Die telefonische Befragung von Zeugen ist in der StPO nicht vorgesehen und daher keine förmliche Zeugenvernehmung im Sinne des Gesetzes. Aus diesem Grund vermag sie auch keine Unterbrechung der Verjährung herbeizuführen. Das führte zur Aufhebung des Urteils (Geldbuße 160 €, Fahrverbot: 1 Monat) und Einstellung des Verfahrens (OLG Bamberg, Beschluss vom 02.03.2015, Az. 2 Ss OWi 13/15).

a) Mit Verfügung vom 17.12.2013 war von der Tatrichterin Hauptverhandlung auf den 17.02.2014 unter Ladung u.a. des von der Verteidigung benannten Zeugen N. anberaumt worden, wodurch die Verjährung (letztmals) gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 11 OWiG unterbrochen wurde.

b) Mit Verfügung vom 13.02.2014 hob die Tatrichterin diesen Hauptverhandlungstermin „von Amts wegen“ ersatzlos auf. Desweiteren fand offenbar am selben Tag ein Telefongespräch (möglicherweise auch zwei Telefongespräche) der Tatrichterin mit dem Zeugen N. statt, in dem dieser ausweislich zweier von der Tatrichterin jeweils unter dem 13.02.2014 gefertigter Aktenvermerke mitteilte, er habe seinen Aufenthalt in Spanien und könne bzw. werde nicht kommen. Seine Adresse teilte der Zeuge nicht mit, wohl aber zwei Telefonnummern. Einer der gefertigten Aktenvermerke der Tatrichterin enthält – soweit lesbar – zum Inhalt des Telefongespräches (bzw. der Telefongespräche) noch folgende Ausführungen: „Nach Belehrung erklärt der Zeuge: Ja ich bin mit dem weißen PKW gefahren. Vor mir war ein Passat und ein BMW. Die wurden angehalten und fuhren raus. Ich dachte ich soll auch raus. Das war aber nicht so. Im Passat war eine junge Frau, im BMW ein junger Mann. Ich bin nicht in einer Kolonne hinter diesen hergefahren. Es war nicht mein Pkw. Habe ihn nicht in V. abgeholt. Ich war unterwegs in B, nicht in V. an diesem Tag.“

c) Im Anschluss hieran leitete die Tatrichterin mit undatierter, bei der Staatsanwaltschaft am 09.07.2014 eingegangener Verfügung die Akten an diese mit dem Hinweis, das Gericht beabsichtige „im Hinblick auf schwierigen Tatnachweis“ das Verfahren gemäß § 47 Abs. 2 OWiG einzustellen. Die Staatsanwaltschaft erklärte daraufhin mit Verfügung vom 11.07.2014, es werde „gebeten, die Angelegenheit in einer HV zu klären“.

d) Mit Verfügung vom 22.07.2014 beraumte die Tatrichterin erneut Termin zur Hauptverhandlung unter Ladung u.a. des Zeugen N. auf 28.08.2014 an.

4. Das offenbar am 13.02.2014 mit dem Zeugen N. geführte Telefongespräch, in dem dieser „nach Belehrung“ Erklärungen (anscheinend) im Zusammenhang mit der verfahrensgegenständlichen Tat und betreffend den Fahrer des Tatfahrzeugs abgab, unterbrach nicht die Verjährung gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG. Die in der Strafprozessordnung nicht vorgesehene telefonische Befragung des Zeugen durch den Tatrichter bzw. die Tatrichterin kann einer förmlichen richterlichen Zeugenvernehmung nicht gleichgesetzt werden (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 23.01.1979 – Ss 1067/78 = DAR 1980, 55). § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG spricht ausdrücklich von einer „richterlichen Vernehmung“ eines Zeugen; eine solche richterliche Zeugeneinvernahme hat dann aber im Rahmen der hierfür gesetzlich vorgegebenen Bestimmungen zu erfolgen. Eine hierüber hinausgehende Auslegung des Begriffs der richterlichen Vernehmung eines Zeugen hält der Senat aus Gründen der Rechtssicherheit weder für möglich noch für geboten (zumal bei Kenntnis vom voraussichtlichen Nichterscheinen des Zeugen zum Termin eine Verjährungsunterbrechung durch schlichte Terminsverlegung problemlos hätte erfolgen können; vgl. KK/Graf OWiG 4. Aufl. § 33 Rn. 89).

5. Auch die Verfügung vom 13.02.2014, mit der der Termin zur Hauptverhandlung vom 17.02.2014 aufgehoben wurde, führte nicht zu einer Verjährungsunterbrechung. Zwar kann unter Umständen darin, dass das Gericht beschließt, die Hauptverhandlung wegen Nichterscheinens eines Zeugen abzusetzen und neuen Termin von Amts wegen anzuberaumen, die Anordnung einer Vernehmung mit verjährungsunterbrechender Wirkung liegen (OLG Hamburg, Beschluss vom 30.08.1978 – 2 Ss 192/78 = MDR 1979, 163; vgl. auch KK/Graf OWiG § 33 Rn. 36). Allerdings ist im vorliegenden Fall – schon insofern abweichend von dem der Entscheidung des OLG Hamburg zugrundeliegenden Sachverhalt – nicht ersichtlich, dass das voraussichtliche Ausbleiben des Zeugen N. tatsächlich der Grund für die Absetzung der auf 17.02.2014 anberaumten Hauptverhandlung am 13.02.2014 war. Am 13.02.2014 ging nämlich, auf gerichtliche Anforderung hin von der Kanzlei des Verteidigers übermittelt, ein ärztliches Attest beim Amtsgericht ein, in dem bescheinigt wurde, der Verteidiger des Betroffenen sei „schwer erkrankt und bis voraussichtlich Mitte März 2014 nicht verhandlungsfähig sowie reisefähig“. Unmittelbar im Anschluss an dieses Attest ist in die Akte die Aufhebung des Termins mit Verfügung vom 13.02.2014 unter Mitteilung des Grundes „Von Amts wegen“ eingeheftet.

6. Die nächste Handlung, die geeignet gewesen wäre, die Verjährung erneut zu unterbrechen, war die erst am 22.07.2014 erfolgte neue Terminsbestimmung. Zu diesem Zeitpunkt war aber die Verjährungsfrist schon abgelaufen, so dass sie nicht mehr unterbrochen werden konnte. Die Tat war mit Ablauf des 16.06.2014 bereits verjährt (Göhler/ Gürtler OWiG 16. Aufl. § 31 Rn. 16).