Der vom Angeklagten bei einem Fahren ohne Fahrerlaubnis verwendete Pkw wurde vom LG gemäß § 21 Abs. 3 Nr. 1 StVG eingezogen. Hierbei müsse das Fahrzeug zunächst unter Angabe des amtlichen Kennzeichens und der FIN ordnungsgemäß individualisiert werden. Zudem müsse der Wert das Fahrzeugs entweder im Urteil mitgeteilt oder die Tatsachen festgestellt werden, welche dem Revisionsgericht eine Wertschätzung ermöglichen. Dies sei einerseits erforderlich, um die Einschätzung auf ihre Verhältnismäßigkeit (§ 74f Abs. 1 StGB) prüfen zu können; andererseits, um beurteilen zu können, ob die Einziehung sich als strafmildernder Umstand darstelle. Einer ausdrücklichen Erörterung bedürfe es nur dann nicht, wenn angesichts des geringen Werts des eingezogenen Fahrzeugs dies die Hauptstrafe nicht wesentlich beeinflussen konnte.

KG, Beschluss vom 21.08.2018 – (3) 121 Ss 135/18 (19/18)

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. April 2018 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, nach § 69a StGB eine isolierte Sperrfrist von 18 Monaten angeordnet und den bei der Tat verwendeten und im Eigentum des Angeklagten stehenden PKW eingezogen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat das Landgericht mit der angefochtenen Entscheidung verworfen. Die gegen das Urteil des Landgerichts gerichtete Revision des Angeklagten hat in Bezug auf die Rechtsfolgen mit der Sachrüge Erfolg.

1. Die gegen den Schuldspruch gerichtete Revision ist aus den Gründen der dem Angeklagten bekannten Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Namentlich war die Strafkammer beim Erlass der angefochtenen Entscheidung ordnungsgemäß besetzt. Der Geschäftsverteilungsplan verstieß insoweit nicht gegen § 21f Abs. 1 GVG, denn die den Vorsitz führende Richterin am Landgericht Dr. I. war nach § 21e Abs. 1 Satz 1 GVG durch das Präsidium als Vertreterin des Vorsitzenden eingesetzt. Die tatsächlichen Gegebenheiten ließen diese Vakanzvertretung auch noch als vorübergehend erscheinen; von einer sachfremden und mit der Personalauswahl nicht unvermeidlich verbundenen Verzögerung der Wiederbesetzung einer Planstelle kann bei den durch die Revision hier dargelegten Umständen keine Rede sein.

2. Hingegen dringt die Sachrüge mit der Beanstandung des Rechtsfolgenausspruchs durch. Das Landgericht hat den vom Angeklagten bei der Tat verwendeten „PKW Fiat Lancia“ nebst Schlüsseln und Papieren nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 StVG eingezogen. Dabei hat es das Fahrzeug mit der Angabe des amtlichen Kennzeichens und der FIN ordnungsgemäß individualisiert. Die Kammer hat es aber versäumt, den Wert des eigezogenen Kraftfahrzeugs mitzuteilen oder jedenfalls Tatsachen festzustellen, die es dem Senat ermöglichen, den Wert wenigstens überschlägig zu schätzen. Solche Angaben wären zum einen erforderlich gewesen, um das Revisionsgericht in die Lage zu versetzen, die im gerichtlichen Ermessen stehende Einziehung auf ihre Verhältnismäßigkeit (§ 74f Abs. 1 StGB) zu überprüfen (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Mai 2001 – 3 Ss 166/00 – [juris]). Zum anderen war sie unerlässlich, um dem Senat die Prüfung zu ermöglichen, ob die Einziehung als strafmildernder Umstand in die Bemessung der Hauptstrafe einzustellen gewesen wäre. Eine Einziehung ist als Nebenstrafe nämlich Teil der Strafzumessung. Der Wert eines eingezogenen Gegenstandes muss deshalb im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung grundsätzlich berücksichtigt werden (vgl. BGH NStZ 1985, 362 mwN). Einer ausdrücklichen Erörterung bedarf es nur dann nicht, wenn die Einziehung angesichts des geringen Werts des Fahrzeugs die Bemessung der Hauptstrafe nicht wesentlich beeinflussen konnte (vgl. BGH NStZ 1985, 362; Senat, Beschluss vom 6. Oktober 1999 – 3 Ss 80/99 – [juris]; OLG Nürnberg NZV 2006, 665; Schleswig-Holsteinisches OLG SchlHA 2003, 182 [Volltext bei juris]). Ob dies hier der Fall war, ergibt sich aus dem Urteil nicht.

3. Wegen des engen Zusammenhangs zwischen der Entscheidung über die Einziehung und der übrigen Strafzumessung muss der gesamte Rechtsfolgenausspruch aufgehoben werden (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Oktober 1999 – 3 Ss 80/99 – [juris]). Der Senat weist die Sache in diesem Umfang nach § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück.