Auf eine aktuelle Entwicklung hat mich der Kollege RA Rainer Strauß aufmerksam gemacht: Das OLG Saarbrücken hat am 01.12.2016 ein Strafverfahren wegen eines mangelhaften Eröffnungsbeschlusses eingestellt (Ss 71/2016 (54/16)). In diesem hatte die zuständige Strafrichterin am AG Saarlouis die amtlichen Formulare Eröffnungsbeschluss (3.11 Ri) sowie Terminsbestimmung/-verlegung (StPO) (1.13 Ri) verwendet. Das Formular zum Eröffnungsbeschluss enthielt außer dem Datum der Anklage weder den Namen des Angeklagten noch das Aktenzeichen oder andere Angaben, mit denen der Beschluss einem Verfahren hätte zugeordnet werden können. Auch aus der Terminsbestimmung ergaben sich keine weiteren Daten. Damit fehle es an einem wirksamen Eröffnungsbeschluss, woraus ein Verfahrenshindernis resultiere. Nach Informationen des Kollegen Strauß kam es nach diesem Beschluss auch in anderen Verfahren im Saarland zu Einstellungen.

1. Auf die Revision des Angeklagten werden das Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 12. Kleine Strafkammer – vom 22. August 2016 mit den diesem zugrunde liegenden Feststellungen und das Urteil des Amtsgerichts – Strafrichterin – Saarlouis vom 9. Dezember 2015  a u f g e h o b e n  und das Verfahren  e i n g e s t e l l t.

2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.

Gründe

I.

Das Amtsgericht – Strafrichterin – Saarlouis hat den Angeklagten wegen vorsätzlich unerlaubten Führens einer Schusswaffe in Tateinheit mit Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

Auf die – in der Berufungshauptverhandlung von dem Verteidiger mit Ermächtigung des Angeklagten und Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte – Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Saarbrücken – 12. Kleine Strafkammer – mit Urteil vom 22. August 2016 das amtsgerichtliche Urteil unter Verwerfung der Berufung im Übrigen im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass es den Angeklagten unter Einbeziehung der durch Strafbefehl des Amtsgerichts Lebach vom 27. September 2015 (Az.: 5 Cs 24 Js 1463/15 (286/15)) verhängten Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu je 15,– € zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt hat, wobei es mangels wirksamer Unterschrift der Strafrichterin unter den Urteilsgründen von der Unwirksamkeit der Berufungsbeschränkung ausgegangen ist.

Gegen dieses in der Berufungshauptverhandlung in seiner Anwesenheit verkündete Urteil wendet sich der Angeklagte mit der von seinem Verteidiger mit Schriftsatz vom 23. August 2016 – eingegangen beim Landgericht Saarbrücken am 24.08.2016 – eingelegten und zugleich mit der allgemeinen Sachrüge begründeten Revision.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Urteile des Land- und des Amtsgerichts aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

II.

Die gemäß § 333 StPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte (§ 341 Abs. 1 StPO) sowie form- und fristgerecht – zulässigerweise zugleich mit der Revisionseinlegung (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 345 Rn. 3) – mit der allgemeinen Sachrüge begründete (§ 344, 345 StPO), mithin zulässige Revision hat in der Sache Erfolg. Das angefochtene Urteil ist mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen ebenso wie das Urteil des Amtsgerichts aufzuheben (§ 353 Abs. 1, Abs. 2 StPO) und das Verfahren gemäß § 354 Abs. 1 StPO einzustellen. Denn es liegt – was der Senat auf die zulässige Sachrüge hin von Amts wegen zu prüfen hat (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., Einl. Rn. 150, § 352 Rn. 2; KK-Gericke, StPO, 7. Aufl., § 352 Rn. 3) – ein in der Revisionsinstanz nicht mehr behebbares Verfahrenshindernis vor, da es an einem wirksamen Eröffnungsbeschluss im Sinne der §§ 203, 207 StPO fehlt (vgl. BGH NStZ-RR 2011, 150 f. – juris Rn. 2; NStZ 2012, 225 f. – juris Rn. 2, 9; Urteil des Senats vom 4. April 2016 – Ss 10/2016 (9/16) -, juris; OLG Hamm, Beschl. v. 11.08.2016 – III-1 RVs 55/16, juris Rn. 4).

Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu in ihrer Stellungnahme vom 21. November 2016 Folgendes ausgeführt:

„1. Dem liegt folgender Verfahrensgang zu Grunde:

Mit Anklageschrift vom 11.08.2015 (Az.: 29 Js 126/15) erhob die Staatsanwaltschaft Saarbrücken Anklage wegen der abgeurteilten Tat des vorsätzlich unerlaubten Führens einer Schusswaffe in Tateinheit mit Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen. Nach Zustellung der Anklage und Bestellung eines Pflichtverteidigers für den Angeklagten gemäß § 140 Abs. 2 StPO befindet sich auf Blatt 50 der Akte das mit dem Namenszeichen der zuständigen Richterin versehene amtliche Formular Eröffnungsbeschluss (3.11 Ri), das nur rudimentär ausgefüllt ist und folgenden Inhalt aufweist:

Beschluss
In der Strafsache gegen
pp.

wegen
wird die Anklage
der Staatsanwaltschaft Saarbrücken
vom 11.8.15 (Geschäftsnummer: ____________________)
zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.

Die Hauptverhandlung soll vor

X dem Strafrichter
hier stattfinden.

Unmittelbar dahinter befindet sich auf Blatt 51 der Akte das amtliche Formular Terminsbestimmung/-verlegung (StPO) (1.13 Ri), das ebenfalls nur mit dem Namenszeichen der zuständigen Richterin unterzeichnet ist und keinen weiteren zur Konkretisierung des Angeklagten oder des Verfahrens geeigneten Inhalt enthält.

2. Dies genügt nicht, um den nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung wesentlichen Förmlichkeiten eines grundsätzlich schriftlich abzufassenden und zu unterzeichnenden Eröffnungsbeschlusses zu genügen. Das Verfahren ist daher – was der Senat von Amts wegen zu prüfen hat (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., Einl. Rn. 150; § 352 Rn. 2; KK-StPO/Gericke, StPO, 7. Aufl., § 352 Rn. 3, jew. m.w.N.) – wegen eines in der Revisionsinstanz nicht mehr behebbaren Verfahrenshindernisses einzustellen.

a. Es gehört nämlich zu den wesentlichen Förmlichkeiten eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses, dass er schriftlich abgefasst ist (vgl. BGH StV 2013, 132, 133). Das Fehlen seiner schriftlichen Abfassung führt daher, sofern der Mangel nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren geheilt worden ist (vgl. hierzu KK-StPO/Schneider, a.a.O., § 207 Rn. 21, 31, 32; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 207 Rn. 12, jew. m.w.N.), wegen des dadurch begründeten Verfahrenshindernisses zur Einstellung des Verfahrens (vgl. nur BGH, a.a.O.; OLG Zweibrücken NStZ-RR 1998, 74 f.; KK-StPO/Schneider, a.a.O., § 207 Rn. 15; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 207 Rn. 8).

Auch wenn die StPO keine spezielle Formvorschrift für den Eröffnungsbeschluss enthält, ist gleichwohl anerkannt, dass es im Hinblick auf die Bedeutung des Eröffnungsbeschlusses als Grundlage des Hauptverfahrens und mit Rücksicht auf die Erweislichkeit der Beschlussfassung in weiteren Verfahrensstadien regelmäßig einer schriftlichen Niederlegung der Entscheidung bedarf (vgl. BGHSt 34, 248, BGH StV 2011, 457; OLG Zweibrücken, a.a.O., Beschlüsse vom 2. Mai 2008 – 1 Ws 142/08 – und 16. Januar 2012 – 1 Ss 59/11 -, jew. zitiert nach juris; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 114 f.; OLG Hamm StV 2001, 331; OLG Stuttgart NStZ-RR 2010, 343 f.; LR-Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 207 Rn. 33; KK-StPO/Schneider, a.a.O., § 207 Rn. 15; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 207 Rn. 8). Aus dieser Entscheidung, die nicht notwendig dem Wortlaut des § 207 Abs. 1 StPO entsprechen muss (vgl. BGH NStZ 2000, 442, 443; BayObLG NStZ-RR 1998, 109 f.; OLG Hamm, a.a.O.; LR-Stuckenberg, a.a.O., § 207 Rn. 54; KK-StPO/Schneider, a.a.O., § 207 Rn. 17; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 207 Rn. 8, jew. m.w.N.), muss sich dabei eindeutig der Wille des Gerichts ergeben, die Anklage nach Prüfung und Bejahung der Eröffnungsvoraussetzungen zur Hauptverhandlung zuzulassen (vgl. BGH NStZ 1984, 520; NStZ 2000, 442, 443; OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2000, 114 f.; OLG Hamm, StV 2001). Das fragliche Schriftstück muss daher aus Gründen der Rechtssicherheit aus sich selbst heraus oder in Verbindung mit sonstigen Urkunden mit Sicherheit erkennen lassen, dass der zuständige Richter die Eröffnung des Hauptverfahrens tatsächlich beschlossen hat (vgl. BGH StV 2011, 457; OLG Zweibrücken NStZ-RR 1998, 74, 75; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 114 f.; OLG Hamm, a.a.O.; KG, Beschluss vom 11. Dezember 2012 – (4) 161 Ss 224/12 (281/12) -, juris). Bei der schriftlichen Niederlegung des Eröffnungsbeschlusses dürfen nach allgemeiner Meinung auch Vordrucke Verwendung finden, die grundsätzlich eindeutig abzufassen und vollständig auszufüllen sind (vgl. OLG Zweibrücken, Beschlüsse vom 2. Mai 2008 – 1 Ws 142/08 – und 16. Januar 2012 – 1 Ss 59/11 -, a.a.O.; OLG Koblenz, Beschluss vom 4. März 2009 – 1 Ss 13/09 -, juris; LR-Stuckenberg, a.a.O., § 207 Rn. 34; KK-StPO/Schneider, a.a.O., § 207 Rn. 15). Dazu gehört in aller Regel die genaue Bezeichnung der Anklageschrift unter Anführung des Namens des Angeschuldigten (vgl. KK-StPO/Schneider, a.a.O., § 207 Rn. 15). Die bloße Unterzeichnung eines Formblatts, in dem zwar die Zulassung einer Anklage vorgedruckt ist, in dem aber weder die Anklage näher konkretisiert, etwa durch Datum oder Aktenzeichen, noch der Angeschuldigte bezeichnet wird, und das ohne Angabe eines Aktenzeichens in die Akte gelangt, genügt nach in der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Kommentarliteratur vertretener Auffassung nicht (vgl. BayObLG NStZ-RR 2001, 139 f.; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 2. Mai 2008 – 1 Ws 142/08 -, juris; LR-Stuckenberg, a.a.O., § 207 Rn. 34; SK-StPO/Paeffgen, StPO, 5. Aufl., § 207 Rn. 15 b). Ist die Urschrift in diesem Sinne mangelhaft, vermag auch eine von der Geschäftsstelle vervollständigte Ausfertigung das begründete Verfahrenshindernis nicht zu beseitigen; denn die Ausfertigung ist als bloße Abschrift der Urschrift einer nachfolgenden Komplettierung nicht zugänglich (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 2. Mai 2008 – 1 Ws 142/08 -, juris; OLG Koblenz NStZ-RR 2009, 288; StV 2011, 467; KK-StPO/Schneider, a.a.O., § 207 Rn. 15, insgesamt zu den Anforderungen an die Wirksamkeit eines Eröffnungsbeschlusses, Beschluss des Senats vom 0.04.2016 – Ss 10/2016 – [Anmerkung des Senats: Gemeint ist ersichtlich das Urteil vom 4. April 2016 – Ss 10/2016 (9/16) -, juris]).

b. Bei – wie hier – unvollständiger Ausfüllung eines unterschriebenen Vordrucks ist der Eröffnungsbeschluss allerdings nur dann ordnungsgemäß erlassen, wenn sich die fehlenden Teile aus den ausgefüllten Teilen des Vordrucks, ggfls. auch einer anschließenden Terminsverfügung, unzweideutig ergänzen lassen. Diesen Anforderungen genügt der verfahrensgegenständliche Eröffnungsbeschluss jedoch offenkundig nicht, weil er mit Ausnahme des Datums der Anklage keinerlei zur Konkretisierung des Verfahrens erforderliche Angaben enthält, so dass aus sich heraus nicht verständlich ist, in welchem Verfahren die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet wurde. Die – wie hier – zur Konkretisierung ausschließlich erfolgte handschriftliche Eintragung des Datums der Anklageschrift genügt jedenfalls nicht (vgl. OLG Koblenz NStZ-RR 2009, 288, zuletzt nochmals für eine identische Fallgestaltung OLG Hamm, Beschluss vom 11.08.2016 – III 1 RVs 55/16 -, zitiert nach juris). Daran ändert auch die hier offenkundig zeitgleich – ebenfalls formularmäßig erfolgte – Terminsverfügung nichts, da diese – wie dargestellt – keinen weiteren zur Konkretisierung des Angeklagten oder des Verfahrens geeigneten Inhalt aufweist.“

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an und bemerkt ergänzend:

Beschränken sich die in einem formularmäßigen Vordruck für einen Eröffnungsbeschluss – neben der Angabe des Beschlussdatums und der Bezeichnung des Gerichts, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll – vorgenommenen richterlichen Einfügungen – wie hier – allein auf die handschriftliche Eintragung des Datums der Anklageschrift, ohne dass (zumindest) der Angeschuldigte namentlich bezeichnet oder das Aktenzeichen der Anklageschrift angegeben wird, und ergibt sich die hinreichende Individualisierung des Angeschuldigten auch nicht eindeutig aus der sich an den Eröffnungsbeschluss anschließenden Terminsverfügung, so fehlt es an einem wirksamen Eröffnungsbeschluss (vgl. zu identischen Fallgestaltungen: OLG Koblenz NStZ-RR 2009, 288; OLG Zweibrücken StV 2012, 460 f.; OLG Hamm, Beschl. v. 11.08.2016 – III-1 RVs 55/16, juris).

Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von den vom Senat bislang entschiedenen, vergleichbaren Fallkonstellationen, in denen der Senat die betreffenden amtsgerichtlichen Eröffnungsbeschlüsse noch als wirksam erachtet hat. In dem vom Senat mit Urteil vom 4. April 2016 (Ss 10/2016 (9/16), juris) entschiedenen Fall war in dem formularmäßigen Eröffnungsbeschluss zusätzlich der Nachname des Angeschuldigten eingetragen worden. In einem weiteren Fall, der einem ebenfalls am 4. April 2016 ergangenen Beschluss des Senats (Ss 15/2016 (14/16)) zugrunde lag, war in den Formularvordruck zusätzlich der Nachname des dortigen Angeschuldigten und dahinter eine Bezugnahme auf „Blatt 54 d. A.“ und damit auf die die vollständigen Personalien jenes Angeschuldigten enthaltende erste Seite der dortigen Anklageschrift eingefügt worden. In dem mit Beschluss des Senats vom 5. April 2016 (Ss 13/2016 (13/16)) entschiedenen Fall ergab sich eine hinreichende Individualisierung des dortigen Angeschuldigten immerhin noch daraus, dass nach dem unter Ziffer 1 der Formularverfügung enthaltenen Eröffnungsbeschluss mit der unter Ziffer 4 lit. a dieser Verfügung angeordneten Ladung des (nunmehr) Angeklagten zur Hauptverhandlung auf „Bl. 54 d. A.“ und damit auf die die vollständigen Personalien jenes Angeschuldigten enthaltende erste Seite der dortigen Anklageschrift Bezug genommen worden war.

Die in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Saarlouis vom 9. Dezember 2015 ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls getroffene Feststellung, die Anklage sei durch Eröffnungsbeschluss vom 08.10.2015 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht – Strafrichterin – eröffnet worden, ist nicht geeignet, das Fehlen eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses zu ersetzen, da hiermit ersichtlich keine nachholende, den Mangel heilende Eröffnungsentscheidung getroffen werden sollte, sondern lediglich – durch Verweis auf den fehlerhaften Beschluss – festgestellt wurde, dass eine solche vorhanden sei (vgl. BGH NStZ-RR 2011, 150 f. – juris Rn. 2; OLG Zweibrücken StV 2012, 460 f. – juris Rn. 18).

Die Verfahrenseinstellung steht einer erneuten Anklageerhebung nicht entgegen (vgl. OLG Koblenz NStZ-RR 2009, 288 – juris Rn. 8; StV 2011, 467 f. – juris Rn. 20).

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.