Der Kläger fuhr mit seinem Pkw in ein Parkhaus einer Wohnungseigentümergemeinschaft ein. Bei der Einfahrt wurden auf Grund der engen Zufahrt (2,55 m) der rechte Vorderreifen und die Felge beschädigt. Der Kläger beanstandet u. a., dass auf die geringe Breite nicht hingewiesen worden sei und diese auch gegen die Landes-Garagenverordnung (Mindestbreite: 3 m) verstoße. Das LG Saarbrücken bestätigt im Ergebnis die Klageabweisung durch das AG Saarlouis. Es seien keine Verkehrssicherungspflichten verletzt worden. Zweifelhaft sei bereits, ob eine Pflichtverletzung in der Abweichung von der geltenden Garagenverordnung liege, deren drittschützende Wirkung in der Rechtsprechung verneint werde und die erst nach Errichtung des Parkhauses bezüglich der Breitenangaben geändert worden sei. Eine besondere Gefahr für die Parkhausnutzer sei zudem nicht ersichtlich gewesen. Außerdem wird in der Entscheidung thematisiert, ob und wann den Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft in einem solchen Fall eigene Sicherungspflichten treffen (LG Saarbrücken, Urteil vom 16.09.16 – 13 S 73/16).

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 28.04.2016 – 30 C 59/16 (17) – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger fuhr mit seinem Pkw am 18.07.2015 in das Parkhaus am … in … ein, um dort zu parken. Das Parkhaus steht im Eigentum einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die die Beklagte mit der Verwaltung beauftragt hat.

Mit seiner Klage hat der Kläger Ansprüche wegen Beschädigung seines Fahrzeugs auf der Grundlage eines Kostenvoranschlages in Höhe von 1.187,19 EUR netto sowie vorgerichtliche Anwaltskosten jeweils nebst Zinsen geltend gemacht. Zur Begründung hat er vorgetragen, bei der Einfahrt in das Parkhaus sei es zur Beschädigung des rechten Vorderreifens und der Radfelge gekommen, weil die Breite der Zufahrt zu gering sei, insbesondere nicht den aktuellen Vorschriften der Garagenverordnung (GarVO) entspreche. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe zumindest auf den verkehrswidrigen Zustand hinweisen müssen.

Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat ihre Passivlegitimation bestritten.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Beklagte nicht passivlegitimiert sei.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.

Die Beklagten verteidigen die erstinstanzliche Entscheidung.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Erstrichterin hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

1. Dem Klageanspruch steht allerdings nicht die fehlende Passivlegitimation der Beklagten entgegen. Dabei kann hier dahinstehen, ob einen WEG-Verwalter nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG eigene Verkehrssicherungspflichten gegenüber Dritten treffen (dies bejahend: BayVGH, Beschluss vom 11.05.2006 – 8 ZB 06.485, NZM 2006, 595; OLG Frankfurt, NZM 2004, 144; Staudinger/Bub, BGB, Neubearbeitung 2005, § 21 WEG Rn. 20; jurisPK-BGB/Geiben, 7. Aufl., § 27 Rn. 14; Fad in: Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 16. Aufl., Kap. 3 Rn. 45; Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 27 Rn. 8; Jennißen/Heinemann, WEG, 4. Aufl., § 27 Rn. 172, 178; Gottschalg, NZM 2003, 457, 459; Schmid, VersR 2009, 906, 908; dagegen: Merle/Becker in: Bärmann, WEG, 13. Aufl., § 27 Rn. 355 b; Hügel/Elzer, WEG, § 26 Rn. 36 „Verkehrssicherungspflichten“; Fritsch, ZWE 2005, 384). Denn es besteht Einigkeit, dass der WEG-Verwalter gegenüber Dritten – wie hier – jedenfalls dann verkehrssicherungspflichtig ist, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft ihre Verkehrssicherungspflicht in Bezug auf das Wohnungseigentum vertraglich auf ihn übertragen hat. Hierfür genügt grundsätzlich die allgemein übliche Regelung im Verwaltervertrag, wonach der WEG-Verwalter alles tun muss, was zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung notwendig ist (vgl. BayObLG, NJW-RR 2005, 100; OLG München, NJW 2006, 1293; OLG Karlsruhe, WuM 2009, 256; jurisPK-BGB/J. Lange/Schmidbauer, 7. Aufl., § 823 BGB Rn. 162; MünchKomm-BGB/Engelhardt, 6. Aufl., § 27 WEG Rn. 9; Wenzel, NZM 2006, 321, 323). Dass in dem hier maßgeblichen Verwaltervertrag zwischen der Beklagten und den Eigentümern eine hiervon abweichende Regelung getroffen ist, wird von der Beklagten nicht behauptet.

2. Allerdings fällt der Beklagten keine Verletzung der für das Parkhaus bestehenden Verkehrssicherungspflicht zur Last (§ 823 Abs. 1 BGB).

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der eine Gefahrenlage schafft oder eröffnet, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (BGH, st. Rspr.; vgl. Urteile vom 04.12.2001 – VI ZR 447/00, VersR 2002, 247; vom 05.10.2004 – VI ZR 294/03, VersR 2005, 279 und vom 03.06.2008 – VI ZR 223/07, VersR 2008, 1083). Die Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren, ohne dass jede Schädigung ausgeschlossen werden müsste. Haftungsbegründend wird eine Gefahr dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. Gefahren, die über das übliche Risiko bei der Sachnutzung hinausgehen, vom Benutzer nicht vorhersehbar und für ihn nicht ohne weiteres erkennbar sind, ist in geeigneter und angemessener Weise zu begegnen (BGH, Urteile vom 09.09.2008 – VI ZR 279/06, VersR 2008, 1551 und vom 03.06.2008 – VI ZR 223/07 aaO, jeweils m.w.N.).

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen lässt sich eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte nicht bejahen.

aa) Soweit der Kläger sich darauf beruft, die Breite der Zufahrt zum Parkhaus entspreche nicht der Mindestbreite nach den Vorschriften der saarländischen Garagenverordnung (GarVO) in der derzeit geltenden Fassung, verkennt er, dass das Parkhaus – wie zwischen den Parteien unstreitig ist – im Zeitpunkt seiner Errichtung den damaligen bau- und bauordnungsrechtlichen Vorschriften entsprach und insoweit rechtlichen Bestandsschutz genießt. Insoweit bestehen bereits Bedenken dagegen, ob hierauf eine Pflichtverletzung der Beklagten gestützt werden kann, zumal zweifelhaft ist, ob die Regelungen der GarVO überhaupt drittschützende Wirkung entfalten (dies verneinend VG Ansbach, Beschluss vom 06.06.2011 – AN 9 K 11.01011, AN 9 S 11.01003, juris für die entsprechende Vorschrift der bayerischen Garagenstellplatzverordnung).

bb) Dies bedarf indes keiner abschließenden Entscheidung. Denn eine aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht folgende Handlungspflicht (Umbau- oder Nachrüstpflicht, Hinweispflicht) hätte für die Beklagte nur dann bestanden, wenn die Einfahrt zum Parkhaus in ihrem derzeitigen baulichen Zustand mit einer besonderen Gefahr für die Nutzer des Parkhauses verbunden wäre und die Beklagte diese besondere Gefahr erkannt hätte oder bei gehöriger Anstrengung hätte erkennen können (vgl. BGH, Urteil vom 02.03.2010 – VI ZR 223/09, NJW 2010, 1967; OLG Frankfurt, VersR 2002, 249 mit Nichtannahmebeschluss BGH, Beschluss vom 26.06.2001 – VI ZR 393/00; OLG Frankfurt, NJW-RR 2013, 973; OLG Naumburg, MDR 2006, 152; Lange/Schmidbauer in: jurisPK/BGB, 6. Aufl., § 823 Rn. 87; vgl. auch OLG München, VersR 2009, 648, 649). Davon kann indes nicht ausgegangen werden. Zum einen hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, das streitgegenständliche Ereignis sei das erste dieser Art gewesen, das seit Bestehen des Parkhauses bekannt geworden sei. Zum anderen ist das Befahren der Einfahrt zum Parkhaus in der derzeitigen Breite von jedenfalls 2,55 m (gegenüber 3,00 m Mindestbreite nach § 2 Abs. 3 GarVO in der aktuellen Fassung) mit keiner solchen Gefahr für die Nutzer des Parkhauses verbunden, dass für die Beklagte Veranlassung bestanden hätte, gefahrvermeidende Maßnahmen zu ergreifen. Dies gilt insbesondere, weil die auf dem Markt befindlichen Fahrzeugmodelle selbst mit Außenspiegel Breiten aufweisen, mit denen das Befahren der Parkhauseinfahrt im derzeitigen baulichen Zustand ohne weiteres möglich ist (so z.B. für einen Audi A 6: 2,09 m bei einer bestehenden Breite von jedenfalls 2,55 m; vgl. hierzu die Tabelle des ADAC zur Breite der gängigsten Fahrzeugmodelle, abrufbar über https://www.adac.de/_mmm/pdf/920_Fahrzeugbreiten_1_211035.pdf). Dass von der Einfahrt zum Parkhaus in ihrer derzeitigen Breite keine besondere Gefahr für die Nutzer von Großgaragen besteht, folgt nicht zuletzt daraus, dass in anderen Bundesländern Mindestbreiten für ausreichend gehalten werden, die nur geringfügig über der derzeitigen Breite der Einfahrt liegen (vgl. etwa § 2 baden-württembergische GaVO und § 2 bayerische Garagen- und Stellplatzverordnung: jeweils 2,75 m).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).