Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass der Hersteller eines Fahrzeug-Bodylifts auf Schadensersatz haften kann, wenn durch den Einbau des Bodylifts das Fahrzeug beschädigt wird und auf diese Gefahr nicht ausreichend hingewiesen wurde. Im konkreten Fall erwarb der Kläger 2006 ein Bodylift, das für seinen Geländewagen freigegeben war, und baute es dort ein. 2009 und 2011 kam es zu Brüchen der Lenksäule. Im Prozess stellte der Sachverständige fest, dass durch den Einbau des Bodylifts bei einer bestimmten Höhe des elektrisch verstellbaren Lenkrads die Lenksäule am Crash-Bügel streifte und sie dieser Belastung, für die sie nicht ausgelegt sei, nach einer bestimmten Zeit nicht mehr stand halten könne. Seitens des Herstellers wurde in der Einbauleitung empfohlen, nach dem Einbau zahlreiche andere Fahrzeugteile zu überprüfen; ein Hinweis auf die Lenksäule fand sich dort nicht. Eine Instruktion dahingehend wäre jedoch, so das OLG, unbedingt notwendig gewesen, da das Streifen für Außenstehende nur schwer zu erkennen sei und es selbst bei einer TÜV-Untersuchung des Einbaus nicht aufgefallen war (Urteil vom 13.8.2015, Az. 13 U 28/15).
1. Der Beklagte hat jedenfalls schuldhaft gegen seine Instruktionspflicht verstoßen, weil er den Kläger bei Erwerb des Bodylifts nicht darauf hingewiesen hatte, dass zwischen der Lenksäule und dem Crash-Bügel ein Abstand verbleiben muss, da die Gefahr des Bruchs der Lenksäule besteht, wenn diese an dem Crash-Bügel streift. Nicht zu entscheiden war, ob der Kläger sogar – weitergehend – verpflichtet gewesen wäre, den Bodylift ausschließlich für die Fahrzeugtypen zuzulassen, bei denen von vornherein nicht die Gefahr bestand, dass die Lenksäule an dem Crash-Bügel streift, wenn die Höhe des Lenkrads verstellt wird, da die Schadensersatzpflicht im vorliegenden Rechtsstreit in gleichem Umfang besteht, wenn der Beklagte zwar berechtigt gewesen sein sollte, den Bodylift auch für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp zuzulassen und er (lediglich) gegen seine Instruktionspflicht verstoßen hat.
a) Bei der schuldhaften Verletzung einer Instruktionspflicht als Teil der deliktischen Produkthaftung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:
Gemäß § 823 Abs. 1 BGB macht sich schadensersatzpflichtig, wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt. Die Haftung nach §§ 823 ff. BGB wird durch das Produkthaftungsgesetz nicht berührt. Auch zu vertraglichen Mängelansprüchen besteht echte Anspruchskonkurrenz (Palandt / Sprau, BGB, 74. Aufl., § 823 RN 171 m.w.N.).
Nach den Grundsätzen der Produkthaftung muss der Hersteller eines Erzeugnisses nicht nur für Schäden einstehen, die auf einer fehlerhaften Konstruktion oder Fabrikation beruhen. Er ist grundsätzlich auch zum Ersatz solcher Schäden verpflichtet, die dadurch eintreten, dass er die Verwender des Produkts pflichtwidrig nicht auf Gefahren hingewiesen hat, die sich trotz einwandfreier Herstellung aus der Verwendung der Sache ergeben. Eine solche Warnpflicht besteht nicht nur in Bezug auf den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Produkts; sie erstreckt sich innerhalb des allgemeinen Verwendungszwecks auch auf einen naheliegenden Fehlgebrauch. Diese Pflicht entfällt nur dann, wenn das Produkt nach den berechtigten Erwartungen des Herstellers ausschließlich in die Hand von Personen gelangen kann, die mit den Gefahren vertraut sind, wenn die Gefahrenquelle offensichtlich ist oder wenn es um die Verwirklichung von Gefahren geht, die sich aus einem vorsätzlichen oder äußerst leichtfertigen Fehlgebrauch ergeben (BGH NJW 1999, 2815; BGHZ 116, 60; OLG Hamm, NZV 1993, 310; OLG Bamberg, NJW-RR 2010, 902).
Inhalt um Umfang der Instruktionspflichten im Einzelfall werden wesentlich durch die Größe der Gefahr und das gefährdete Rechtsgut bestimmt. Je größer die Gefahren sind, desto höher sind die Anforderungen, die in dieser Hinsicht gestellt werden müssen. Ist durch ein Produkt die Gesundheit oder die körperliche Unversehrtheit von Menschen bedroht, ist schon dann eine Warnung auszusprechen, wenn aufgrund eines ernst zu nehmenden Verdachts zu befürchten ist, dass Gesundheitsschäden entstehen können (BGHZ 181, 253).
Steht in einem Produkthaftungsprozess fest, dass ein Hersteller objektiv seine Instruktionspflichten bei der Inverkehrgabe eines seiner Produkte verletzt hat, dann ist davon auszugehen, dass die Verletzung dieser Pflichten schuldhaft erfolgt ist, sofern der Hersteller nicht den Beweis führt, dass ihn kein Verschulden trifft (BGHZ 116, 60; BGH, NJW 1999, 2815; OLG Hamm, NZV 1993, 310). Dabei hat der Hersteller neben der Sammlung von Informationen die Pflicht, selbst Informationen zu generieren. Im Rahmen der Kindertee-Rechtsprechung stellte der BGH fest, dass die Beklagte des dortigen Verfahrens als Fachunternehmen für Säuglingsnahrung bestehende Gefahren selbsttätig hätte erkennen müssen. Die Beklagte des dortigen Verfahrens habe als Herstellerin von zuckerhaltigen Teeprodukten für Säuglinge schon im Hinblick darauf, dass sie deren Verwendung in der „kleinen Teeflasche“ empfohlen gehabt habe und ihr auch nicht verborgen geblieben sein konnte, dass bei den modernen Saugern der Strahl des Getränkes an die Rückseite der Oberkieferfrontzähne gerate, selbst prüfen müssen, welche Gefahren der folgende Teegenuss für das Gebiss der Kleinkinder habe. Daher habe sie eine Instruktionspflicht schuldhaft verletzt (BGHZ 116, 60). Dem Hersteller obliegt danach die eigenständige Überprüfung der Produktgefahren, die das Produkt für die Anwendergruppe auslösen könnte. Aus den effektiveren Möglichkeiten des Fachunternehmers zur Gefahrbeherrschung folgt, dass der Hersteller handeln und damit dem Gefahrenverdacht eigenständig nachgehen muss. Zwar steht auch die Pflicht zur Informationsgenerierung unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit, wobei auch die durch die Forschung und das spätere Inverkehrbringen der Produkte verbundenen Kosten zu berücksichtigen sind. Jedenfalls bei weitreichenden Gefährdungen der Rechtsgüter Leben und Gesundheit wird es dem Hersteller regelmäßig zumutbar sein, Informationen über entsprechende Gefährdungen zu generieren (zum Ganzen Meyer, Nanomaterialien im Produkthaftungsrecht – die Haftung des Herstellers für neuartige, ungewisse Risiken -, VersR 2010, 869).
b) Es steht fest, dass der Beklagte objektiv gegen seine Instruktionspflicht verstoßen hat.
Unstreitig hatte der Beklagte den Kläger bei Erwerb des Bodylifts nicht darauf hingewiesen, dass zwischen der Lenksäule und dem Crash-Bügel ein Abstand verbleiben muss, da die Gefahr des Bruchs der Lenksäule besteht, wenn diese an dem Crash-Bügel streift. Insbesondere war in der Einbaueinleitung für den streitgegenständlichen Bodylift (nach Bl. 11), in dem die Kontrolle zahlreicher anderer Fahrzeugteile nach Einbau des Bodylifts empfohlen wurde, dieser Hinweis nicht enthalten. Aufgrund des im Termin zur mündlichen Verhandlung im erstinstanzlichen Verfahren am 20.10.2014 erstatteten mündlichen Gutachtens des Sachverständigen … steht fest, dass die Gefahr, dass die Lenksäule nach dem Einbau des Bodylifts an dem Crash-Bügel streift und deshalb bricht, bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug des Klägers (Geländewagen G 400 CDI) bestand und sich tatsächlich realisiert hat. Hiernach steht zudem fest, dass sowohl der Bruch der Lenksäule Anfang 2009 als auch deren Bruch am 29.1.2011 auf diese Ursache zurückzuführen ist. Insbesondere hat der Sachverständige … überzeugend ausgeführt, dass die Lenksäule bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug bereits ohne Einbau eines Bodylifts an den Crash-Bügel anschließe, ohne dass viel Spielraum verbleibe, wenn das höhenverstellbare Lenkrad in seiner höchsten Position befestigt werde. Werde bei diesem Fahrzeug der gelieferte Bodylift eingebaut, führe dies dazu, dass bei einer Einstellung der Lenksäule in der höchsten Position diese an dem Crash-Bügel streife. Die Lenksäule werde dabei seitlich belastet, wofür sie nicht ausgelegt sei. Die auftretende Wechselbiegebelastung führe dazu, dass die Lenksäule nach einer gewissen Zeit dieser Belastung nicht mehr stand halte und breche. Dies sei die Ursache für den zweimaligen Bruch der Lenksäule in dem streitgegenständlichen Fahrzeug gewesen, was aus dem identischen Schadensbild beider Schadensereignisse folge.
Der Beklagte, der den Bodylift hergestellt und in Verkehr gebracht hatte, war objektiv verpflichtet, Käufer des Bodylifts auf diese Gefahr hinzuweisen. Diese Gefahr bestand bei einem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Bodylifts, da der Bodylift ausdrücklich für den von dem Kläger genutzten Fahrzeugtyp zugelassen war und die Verstellbarkeit der Höhe des Lenkrads bei diesem Fahrzeugtyp ebenfalls zum bestimmungsgemäßen Gebrauch gehört. Angesichts der gefährdeten Rechtsgüter – bei einem plötzlichen Bruch der Lenksäule während der Fahrt besteht eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben – wäre ein Warnhinweis zwingend erforderlich gewesen.
Zwar entfiele die Instruktionspflicht dann, wenn das Produkt nach den berechtigten Erwartungen des Herstellers ausschließlich in die Hand von Personen gelangen könnte, die mit den Gefahren vertraut sind. Diese Voraussetzungen für ein Entfallen der Instruktionspflicht liegen jedoch nicht vor. Zwar durfte der Beklagte davon ausgehen, dass sein Produkt ausschließlich von Fachpersonal eingebaut wird, was dazu führt, dass der Umfang der Instruktionspflichten entsprechend reduziert wird. Montageanleitungen können auf diejenigen Punkte konzentriert werden, die über das vorauszusetzende technische Fachwissen der Monteure hinausgehen (Wagner, in Münchener Kommentar, 6. Aufl., § 823 BGB RN 667). Auch bei Zugrundelegung dieses Maßstabs durfte sich der Beklagte nicht darauf verlassen, dass die Gefahr durch das Fachpersonal beim Einbau des Bodylifts erkannt wird. Zunächst ist zu sehen, dass nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen … beim und nach dem Einbau des Bodylifts nur schwer zu erkennen ist, dass anschließend die Lenksäule – wenn sie in ihrer höchsten Position eingestellt ist – am Crash-Bügel streift. Die hier relevante Stelle zwischen Lenksäule und Crash-Bügel sei nach dem Öffnen der Motorhaube nicht ohne Hilfsmittel einsehbar. Vielmehr könne man diese Stelle nur unter Zuhilfenahme eines Spiegels erkennen. Hinzu komme, dass der fehlende Abstand zwischen Lenksäule und Crash-Bügel nur dann gegeben sei, wenn die Lenksäule in ihrer höchsten Position eingestellt werde. Werde beim Einbau des Bodylifts die Lenksäule in einer anderen Position eingestellt, bestehe ein ausreichender Abstand zwischen Lenksäule und Crash-Bügel, so dass die Gefahr erst entstehe, wenn nachträglich durch Nutzer des Fahrzeugs die Position der Lenksäule verändert werde. Hinzu komme, dass in dem Teilegutachten aufgrund der Teilezulassung des Bodylifts für das streitgegenständliche Fahrzeug sowie in der durch den Beklagten herausgegebenen Einbauanleitung explizit und detailliert bestimmte Prüfungen während und nach dem Einbau vorgeschrieben würden, so dass auch ein fachkundiger Einbauer keine Veranlassung habe, über diese Prüfungen hinaus weitere Prüfungen vorzunehmen. Selbst die Fachleute des TÜV, die nach dem Einbau des Bodylifts das Fahrzeug neu prüfen müssten, nähmen – so die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen … weiter – lediglich die in dem Teilegutachten und der Einbauanleitung vorgeschriebenen Prüfungen vor. Deshalb hätten selbst die Fachleute des TÜV bei einer Überprüfung diese Gefahr nicht erkennen können, selbst wenn die Lenksäule in ihrer höchsten Position eingestellt gewesen wäre.
c) Der Beklagte hat auch schuldhaft, nämlich fahrlässig, gegen seine Instruktionspflicht verstoßen.
Der Beklagte hat weder dargelegt noch unter Beweis gestellt, dass ihn kein Verschulden daran trifft, dass er objektiv seine Instruktionspflichten bei der Inverkehrgabe des Bodylifts verletzt habe, obwohl er – wie oben aufgezeigt – hierfür darlegungs- und beweisbelastet ist. Vielmehr hat der Beklagte bereits nicht dargelegt, weshalb diese Gefahr für ihn nicht erkennbar gewesen sei, insbesondere welche Vorkehrungen er vor Inverkehrgabe des Bodylifts unternommen habe, um hieraus resultierende Gefahren für Leib und Leben zu erkennen.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts Stuttgart war der Beklagte grundsätzlich verpflichtet, Prüfungen an den verschiedenen Fahrzeugmodellen, für die der Bodylift ausdrücklich zugelassen war, durchführen zu lassen und hierfür auch die möglichen Einbausituationen und insbesondere die verschiedenen Lenkradeinstellungen in den Blick zu nehmen, um vor Inverkehrgabe des Bodylifts feststellen zu können, welche sicherheitsrelevanten Gefahren durch den Einbau des Bodylifts entstehen können. Bereits oben wurde aufgezeigt, dass der Umfang der Überprüfungspflichten und der Informationsgenerierung insbesondere davon abhängt, ob Gefahren für hochwertige Rechtsgüter, insbesondere eine Gefahr für Leib und Leben, durch die Inverkehrgabe eines Produkts drohen. Dass jedoch sicherheitsrelevante Risiken beim Einbau eines Bodylifts in ein Fahrzeug entstehen können und hierdurch Gefahren für Leib und Leben begründet werden können, musste dem Beklagten bekannt sein. Deshalb sind an diese Untersuchungspflichten strenge Anforderungen zu stellen.
Der Umstand, dass der Bodylift auch für das streitgegenständliche Fahrzeug durch das Teilegutachten der RW TÜV Fahrzeug GmbH vom 13.9.2001 zugelassen worden war, entbindet den Beklagten nicht von seinen zivilrechtlichen Sorgfaltspflichten. Vielmehr ist anerkannt, dass die zivilrechtlichen Sorgfaltspflichten auch fortbestehen, wenn eine Behörde ein Produkt zugelassen oder bei einer Prüfung unbeanstandet gelassen hat. Der Hersteller muss mehr tun, als Behörden von ihm verlangen und kann seine eigene Verantwortung nicht an den Staat delegieren. Auch die Abnahme eines technischen Geräts durch den TÜV und die Anbringung von Prüf- und Gütesiegeln vermögen die Hersteller nicht aus ihrer Haftung zu entlassen (Wagner, in: Münchener Kommentar, a.a.O., § 823 RN 651).
Die Annahme, dass der Beklagte schuldhaft gegen seine Instruktionspflicht verstoßen hat, steht nicht in Widerspruch zu der oben getroffenen Feststellung, dass das Fachpersonal bei der Montage des Bodylifts in das streitgegenständliche Fahrzeug und auch die Mitarbeiter des TÜV bei einer anschließend gesetzlich vorgeschriebenen Abnahme des veränderten Fahrzeugs diese Gefahr nicht erkennen konnten. Vielmehr ist zu sehen, dass sich das Fachpersonal bei der Montage des Bodylifts sowie die Mitarbeiter des TÜV gerade aufgrund der strengen Instruktionspflichten bei der Inverkehrgabe eines Produkts durch den Hersteller grundsätzlich darauf verlassen dürfen, dass die in dem Teilegutachten sowie die von dem Hersteller herausgegebenen Einbauanleitung aufgeführten Prüfpflichten zutreffend und vollständig sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie vorliegend – weitere Gefahren aufgrund der Einbausituation nur schwer zu erkennen sind. Dagegen bestehen bei einem Hersteller weitergehende Überprüfungspflichten, um Gefahren für Leib und Leben aufgrund seines Produkts zu erkennen, da diese Untersuchungen Grundlage für die von ihm zu erstellende Einbauanleitung und das dort zu dokumentierende erforderliche Prüfungsprogramm darstellen.
Nicht zu entscheiden ist im vorliegenden Rechtsstreit, ob angesichts der drohenden Gefahren für Leib und Leben bei einem Streifen der Lenksäule am Crash-Bügel es von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass sich der Beklagte bezüglich der objektiven Verletzung seiner Instruktionspflicht entlasten könnte. Entscheidend ist vielmehr, dass der Beklagte bereits keinen Vortrag dazu gehalten hat, welche Überprüfungen er vor Inverkehrgabe des Bodylifts vorgenommen habe und weshalb er die Gefahr nicht erkannt habe, so dass bereits mangels ausreichender Darlegung eines Sachverhalts, der zu einer Entlastung des Beklagten führen könnte, aufgrund der ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast davon auszugehen ist, dass die Gefahr für ihn erkennbar war und er somit schuldhaft gegen seine Instruktionspflicht verstoßen hat.
2. Der im Streitfall eingetretene zweifache Bruch der Lenksäule Anfang 2009 sowie erneut am 29.1.2011 ist auch ursächlich auf das Unterlassen der erforderlichen Warnhinweise durch den Beklagten zurückzuführen. Die Beweislast dafür, dass ein Schaden durch die ausreichende Warnung vor der Gefahr, die sich im Unfallgeschehen verwirklicht hat, vermieden worden wäre, trifft zwar den Geschädigten, hier also den Kläger. Doch besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass dann, wenn auf bestimmte Gefahren deutlich und für den Verwender plausibel hingewiesen worden wäre, dies auch beachtet worden wäre (BGH, VersR 1989, 155; 1992, 96; OLG Hamm, NZV 1993, 310; Wagner, in: Münchener Kommentar, a.a.O., § 823 RN 692).
So liegt der Fall hier. Wäre der Kläger durch den erforderlichen Hinweis auf die Gefahr hingewiesen worden, dass unter bestimmten Voraussetzungen – je nach Einstellung der Lenksäule – die Gefahr besteht, dass die Lenksäule an dem Crash-Bügel streift und daher brechen kann, hätte der Kläger Vorkehrungen getroffen, dass nach Einbau des Bodylifts die Lenksäule nur so eingestellt wird, dass ein Streifen an dem Crash-Bügel sicher vermieden werden kann.
Einen Kommentar schreiben