Ferner zeigt auch ein Vergleich mit der Rechtsprechung zur Urteilsberichtigung, dass das hier gewählte Vorgehen unzulässig war. Nach dieser Rechtsprechung scheidet nämlich eine nachträgliche Berichtigung der Urteilsgründe aus, wenn sich dahinter  in Wahrheit die sachliche Abänderung des inhaltlich anders beschlossenen Urteils verbirgt (BGH, Urteil vom 14. November 1990 – 3 StR 310/90 –, juris). Etwas anderes kann aber dann auch für die vorliegende Konstellation nicht gelten, denn das Urteil wurde auf der Grundlage einer anderen Vorschrift gefasst und damit gerade inhaltlich anders. Auch entspricht es der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass die schriftlichen Urteilsgründe die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen des Urteils wiedergeben sollen, wie sie nach der Hauptverhandlung in der Beratung gewonnen worden sind (BGH bei Miebach, NStZ 1988, 213; vgl. auch Stuckenberg in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 267 Rdn. 10). Bei einem Einzelrichter – wie hier – findet zwar keine Beratung im herkömmlichen Sinne, d.h. i.S. einer gemeinsamen Besprechung, statt. Es handelt sich vielmehr um einen im Inneren eines Menschen liegenden Vorgang („mit sich zu Rate gehen“, vgl. OLG Köln NStZ 2005, 710, 711). Das ändert aber nichts daran, dass auch hier die schriftlichen Urteilsgründe das Ergebnis dieser „Beratung“ wiedergeben sollen.

Weiter ist anzumerken, dass der Umstand, dass die Geldbuße wegen der Voreintragung mehr als verdoppelt wurde, näherer Erläuterung bedurft hätte. Es handelt sich um eine ganz erhebliche Erhöhung der Regelgeldbuße. Die Voreintragung war nicht einschlägiger Natur. Bei der nunmehr begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit geht das Amtsgericht von einer fahrlässigen Begehungsweise aus. Insoweit hätte es der näheren Erläuterung bedurft, warum nur die so deutlich erhöhte Geldbuße geeignet war, den Betroffenen an seine Ordnungspflicht zu erinnern.