Der klagende Pkw-Käufer hat bei seinem Verkäufer etliche Mängel seines Neuwagens geltend gemacht: eine defekte Audioanlage, eine defekte Frontscheibenheizung sowie eine “Sägezahnbildung” an den Hinterreifen und eine leuchtende ESP-Anzeige. Zum Rücktritt hat dem OLG Saarbrücken jedoch keiner der Mängel ausgereicht. Interessant sind die Ausführungen zum Audiosystem: Nach Aussage des Klägers brach häufig die Bluetooth-Verbindung zwischen seinem Mobiltelefon (Blackberry 9900) und der Freisprechanlage ab, was laut dem Sachverständigen ein Einzelfall von Inkompatibilität sei. Generelle Probleme mit Blackberry-Telefonen seien nicht bekannt. Laut OLG kann ein Käufer nicht erwarten, dass jedes Mobiltelefon in jedem Neuwagen funktioniert. Er muss sich die Kompatibilität vor dem Kauf zusichern lassen oder zumindest die Herstellerempfehlungen bezüglich Telefonen berücksichtigen. Läge dennoch ein Mangel vor, wäre dieser, wenn man den Preis eines neuen, kompatiblen Telefons ins Verhältnis zum Kaufpreis des Pkw setzt, regelmäßig unerheblich. Denkbar sei dann allenfalls ein Schadensersatzanspruch für die Kosten eines neuen und kompatiblen Telefons (Urteil vom 17.12.2014, Az. 2 U 193/13).

d. Im Ergebnis kann sich der Kläger zur Begründung eines Rücktrittsrechts auch nicht auf eine fehlerhafte Audio- Freisprecheinrichtung berufen, an der seitens der Beklagten bzw. der Fa. pp. GmbH & Co.KG bereits mehrere „Nachbesserungsarbeiten“ vorgenommen worden waren.

Gegenstand des Kaufvertrages („Audio Sony CD, Sound & Connect“) war ein Radio- CD-Gerät gekoppelt mit einer Freisprecheinrichtung, zu dem die Verbindung des Mobiltelefons über eine Bluetooth-Schnittstelle hergestellt wurde. Zwar wurden auf der Grundlage von dem Kläger ausgebrachter Mängelrügen betreffend die Audio- Anlage von der Beklagten bzw. der Fa. pp. GmbH & Co.KG verschiedene – nach Anzahl und Inhalt von den Parteien abweichend dargestellte – (Nachbesserungs-) Arbeiten durchgeführt, die jedenfalls – so die Beklagte – den Austausch des Autoradios, Aufspielen einer neuen Software für die Freisprecheinrichtung, den Einbau eines neuen Steuergerätes für die Freisprecheinrichtung sowie den Austausch eines Sprachmoduls betrafen, ohne dass nach dem Sachvortrag des Klägers mit diesen Maßnahmen wirksam Abhilfe geschaffen worden wäre.

Das Vorliegen eines Mangels hat der Kläger indes nicht nachgewiesen. Nach den sowohl von dem Sachverständigen Dipl.-Ing. H. in seinem Gutachten vom 19.8.2011 nebst mündlicher Erläuterung vom 12.12.2011 und Ergänzung vom 24.9.2012 als auch den von dem Sachverständigen D. in seinem Gutachten vom 14.8.2013 getroffenen Feststellungen konnten mit den von den Sachverständigen verwendeten Mobiltelefonen die von dem Kläger gerügten Unzuträglichkeiten nicht bestätigt werden. Die von dem Gutachter D. mittels eines Bluetooth-Scanners durchgeführten messtechnischen Untersuchungen der Bluetooth-Kanäle ergaben, wie der Sachverständige zudem in der mündlichen Verhandlung vom 31 .10.2013 ausführlich erläutert hat, keine Fehler, ebenso wenig waren bei den von ihm verwendeten Testgeräten (Nokia 6230i, Sony Ericsson C702, Apple iPhone 4, Apple iPhone 5) über mehrere Tage Fehler im Bluetooth-Verbindungsaufbau, der Kommunikation innerhalb der Verbindung und / oder der Beendigung der Verbindung festgestellt worden. Einen Fehler des CAN-Busses (Datenbus zwischen Audiosystem und Fahrzeugelektronik) konnte der Sachverständige mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließen. Lediglich bei Benutzung des von dem Kläger verwendeten Mobiltelefons, einem Blackberry 9900, brach, so der Gutachter, die Verbindung ab und musste nach jedem Gespräch die Verbindung mit dem Gerät durch Ausschalten der Zündung getrennt und nach Einschalten der Zündung erneuert werden; auch sei das Radio im Anschluss an Gespräche regelmäßig abgestürzt und habe auf keinerlei Knopfdruck reagiert. Diese Fehlfunktionen führte der Sachverständige auf eine Software-Inkompatibilität in Bezug auf die Bluetooth-Kopplung zwischen Audiosystem und verwendetem Mobiltelefon zurück. Sonstige von dem Kläger verwendete Mobiltelefone standen dem Gutachter zur Untersuchung nicht zur Verfügung. Hiernach steht fest, dass lediglich das von dem Kläger verwendete Mobiltelefon Blackberry mit der Audioanlage nicht kompatibel war, was, auch wenn Bluetooth eine standardmäßige Technologie ist, vorkommen kann, weil, wie der Sachverständige dies im Rahmen der mündlichen Erläuterung dargelegt hat, das Protokoll des Handys nicht zu der Software des Autoradios passt. Ferner hat er ausgeführt, dass in dem Fall, in dem eine Bluetooth-Verbindung wegen Fehler in der Programmierung nicht funktioniere, dies bedeuten würde, dass von dem entsprechenden Modell mit dieser Softwareversion entweder alle oder keines funktionierte, was wiederum bedeute, dass dann, wenn es entsprechend viele Rückfragen geben würde, der Radiohersteller (und nicht der Handyhersteller wegen der üblicherweise kurzen Erneuerungszyklen in diesem Segment) ein Softwareupdate herausgeben würde. Da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Bluetooth-Verbindungsmöglichkeit zwischen einem wie von dem Kläger benutzten Blackberry 9900 und dem in Rede stehenden Autoradiosystem grundsätzlich ausgeschlossen ist, und dem Sachverständigen eine weitere Untersuchung des Mobiltelefons des Klägers nicht möglich war, weil ihm die PIN von dem Kläger nicht zur Verfügung gestellt worden war, ist zu Lasten des beweisbelasteten Klägers davon auszugehen, dass es sich, was auch der Einschätzung des Sachverständigen Dipl.-Ing. H. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 24.9.2012 entspricht, um einen Einzelfall von Inkompatibilität handelt.

Dass das Audiosystem nur mit dem von dem Kläger benutzten Blackberry betrieben werden sollte, ist nicht Vertragsbestandteil geworden, so dass auch nicht das Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit in Betracht kommt. Eine Beschaffenheitsvereinbarung setzt übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsparteien voraus (vgl. Westermann in: Münchener Kommentar-BGB, 6. Aufl., § 434 Rdnr. 16). Dabei ist der Begriff der Beschaffenheit mit dem tatsächlichen Zustand der Sache gleichzusetzen, womit alle der Sache anhaftenden Eigenschaften erfasst werden (vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 2008, 1735, 1736; Palandt/Weidenkaff, aaO, § 434 Rdnr. 10). Vereinbart ist die Beschaffenheit, wenn der Inhalt des Kaufvertrags die Pflicht des Verkäufers bestimmt, die gekaufte Sache in dem Zustand zu übereignen und zu übergeben, wie ihre Beschaffenheit im Vertrag festgelegt ist (OLG Köln, NJW-RR 2013, 1209; Palandt/Weidenkaff, aaO, § 434 Rdnr. 15). Hierfür ist ein besonderer Einstandswille des Verkäufers, wie er in § 459 Abs. 2 BGB a.F. für eine Zusicherung vorausgesetzt war, nicht notwendig (vgl. Palandt/Weidenkaff, aaO). Die für eine Beschaffenheitsvereinbarung erforderliche Willensübereinstimmung kann auch konkludent in der Weise erzielt werden, dass der Käufer dem Verkäufer bestimmte Anforderungen an den Kaufgegenstand zur Kenntnis bringt und dieser zustimmt. Eine einseitig gebliebene Vorstellung des Käufers genügt dafür jedoch selbst dann noch nicht, wenn sie dem Verkäufer bekannt ist. Erforderlich ist weiter, dass der Verkäufer darauf in irgendeiner Form zustimmend reagiert (BGH, NJW 2009, 2807). Jedenfalls dann, wenn der Verkäufer ein Fachmann ist, kann es ausreichend sein, dass er die von dem Käufer geäußerten Vorstellungen über das Vorhandensein bestimmter Eigenschaften und Umstände widerspruchslos stehen lässt (vgl. Senat, Urt. v. 27.8.2014, 2 U 150/13, m.w.N.; OLG Köln, aaO; Westermann, aaO).

Dass der Kläger vor oder bei Abschluss des schriftlichen Kaufvertrages das Funktionieren der Audioanlage mit seinem Blackberry 9900 überhaupt thematisiert oder gar die Mitteilung von der Beklagten erhalten hat, dass das Audiosystem mit dem von dem Kläger verwendeten Blackberry einwandfrei funktioniert und verwendet werden kann, behauptet der Kläger selbst nicht. Dass er der Beklagten mitgeteilt haben will, dass er beruflich auf eine funktionierende Audio-Anlage angewiesen ist, mag sein. Eine solche hat er nach den Feststellungen beider Sachverständigen erworben. Ebenfalls keine Rolle spielt der Umstand, dass der Kläger zu einem späteren Zeitpunkt, wie er vorträgt, ein von Hersteller empfohlenes Handy Samsung Wave, das später offensichtlich aus der Empfehlungsliste des Herstellers gestrichen worden ist, angeschafft hat. Ob und ggf. aus welchen Gründen auch dieses Handy nicht mit der Audio-Anlage funktioniert haben soll – gemäß den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. H. war gemäß der Empfehlungsliste des Herstellers die Softwareversion S8500 XXJEE vorgegeben, das Mobiltelefon des Klägers war hingegen mit einer anderen Softwareversion (S8500 BWJF1__VIA) ausgestattet -, konnte, da dem Sachverständigen D. keine weiteren Mobiltelefone als das Blackberry zur Überprüfung zur Verfügung gestellt worden sind, nicht zweifelsfrei geklärt werden. Auch dies geht zu Lasten des beweisbelasteten Klägers. Im Übrigen kommt es hierauf aber auch nicht entscheidend an, weil dieses Mobiltelefon erst nach dem Erwerb des Kraftfahrzeugs angeschafft worden ist und somit der Kaufentscheidung nicht zu Grunde lag.
Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb angezeigt, weil, wie der Sachverständige D. ausgeführt hat, üblicherweise davon ausgegangen werden könne, dass ein auf dem Markt befindliches Handy – hier also das Blackberry 9900 – mit dem Autoradio kompatibel ist. Die Beschaffenheit, die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann, bestimmt sich objektiv nach einem Durchschnittskäufer (BGH, NJW 2007, 1351; NJW 2009, 2807: „objektiv berechtigte Käufererwartung“; BGH, NJW 2011, 2872). Es kommt nicht darauf an, welche Erwartungen er tatsächlich hat, sondern welche er bei Anwendung der verkehrserforderlichen Sorgfalt hätte, wie es auch die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie („vernünftigerweise“) zum Ausdruck bringt. Überzogene Erwartungen des einzelnen Käufers können keine Berücksichtigung finden, auch wenn sie für den Verkäufer erkennbar waren (Matusche-Beckmann in: Staudinger, BGB – Neubearbeitung 2014, § 434, Rdnr. 95, m.w.N.). Unter Berücksichtigung dessen wird man von einem Durchschnittskäufer erwarten dürfen, dass er die Kompatibilität seiner eigenen Hard- und Software mit den in dem Fahrzeug verbauten Komponenten nicht als selbstverständlich voraussetzt, sondern sich Gewissheit verschafft und sich ggf. die Kompatibilität zusichern lässt oder zumindest die Herstellerempfehlungen geben lässt, was der Kläger offensichtlich nicht getan hat.

Aber auch wenn die Inkompatibilität eines gängigen Mobiltelefons mit der Audioanlage als Mangel zu werten sein sollte, kann der Kläger daraus nichts für sich herleiten. Zum einen steht- was Voraussetzung für einen Mangel ist- nicht fest, dass das Audio-System grundsätzlich mit Mobiltelefonen des Typs Blackberry 9900 nicht kompatibel ist, weil, wie der Sachverständige erläutert hat, entweder alle oder keines der Mobiltelefone des nämlichen Modells funktionieren bzw. nicht funktionieren. Dafür, dass sämtliche Blackberrys 9900, ausgestattet mit einer wie auch von dem Kläger verwendeten Software, nicht mit dem in Rede stehenden Audio-System funktionieren, liegen keine Anhaltspunkte vor. Auch war dem Sachverständigen nicht die Möglichkeit eröffnet, das Gerät des Klägers einer weiteren Untersuchung zuzuführen (s.o.). Insoweit liegt, weil angeblich sämtliche von dem Kläger benutzten Handys nicht funktioniert haben, der Verdacht nahe, dass die von dem Kläger beruflich genutzten Mobiltelefone mit einer Software versehen sind, die eine Kompatibilität mit dem eingebauten Audio-System unmöglich macht. Zum anderen handelt es sich aber auch nach Auffassung des Senats um einen unerheblichen Mangel. Zwar hat der Sachverständige D. ausgeführt, dass es zur Herbeiführung der Kompatibilität der Bluetooth-Verbindung mit dem Mobiltelefon erforderlich sei, entweder die Software des Handys oder die Software des Radios anzupassen, was umfangreiche Entwicklungsarbeiten bedinge, die ein einzelner Techniker oder Ingenieur für ein einzelnes Radio nicht übernehmen könne; dies müsse vielmehr in der Entwicklungsabteilung des Handyherstellers oder des Radioherstellers erfolgen, wofür Kosten im sechsstelligen Bereich anfielen. Indes kann im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht auf diese Kosten abgestellt werden. Die Beurteilung der Frage, ob die Schlechtleistung eines Schuldners unerheblich im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist, erfordert eine Abwägung der Interessen des Gläubigers an einer Rückabwicklung des Vertrages und der Interessen des Schuldners am Bestand des Vertrages unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles. Da es für die Beurteilung der Erheblichkeit zumindest auch auf die objektive Störung dieser Pflicht ankommt, das heißt auf das Ausmaß der Mangelhaftigkeit, ist bei der Abwägung insbesondere zu berücksichtigen, ob und gegebenenfalls mit welchem Kostenaufwand sich der Mangel beseitigen lässt. Entscheidend ist dafür vorliegend, dass nach den von beiden Sachverständigen durchgeführten Untersuchungen mit marktgängigen Mobiltelefonen Probleme der von dem Kläger geschilderten Art nicht aufgetreten sind. Dies bedeutet, dass ungeachtet der Frage, ob nicht bereits durch eine wie vom Hersteller bzw. von der Beklagten im März 2010 zur Verfügung gestellten Softwareaktualisierung, die der Kläger nicht hat durchführen lassen, mit geringem Kostenaufwand eine Kompatibilität hätte erreicht werden können, eine Problembehebung jedenfalls durch einen Austausch des Mobiltelefons unproblematisch möglich ist. Da der Erwerb eines neuen – mit der Bluetooth-Verbindung kompatiblen – Mobiltelefons nicht mehr als – wie vom Landgericht zu Recht festgestellt – ca. 600 EUR verursacht, was weniger als 2 % des Kaufpreises ausmacht, ist die Erheblichkeitsgrenze nicht überschritten (vgl. BGH, MDR 2014, 883).

Ob der Kläger ggf. die Kosten für ein mit dem Audiosystem / der Bluetooth- Verbindung kompatibles Mobiltelefon von der Beklagten als Schadensersatz erstattet verlangen kann, ist eine andere Frage, die, da ein solcher Schadensersatz nicht geltend gemacht wird, vorliegend keiner Klärung zugeführt werden muss.

II. Soweit der Kläger eine Verletzung von Aufklärungspflichten rügt, kann er ein Rücktrittsrecht hierauf nicht mit Erfolg stützen. Denn ungeachtet der Frage, ob die Beklagte über mögliche Kompatibilitätsprobleme, die mit dem Gebrauch der Audioanlage und Mobiltelefonen unter Umständen einhergehen können, ggf. überhaupt aufzuklären verpflichtet war, kann unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB) wegen Verletzung einer Hinweis- oder Beratungspflicht ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufs nicht hergeleitet werden. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte überhaupt um das Vorliegen von Kompatibilitätsproblemen wusste bzw. wissen musste, also über einen zurechenbaren Wissensvorsprung verfügte. Nach dem nicht mit erheblichem Vorbringen in Frage gestellten Sachvortrag der Beklagten, wonach anlässlich der von ihr durchgeführten Untersuchungen mit verschiedenen Mobiltelefonen die von dem Kläger gerügten Fehler nicht aufgetreten seien, sowie die von den Gutachtern vorgenommenen Testungen mit Mobiltelefonen verschiedener Anbieter, die ebenfalls zu keinem Fehlerergebnis geführt haben, ist ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht erkennbar, dass ein entsprechendes „Problembewusstsein“ vorhanden war oder sein musste und dementsprechend eine Aufklärungspflicht der Beklagten bestand. Auch von daher kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf ein Rücktrittsrecht berufen.