Quelle: Iwouldstay, Wikimedia Commons

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Werden Fahrzeuge an eine Fahrschule vermietet, so besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen erhöhten Verschleiß (z. B. an der Kupplung wegen fehlerhaftem Anfahren). Danut muss der Vermieter allerdings rechnen, so das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (Urteil vom 29.07.2014, Az. 3 U 4/14). Andererseits muss der Fahrlehrer für der Einhaltung einer möglichst schonenden Fahrweise sorgen, auch, indem er entsprechende Übungen wie das Anfahren am Berg schon im theoretischen Unterricht vorbereitet und bei Fahrfehlern zügig eingreift:

Zu den Nebenpflichten eines Mieters gehört es, alles zu unterlassen, was Schaden an der und in Bezug auf die Mietsache verursachen kann. Bei einem gemieteten Fahrzeug ist das im Grundsatz die Pflicht, Beschädigungen dieses Fahrzeugs zu vermeiden. Bei einem wie hier gerade zur Nutzung als Fahrschulbus vermieteten Fahrzeug ist allerdings zu bedenken, dass bestimmte, der Schonung und dem langfristigen Erhalt des Fahrzeugs und seiner verschiedenen technischen Einrichtungen abträgliche Verhaltensweisen der Fahrzeugführer (Fahrschüler) von den Parteien des Mietverhältnisses erwartet werden müssen, dem Vertrag also konkludent zugrunde liegen und bei ihrer Realisierung mithin nicht als eine die Schadensersatzpflicht auslösende Nebenpflichtverletzung angesehen und vom Vermieter – vorbehaltlich einer (hier fehlenden) ausdrücklichen anderen Abmachung – also auch nicht geltend gemacht werden können. Fahrschüler sollen den sachgerechten Umgang mit dem Fahrzeug erst lernen. Mit fehlerhaften Schaltvorgängen, zu starkem oder zu schwachem Gas-Geben, falschem Kupplungsverhalten – dies nicht zuletzt bei dem regelmäßig zu übenden Anfahren am Berg – und infolgedessen höherem Fahrzeugverschleiß (gerade auch in Bezug auf Schaltung/Kupplung) muss bei Fahrschülern gerechnet werden. Erwartet werden kann andererseits vom Fahrlehrer, dass er den Fahrschüler vor der Fahrt sorgfältig anleitet, schwierigere Übungen wie gerade das Anfahren am Berg in der Theorie vorbereitet und in der Praxis nicht eben an den Anfang der Fahrstunden setzt, sowie Fehler des Schülers während der Fahrt durch klare Anweisungen einerseits und – soweit notwendig und möglich – zügigem eigenen Eingreifen andererseits korrigiert. (…)

Indes hat die Beweisaufnahme keinen Hinweis darauf ergeben, dass der Fahrlehrer P. den Fahrschüler K. auf die Situation „Anfahren am Berg“ auf dem Grundstück der Klägerin und mit dem hier fraglichen Mercedes-Bus nicht ausreichend vorbereitet und deshalb überfordert hat. Der Zeuge P. hat vielmehr glaubwürdig ausgesagt, der Zeuge K. hätte vor der hier fraglichen Fahrt bereits mehrere Fahrstunden absolviert und auch das Anfahren am Berg schon geübt. Zwar war der konkrete Mercedes-Fahrschulbus für den Zeugen K. neu. Er konnte aber die Einweisung in die Besonderheiten des Busses einschließlich der Schaltung mitverfolgen, die der Geschäftsführer der Klägerin – auch nach dessen Angaben – dem Fahrlehrer P. in Anwesenheit des Fahrschülers erteilt hatte und er hatte danach noch eine gesonderte Einweisung durch den Fahrlehrer P. selbst erhalten. Dieser hatte den Zeugen K. zudem eigens gefragt, ob er sich die Ausfahrt von dem klägerischen Betriebsgrundstück auf die Straße – über eine nicht unbeträchtliche Steigung von 11-12 % auf 60 m, lt. Angaben der Klägerin – zutraue, was von diesem bejaht worden war. Danach ist zunächst einmal nicht zu beanstanden, dass der Zeuge P. den Zeugen K. auch angesichts dieser Schwierigkeit bei der Ausfahrt vom Grundstück an das Steuer des Busses gelassen hat.

Der Zeuge P. hat als Fahrlehrer sodann – gerade auch nach den Angaben des Zeugen B. und des Geschäftsführers der Klägerin selbst – den Bus noch auf der Steigung selbst und damit wenige Sekunden nach der Anfahrt nach nur wenigen zurückgelegten Metern durch eigenen Eingriff zum Stehen gebracht, nachdem er zuvor gemäß seinen glaubhaften Angaben den Zeugen K. aufgefordert hatte, den Fuß von der Kupplung zu nehmen. Der Fahrschüler soll nach der nachträglichen Erkenntnis seines Fahrlehrers einen falschen Gang eingelegt gehabt und möglicherweise auch – so jedenfalls der Eindruck des Zeugen B. – zu viel Gas gegeben sowie die Kupplung schleifen gelassen haben. Indes sind dies alles Verhaltensweisen, mit denen bei Fahrschülern in der Situation des Anfahrens am Berg auch bei noch so guter vorausgehender theoretischer Anleitung und bereits absolvierten praktischen Übungen gerechnet werden muss, die regelmäßig vorkommen werden und die bei zügigem korrigierendem Eingriff des Fahrlehrers im Rahmen eines Mietverhältnisses über ein solches Fahrschulfahrzeug nicht als Pflichtverletzung des Mieters gewertet werden können. Der damit einhergehende erhöhte Verschleiß und die erhöhte Gefahr von Schäden an den entsprechend überbeanspruchten Fahrzeugteilen wie gerade der Kupplung gehören zu den spezifischen Eigenheiten eines Mietverhältnisses über einen Fahrschulbus und werden über den Mietpreis mit abgegolten.