Foto: GFU

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Mit Beschluss vom 4. Juli 2013 hat das OLG Düsseldorf einen Fahrlehrer vom Vorwurf der verbotswidrigen Nutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer (§ 23 Abs. 1a S. 1 StVO) freigesprochen.

Damit hat sich erneut ein Gericht zu der umstrittenen Frage geäußert, ob ein Fahrlehrer, welcher aufgrund der Fiktion des § 2 Abs. 15 S. 2 StVG als Fahrzeugführer gilt, ein Mobiltelefon benutzen darf, während er den Fahrschüler als Beifahrer begleitet.

Umstritten ist insoweit vor allem, ob diese Fiktion auch für § 23 Abs. 1a S. 1 StVO gilt, was zur Folge hätte, dass sich der Fahrlehrer auch unter diesem Aspekt behandeln lassen muss, als säße er selbst und nicht ein anderer hinter dem Steuer.

Das OLG Düsseldorf hat dies im vorliegenden Fall unter verschiedenen Gesichtspunkten verneint.
Zum einen erstrecke sich die Fiktion des § 2 Abs. 15 S. 2 StVG nicht in den Bereich der ordnungswidrigkeitenrechtlichen Haftung. Dies habe, so das Gericht, sowohl systematische, als auch solche Gründe, die sich aus dem Sinn und Zweck der entsprechenden Vorschrift des StVG ergeben. Diese hat den Zweck, den Fahrschüler vor einer Strafbarkeit gem. § 21 StVG zu bewahren und statt ihm den Fahrlehrer der zivilrechtlichen Gefährdungshaftung nach § 18 StVG zu unterwerfen. Dem lernenden Fahrschüler soll es so ermöglicht werden, entgegen den gesetzlichen Vorschriften (er hat ja keine Fahrerlaubnis) am Straßenverkehr teilzunehmen. § 23 Abs. 1a S. 1 StVO sei deshalb vom Anwendungsbereich dieser Fiktion ausgenommen. Dies, so das Gericht, ergibt sich insbesondere aus der Systematik des § 2 Abs. 15 StVG, der für die Delikte aus §§ 315c, 316 StGB nicht gelten soll, die tatbestandlich ebenso wie § 23 Abs. 1a S. 1 StVO an das Führen eines Fahrzeug anknüpfen. Dies wurde in der Vergangenheit von anderen Gerichten anders betrachtet, so etwa OLG Bamberg, Beschl. v. 24.03.2009 – 2 Ss OWi 127/09.

Zum anderen wird angeführt, dass der Verordnungsgeber mit dem Verbot in § 23 Abs. 1a S. 1 StVO nicht jegliche Ablenkung durch Telefonate während der Fahrt sanktionieren, sondern lediglich sicherstellen wollte, dass der Fahrer während einer derartigen Ablenkung zumindest beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei hat. Das Gericht führt hierzu weiter aus:

§ 23 Abs. 1a Satz 1 StVO ist – ebenso wie die §§ 315c, 316 StGB – ein eigenhändiges Delikt. Es kann nur durch denjenigen verwirklicht werden, der das Fahrzeug in Bewegung setzt oder unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung lenkt. Ein Führen allein “durch Worte” reicht hierfür nicht aus, so dass nach herrschender Meinung der eine Ausbildungsfahrt nur mündlich anleitende Fahrlehrer kein Fahrzeugführer ist, solange er nicht manuell in die Steuerung des Wagens eingreift”

Solange der Fahrlehrer also nicht aktiv beteiligt ist (z. B. durch ständiges Eingreifen während der allerersten Fahrstunde durch die am Beifahrerplatz angebrachte zweite Pedalerie) wird man ein “Führen” des Fahrzeugs i.S.d. § 23 Abs. 1a S. 1 StVO wohl zu verneinen haben. Einigkeit herrscht, wie anfangs erwähnt, hierüber jedoch keinesfalls. Vielmehr wird aber auch in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung vertreten, dass der Fahrlehrer bei der Begleitung einer Ausbildungsfahrt schon aufgrund seiner Beobachtungs- und Kontrollpflichten in Verbindung mit der bloßen Möglichkeit einer manuellen Beeinflussung als Fahrzeugführer anzusehen sei (so OLG Bamberg, aaO). Es bleibt daher abzuwarten, welcher Ansicht sich in Zukunft die Mehrzahl der Gerichte anschließt (oder ob eine höchstrichterliche Klärung erfolgt).