Nach einem Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz besteht kein Recht, die auf Autobahnraststätten vorhandenen Toiletten kostenlos zu benutzen. Ein Anspruch könne weder aus dem – mittlerweile gekündigten – Rahmenvertrag zwischen der Raststättenbetreiberin und dem Bundesverkehrsministerium, noch aus dem Prinzip der Daseinsvorsorge, den Grundrechten oder dem Gaststättenrecht hergeleitet werden. Das von der Beigeladenen verlangte Entgelt von 70 Cent sei geringfügig, zudem stünden in Rheinland-Pfalz neben den 28 Raststätten der Beigeladenen in elf anderen Betrieben sowie 43 unbewirtschafteten Rastanlagen kostenfreie Toiletten zur Verfügung.
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.07.2018 – 1 A 10022/18.OVG
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 17. November 2017 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – liegt nicht vor.
I.
Insbesondere bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotene Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass der Antragsteller einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in der angefochtenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt und aufzeigt, warum diese Erwägung in dem Sinne entscheidungserheblich war, dass die Entscheidung im Ergebnis unzutreffend ist.
Diese Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind hier nicht erfüllt.
Das angegriffene Urteil erweist sich jedenfalls im Ergebnis als zutreffend. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Gewährleistung einer unentgeltlichen Toilettennutzung in den von der Beigeladenen in Rheinland-Pfalz betriebenen Toiletteneinrichtungen (Sanifair-Konzept) zu. Ob die Klage deshalb – wie von dem Verwaltungsgericht angenommen – mangels Klagebefugnis bereits unzulässig war oder ob sie erst in der Begründetheit hätte scheitern dürfen, kann offenbleiben. Durch eine fälschlicherweise bereits als unzulässig statt als unbegründet abgewiesene Klage wäre der Kläger nicht beschwert (vgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom 26. März 2003 – 8 ZB 02.2918 –, NVwZ 2004, 629).
1.
Ein Anspruch auf Gewährleistung einer unentgeltlichen Toilettennutzung in den von der Beigeladenen betriebenen Toiletteneinrichtungen (Sanifair-Konzept) – der letztlich allen erstinstanzlichen Sachanträgen des Klägers zugrunde liegt – ergibt sich namentlich nicht aus dem Rahmenvertrag mit der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen vom 29. Oktober 1998.
Der Beklagte hat schon im ersten Rechtszug unter Vorlage einer Kündigungsbestätigung des Bundesverkehrsministeriums dargelegt, dass die Beigeladene diesen Rahmenvertrag gemäß dessen § 13 Abs. 2 Satz 3 zum 31. Dezember 2013 gekündigt hat.
Weshalb diese Kündigung den Rahmenvertrag nicht wirksam beendet haben sollte, ist weder in einer dem § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise dargelegt noch sonst ersichtlich. Der Kläger wirft insoweit lediglich die seines Erachtens „höchst komplexe Frage“ auf, ob ein Rahmenvertrag, der Grundlage für die Privatisierung der Nebenbetriebe an Bundesautobahnen darstellt, überhaupt gänzlich gekündigt werden kann oder ob in diesem Fall zwingend ein Folgevertrag abzuschließen ist.
Dabei übersieht er, dass das Gesetz die Übertragung von Bau und Betrieb von Nebenbetrieben an (private) Dritte nicht von dem Abschluss bzw. Fortbestand eines „Rahmenvertrages“ abhängig macht. Vielmehr sieht § 15 Bundesfernstraßengesetz – FStrG – insoweit eine Konzessionierung des Dritten im Einzelfall vor, die im Falle der Nebenbetriebe der Beigeladenen in Rheinland-Pfalz durch öffentlich-rechtliche Verträge nach dem Vorbild eines Musterkonzessionsvertrags des Bundes erfolgt ist. Die Einhaltung der rechtlichen, namentlich der öffentlich-rechtlichen Vorgaben für den Betrieb ist gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 FStrG durch die Aufnahme entsprechender Bestimmungen in die Konzession sicherzustellen. Daher kann – entgegen dem Vorbringen des Klägers – nicht die Rede davon sein, dass die Beigeladene nach Kündigung des Rahmenvertrags die Nebenbetriebe nunmehr „nach eigenen Spielregeln“ gestalten und „freie wirtschaftliche Entscheidungen“ treffen könnte (vgl. hierzu etwa Marschall, FStrG, 6. Aufl. 2012, § 15 Rdn.19 ff; Steiner, NJW 1994, S. 1712 f.).
Selbst wenn man aber – trotz vertragsgemäßer Kündigung – von einer Fortgeltung des Rahmenvertrags ausgehen wollte, so ließe sich aus diesem doch kein Anspruch des Klägers auf unentgeltliche Toilettennutzung ableiten. In dem Rahmenvertrag heißt es zum Thema „Toilettennutzung“ lediglich, die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen werde sich „bemühen“, die unentgeltliche Benutzung von sanitären Einrichtungen ganzjährig durchgehend (24 Stunden) sicherzustellen. Ein klagbarer Anspruch privater Dritter auf unentgeltliche Toilettennutzung lässt sich hieraus auch bei wohlwollender Auslegung nicht entnehmen.
2.
Ein Anspruch des Klägers auf Gewährleistung einer unentgeltlichen Nutzung der Toiletten der Beigeladenen folgt auch nicht aus dem „Prinzip der Daseinsvorsorge“. Der Begriff der „Daseinsvorsorge“ beschreibt lediglich eine bestimmte Art von Staatsaufgaben, und zwar die Leistungsverwaltung, welche der Sicherung einer allgemeinen Versorgung der Bevölkerung dient. Unmittelbare Rechtsfolgen lassen sich aus ihm nicht herleiten, erst recht keine originären Leistungsansprüche Einzelner (vgl. Rüfner, in: HStR IV 2006, § 96 Rdn. 10; v. Mangoldt/Klein/Starck, GG Band 2, 7. Aufl. 2018, Art. 28 Rdn. 207).
Ein Anspruch des Klägers auf unentgeltliche Toilettennutzung könnte sich in diesem Zusammenhang allenfalls aus der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz – GG –) in Verbindung mit den Grundrechten, namentlich der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG, dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG oder dem Grundrecht auf Freizügigkeit aus Art. 11 Abs. 1 GG ergeben.
Die Grundrechte sind aber in erster Linie Abwehrrechte des Einzelnen gegen den Staat. Ansprüche gegen den Staat lassen sich ihnen nur ausnahmsweise und nur unter engen Bedingungen entnehmen, nämlich allenfalls dann, wenn die begehrten Leistungen oder Maßnahmen zum Schutz des Grundrechts unbedingt erforderlich sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09 – juris, Rdn. 135; OVG NW, Beschluss vom 14. Dezember 2017 – 15 E 831/17 – juris, Rdn. 20 ff.).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Eine unentgeltliche Nutzung der Toiletten in den Nebenbetrieben der Beigeladenen in Rheinland-Pfalz ist zur Sicherung der Grundrechte des Klägers nicht unbedingt erforderlich.
Denn zum einen ist das Entgelt für die Toilettennutzung in den Betrieben der Beigeladenen geringfügig. Es hindert – bei verständiger Würdigung – niemanden an einer Toilettennutzung, zumal sich der Kreis möglicher Betroffener auf Personen beschränkt, die über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um eine Autobahn zu nutzen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 3. März 1994 – 4 C 1/93 – juris, Rdn. 43).
Zum anderen gibt es an rheinland-pfälzischen Autobahnen neben den sanitären Einrichtungen in den 28 Nebenbetrieben der Beigeladenen kostenfreie Toiletten in elf weiteren Nebenbetrieben sowie an 43 unbewirtschafteten Rastanlagen. Damit bestehen unabhängig von den Einrichtungen der Beigeladenen auch für den Kläger hinreichende Möglichkeiten unentgeltlicher Toilettennutzung.
Demgegenüber kann der Kläger mit Erfolg nicht einwenden, es sei „sachfremd“ von ihm zu erwarten, nach dem Tanken und Essen in einem Nebenbetrieb der Beigeladenen mehrere Kilometer weiterzufahren, um an einer kostenlosen öffentlichen Toilette seine Notdurft zu verrichten. Eine solche Weiterfahrt mag unangenehm und lästig sein. Gleichwohl ist der Staat von Rechts wegen nicht verpflichtet, dem Kläger diese Lästigkeit zu ersparen.
Des Weiteren kann der Kläger sich nicht mit Erfolg auf die „Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs“ berufen, die nach seinem Dafürhalten leide, wenn Reisende ihre Fahrt „mit voller Blase“ zunächst fortsetzen müssten, um eine kostenlose öffentliche Toilette zu erreichen. Wie bereits gesagt, ist das Entgelt für die Toilettennutzung in den Betrieben der Beigeladenen geringfügig und hindert vernünftigerweise niemanden an einer notwendigen Toilettennutzung. Die Sorge des Klägers um die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ist daher schon der Sache nach unbegründet. Im Übrigen liegt die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im öffentlichen Interesse. Der Kläger kann hieraus keine subjektiven Rechte ableiten.
Rechtlich unbedenklich ist es schließlich auch, dass die Entgelte für die Toilettenanlagen – jedenfalls nach dem Vorbringen des Klägers – so bemessen sind, dass sie der Beigeladenen eine Gewinnerzielung ermöglichen. Ein Grundsatz des Inhalts, dass Entgelte für Leistungen der Daseinsvorsorge „nur aus Kostendeckungsgründen“ erhoben werden dürften, existiert nicht. Andernfalls wäre eine Privatisierung von Leistungen der Daseinsvorsorge kaum noch möglich. Denn Private handeln im wirtschaftlichen Verkehr in aller Regel mit Gewinnerzielungsabsicht.
Von einer rechtswidrigen Ausnutzung der besonderen Lage von Reisenden an einer Autobahnraststätte kann bei einem – teilweise verrechnungsfähigen – Entgelt für die Toilettennutzung von nur 70 Cent nicht die Rede sein. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass es bekanntermaßen schwierig und mit hohem Aufwand verbunden ist, Sauberkeit und Funktionstüchtigkeit stark genutzter sanitärer Einrichtungen an Autobahnen dauerhaft sicherzustellen. Weshalb die Beigeladene verpflichtet sein sollte, diesen Aufwand – statt durch ein Entgelt für die Toilettennutzung selbst – durch anderweitige Einnahmen aus den Nebenbetrieben abzudecken, ist nicht hinreichend dargetan und auch sonst nicht ersichtlich. Eine entsprechende Rechtsregel existiert nicht.
3.
Einen Anspruch auf Gewährleistung einer unentgeltlichen Toilettennutzung in den Einrichtungen der Beigeladenen kann der Kläger schließlich auch nicht aus § 7 Abs. 4 der rheinland-pfälzischen Gaststättenverordnung – GastVO – herleiten.
Nach dieser Vorschrift dürfen notwendige Toilettenräume in Gaststätten nicht durch Münzautomaten oder ähnliche Einrichtungen versperrt sein und für ihre Nutzung durch Gäste darf auch kein Entgelt erhoben werden.
Ein Anspruch auf unentgeltliche Toilettennutzung kann sich aus dieser Vorschrift – wenn überhaupt – nur für Gäste von Speise- und Schankwirtschaften, im vorliegenden Zusammenhang also nur für Gäste der Restaurants in den Nebenbetrieben der Beigeladenen ergeben.
Der Kläger hat seinen Anspruch auf unentgeltliche Toilettennutzung im ersten Rechtszug aber nicht auf Fälle beschränkt, in denen er in den Restaurants der Beigeladenen zu Gast ist. Ein unbeschränkter Anspruch auf unentgeltliche Toilettennutzung aus § 7 Abs. 4 GastVO scheidet aber von vornherein aus.
Selbst wenn man das Begehren des Klägers aber zu seinen Gunsten auf Fälle beschränkt, in denen er Gast in den Restaurants der Beigeladenen ist, so bietet § 7 Abs. 4 GastVO gleichwohl keine Grundlage für den geltend gemachten Anspruch auf unentgeltliche Toilettennutzung.
Dabei kann offenbleiben, ob die rheinland-pfälzische Gaststättenverordnung auf im Konzessionsmodell geführte Nebenbetriebe an Bundesautobahnen überhaupt Anwendung findet oder durch § 15 Abs. 2 FStrG als Sonderregelung verdrängt wird (So wohl Müller, in: Müller/Schulz, FStrG, 2. Aufl. 2013, § 15 Rdn. 26; Schönleiter, GewArch 2012, 65 <67>. Anders wohl Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl. 2010, Kapitel 43 Rdn. 55.4, S. 1613).
Auch wenn man nämlich von einer Anwendbarkeit der Gaststättenverordnung neben oder im Rahmen des § 15 Abs. 2 FStrG ausginge, so könnte der Kläger aus § 7 Abs. 4 GastVO keinen Anspruch auf unentgeltliche Toilettennutzung herleiten. Denn für Nebenbetriebe an Bundesautobahnen liegen – nach § 9 Nr. 2 GastVO – die Voraussetzungen für eine Abweichung vom Versperrungs- und Entgeltverbot des § 7 Abs. 4 GastVO vor.
Eine ausnahmslose Anwendung des § 7 Abs. 4 GastVO würde für Inhaber von Nebenbetrieben an Bundesautobahnen zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte im Sinne des § 9 Nr. 2 GastVO führen.
Anders als der „normale“ Gastwirt – den § 7 Abs. 4 GastVO mit seinem Versperrungs- und Entgeltverbot im Auge hat – muss der Inhaber eines Nebenbetriebs nach § 15 Abs. 2 FStrG und dem hierzu vorliegenden Musterkonzessionsvertrag unabhängig von den Öffnungszeiten seiner Gaststätte sanitäre Einrichtungen für 24 Stunden täglich zur Verfügung stellen. Er muss diese Einrichtungen nicht nur für die Gäste seiner Restaurants, sondern für alle Verkehrsteilnehmer bereithalten. Die Beigeladene hat in diesem Zusammenhang auf eine Studie verwiesen, der zufolge 80 Prozent der Sanifair-Nutzer die Restaurants der Nebenbetriebe nicht besuchen.
Bei sanitären Einrichtungen in Nebenbetrieben nach § 15 Abs. 2 FStrG steht somit der Gesichtspunkt der Daseinsvorsorge eindeutig im Vordergrund und überwiegt den Zweck des § 7 Abs. 4 GastVO, der Gästen von Speise- und Schankwirtschaften eine kostenlose Toilettennutzung sichern soll. Für die Inhaber von Nebenbetrieben im Sinne des § 15 Abs. 2 FStrG stellt das Versperr- und Entgeltverbot daher eine vom Gesetz nicht beabsichtigte Härte dar, zumal es – wie bereits gesagt – schwierig und mit hohem Aufwand verbunden ist, Sauberkeit und Funktionstüchtigkeit stark genutzter Autobahntoiletten dauerhaft sicherzustellen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 1972 – I CB 2/72 – GewArch 1972, 133 <134>; auch OVG RP, Urteil vom 9. Juni 1982 – 2 A 111/81 – GewArch 1982, 340 <341>).
Außerdem wird dem Zweck des Versperrungs- und Entgeltverbots aus § 7 Abs. 4 GastVO hier im Sinne des § 9 Nr. 2 GastVO auf andere Weise entsprochen. Wie bereits gesagt, ist das Entgelt für die Toilettennutzung geringfügig und hält vernünftigerweise niemanden von einer notwendigen Toilettennutzung ab. Außerdem gibt es an rheinland-pfälzischen Autobahnen kostenfreie Toiletten in ausreichender Zahl, die auch von den Nebenbetrieben der Beigeladenen in zumutbarer Weise erreichbar sind.
Auch der Widerspruch des Klägers gegen die zwischenzeitliche Genehmigung der Abweichung durch den Beklagten rechtfertigt vor diesem Hintergrund nicht die Zulassung der Berufung. Der Widerspruch wird – nach dem Vorgesagten – aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben. Es wäre aber „bloße Förmelei“, die Berufung wegen einer möglichen aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zuzulassen, nur um die Berufung sodann nach Abschluss des Rechtsschutzverfahrens zurückzuweisen.
Dies gilt umso mehr, als der Beklagte die Genehmigung auch außerhalb des Widerspruchsverfahrens jederzeit aufheben könnte, ohne dass die Einrichtungen der Beigeladenen nach dem Sanifair-Konzept hierdurch rechtswidrig würden. Einer ausdrücklichen Genehmigung der Abweichung von § 7 Abs. 4 GastVO – wie der Beklagte sie vorsorglich erteilt hat – bedarf es neben den Dienstleistungskonzessionen für die Nebenbetriebe nämlich ebenso wenig wie einer Gaststättenerlaubnis (vgl. hierzu Müller, in: Müller/Schulz, FStrG. 2. Aufl. 2013, § 15 Rdn. 26)
II.
Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.
Sachverhalt und Rechtslage sind vergleichsweise leicht zugänglich und überschaubar. Ungeachtet der dahingehenden Behauptungen des Klägers ist dem Senat nicht ersichtlich, weshalb es die Rechtssache erfordern sollte, die Grundlagen der Privatisierung der Autobahnnebenbetriebe in den 1990er Jahren, insbesondere den Rahmenvertrag vom 29. Oktober 1998 sowie den Musterkonzessionsvertrag umfassend einzusehen und rechtlich zu überprüfen.
Im vorliegenden Rechtsstreit steht nicht die Rechtmäßigkeit der Privatisierung der Autobahnnebenbetriebe auf dem Prüfstand, sondern der vermeintliche Anspruch des Klägers auf unentgeltliche Toilettennutzung. Diese Einzelfrage lässt sich – wie die Ausführungen unter I. zeigen – anhand der vorliegenden Unterlagen, namentlich der zu den Akten gereichten Auszüge aus dem Rahmenvertrag und dem Musterkonzessionsvertrag sowie anhand des Gesetzes und bereits vorhandener höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung beantworten. Die Angelegenheit weist daher keine überdurchschnittlichen, das normale Maß erheblich überschreitenden Schwierigkeiten auf.
III.
Die Berufung war auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit, der Rechtssicherheit oder der Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf.
Den vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen kommt danach keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu.
Die Frage,
ob das Gaststättenrecht auf Nebenbetriebe der Autobahnen anwendbar ist oder durch das Bundesfernstraßengesetz verdrängt wird,
kann nach den Ausführungen unter I. offenbleiben, ohne dass dies am Ausgang des Rechtsstreits etwas ändern würde. Sie ist daher nicht entscheidungserheblich im Sinne der obigen Definition.
Dasselbe gilt für die Frage,
ob § 15 Abs. 2 Satz FStrG die Auftragsverwaltung eines Bundeslands und die damit zusammenhängende Prozessstandschaft im Hinblick auf die Bundesstraßenverwaltung mit dem Ergebnis durchbrechen kann, dass – entgegen dem ausdrücklich normierten Art. 90 Abs. 2 GG – zwingend die Bundesrepublik Deutschland zu verklagen ist.
Auch auf diese Frage kommt es nicht entscheidungserheblich an. Der Kläger besitzt keinen Anspruch auf Gewährleistung einer unentgeltlichen Toilettennutzung, und zwar weder gegen das Land noch gegen die Bundesrepublik Deutschland. Die Frage nach dem „richtigen Klagegegner“ kann also offenbleiben, ohne dass sich am Ausgang des Rechtsstreits etwas ändert.
Schließlich hat auch die vom Kläger aufgeworfene Frage,
ob ein Rahmenvertrag, welcher die hundertprozentige Privatisierung einer öffentlichen Einrichtung (hier: Nebenbetriebe an Bundesautobahnen) und alle wesentlichen zukünftigen grundlegenden Rechte und Pflichten beinhaltet, von einer Partei einseitig gekündigt werden kann mit der Rechtswirkung, dass die Vertragspartei sich ihrer sämtlichen Pflichten entledigt,
keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Die Frage lässt sich mit Auswirkungen über den Einzelfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Form nicht beantworten. Der Kläger hat lediglich die – aus seiner Sicht zentrale – Frage des vorliegenden Einzelfalls in verallgemeinernde Worte gefasst, ohne indes auch nur ansatzweise aufzuzeigen, in welchen weiteren Fällen diese Frage entscheidungserheblich werden könnte. Auch angesichts der Vielgestaltigkeit von Privatisierungsfällen sind aus der Beantwortung der Frage keine rechtgrundsätzlichen Erkenntnisse zu erwarten.
Im Übrigen kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits auf die Frage nicht entscheidungserheblich an. Wie unter I. 1. dargelegt, ergibt sich aus dem Rahmenvertrag vom 29. Oktober 1998 auch dann kein Anspruch des Klägers auf unentgeltliche Toilettennutzung, wenn man die Kündigung für unwirksam erachtet und daher von seiner Fortgeltung ausgeht.
IV.
Die Berufung war auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Dabei kann offenbleiben, ob das Verwaltungsgericht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. August 2003 – 4 C 9/02 – abgewichen ist, indem es das Land Rheinland-Pfalz als den falschen Beklagten angesehen hat. Denn jedenfalls beruht das Urteil nicht auf dieser Abweichung. Der Kläger besitzt keinen Anspruch auf Gewährleistung einer unentgeltlichen Toilettennutzung, und zwar weder gegen das Land noch gegen die Bundesrepublik Deutschland. Seine Klage war daher unabhängig davon abzuweisen, ob sie gegen den richtigen Klagegegner gerichtet war.
V.
Schließlich liegt auch kein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann.
Der Kläger rügt insoweit eine mangelhafte Sachverhaltsaufklärung durch das Verwaltungsgericht. Er habe auf den Rahmenvertrag vom 29. Oktober 1998 und mögliche Folgeverträge hingewiesen und die Rechte und Pflichten aus der Privatisierung angesprochen. Gleichwohl habe das Gericht diesbezüglich weder den Sachverhalt ermittelt noch habe es sich mit den hieraus folgenden Rechtsfragen beschäftigt. Außerdem habe das Verwaltungsgericht seine Beweisanträge auf Beiziehung und Auswertung des Rahmenvertrags und etwaiger Folgeverträge aus dem Schriftsatz vom 9. November 2017 nicht ausreichend bzw. gar nicht berücksichtigt.
Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ergibt sich aus diesem Vorbringen nicht. Mit der Verfahrensrüge kann eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch Nichterhebung von Beweisen nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn im ersten Rechtszug ein entsprechender förmlicher Beweisantrag gestellt wurde oder sich dem Gericht eine bestimmte Sachverhaltsermittlung nach den Umständen des Falles auch ohne einen solchen Beweisantrag aufdrängen musste (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2009 – 9 B 64/08 – NVwZ 2009, 329 <330>; Urteil vom 20. März 2012 – 5 C 1.11 – juris, Rdn. 26; OVG RP, Beschluss vom 28. Januar 2011 – 6 A 11207/10 – juris).
Förmliche, den Anforderungen des § 86 Abs. 2 VwGO entsprechende Beweisanträge auf Beiziehung und Auswertung des Rahmenvertrags und etwaiger Folgeverträge hat der anwaltlich vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht gestellt. Er hat solche Beweisanträge mit anwaltlichem Schreiben vom 9. November 2017 lediglich angekündigt, ohne hierauf indes in der mündlichen Verhandlung zurückzukommen. Dabei hatte das Verwaltungsgericht bereits mit Schreiben vom 25. Januar 2017 darauf hingewiesen, dass es keine Veranlassung sehe, namentlich den Rahmenvertrag aus dem Jahr 1998 beizuziehen.
Eine Beiziehung und Auswertung des Rahmenvertrags und etwaiger Folgeverträge mussten sich dem Verwaltungsgericht auch nicht unabhängig von einem förmlichen Beweisantrag aus sonstigen Gründen aufdrängen. Nach dem Vorbringen des Beklagten ist der Rahmenvertrag durch Kündigung der Beigeladenen mit Ablauf des Jahres 2013 beendet worden. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass das Gesetz einen solchen Rahmenvertrag nicht ausdrücklich fordert, wäre es an dem Kläger gewesen substantiiert darzulegen, welche entscheidungserheblichen Umstände sich aus den geschwärzten Teilen des Rahmenvertrags oder etwaiger Folgeverträge hätten ergeben können. Dies hat er jedoch weder im Verfahren des ersten Rechtszugs noch mit seinem hier zu bescheidenden Zulassungsantrag getan. Sein diesbezüglicher Vortrag bleibt tatsächlich wie rechtlich äußerst vage. Er war daher weder geeignet, das Verwaltungsgericht zu einer entsprechenden Beweiserhebung zu drängen noch genügt er im vorliegenden Zulassungsverfahren den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO (vgl. hierzu OVG RP, Beschluss vom 28. Januar 2011 – 6 A 11207/10 – juris).
VI.
Auch im Übrigen rechtfertigen die Darlegungen des Klägers eine Zulassung der Berufung nicht, so dass sein Zulassungsantrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen war.
Dabei waren ihm gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aus Billigkeitsgründen auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Zwar hat die Beigeladene sich selbst mit ihrem Ablehnungsantrag in dem Zulassungsverfahren keinem Kostenrisiko ausgesetzt. Im Falle der Zulassung der Berufung wäre über die Kosten erst in der das Berufungsverfahren abschließenden Entscheidung zu befinden gewesen, ohne dass es hierbei auf die Anträge im Zulassungsverfahren angekommen wäre. Die Beigeladene hat mit ihrem Vorbringen jedoch einen wesentlichen Beitrag zu dem Zulassungsverfahren geleistet, so dass es aus diesem Grunde der Billigkeit entspricht, ihr einen Kostenerstattungsanspruch zuzuerkennen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sie sich – um sich wirksam an dem Verfahren zu beteiligen – notwendigerweise anwaltlich vertreten lassen musste. Ihre Anwaltskosten waren in diesem Sinne gleichsam unausweichlich.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und Abs. 3, 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG –.
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