Das Erheben der Sachrüge in der Rechtsbeschwerde ist eigentlich nicht sonderlich schwer. Allerdings gibt es auch hier gewisse Mindestanforderungen. Und natürlich sollte man als Verteidiger wissen, welches Urteil man überhaupt angreift bzw. was in dem Urteil steht. Beides wurde in dieser vom OLG Naumburg entschiedenen Sache nicht beachtet: Die Begründung der Rechtsbeschwerde enthielt weder einen bestimmten Antrag noch eine ausdrückliche Sachrüge. Stattdessen wurde ausgeführt, weshalb die Rechtsbeschwerde zugelassen werden müsse, obwohl diese auf Grund des verhängten Fahrverbots ohne Weiteres zulässig war. Auch wurde eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Tatbegehung angegriffen, obwohl das Amtsgericht in seinem zugrundeliegenden Urteil ausdrücklich von Fahrlässigkeit ausging. Da verwundert es nicht, dass das OLG das Rechtsmittel als unzulässig verworfen hat (Beschluss vom 09.12.2015, Az. 2 Ws 229/15).

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Zerbst vom 2. September 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe:

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße und ein Fahrverbot verhängt. Dagegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde.

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift an den Senat ausgeführt:

„Es fehlt bereits an einem Beschwerdeantrag. Nach § 344 Abs. 1 StPO i. V. m § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG ist auch im Bußgeldverfahren die Erklärung notwendig, inwieweit die Entscheidung angefochten und deren Aufhebung beantragt wird. Das Fehlen eines solchen Antrages ist nur unschädlich, wenn das Ziel der Rechtsbeschwerde aus der Begründungsschrift und dem bisherigen Verfahrensablauf erkennbar ist. Der Umfang des Rechtsbeschwerdeangriffs lässt sich nicht eindeutig feststellen. Die ersten drei Absätze der Rechtsbeschwerdebegründung enthalten Ausführungen zur Zulassungsrechtsbeschwerde, die hier unerheblich sind, da die Rechtsbeschwerde bereits nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthaft ist.

Im vierten Absatz rügt die Verteidigerin in der Rechtsbeschwerdebegründung die Feststellung einer Vorsatztat. Eine solche Feststellung hat aber das Amtsgericht Zerbst nicht getroffen, sondern wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verurteilt.

Diese Ausführungen werden auch dem Begründungserfordernis der Rechtsbeschwerde nicht gerecht. Eine solche ist aber grundsätzlich notwendig, da ansonsten eine Rechtsbeschwerde unzulässig ist (vgl. Göhler/Seitz, OWiG, 16. Aufl. 2012 § 79 Rn. 27b m. w. N.).

In dem nicht nachvollziehbaren Angriff auf eine nicht gegebene Verurteilung wegen vorsätzlicher Ordnungswidrigkeit liegt auch nicht die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts, die erkennbar erhoben werden muss. Denn für die Erhebung der allgemeinen Sachrüge reicht die reine Aneinanderreihung von Rechtsprechungszitaten ohne jeglichen Bezug zu dem Urteil des Amtsgerichts Zerbst vom 02.09.2015 nicht aus.

II.

Die wirksame Erhebung der allgemeinen Sachrüge unterstellt, wäre die Rechtsbeschwerde des Betroffenen auch unbegründet, da die Überprüfung des Urteils insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen aufdeckt.

Der Schuldspruch der fahrlässig begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit wird von den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Amtsgerichts getragen.

Auch der Rechtsfolgenausspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die verhängte Geldbuße und das 1-monatige Fahrverbot entsprechen dem Regelsatz des Bußgeldkataloges für fahrlässige Verwirklichungen der Ordnungswidrigkeit.

Von der erkannten Möglichkeit, von der Verhängung des Fahrverbots abzusehen, hat der Tatrichter rechtsfehlerfrei mangels vorgetragener Gründe keinen Gebrauch gemacht.“

Dem tritt der Senat bei.

Es bestand kein Anlass, die Frist zur Stellungnahme zu verlängern.