AG Zeitz: Keine Unterbrechung der OWi-Verjährung wegen Verwechslung der Anschrift des Betroffenen

Von |2016-04-04T13:01:43+02:0031. März 2016|Straf- und OWi-Recht|

splitshire.com Der Betroffene soll am 25.06.2015 eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen haben. Am 29.07.2015 wurde seine Anhörung und am 03.09.2015 eine erneute Anhörung verfügt. Zwischenzeitlich wurde das Verfahren wegen Abwesenheit des Betroffenen vorläufig eingestellt. Der [...]