OLG Rostock: Verzögerung des Bußgeldverfahrens um 1 Jahr regelmäßig kein Verfahrenshindernis

Von |2016-02-22T17:02:04+01:0022. Februar 2016|Straf- und OWi-Recht|

FotoHiero / pixelio.de Die Nichtförderung eines Bußgeldverfahrens über die Dauer von einem Jahr durch das Amtsgericht führt nicht zwangsläufig zu einem Verfahrenshindernis, das eine Einstellung zur Folge hätte, so das OLG Rostock (Beschluss [...]