Der Kläger fuhr seine schwangere Ehefrau zu einer Klinik und stellte sein Fahrzeug auf einem Parkplatz für Schwerbehinderte ab. Die Ehefrau wurde wenig später operiert und der Sohn des Ehepaares geboren. Der beklagten Polizeibehörde wurde der Verkehrsverstoß gemeldet. Nachdem sie zweimal vergeblich versuchte, den Kläger auf seinem Mobiltelefon zu erreichen bzw. im Klinikum ausrufen zu lassen, wurde ein Abschleppunternehmen mit dem Umsetzen des Pkw beauftragt.

Das OVG des Saarlandes hat an der Richtigkeit der den Kostenbescheid bestätigenden erstinstanzlichen Entscheidung keine ernsthaften Zweifel. Es sei dem Kläger möglich gewesen, den Parkplatz nach Abstellen des Fahrzeugs und Übergabe seiner Ehefrau an das Klinikpersonal freizugeben. Auch wenn es menschlich verständlich erscheine, dass der Kläger bis zur Geburt ununterbrochen bei seiner Ehefrau bleiben wollte, sei seine Anwesenheit nicht zum Schutz von Leib und Leben der Ehefrau oder des Kindes geboten gewesen, zumal einiges dafür spreche, dass er das Fahrzeug noch vor der Geburt hätte umparken oder den Fahrzeugschlüssel beim Empfang hinterlegen können. Schließlich bestehe ein besonderes öffentliches Interesse daran, Behindertenparkplätze in der Nähe des Eingangs einer Klinik freizuhalten.

OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.11.2018 – 2 A 830/17

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 8. November 2017 – 6 K 926/16 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 215,82 € festgesetzt.

Gründe

I.

Nachdem bei der Ehefrau des Klägers am Morgen des 20.1.2015 Geburtswehen einsetzten, brachte dieser sie gegen 8:30/8:45 Uhr mit seinem Fahrzeug (amtliches Kennzeichen SB-…) in die W. Kliniken in A-Stadt. Dort stellte er das Fahrzeug auf einen Sonderparkplatz für Schwerbehinderte (Zeichen 314 mit Zusatzzeichen für Rollstuhlfahrer) vor dem Klinikeingang ab. Der Sohn des Klägers wurde um 9:08 Uhr geboren. Im Anschluss daran musste die Ehefrau des Klägers notfallmäßig operiert werden. Nachdem die Beklagte um 9:37 Uhr Meldung von dem Verkehrsverstoß bekam, ermittelten ihre Bediensteten die mobile Telefonnummer des Klägers und riefen zweimal dort an, erreichten allerdings nur die Mailbox. Ferner veranlassten sie einen Ausruf im Klinikum, auf den sich niemand meldete. Um 9:54 Uhr beauftragte die Beklagte ein Abschleppunternehmen, das den PKW des Klägers auf eine Abstellfläche in St. A. versetzte. Für den Abschleppvorgang stellte das Abschleppunternehmen der Beklagten 152,32 € in Rechnung.

Mit Bescheid vom 29.1.2015 forderte die Beklagte den Kläger auf, ihr einen Betrag von 215,82 € zu zahlen, der sich aus den Abschleppkosten in Höhe von 152,32 €, einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 60,00 € und Auslagen in Höhe von 3,50 € zusammensetzte. Seinen hiergegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, dass das Abstellen des Fahrzeugs auf dem Schwerbehindertenparkplatz unvermeidbar gewesen sei, um eine Gefährdung seiner hochschwangeren Frau und des ungeborenen Kindes zu vermeiden. Auf eine in der Folge an ihn versandte Mahnung und Vollstreckungsanordnung zahlte der Kläger einen Teilbetrag in Höhe von 62,30 €. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.4.2016, der dem Kläger am 3.6.2016 zugestellt wurde, wies der Stadtrechtsausschuss der Landeshauptstadt Saarbrücken den Widerspruch zurück.

Die hiergegen am 24.6.2016 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 8.11.2017 – 6 K 926/16 – abgewiesen. Zur Begründung ist in dem Urteil ausgeführt, die Beklagte habe den Kläger zu Recht zur Erstattung der Kosten, die sie an das Abschleppunternehmen verauslagt habe, der ihr entstandenen Verwaltungsgebühr und der von ihr verauslagten Portokosten in Höhe von 3,50 € herangezogen. Die Rechtsgrundlage für die Kostenforderung ergebe sich aus den §§ 46 Abs. 1 Satz 2, 90 Abs. 1 und Abs. 2 SPolG i.V.m. § 1 Nr. 5 PolKV und § 90 Abs.1 und Abs. 2 SPolG i.V.m. § 3 PolKV. Danach würden für die Ausführung der Ersatzvornahme Kosten erhoben. Die Beklagte sei zur Beauftragung eines Abschleppunternehmens zwecks Beseitigung des Fahrzeugs des Klägers von dem Behindertenparkplatz berechtigt gewesen. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von polizeilichen Gefahrenabwehrmaßnahmen sei auf den Zeitpunkt des behördlichen Handelns abzustellen. Zum Zeitpunkt der Abschleppmaßnahme habe eine gegenwärtige Gefahr für das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit im Sinne des § 8 Abs. 1 SPolG bestanden. Das Abschleppen des Fahrzeugs sei auch ermessensgerecht im Sinne des § 3 Abs. 1 SPolG gewesen. Unabhängig davon, ob und inwieweit die Beklagte überhaupt eine Nachforschungspflicht getroffen habe, habe sie die Mobiltelefonnummer des Klägers ermittelt und diese zweimal erfolglos angerufen. Desgleichen habe sie die naheliegende Maßnahme, den Kläger im Krankenhaus ausrufen zu lassen, ergriffen. Dies sei mit Blick auf die angesichts des öffentlichen Interesses am Freihalten von Behindertenparkplätzen veranlasste zügige Beseitigung der Gefahr ausreichend gewesen. Da der Kläger die Gefahr durch das Abstellen seines Fahrzeugs auf dem Schwerbehindertenparkplatz unmittelbar verursacht habe, treffe ihn die Maßnahme zu Recht als den polizeirechtlich verantwortlichen Verhaltensstörer im Sinne des § 4 Abs. 1 SPolG. Auch die Ermessensentscheidung der Beklagten, den Kläger zu den entstandenen Kosten heranzuziehen, sei nicht zu beanstanden. Von der Kostenüberleitung könne nur in atypischen Einzelfällen abgesehen werden. Die Heranziehung zu den Kosten könne sich nur ausnahmsweise im Einzelfall als unbillig und damit unzulässig darstellen, wenn sie natürlichem Gerechtigkeitsempfinden widersprechen und sich als unverhältnismäßige Härte darstellen würde. Im vorliegenden Fall stelle sich die Heranziehung des Klägers zu den Kosten der Abschleppmaßnahmen nicht als unverhältnismäßige Härte dar. Auch wenn dem Kläger zuzugeben sei, dass er sich am Morgen des 20.1.2015 in einer persönlichen Ausnahmesituation befunden habe und angesichts seines Vorbringens sogar unwidersprochen im Raum stehe, dass die gesundheitliche Situation seiner Ehefrau und des ungeborenen Kindes im Zeitpunkt der Ankunft beim Klinikum kritisch war, sei gegen die Annahme einer unverhältnismäßigen Härte mit Gewicht zu berücksichtigen, dass er die objektive Gefahrenlage, die er durch eigenes Verhalten direkt verursacht habe und die ihm dem entsprechend bekannt gewesen sei, im weiteren Verlauf der Ereignisse aus dem Blick verloren und keine Gegenmaßnahmen getroffen habe. Eine dringliche und konkrete Lebens- und Leibesgefahr für die Ehefrau des Klägers und/oder das ungeborene Kind hätte nur zur Folge gehabt, dass er um 8.30 Uhr einem – gedachten – polizeilichen Wegfahrbefehl nicht hätte Folge leisten müssen, weil zu diesem Zeitpunkt die konkrete Gefahrenlage für die Ehefrau und/oder das Kind deutlich gewichtiger gewesen sei als die mit dem verbotswidrigen Parken auf einem Behindertenparkplatz verbundene Gefahr. Allerdings gelte dies nicht mehr für die Zeit nach der Übergabe der Ehefrau an das fachkundige Klinikpersonal. Mit ihr habe der Kläger seiner Hilfeleistungspflicht abschließend genügt. Folgerichtig sei er für die Zeit nach der Übergabe seiner Ehefrau in fachkundige Hände in polizeirechtlicher Hinsicht (wieder) für die Beseitigung des von ihm durch das Abstellen seines Fahrzeugs auf dem Behindertenparkplatz geschaffenen Gefahrenzustands verantwortlich gewesen. Objektiv hätte nach Übergabe der Ehefrau in ärztliche Obhut die Möglichkeit bestanden, mit Hilfe von Angehörigen des Klinikpersonals zumindest am Empfang der Klinik Bescheid zu geben, gegebenenfalls den Autoschlüssel dort zu hinterlegen oder aber auch nach der Geburt des Kindes selbst den Wagen umzuparken. Soweit der Kläger vortrage, dass er nach der Geburt des Sohnes unabkömmlich gewesen sei, weil niemand vom Fachpersonal zu dessen Betreuung zur Verfügung gestanden habe, fehle seinem Vorbringen die erforderliche weitere Angabe, dass er sich hinreichend, aber erfolglos um eine Hilfsperson gekümmert habe.

Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil.

II.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8.11.2017 – 6 K 926/16 – ist zulässig, aber unbegründet.

Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2) begrenzenden Antragsvorbringen in der Zulassungsbegründung vom 8.1.2018 lässt sich ein Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO nicht entnehmen.

Im vorliegenden Fall ist bereits zweifelhaft, ob der Zulassungsantrag des Klägers dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt. Die Begründung des Antrags im Schriftsatz vom 8.1.2018 benennt nicht einmal einen der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten und zudem hier in der dem erstinstanzlichen Urteil beigegebenen Rechtsbehelfsbelehrung wörtlich einzeln aufgeführten Gründe für die Zulassung der Berufung durch das Rechtsmittelgericht in Verwaltungsstreitverfahren. Es gehört aber grundsätzlich nicht zu den Aufgaben des Oberverwaltungsgerichts in Berufungszulassungsverfahren, mit eigenem Überlegungs- und Auslegungsaufwand zu ermitteln oder auch nur zu „vermuten“, welchem Zulassungstatbestand im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO sich ein in der Form einer Berufungsbegründung gehaltener Sachvortrag zuordnen lassen könnte.

Selbst wenn man aber berücksichtigt, dass zur Darlegung im Sinne des § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO auch eine hinreichend deutliche „Umschreibung“ des vom jeweiligen Antragsteller konkret reklamierten Berufungszulassungstatbestands des § 124 Abs. 2 VwGO genügt, und davon ausgeht, dass der Kläger mit seinem Vortrag, wie er – allerdings erst nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist (§ 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO) – „konkretisiert“ hat, der Sache nach ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend machen wollte, liegt ein Zulassungsgrund nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestehen dann, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Anhaltspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. (Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 9.10.2018 – 2 A 263/18 – und vom 25.11.2015 – 1 A 385/14 – unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 – 1 BVR 830/00 – NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 – 1 BVR 461/03 – , NJW 2004, 2511) Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der hierfür gegebenen Begründung. (Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4/03 –, juris)

Im vorliegenden Fall bestehen keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Heranziehung des Klägers zu den Kosten der Abschleppmaßnahme als rechtmäßig anzusehen. Der Senat teilt insbesondere die in dem erstinstanzlichen Urteil vertretene Auffassung, dass die Heranziehung des Klägers zu den Kosten der Abschleppmaßnahmen keine unverhältnismäßige Härte darstellt. Soweit der Kläger in der Zulassungsbegründung unter Vorlage einer Bescheinigung des Klinikums A-Stadt vorträgt, er habe seinen neugeborenen Sohn nach der Geburt betreut, weil für dessen Versorgung wegen der akuten Notoperation seiner Ehefrau keine weiteren Mitarbeiter der Klinik zur Verfügung gestanden hätten, kommt es darauf nicht maßgeblich an. Das Verwaltungsgericht hat entscheidungstragend darauf abgestellt, dass der Kläger den durch das Abstellen seines Fahrzeugs auf dem Behindertenparkplatz geschaffenen Gefahrenzustand nach der Übergabe der Ehefrau an das fachkundige Klinikpersonal hätte beseitigen können. Damit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander. Darauf, ob zu dem (früheren) Zeitpunkt des unberechtigten Parkens auf dem Behindertenparkplatz eine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben der Mutter und des noch nicht geborenen Kindes bestand und es dem Kläger deshalb nicht zuzumuten war, einen ordnungsgemäßen Parkplatz zu suchen, kommt es nicht an. Dass der Kläger unmittelbar nach der Inobhutnahme seiner Ehefrau durch das Klinikpersonal benötigt wurde, um den seiner Ehefrau und/oder dem ungeborenen Kind drohenden Gefahren für Leib und Leben zu begegnen, ist nicht dargetan. Zwar mag es aus menschlicher Sicht verständlich erscheinen, dass der Kläger bis zur Geburt ununterbrochen bei seiner Ehefrau bleiben wollte. Zwingend geboten zum Schutz von Leib und Leben der Ehefrau und/oder des ungeborenen Kindes war seine Anwesenheit allerdings nicht. Im Übrigen spricht einiges dafür, dass in dem Zeitraum zwischen der Inobhutnahme der Ehefrau durch das Klinikpersonal und der Geburt des Kindes um 9:08 Uhr durchaus noch Zeit zur Verfügung gestanden hätte, das Fahrzeug entweder selbst umzuparken oder aber (z.B. durch die Hinterlegung des Fahrzeugschlüssels beim Empfang) entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um die durch das Parken auf dem Behindertenparkplatz von ihm selbst geschaffene Gefahr so bald als möglich wieder zu beseitigen. Soweit der Kläger im Berufungszulassungsverfahren behauptet, er habe die Mitarbeiterin an der Pforte der Klinik über das Abstellen seines Fahrzeugs auf einem der Behindertenparkplätze direkt vor dem Klinikeingang informiert, war dies zur Beseitigung der Gefahr weder ausreichend noch geeignet. Daher beinhaltet die Kostenerhebung gegenüber dem Kläger weder eine unverhältnismäßige Härte noch liegt ein atypischer Einzelfall vor, der einer Kostenerhebung entgegenstehen würde. Ebenso wenig ist dem Kläger darin zu folgen, dass die Auferlegung der Kosten der Abschleppmaßnahme dem „natürlichen Gerechtigkeitsempfinden“ widerspreche. In dem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Verbringung eines Notfallpatienten in das Klinikum A-Stadt mit einem privaten Kraftfahrzeug durchaus keine Seltenheit darstellen dürfte. Anderseits besteht bei einer solchen Klinik ein besonderes öffentliches Interesse an der Freihaltung der gerade dort häufig benötigten, in der Nähe des Eingangs zur Klinik gelegenen (wenigen) Behindertenparkplätze. Dieser Zielsetzung würde es widersprechen, wenn man – wie von dem Kläger letztlich begehrt – das Parken auf einem dieser Behindertenplätze ohne Folgen über das unabweisbar Gebotene hinaus zulassen würde.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar.