Gegen den Betroffenen erging ein Bußgeldscheid wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 24a StVG (AAK: 0,36 mg/l). Seinen Einspruch hat er auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt, so dass es hauptsächlich noch auf die Frage des Fahrverbots ankam. Das AG Landstuhl meint: Selbst wenn ein Fahrverbot aus beruflichen Gründen unverhältnismäßig erscheinen würde, hätte der Betroffene dies eigenverantwortlich herbeigeführt, weil sich nach Erhalt des Bußgeldbescheids die Möglichkeit geboten hat, das Fahrverbot in der Nebensaison des Betriebs oder im Rahmen eines zweiwöchigen Krankenhausaufenthalts (kombiniert mit Urlaub) anzutreten. Ab Erhalt des Bußgeldbescheids müsse ein Betroffener Vorkehrungen treffen, das Fahrverbot “sozialkonform” anzutreten (Urteil vom 11.05.2015, Az. 2 OWi 4286 Js 1077/15).

Nach dem Bußgeldkatalog ist für den Verstoß ein Regelbußgeld von 500 EUR festzusetzen und ein Fahrverbot von 1 Monat anzuordnen. Die Umstände des Falles gebieten im Rahmen der gerichtlichen Ermessensausübung kein Abweichen von diesen Regelsätzen nach oben oder nach unten.

Bezüglich der Geldbuße ist diese vereinbar mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen, § 17 Abs. 3 Hs. 2 OWiG, ohne dass es einer Ratenzahlung bedurft hätte, § 18 OWiG.

Bezüglich des Fahrverbots hat das Gericht die gesetzliche Weichenstellung, ausgedrückt in § 25 StVG und § 4 Abs. 3 BKatV zu beachten, dass das Regelfahrverbot bei einem Verstoß gegen § 24a StVG in stärkerem Maße geboten ist als bei § 4 Abs. 1 oder 2 BKatV.

Zugunsten des Betroffenen war zu prüfen, ob ein Wegfall des Fahrverbots auf der Rechtsfolgenseite in Betracht kommt. Hier kommt allenfalls die Prüfung der Unverhältnismäßigkeit des Fahrverbots für den Betroffenen in Frage. Dies ist aber nicht gegeben. Denn zum ersten ist das Beschäftigungsverhältnis des Betroffenen nicht durch Kündigung bedroht. Der insoweit vernommene Zeuge … konnte dem Gericht jedenfalls abgesehen von wirtschaftlichen Einbußen der Firma und ggf. bei dem Betroffenen im Hinblick auf Provisionen keine überzeugenden Argumente im Sinne des KSchG vermitteln, die zu dem Schluss auf eine rechtmäßige Kündigung des Betroffenen führen würden, die auch nicht einmal durch den Arbeitgeber angedroht wurde. Zudem war der Betroffene kurz vor der Hauptverhandlung schon zwei Wochen im Krankenhaus wegen einer Knie-Operation gewesen, ohne dass ihm wegen dieser Fehlzeit in der Hauptsaison gekündigt worden wäre.

Selbst wenn jedoch die Abwägung der Einschränkungen des Betroffenen in die Nähe der Unverhältnismäßigkeit hätte geraten können, wäre diesem im vorliegenden Fall wegen eigenverantwortlichen Herbeiführens der Situation der Unverhältnismäßigkeit der Wegfall des Fahrverbots nicht zugute gekommen (Krumm, Fahrverbot in Bußgeldsachen, 3. Aufl., 2014, S. 388, spricht von „Vorverschulden“). Denn der Betroffene hatte nach Erlass des Bußgeldbescheids am 20.10.2014 bei Tatzeit im November 2013 zuerst die Möglichkeit, in der Nebensaison seiner Baufirma zwischen November und März das Fahrverbot anzutreten. Diese hat er nutzlos verstreichen lassen. Und selbst nachdem die Hauptverhandlung schon terminiert war hat der Betroffene den bereits genannten zweiwöchigen Krankenhausaufenthalt absolviert, den er problemlos mit einem Urlaub von 14 Tagen hätte kombinieren können, um das Fahrverbot zu absolvieren. Wer solche Gelegenheiten verstreichen lässt, kann sich nicht später auf eine Unverhältnismäßigkeit des Fahrverbots berufen. Denn der Betroffene muss ab Erhalt des Bußgeldbescheides Vorbereitungen dafür treffen, das Fahrverbot sozialkonform zu absolvieren (OLG Hamm, NZV 2005, 495; Krumm, NZV 2007, 561). Tut er dies – wie hier – nicht, kann dies im Rahmen der Abwägung nicht zu einem für ihn günstigen Ergebnis führen.

Aus denselben Gründen kommt auch kein Absehen vom Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße in Betracht, § 4 Abs. 4 BKatV. Im Übrigen würde hier auch die gesetzliche Vorgabe des „strengeren“ Fahrverbots unterlaufen, wenn man ohne ganz besondere Umstände diese Möglichkeit nutzen könnte, ohne in irgendeiner Form dokumentiert zu haben, dass man sich um eine Vermeidung solcher verkehrsrechtlicher Fehltritte in Zukunft bemüht hat, etwa durch eine verkehrspsychologische Nachschulung.

Dem Betroffenen war die Schonfrist des § 25 Abs. 2a StVG zu gewähren.