Quelle: KMJ, Wikimedia Commons

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Im Beschluss vom 06.11.2014 (Az. 5 RVs 98/14) macht das OLG Hamm darauf aufmerksam, worauf der Tatrichter in Fällen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu achten hat: Zum einen muss sich aus dem Urteil ergeben, auf welcher Grundlage die Schadenshöhe festgestellt wurde – vor allem bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis wegen eines bedeutenden Fremdschadens (§ 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB). Zum anderen dürfen bei der Schadenshöhe nur Schadenspositionen berücksichtigt werden, die auch zivilrechtlich erstattungsfähig sind. Bei dem Betrag, ab wann von einem bedeutenden Schaden gesprochen werden kann, geht das OLG Hamm vom 1.300 EUR aus.

Gegenstand der sachlich-rechtlichen Überprüfung ist ausschließlich die Urteilsurkunde, alle anderen Erkenntnisquellen sind dem Revisionsgericht verschlossen. In den Urteilsgründen wird indes nicht mitgeteilt, auf welcher (Beweis-)Grundlage das Landgericht die Höhe des Schadens mit 1.500,- € festgestellt hat, worauf gleichfalls bereits die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 25. September 2014 hingewiesen hat. Vor diesem Hintergrund ist dem Senat daher eine Überprüfung nicht möglich.

Auf diesem Fehler beruht das angefochtene Urteil im Straf- und im Maßregelausspruch. Denn die Schadenshöhe ist sowohl nach Maßgabe des § 46 StGB im Rahmen der Strafzumessung als auch im Rahmen des Maßregelausspruches nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB im Zusammenhang mit der Frage der Entstehung eines „bedeutenden Schadens” relevant.

3. Aufgrund des aufgezeigten Mangels war das Urteil in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufzuheben und die Sache im Umfang ihrer Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen gemäß § 354 Abs. 2 StPO zurückzuverweisen, die auch über die Kosten der Revision zu befinden hat, da deren Erfolg im Sinne des § 473 StPO nicht feststeht.

Mit der Teilaufhebung entfällt zum einen die Grundlage für die gegen den Angeklagten verhängten Geldstrafe.

Zum anderen können auch die Maßregelaussprüche gemäß §§ 69, 69 a, 69 b StGB nicht bestehen bleiben, da sie ohne die rechtsfehlerfreie Feststellung eines „bedeutenden Schadens” durch die im Übrigen aufrechterhaltenden Feststellungen zum objektiven Unfallgeschehen nicht getragen werden.

4.
Das Landgericht wird in der neuen (Berufungs-)Hauptverhandlung entsprechende Feststellungen zur Schadenshöhe, insbesondere z.B. auf Grundlage eines Kfz-Sachverständigengutachtens, zu treffen haben.

Insoweit merkt der Senat ergänzend noch Folgendes an:
Ob ein „bedeutender Schaden” i.S.d. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB vorliegt, bemisst sich nach wirtschaftlichen Kriterien und beurteilt sich nach der Höhe des Betrages, um den das Vermögen des Geschädigten als direkte Folge des Unfalls gemindert wird. Die Grenze ist derzeit bei 1.300,- € anzusetzen. Unter Berücksichtigung des von § 142 StGB geschützten Rechtsgutes (Feststellung und Sicherung der durch einen Unfall entstandenen zivilrechtlichen Ansprüche bzw. Schutz vor unberechtigten Ansprüchen) dürfen im Rahmen des zugrundezulegenden wirtschaftlichen Schadensbegriffs bei der Beurteilung eines eingetretenen Fremdschadens i.S.d. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB nur solche Schadenspositionen herangezogen werden, die zivilrechtlich erstattungsfähig sind. Die insoweit geltenden Grundsätze der Schadensberechnung sind demzufolge im Rahmen des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB zu beachten.