Michiel1972, Wikimedia Commons

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Der Kläger ist mit seinem Pkw (Renault Wind Night & Day TCe 100 mit serienmäßigem Kunststoffheckspoiler) in eine Portalwaschanlage gefahren. Während der Wäsche wurde der Heckspoiler durch Waschelemente der Dachbürste abgerissen. Ein Sachverständiger stellte fest, dass das Fahrzeug wegen des 9 cm großen Freiraums zwischen Heckklappe und Spoiler konstruktiv ungeeignet für die Wäsche in Portalwaschanlagen ist. Es entstanden u. a. Reparaturkosten in Höhe von 4.995,09 € netto, die der Kläger von der Beklagten, die die Waschanlage zusammen mit einer Tankstelle betreibt, verlangt. In diesen Fällen ist zu beachten, dass den Betreiber einer Waschanlage keine (verschuldensunabhängige) Gefährdungshaftung trifft. Auch im Rahmen der vertraglichen Haftung kann er sich exkulpieren (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB), etwa durch den Nachweis, auf mögliche Schäden hingewiesen zu haben. Das OLG Karlsruhe verlangt hier für eine Exkulpation, dass sich der Betreiber informiert, bei welchen Fahrzeugen ein erhöhtes Schadenrisiko besteht und diese Fahrzeuge zurückweist oder zumindest entsprechende Hinweise gibt. Dem hat der Betreiber nicht genügt. Das OLG sieht beim Kläger auch kein Mitverschulden und hat außerdem eine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 € zugesprochen (Urteil vom 24.06.2015, Az. 9 U 29/14).

1. Das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es bei der Beschädigung eines Kraftfahrzeugs in einer Waschanlage keine verschuldensunabhängige Haftung des Betreibers der Waschanlage gibt. Eine Garantiehaftung käme nur dann in Betracht, wenn eine verschuldensunabhängige Einstandspflicht für das Entstehen von Schäden in der Waschanlage vertraglich vereinbart wäre. Eine solche Vereinbarung haben die Parteien jedoch nicht getroffen. Es gibt auch keine Grundlage für eine konkludente Vereinbarung einer Garantie. Es ist im Regelfall – ohne ausdrückliche Vereinbarung – nicht davon auszugehen, dass der Betreiber einer Waschanlage dem Benutzer verschuldensunabhängig garantieren will, dass sein Fahrzeug nicht beschädigt wird (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.1975 – VII ZR 137/73 -, Rn. 10, zitiert nach Juris).

2. Die Beklagte haftet für den Schaden des Klägers jedoch gemäß § 280 Absatz 1 BGB. Der Schaden wurde durch eine Pflichtverletzung verursacht, welche die Beklagte zu vertreten hat.

a) Der Schaden des Klägers ist bei der Benutzung der Waschanlage der Beklagten am 22.11.2012 entstanden. Jeder Fahrzeugbesitzer, der seinen Pkw in einer Waschanlage waschen lässt, erwartet, dass dabei keine Schäden entstehen, die in keinem Verhältnis zu dem relativ geringen Entgelt für die Benutzung der Waschanlage stehen. Für den Betreiber einer Waschanlage ergibt sich daher aus dem Waschanlagen-Vertrag eine Nebenpflicht, dafür zu sorgen, dass Fahrzeuge in der Waschanlage durch den Waschvorgang nicht beschädigt werden. Dabei handelt es sich nicht nur um eine Pflicht, in einer bestimmten Art und Weise tätig zu werden; vielmehr handelt es sich um eine erfolgsbezogene Verpflichtung (vgl. BGH, NJW 2005, 422; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2013, 660, 661).

b) Die Verpflichtung, beim Waschvorgang Schäden vom klägerischen Fahrzeug abzuwenden, hat die Beklagte verletzt. Die Beklagte hätte, um das Fahrzeug des Klägers vor Schäden zu bewahren, im Rahmen des Waschstraßen-Vertrages eine Waschanlage zur Verfügung stellen müssen, die zur Wäsche des Fahrzeugs in diesem Sinne geeignet war. Eine solche Waschanlage hat die Beklagte dem Kläger nicht zur Verfügung gestellt. Vielmehr ist die von der Beklagten betriebene Portalwaschanlage zum Waschen des Fahrzeugtyps Pkw Renault Wind Night & Day TCe 100 generell ungeeignet. Denn aus technischen Gründen besteht ein deutliches Risiko, dass die Waschanlage bei Fahrzeugen dieses Typs erhebliche Schäden verursacht. Dies ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Gutachten des Sachverständigen F.; die Feststellungen des Sachverständigen werden von den Parteien im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt.

In der Waschanlage der Beklagten erfolgt eine Videoaufzeichnung der Waschvorgänge. Der Sachverständige hat die Aufzeichnung vom Waschen des klägerischen Fahrzeugs analysiert. Aus dieser Analyse konnte er die Schadensentstehung sicher rekonstruieren. In seinem Gutachten hat der Sachverständige die mechanischen und elektrischen Vorgänge beim Waschvorgang im Einzelnen beschrieben. Zum einen steht fest, dass der Heckspoiler am klägerischen Fahrzeug bei dieser Wäsche abgerissen wurde, weil Waschelemente der Dachbürste in den rund 9 cm großen Freiraum zwischen der Oberseite der Heckklappe und der Unterseite des Spoilers eindrangen, und anschließend durch die Vorwärtsbewegung des Portals eine Krafteinwirkung stattfand, welche zum Abreißen des Kunststoff-Heckspoilers führte. Zum anderen konnte der Sachverständige feststellen, dass dieser Ablauf konstruktionsbedingt nicht vermeidbar war. Die Waschanlage besitzt zwar bestimmte Vorkehrungen, die dafür sorgen, dass bei genau definierten Betriebszuständen Bewegungen des Portals gestoppt werden, bzw. eine Krafteinwirkung auf das Fahrzeug verringert wird, um mechanische Beeinträchtigungen zu verhindern. Im Hinblick auf die vom Sachverständigen analysierte Geometrie des klägerischen Fahrzeugs gab es im vorliegenden Fall jedoch keine technische Vorkehrung, welche die schadensursächliche Krafteinwirkung auf den Heckspoiler hätte verhindern können. Daraus ergibt sich, dass die Waschanlage der Beklagten für ein schadensfreies Waschen des klägerischen Fahrzeugs grundsätzlich nicht geeignet war.

Der von der Beklagten zitierte Satz im schriftlichen Gutachten, wonach das klägerische Fahrzeug „konstruktiv ungeeignet“ zur Wäsche in Portalwaschanlagen sei, steht der Feststellung des Senats nicht entgegen. Die Formulierung, dass das Fahrzeug für die Waschanlage „konstruktiv ungeeignet“ erscheint, ist in technischer Hinsicht identisch mit der Feststellung, dass die Waschanlage „konstruktiv ungeeignet“ für das klägerische Fahrzeug ist. Oder anders ausgedrückt: Fahrzeuge vom Typ des klägerischen Pkw und Waschanlagen, wie die von der Beklagten betriebene Portalwaschanlage, passen konstruktiv nicht zusammen; die Schadensentstehung ergibt sich aus der Formgebung des klägerischen Pkw und der übrigen Beschaffenheit dieses Fahrzeugs, im Zusammenspiel mit der Wirkungsweise der Waschanlage (vgl. dazu die Formulierung in einem gleichartigen Fall im Urteil des AG Ludwigsburg vom 02.11.2007 – 4 C 1536/07 -, Rn. 21, zitiert nach Juris). Da die Beklagte aufgrund des Waschanlagen-Vertrages verpflichtet war, für einen schadensfreien Waschvorgang zu sorgen (siehe oben), ergibt sich aus dem „Nicht-Zusammenpassen“ von Fahrzeug und Portalwaschanlage aus Rechtsgründen die Pflichtverletzung der Beklagten.

Es kann dahinstehen, ob und inwieweit die Feststellungen des Senats auch dann Geltung haben würden, wenn es nicht um einen serienmäßigen Heckspoiler, sondern um ein nicht serienmäßiges Fahrzeugteil gehen würde, welches vom Fahrzeugbesitzer nachträglich angebracht wurde. Entscheidend ist der übliche Erwartungshorizont eines Fahrzeugbesitzers bei Serienfahrzeugen. Der Eigentümer eines Serien-Pkw rechnet grundsätzlich nicht damit, dass eine Waschanlage – konstruktionsbedingt – Schäden an seinem Fahrzeug verursachen kann, welche wirtschaftlich in keinem Verhältnis zum Entgelt für den Waschvorgang stehen (ähnlich LG Köln, NJW-RR 2005, 1720; AG Wermelskirchen, NJW-RR 2006, 457; AG Ludwigsburg, NZV 2008, 250; anders LG Bonn, Versicherungsrecht 2003, 1550). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, für beliebige Fahrzeuge einen Waschanlagen-Vertrag abzuschließen. Vielmehr hat sie es in der Hand, Fahrzeuge zurückzuweisen, für welche die Waschanlage nicht geeignet ist, oder bei denen – unter Berücksichtigung der technischen Möglichkeiten der Waschanlage – ein erhöhtes Schadensrisiko besteht (vgl. BGH, NJW 2005, 422, 424).

c) Die Beklagte hat die Pflichtverletzung zu vertreten. Sie hat mindestens fahrlässig gehandelt. Zumindest hat die Beklagte den ihr gemäß § 280 Absatz 1 Satz 2 BGB obliegenden Nachweis fehlenden Verschuldens nicht geführt. Wenn sie nicht gewusst haben sollte, bei welchen Fahrzeugen ein erhöhtes Schadensrisiko bestand, hätte sie sich erkundigen können und informieren müssen. Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte vom Hersteller oder von Verbänden Informationen hätte bekommen können, für welche Typen von Fahrzeugen ihre Waschanlage geeignet ist (vgl. zur Einholung von Informationen durch den Betreiber einer Waschanlage AG Wermelskirchen a.a.O.; AG Ludwigsburg a.a.O.). Dass die Beklagte solche Informationen nirgendwo erhalten konnte, hat sie nicht nachgewiesen. Bei einem zureichenden Kenntnisstand über die Waschanlage hätte die Beklagte den Schaden am Fahrzeug des Klägers insbesondere dadurch verhindern können, dass sie vom Abschluss eines Waschvertrages mit dem Kläger abgesehen hätte. So hätte sich die Beklagte im Übrigen auch dann verhalten können, wenn ihr wegen des Fahrzeugtyps nicht klar war, ob die Waschanlage für dieses Fahrzeug geeignet war.

d) Es kann dahinstehen, ob die Beklagte sich in einem Fall der vorliegenden Art beim Abschluss eines Waschvertrages mit einem Fahrzeugbesitzer auch dadurch entlasten könnte, dass sie lediglich auf die mit dem Waschvorgang verbundene Risiken hinweist. Denn einen solchen Hinweis hat die Beklagte – auch unter Berücksichtigung ihres eigenen Vorbringens – dem Kläger nicht erteilt.

aa) Die von der Beklagten im Rechtsstreit vorgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten keinen Risikohinweis, sondern lediglich einen Hinweis auf eine Haftungsbeschränkung, wenn das Fahrzeug mit bestimmten – nicht serienmäßigen – Fahrzeugteilen versehen ist. Welche Schäden aus welchen konstruktiven Gründen der Waschanlage einem Fahrzeug mit Spoiler drohen, ist den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten hingegen nicht zu entnehmen. Das bedeutet, dass ein Fahrzeugbesitzer aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten nicht erkennen kann, welche Risiken seinem Fahrzeug in der Waschanlage tatsächlich mit welcher Wahrscheinlichkeit drohen, so dass er auch keine Grundlage für eine vernünftige Entscheidung hat, welche Risiken er eingehen will, und welche Risiken nicht.

bb) Außerdem bezieht sich der haftungsbeschränkende Hinweis der Beklagten in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen nur auf „nicht ordnungsgemäß befestigte oder nachträglich angebrachte Fahrzeugteile, die nicht zur Serienausstattung des Fahrzeugs gehören“. Der Hinweis bezieht sich mithin nicht auf einen Heckspoiler, wie er am Fahrzeug des Klägers, der zur Serienausstattung gehört und dementsprechend ordnungsgemäß befestigt war. Aus dem Umstand, dass die Besonderheiten des eigenen Fahrzeugs in dem Hinweis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht genannt sind (Heckspoiler als Serienausstattung), musste der Kläger schließen, dass der Hinweis für seinen Pkw Renault keine Bedeutung hatte. Das heißt: Der Hinweis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten war für den Kläger ein zusätzlicher Anlass, darauf zu vertrauen, dass die Beklagte ihm eine Waschanlage zur Verfügung stellte, welche für sein – serienmäßig ausgestattetes – Fahrzeug geeignet war.

3. Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist nicht durch ein Mitverschulden (§ 254 Absatz 1 BGB) gemindert. Jedenfalls bei einem Serienfahrzeug gibt es normalerweise für den Besitzer keinen Anlass, mit der Möglichkeit erheblicher Schäden in einer Waschanlage zu rechnen. Es gibt auch keinen allgemein bekannten Erfahrungssatz dahingehend, dass serienmäßige Kunststoff-Spoiler in Waschanlagen abgerissen werden können. Der Hinweis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (siehe oben 2. d)) sprach für den Kläger zusätzlich gegen ein solches Risiko. Auch der Sachverständige F. hat in seinem ergänzenden Gutachten vom 09.11.2013 (I 247) aus technischer Sicht keinen Anhaltspunkt dafür gesehen, dass der Kläger das Risiko, welches sich in der Waschanlage verwirklicht hat, vorher hätte erkennen können.