Foto: Carla Gratz

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Ein Pferd eines Pferdegespanns tritt gegen ein Fahrzeug und beschädigt dieses. Ergibt sich die Haftung des Pferdehalters aus § 7 StVG oder § 833 BGB? Das AG Köln (Urteil vom 12.10.1984, Az. 226 C 356/84; NJW 1986, 1266) sagt dazu:

(Das Pferdefuhrwerk) wird jedoch trotz einiger PS nicht durch Maschinenkraft bewegt, so daß ihm rechtlich die Anerkennung als vollwertiges Kraftfahrzeug versagt ist (§ 1 II StVG). Die Bekl. haftet aber als Halterin des Pferdeteiles des Fuhrwerkes (§ 833 BGB). Das Pferd, rechtlich für sich betrachtet, ist nämlich ein Haustier, auch wenn es am Straßenverkehr teilnimmt und nicht zu Hause wohnt. Zu den Haustieren zählen nämlich alle die Tiere, die jemand „in seiner Wirtschaft” hält (…).

Damit die Haftung nach § 833 BGB ausgelöst wird, müsste sich eine typische Tiergefahr verwirklicht haben. Dabei kommt es auf die Unberechenbarkeit des tierischen Verhaltens an. Der genaue Grund, warum das Pferd getreten hat, ist an dieser Stelle irrelevant:

Deshalb bedurfte es auch keiner Aufklärung, ob das Pferd gegen das Auto getreten hat, weil es als Angehöriger einer Minderheit im Straßenverkehr eine Aversion gegen Blech entwickelt hat oder weil es in seiner Einsamkeit sein Herz mit schönem Klang erfreuen wollte oder ob es seinen Huf als Warnblinklicht betätigt hat, damit es mit dem liegengebliebenen Fahrzeug rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden konnte (§ 15 I StVO).

Das Gericht führt weiter aus, dass der Kutscher die Pferde besser in die Gaststätte mitgenommen hätte, anstatt sie auf der Straße im Regen stehen zu lassen:

Es hätte genügt, wenn er die Pferde mit an die Theke genommen hätte, wo sie sich als echte Kölsche Brauereipferde sicherlich wohler gefühlt hätten als draußen im Regen. Auch die Wirtin hätte sicher nichts dagegen gehabt. Denn die Rechtsregel „Der Gast geht solange zur Theke, bis er bricht”, hat bis jetzt, soweit ersichtlich, in der Rechtsprechung auf Pferde noch keine Anwendung gefunden.

Nun rät das AG noch davon ab, zukünftig Rinder anstatt Pferde einzusetzen:

Schließlich sprechen auch einige Bedenken gegen die Verkehrstauglichkeit und Verkehrsgängigkeit des Rindviehs insgesamt. Einmal bleibt ein Ochse vor jedem Berge stehen (Simrock, Nr. 7631). Er weist zwar weiter mehr als die erforderliche Zahl von „Einrichtungen für Schallzeichen” auf. Er besitzt nämlich zwei Hupen bzw. Hörner (§ 55 StVZO). Diese sind jedoch nicht funktionstüchtig:

“Ein jeder Stier hat oben vorn
auf jeder Seite je ein Horn;
doch ist es ihm nicht zuzumuten,
auf so ‘nem Horn auch noch zu tuten.
Nicht drum, weil er nicht tuten kann,
nein, er kommt mit dem Maul nicht dran”.
(Heinz-Erhardt, S. 89)

Das ganze Urteil – mit weiteren Reimen – kann auf openjur.de nachgelesen werden.