Quelle: ORLEN Deutschland GmbH, Wikimedia Commons

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In seinem Blog berichtet RA Detlef Burhoff über eine Entscheidung zur unerlaubten Benutzung einer Tankkarte. Diese hatte der Angeklagte nicht ausschließbar von einem verantwortlichen Mitarbeiter seines ehemaligen Arbeitgebers erhalten. Der Angeklagte wurde entlassen, behielt jedoch die Tankkarte. Später tankte er in 43 Fällen Kraftstoff unter Benutzung der Karte, wodurch dem ehemaligen Arbeitgeber ein Schaden von 5.334,92 Euro entstand. Der Angeklagte wurde in der Berufungsinstanz freigesprochen, was nun das OLG Koblenz bestätigt hat (Urteil vom 02.02.2015, Az. 2 OLG 3 Ss 170/14): Es liege keine Strafbarkeit nach §§ 263 Abs. 1, 263a Abs. 1 3. Alt., 266 Abs. 1, 266b Abs. 1 oder § 246 StGB vor.