konsum von Cannabis erscheint damit keinesfalls als sozial akzeptiert und nicht einmal als sozial neutral, sondern auch und gerade wegen des hohen Potentials für psychische Abhängigkeit (vgl. Möller in Kalus/Uhle, Drogen und Straßenverkehr 2. Aufl., § 3 Rn. 126) als gesellschaftlich problematisch. Der Fahrtantritt kann somit auch „längere Zeit“ nach dem Konsum nicht als „erlaubtes Risiko“ (vgl. Binding, Die Normen und ihre Übertretung Band 4, 433; Roxin, Strafrecht AT 4. Aufl., § 11 Rn. 65; Kraatz, DAR 2011, 1) und schon gar nicht als sozialadäquat gelten.
Es kann offen bleiben, ob man im Hinblick auf die gesetzgeberische Konzeption der Reglementierung und weitgehenden Pönalisierung des Umgangs mit Cannabis den Rechtsgedanken der Ingerenz für eine Verschärfung des Sorgfaltsmaßstabs heranziehen müsste. Bereits im Ansatz entfällt jedenfalls jeder anerkennenswerte Grund, den Drogen konsumierenden Verkehrsteilnehmer bei der Bestimmung des von ihm zu beachtenden Sorgfaltsmaßstabs zu privilegieren (vgl. auch OLG Bremen NStZ-RR 2014, 257; Tolksdorf DAR 2010, 686).
ccc) Eine Einschränkung des strengen Sorgfaltsmaßstabs ergibt sich auch nicht aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz oder dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens. Zwar verlangt § 24a StVG nach den hier vertretenen Grundsätzen von dem Drogenkonsumenten, dass er kein Kraftfahrzeug führen darf, solange er nicht ganz sicher sein kann, dass der Wirkstoff unter den analytischen Grenzwert gesunken ist. Diese Sicherheit wird der einmalige Konsument – je nach Intensität des allenfalls ihm bekannten Konsums – erst nach mehreren Tagen haben können, der Gelegenheitskonsument wird noch länger zuwarten müssen, und der Dauer- und Langzeitkonsument wird diese Sicherheit angesichts der Eigenart, dass sich THC im Fettgewebe ablagert und erst bei Abstinenz wieder ausgeschieden wird (vgl. Skopp u. a., Archiv für Kriminologie 212, 83; 228, 46; Berr/Krause/Sachs, Drogen im Straßenverkehrsrecht, 2007, 122, 152), ohne Enthaltsamkeit nie gewinnen können. Schon wegen des durch § 24a StVG geschützten überragend wichtigen Rechtsguts der Sicherheit des Straßenverkehrs ist ihm dieses normgemäße Verhalten jedoch ohne weiteres zuzumuten (vgl. OLG Bremen NStZ-RR 2014, 257; König, DAR 2010, 277 [Anm. zu KG DAR 2010, 274]).“
Diesen Ausführungen schließt der Senat sich vollumfänglich an. Er geht überdies mit den Oberlandesgerichten Koblenz (Beschluss vom 13. Juni 2014 – 2 SsBs 30/14 – juris Rn.6) und Bremen (Beschluss vom 18. Juni 2014 – 1 SsBs 51/13, 1 Ss Bs 51/13 –, juris Rn.35) davon aus, dass es realer Anhaltspunkte bedarf, die den Rückschluss vom Überschreiten des analytischen Grenzwertes auf eine Sorgfaltspflichtverletzung und den subjektiven Sorgfaltsverstoß entkräften, damit das Tatgericht gehalten ist, sich mit der Möglichkeit eines abweichenden Tatverlaufs auseinanderzusetzen.Denn nach dem oben Gesagten ist im Falle der Feststellung einer Überschreitung des analytischen Grenzwertes die Schlussfolgerung auf eine Sorgfaltspflichtverletzung und den subjektiven Sorgfaltsverstoß naheliegend. Damit ist es weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Betroffenen Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen keine konkreten Anhaltspunkte erbracht sind (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2005 – 1 StR 478/04 –, juris Rn.8).
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