Der Kläger ließ sein Fahrzeug in der Werkstatt der Beklagten reparieren und es dazu von ihren Mitarbeitern aus seiner Garage abholen. Bei der Rückgabe des Fahrzeugs drei Tage später wurde vom Kläger eine Beschädigung festgestellt, weshalb er Schadensersatz verlangt. Die Ursache der Beschädigung konnte nicht geklärt werden. Das LG Saarbrücken geht davon aus, dass Werkunternehmern die vertragliche Nebenpflicht obliege, mit dem Eigentum des Bestellers pfleglich umzugehen, es vor Schaden zu bewahren und zumutbare Sicherheitsvorkehrungen gegen Schädigungen zu treffen. Da sich das Fahrzeug während der Beschädigung in der Obhut der Beklagten befunden habe, bestehe für diese eine sekundäre Darlegungslast, welcher sie hier allerdings nachgekommen sei.

Denn sie habe vorgetragen, dass der Schaden nur zwischen dem Abstellen auf dem (öffentlich zugänglichen und engen) Kundenparkplatz und einer Schnelldurchsicht durch den Mitarbeiter aufgetreten sein könne. Hierbei sei die Beklagte auch nicht verpflichtet gewesen, das Fahrzeug ständig im Auge zu behalten. Eine Verletzung der Obhutspflicht liege ebenfalls nicht vor. Fahrzeuge, welche über Nacht auf dem Betriebsgelände verbleiben, müssten besonders gegen Diebstahl oder mutwillige Beschädigungen geschütt werden. Das Abstsellen auf einem der Öffentlichkeit zugänglichen Teil des Betriebsgeländes sei zumindest dann nicht sorgfaltswidrig, wenn es um einen kurzen Zeitraum geht und der abgeschlossene Teil des Geländes bereits mit Fahrzeugen belegt ist.

LG Saarbrücken, Urteil vom 22.03.2019 – 13 S 149/18

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Homburg vom 20.9.2018 – Az. 7 C 320/16 (17)- abgeändert und die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger macht gegen die beklagte … Ersatzansprüche in Höhe von 2.014,75 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten wegen einer Beschädigung seines Kfz (BMW 325i Cabrio) geltend. Der Schaden sei, so der Kläger, entstanden, nachdem die Mitarbeiter der Beklagten am 21.4.2015 das weitgehend unbeschädigte Fahrzeug bei dem Kläger aus der Garage abgeholt hatten, um es bei der Beklagten in die Werkstatt zu verbringen. Bei Rückgabe am 24.4.2015 sei der Schaden festgestellt worden. Der Werkstattmeister der Beklagten habe zugesagt, den Schaden zu ersetzen, nachdem der Kläger das Angebot, den Schaden durch die Beklagte zu beseitigen, abgelehnt hatte.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat zunächst bestritten, dass das Fahrzeug in ihrer Obhut beschädigt worden sei. Später hat sie vorgetragen, dass der Schaden offenbar auf dem Kundenparkplatz des Betriebsgeländes von dritter Seite beschädigt worden sei, wofür sie nicht verantwortlich sei.

Das Amtsgericht, auf dessen Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat der Klage stattgegeben. Es stehe fest, dass das Fahrzeug in der Obhut der Beklagten beschädigt worden sei. Diese habe es verabsäumt, hinreichend substantiiert Umstände vorzutragen, nach denen eine Schädigung durch ihre eigenen Mitarbeiter ausscheide. Insbesondere sei unklar, wo genau das Fahrzeug wie lange zwischen Anlieferung und nachfolgender Schnelldurchsicht gestanden habe und ob Mitarbeiter der Beklagten das Fahrzeug zwischendurch bewegt hätten. Da die Beklagte auch keine Anzeige erstattet und den Kläger auch nicht von sich aus auf den Schaden aufmerksam gemacht habe, sei ein Eigenverschulden der Beklagten nicht ausgeschlossen.

Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Sie meint, das Erstgericht habe die Darlegungs- und Beweislast verkannt. Im Übrigen sei ein entsprechender Hinweis des Gerichts zur fehlenden Substantiierung nicht hinreichend klar gewesen, zumal sich aus den Angaben der von Beklagtenseite benannten Zeugen ergeben habe, dass eine Schädigung nur in einer kurzen Zeitspanne zwischen Anlieferung und Schnelldurchsicht auf dem öffentlichen Kundenparkplatz erfolgt sein könne. Ferner scheide eine Beteiligung eines Werkstattfahrzeugs oder eines anderen Fahrzeugs in der Obhut der Beklagten aus, weil ein korrespondierender Schaden nicht festgestellt worden sei. Auch habe der Werkstattleiter angegeben, dass ein solcher Schaden gemeldet würde.

Der Kläger verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie hat in der Sache auch Erfolg. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers ist weder aus § 280 Abs. 1 BGB noch aus einem anderen Gesichtspunkt begründet. Insbesondere scheidet ein Anspruch des Klägers wegen der Verletzung einer Schutz- und Obhutspflicht der Beklagten im Rahmen des dem Überprüfungsauftrag zugrundeliegenden Werkvertrags i.S.d. § 631 BGB aus. Eine solche Pflichtverletzung steht nicht fest.

1. Mit Recht ist das Erstgericht davon ausgegangen, dass dem Werkunternehmer die vertragliche Nebenpflicht obliegt, mit dem Eigentum des Bestellers, das in seinen Gewahrsam gelangt ist oder seiner Einwirkung unmittelbar ausgesetzt ist, pfleglich umzugehen, es vor Schaden zu bewahren und insbesondere zumutbare Sicherheitsvorkehrungen gegen Schädigungen zu treffen. Welche Sicherungspflichten damit jeweils konkret verbunden sind, lässt sich – soweit die Parteien darüber, wie hier, keine besonderen Vereinbarungen getroffen haben – nicht allgemein, sondern nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilen. Was danach erforderlich ist, richtet sich nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (BGH, Urteil vom 23. September 1982 – VII ZR 82/82, NJW 1983, 113; Palandt/Sprau, BGB, 78. Aufl. 2019, § 631 Rn. 19, jew. m.w.N.).

2. Dass die Beklagte den Schaden durch einen ihrer Mitarbeiter selbst verursacht hätte, ist nicht nachgewiesen. Zwar ergibt sich, wovon das Erstgericht ebenfalls mit Recht ausgegangen ist, aus dem Umstand, dass das Fahrzeug während der Beschädigung in der Obhut der Beklagten war, mithin der darlegungspflichtige Kläger außerhalb des von ihm darzulegenden Geschehensablaufes steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind, eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten (vgl. BGHZ 209, 214; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 138 ZPO Rn 8b, jew. m.w.N.). Dieser Verpflichtung ist die Beklagte indes erstinstanzlich ausreichend nachgekommen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass auch die Beklagte nicht verpflichtet war, das Fahrzeug während ihrer Obhut ständig im Auge zu behalten und zu überwachen, so dass auch ihr nur zugemutet werden kann, über die Umstände Auskunft zu erteilen, die ihre Mitarbeiter wahrgenommen haben. Hierzu hat die Beklagte durch die Angaben ihrer Mitarbeiter, der von ihr benannten Zeugen …, … und … sowie durch ergänzende Angaben im Schriftsatz vom 26.6.2018 hinreichend dargelegt. Danach lässt sich ausgehend von den auch vom Erstgericht nicht als unglaubhaft erachteten Aussagen der Zeugen … und … zugrunde legen, dass der Schaden nur in der Zeitspanne zwischen dem Abstellen auf dem Kundenparkplatz und einer der Werkstattaufnahme vorausgehenden Schnelldurchsicht durch den Zeugen … entstanden sein kann. Wie der Zeuge … darlegte, erfolgt nach Anlieferung des Fahrzeugs zunächst eine solche Schnelldurchsicht, um auszuschließen, ob Schäden vorhanden sind. Die Beklagte hat weiter vorgetragen, dass der Kundenparkplatz öffentlich und relativ eng ist. Für den Fall der Beschädigung durch Mitarbeiter gebe es ferner klare interne Regelungen, wonach ein intern verursachter Schaden gemeldet und dem Kunden bekannt gegeben werde. Dies sei hier gerade nicht der Fall gewesen, weshalb sie ausschließe, dass einer ihrer Mitarbeiter den Schaden verursacht habe. Weiterer Vortrag etwa zur Dauer der Zeitspanne, der Frage, ob das Fahrzeug zwischendurch bewegt und wo genau es abgestellt worden war, hätte aus Sicht der Kammer eines entsprechend deutlicheren Hinweises bedurft. Soweit die Beklagte nunmehr in der Berufungsinstanz darauf hinweist, dass das Fahrzeug nur einen kurzen Zeitraum auf dem Kundenparkplatz stand und korrespondierende Schäden an anderen Fahrzeugen nicht festgestellt worden seien, bestätigt dies letztlich den bereits erstinstanzlichen Vortrag, wonach die Beklagte aus den ihr bekannten Umständen ausschließt, dass der Schaden von ihrer Seite verursacht worden ist. Weitere Darlegungen sind der Beklagten im Rahmen der sekundären Darlegungslast nicht zuzumuten.

3. Die Verletzung einer Obhutspflicht steht ebenfalls nicht fest. Eine ständige Überwachung des Fahrzeugs war der Beklagten nach Lage der Dinge ebenso wenig zumutbar, wie die Verbringung des Fahrzeugs auf einen der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Bereich. Zwar kann es geboten sein, Fahrzeuge, die über Nacht auf dem Betriebsgelände verbleiben, gegen Diebstahl oder mutwillige Beschädigungen gesondert zu schützen (vgl. BGH aaO). Das Abstellen von Fahrzeugen, die vor oder nach einem Werkstattaufenthalt in der Obhut der Werkstatt sind, auf einem Teil des Betriebsgeländes, der der Öffentlichkeit zugänglich ist, ist jedenfalls dann grundsätzlich nicht sorgfaltswidrig, wenn der vorhandene abgeschlossene Teil nicht ausreicht, alle Fahrzeuge unterzubringen (vgl. etwa OLG München ZfS 1995, 458; AG Nürnberg, Urteil vom 28. Februar 2017 – 22 C 7850/16 -, juris). So war es hier. Die Mitarbeiter der Beklagten haben unwiderlegt angegeben, dass der Werkstatthof vollständig belegt gewesen sei, so dass man das Klägerfahrzeug auf dem Kundenparkplatz abgestellt habe. Dies ist angesichts des vergleichsweise kurzen Zeitraums, um den es hier geht, sowie des Umstandes, dass es sich nicht um ein außergewöhnlich wertvolles Fahrzeug handelt, im Streitfall nicht zu beanstanden.

4. Auch ein Anspruch aus einem Schuldanerkenntnis (§§ 780. 781 BGB) scheidet vorliegend aus. Der Behauptung der Klägerseite, der Werkstattmeister der Beklagten habe den Ersatz der Schäden “zugesagt”, steht die Aussage des Zeugen … entgegen, der eine solche Erklärung bestritt und darlegte, er habe lediglich kulanzweise eine Beseitigung der Schäden in der Werkstatt der Beklagten angeboten. Die damit einhergehende Unerweislichkeit der Behauptung der Klägerseite geht zu deren Lasten.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und sie keine Veranlassung gibt, eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung herbeizuführen (§ 543 Abs. 2 ZPO).