Welcher Vertrag besteht zwischen einem Sachverständigen für Verkehrsmesstechnik und seinem Auftraggeber? Und auf welche Vergütung hat er einen Anspruch, wenn die Höhe der Vergütung bei Vertragsschluss nicht vereinbart wurde? Mit diesen Fragen hat sich das AG Leipzig beschäftigt (Endurteil vom 07.07.2014, Az. 107 C 762/13, PDF-Volltext). Um einen durchschnittlichen Stundenverrechnungssatz bei einem solchen Gutachten und einen angemessenen Zeitaufwand bestimmen zu können, musste ein weiterer Sachverständiger helfen:
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung des ausgeurteilten Betrages aufgrund des zustande gekommenen Werkvertrages i. V. m. § 632 Abs. 2 BGB.
Die Vereinbarung zur Erstellung eines Sachverständigengutachtens ist als Werkvertrag gem. § 631 Abs. 1 BGB zu qualifzieren. Ein Gutachten, dass die Richtigkeit einer Geschwindigkeitsmessung überprüfen soll, ist ein durch Leistung herbeizuführender Erfolg und damit ein Werk im Sinne des § 631 Abs. 1 und 2 BGB.
Die Begutachtung sollte nach dem Parteiwillen entgeltlich erfolgen. Unstreitig ist eine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung nicht erfolgt. Dies ist für die Annahme eines Vertragsschlusses unschädlich. Es ist daher, da eine Taxe, nämlich ein hoheitlich nach bundes- oder landesrecht festgelegter Preis nicht existiert und insbesondere das JVEG in vorliegendem Fall nicht gilt, die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
Die übliche Vergütung ist die Vergütung, die zur Zeit des Vertragsschlusses für nach Art, Güte und Umfang gleiche Leistungen nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt. In der Regel wird vom Mittelwert der üblichen Spanne ausgegangen und prägende Umstände des Einzelfalles nach Oben und Unten berücksichtigt.
Prägende Umstände sind von der Klägerin nicht vorgetragen worden. Daher geht das Gericht vom Mittelwert aus.
Der Sachverständige Dipl.-Ing. kam in seinem Gutachten vom 03.02.2014 zu dem Ergebnis, dass sich die Nettostunden – Verrechnungssätze der befragten Sachverständige im Rahmen von 100,00 € bis 130,00 € bewegen. Da der Stundenverrechnungssatz der … bei 145,80 € pro Stunde liegt und auch die aufgrund der hohen Anzahl der erstellten Gutachten auch zur Festlegung der ortsüblichen Vergütung herangezogen werden muss, liegt die Spanne im Bereich von 100,00 – 145,80 €. Der Mittelwert beträgt daher 122,90 €. Diesen Wert hat das Gericht zugrunde gelegt.
Die Anzahl der benötigten Stunden ist angemessen. Dies hat der Sachverständige … in seinem Gutachten und auch bei der mündlichen Anhörung festgestellt. Der Sachverständige erläuterte, dass für die Besichtigung der Messgeräte und die Besichtigung der Messstelle allein ein Zeitaufwand von 2,75 Stunden angemessen ist, so dass sich der Zeitaufwand von 8 Stunden, den die Klägerin in ihrer Rechnung zugrunde gelegt hat, insgesamt zwar im oberen Bereich des Umfrageergebnisses, aber im Rahmen des Üblichen liegt. Der Sachverständige hat auch festgestellt, dass die Besichtigung des Messgerätes und der Messstelle als erforderlich angesehen werden kann.
Die Zeugin …, die das Gutachten im Auftrag der Klägerin gefertigt hat, bestätigte glaubhaft und nachvollziehbar, dass ihr Aufwand mindestens bei 8 Stunden gelegen hat.
Die Klägerin kann daher von der Beklagtenseite aus der Rechnung vom 11.11.2011 eine Zahlung in Höhe von 1.234,17 € begehren. Da ein Betrag in Höhe von 900,00 € bereits geleistet wurde, ist noch ein Betrag in Höhe von 334,17 € zur Zahlung offen.
Die Bemessung des Einzelpreises für eine Seite des Gutachtens in Höhe von 2,65 € wird vom Gericht ebenfalls als angemessen angesehen, § 287 ZPO. Dieser Preis bewegt sich innerhalb der Tabelle der BVSK-Honorarbefragung. Das Gericht kann geeignete Tabellen als Schätzgrundlage nach § 287 ZPO heranziehen, wenn die Beklagtenseite nicht konkrete Einwendungen gegen die Geeignetheit erhoben hat. Derartige Einwendungen sind nicht ersichtlich. Die Beklagtenseite hat lediglich bestritten, dass der Aufwand erforderlich war.
Der Klägerin wurde für ein Mahnschreiben Kosten in Höhe von 3,50 € als Schadensersatz zugesprochen, da die Kosten der den verzugbegründenden Mahnung nicht ersetzt verlangt werden können, §§ 280, 286 BGB.
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