Böhringer, Wikimedia Commons

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Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht zu einer Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen verurteilt, außerdem wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen sowe eine Sperrfrist festgesetzt. Auf seine Berufung hin verringerte das Landgericht die Geldstrafe auf 50 Tagessätze und setzte statt der Fahrerlaubnisentziehung ein dreimonatiges Fahrverbot fest. Bei diesen Gegebenheiten verneint das OLG Hamm einen Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot: Beide Strafen seien in ihrer Gesamtheit gegenüberzustellen. Der deutlich abgesenkten Geldstrafe, bei der auch die Gefahr der Verbüßung in Form einer Ersatzfreiheitsstrafe bestehe, stehe lediglich eine Erschwerung der Mobilität gegenüber, außerdem müsse das Entfallen der Maßregel berücksichtigt werden (OLG Hamm, Beschluss vom 11.07.2017 – III-4 RVs 77/17).

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

Gründe

Zusatz:

Dass das Landgericht zusätzlich zur Geldstrafe auf ein dreimonatiges Fahrverbot nach § 44 StGB erkannt hat, verstößt nicht gegen das Verschlechterungsverbot, welches von Amts wegen zu prüfen ist (Meyer-Goßner in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 358 Rdn. 13 m.w.N.). Das Landgericht hat die Zahl der Tagessätze von 100 auf 50 verringert und dafür und an Stelle einer Entziehung der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist auf ein dreimonatiges Fahrverbot erkannt. Die vom Amtsgericht verhängte Strafe und die des Landgerichts (einschließlich der Nebenstrafe des Fahrverbots) sind in ihrer Gesamtheit gegenüberzustellen, wenn es um die Beurteilung eines Verbots gegen das Verschlechterungsverbot geht, denn zwischen Strafe und Nebenstrafe besteht eine Wechselwirkung (BayObLG , Beschl. v. 03.10.1977 – RReg 1 St 136/77- juris). Bei einer Gesamtbetrachtung ist der Angeklagte aber durch die vom Landgericht verhängte Bestrafung nicht schlechter gestellt als durch das amtsgerichtliche Urteil. Die Geldstrafe, bei der auch die Gefahr der Verbüßung in Form einer Ersatzfreiheitsstrafe besteht (vgl. OLG Düsseldorf NZV 1993, 123, 124), wurde deutlich abgesenkt. Das Strafübel des dreimonatigen Fahrverbots, welches lediglich eine Erschwerung der Mobilität des Angeklagten bedeutet, überschreitet jedenfalls nicht den Umfang dieser Absenkung. Es kann nicht etwa ein Monat Fahrverbot mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen gleichgesetzt werden (offengelassen in BayObLG a.a.O.). Hinzu kommt, dass die Maßregel komplett entfallen ist (vgl. OLG Hamm, Beschl.v. 02.07.1973 – 4 Ss 464/73 – juris LS). Dass der Angeklagte durch das Fahrverbot etwa größeren wirtschaftlichen Schaden erleiden würde als durch eine höhere Geldstrafe (vgl. dazu: OLG Düsseldorf, ZfSch 2006, 587), ergeben die Feststellungen ebenfalls nicht.

Aus den vorgenannten Gründen kann der Senat vorliegend auch ausschließen, dass das Landgericht die Wechselwirkung zwischen Strafe und Nebenstrafe aus dem Auge verloren hat – auch wenn diese in der Strafzumessung nicht ausdrücklich erwähnt wird.